Leitsatz: 1. Schafft eine neue Baugenehmigung, hier für den Kälberstall eines seit Jahrzehnten bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes, eine für die nähere Umgebung bessere Geruchssituation, indem sie immissionsmindernd wirkt, kann im Sinne einer baurechtlichen Verbesserungsgenehmigung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zum Nachteil des Nachbarn verneint werden. 2. Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Rechtlich unbeachtlich ist die Absicht, ein Nachbarvorhaben zu blockieren, obwohl dessen Durchführung für die eigene Grundstücksnutzung nur von Vorteil sein kann. 3. Die mit der Verbesserungsgenehmigung gegebene Ausnahme vom Grundsatz, dass ein Bauvorhaben nur dann zu genehmigen ist, wenn es den bestehenden rechtlichen Anforderungen entspricht, besitzt eine Rückausnahme, wenn öffentliche Interessen bestehen, welche die Legalisierung des baurechtlichen Zustands im Wege der Verbesserungsgenehmigung hindern (hier verneint). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt Nachbarrechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Kälberstall. Der Beigeladene führt einen landwirtschaftlichen Betrieb auf dem Grundstück G1 . Auf dem Grundstück befinden sich neben einem Einfamilienhaus und einem Altenteilerwohnhaus, eine Stallanlage für Kälber, eine Maschinenhalle, vier Kaninchenaußenställe, eine Schweinestallung sowie ein Güllebehälter. Die bisherige Mastschweinehaltung mit 265 Plätzen soll mit Blick auf den Neubau des Kälberstalles eingestellt werden. Nördlich angrenzend liegt das Hausgrundstück des Klägers mit der postalischen Anschrift P-straße 00 in G - P. Mit Bescheid vom 20. März 2015 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Kälberstalles für 200 Tiere. Bestandteil der Genehmigung ist ein Geruchsgutachten der Landwirtschaftskammer NRW vom 19. Mai 2014. Dort heißt es u.a., dass die Richtwerte der Geruchsimmissions-Richtlinie in Bezug auf das Grundstück des Klägers nicht eingehalten werden. Das Vorhaben führe zu einer Verringerung der belästigungsrelevanten Gesamtbelastung, und zwar durch die Stilllegung des Mastschweinestalles und die Verbesserung der Abluftableitung an den Kaninchenställen. Die Geruchsbelastung am Grundstück des Klägers sinke nach den einschlägigen Werten um 12,1 %. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 stellte der Beklagte dem Kläger eine Ausfertigung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zu. Am 9. Juni 2015 hat der Kläger dagegen Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die Errichtung des Klägerstalles diene keinem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern einem rein gewerblichen Tierhandel, so dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben um kein privilegiertes Vorhaben handele. Der Beigeladene kaufe Kälber auf, um sie dann innerhalb von drei bis vier Monaten weiter zu veräußern. Eine eigene Aufzucht erfolge nicht. Es gebe auch keinerlei Milchproduktion. Da sich das Grundstück des Beigeladenen im Landschaftsschutzgebiet befinde, sei der gewerbliche Handel von der Beklagten zu unterbinden. Ferner sei unstreitig, dass sich auf dem Grundstück ein Güllebehälter befinde, der nie genehmigt worden sei. Außerdem müsse die Behauptung bestritten werden, dass der Beigeladene 66 ha Land bewirtschafte. Ferner sei anzuzweifeln, dass nach der Geruchsprognose eine Verbesserung von 12 % eintreten werde. Die Ausgangszahlen im Rahmen der Prognose seien nie geprüft worden und deutlich zu hoch angesetzt, da zu keinem Zeitpunkt 265 Mastschweine vor Ort gewesen seien. Damit gehe das Geruchsgutachten nicht von den tatsächlichen Ist-Zuständen aus, sondern beruhe allein auf Mutmaßungen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Baugenehmigung vom 20. März 2015 zur Errichtung eines Kälberstalles für 200 Tiere auf dem Grundstück G1 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält an der angefochtenen Baugenehmigung fest. Sie trägt ergänzend vor, die im Verfahren beteiligte Landwirtschaftskammer habe das Vorhaben des Beigeladenen eindeutig als Landwirtschaft eingeordnet. Anhaltspunkte für eine nicht-landwirtschaftliche Betätigung des Beklagten in Form einer gewerblichen Tierzucht seien nicht ersichtlich. Aus der Tatsache, dass sich das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet befinde, könne der Kläger keine subjektiven Rechtspositionen herleiten. Der auf dem Grundstück befindliche Güllebehälter sei genehmigt worden. Illegal errichtete Bauten seien nicht bekannt. Das angegriffene Geruchsgutachten sei nicht zu beanstanden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Ergänzend trägt er vor, dass ihm in der Vergangenheit eine Mastschweinehaltung mit 265 Plätzen genehmigt worden sei. Der Berichterstatter hat am 17. Januar 2019 einen Ortstermin durchgeführt. Nach Erörterung der Streitsache haben die Beteiligten einen Vergleich zur Beendigung des Klageverfahrens geschlossen. Wegen des Inhalts des Prozessvergleichs wird auf die Protokollniederschrift wird verwiesen. Für den Fall des Vergleichswiderrufs haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2019 hat der Kläger den Widerruf des Vergleiches erklärt. Mit Beschluss vom 5. Februar 2019 hat die Kammer das Verfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Ferner wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidung der Kammer vom 29. September 2000 – 3 L 930/00 – sowie der zugehörigen Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 26. Juli 2001 – 7 B 1658/00 – verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Einzelrichter entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erklärt, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat bei Erlass der Genehmigung nicht gegen solche Vorschriften verstoßen, die ‑ zumindest auch ‑ dem Schutz des Klägers als Grundstücksnachbar dienen. Das Vorhaben verstößt insbesondere nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Der zugelassene Kälberstall hat dieses Gebot unabhängig davon zu erfüllen, ob sein Standort im faktischen Dorfgebiet oder im Außenbereich liegt. Vgl. zum Gebot der Rücksichtnahme für Vorhaben im faktischen Dorfgebiet § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. §§ 5, 15 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und für Vorhaben im Außenbereich § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Das Gebot dient dazu, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8/11 – juris, Rn. 16. Vorliegend ist das klägerische Grundstück in Bezug auf solche Geruchseinwirkungen vorbelastet, denen es aufgrund des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen seit Jahrzehnten in besonderer Weise ausgesetzt ist. Daraus folgen spezifische Duldungspflichten. Abwehrrechte des Klägers sind damit eingeschränkt. Zur Begründung genügt der Hinweis auf die vor mehr als zwei Jahrzehnten zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidung der Kammer vom 29. September 2000 – 3 L 930/00 –. Danach verfügte der landwirtschaftliche Betrieb auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits Anfang der 90er Jahre über einen hohen Mastschweinebestand und einen Rinderbestand von weit über 100. Dies ergab sich aus den seinerzeit vom Beigeladenen vorgelegten Beitragsbescheiden zur Tierseuchenkasse bezüglich der Jahre 1991 bis 1993. Dort war der Rinderbestand mit 130 und der Schweinebestand mit 250 angegeben. Ferner hatte die Kammer den Kläger bereits in der vorgenannten Entscheidung aus dem Jahr 2000 darauf hingewiesen, dass er sich die Hinnahme der Geruchsimmissionen durch seine Rechtsvorgänger zurechnen lassen müsse, weil das nachbarliche Abwehrrecht dinglich, d.h. auf die beteiligten Grundstücke bezogen sei, so dass der neue Eigentümer in die Rechtsstellung des früheren einrücke. Die Beschwerde des Klägers gegen die Kammerentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 26. Juli 2001 – 7 B 1658/00 – zurückgewiesen, und zwar unter Einbeziehung einer auf 265 erhöhten Zahl von Mastschweinen im Betrieb des Beigeladenen. Die Gerüche, denen das klägerische Grundstück durch den Betrieb des Beigeladenen unter Einbeziehung des nunmehr genehmigten Kälberstalls ausgesetzt sein wird, sind nicht als rücksichtslos einzustufen. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Danach gelten als schädliche Umwelteinwirkungen solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich wiederum nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, juris, Rn. 22; Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 - juris, Rn. 54. Für die Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen durch Tierhaltung kann auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Orientierungs- bzw. Entscheidungshilfe zurückgegriffen werden. Die Richtlinie findet jedoch keine rechtssatzartige Anwendung im Sinne einer verbindlichen Grenzwertregelung. Es darf keine alleinige Beurteilung anhand der in der GIRL festgelegten Immissionswerte erfolgen, sondern es bedarf einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, um die Frage nach der Zumutbarkeit bewerten zu können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 - juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2009 - 10 B 259/09 ‑ juris, Rn. 10, vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 - juris, Rn. 59, und vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 - juris, Rn. 12. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es bei Tierhaltungen grundsätzlich einer aussagekräftigen Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. Eine derartige Prognose bietet vorliegend das zur Genehmigung gehörende Geruchsgutachten vom 19. Mai 2014. Darin kommt die Gutachterin Dipl.-Ing. Elke Feldmann-Landsknecht zum Ergebnis, dass der geplante Kälberstall nichts daran ändern wird, dass der Betrieb des Beigeladenen bezogen auf das Hausgrundstück des Klägers die Richtwerte der GIRL weiterhin überschreite. Allerdings führten die Einstellung der Mastschweinehaltung sowie weitere Maßnahmen dazu, dass sich die Geruchsbelastung, der das klägerische Grundstück bisher ausgesetzt gewesen sei, mit dem zugelassene Kälberstall um 12,1 % reduziere. Diese gutachterliche Aussage ist schlüssig und nachvollziehbar. Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Sie sind nicht in der Lage, die ‑ für das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme maßgebliche und auch sonst naheliegend erscheinende ‑ Einschätzung zu erschüttern, dass der zugelassene Kälberstall die Geruchsimmissionen im Vergleich zur Schweinemasthaltung verbessern werde. Die im Gutachten zur Ermittlung der Verbesserung als Merkmal des bisherigen Zustandes zu Grunde gelegte Anzahl von 265 Mastschweinen ist, anders als der Kläger meint, nicht zu beanstanden. Dass die Gutachterin mit diesem Ansatz eine, worauf es allein ankommt, unrichtige Größenordnung an Mastschweinen zu Grunde gelegt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht NRW auf Seite 8 der Gründe des Beschluss vom 26. Juli 2001 – 7 B 1658/00 – davon gesprochen wird, dass der Beigeladene die Anzahl der Mastschweine auf 265 Mastschweine zu erhöhen beabsichtige. Schafft eine neue Genehmigung – wie hier geschehen – eine für die nähere Umgebung bessere Geruchssituation, indem sie immissionsmindernd wirkt, kann im Sinne einer baurechtlichen „Verbesserungsgenehmigung“ ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zum Nachteil des Nachbarn verneint werden. Dies muss insbesondere gelten, wenn der Nachbar durch die Beibehaltung des bisherigen nachteiligeren Zustandes einer größeren Geruchsbelastung ausgesetzt ist und den nachbarlichen Belang nur geltend macht, um im Grundsatz legitime Erweiterungs- bzw. Veränderungsinteressen eines bestehenden legalen landwirtschaftlichen Betriebes zu blockieren. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 B 141/13 – juris, Rn. 16 ff. und BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3/16 – juris. Der Erlass einer Verbesserungsgenehmigung ist jedenfalls für solche Vorhaben unbedenklich, die – wie hier – einen legal bestehenden Tierhaltungsbetrieb betreffen und dazu führen, dass die Geruchsimmissionen in der Umgebung sinken. Im Rahmen der Vorhabenzulassung nach dem Immissionsschutz ist die Verbesserungsgenehmigung nach § 6 Abs. 3 BImSchG gesetzlich geregelt. Nach dem Immissionsschutzrecht darf eine beantragte Änderungsgenehmigung nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle erforderlichen Immissionswerte eingehalten werden, wenn aber eine Reduzierung bzw. Verbesserung der Werte erreicht wird. Da der streitbefangene Kälberstall keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, gilt diese Regelung hier nicht unmittelbar. Der darin enthaltene Rechtsgedanke ist jedoch heranzuziehen. Er besteht darin, die nach Art. 14 GG geschützten Eigentumsinteressen der beiden Grundstücksnachbarn möglichst schonend auszugleichen. Diese Zielrichtung verfolgt auch das bauplanungsrechtlichen Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Bei seiner Ausfüllung ist die Verbesserung einer gegebenen Geruchssituation durch ein geändertes Betriebsgeschehen zu berücksichtigen. Grundsätzlich unbeachtlich ist dagegen die Absicht, ein Nachbarvorhaben zu blockieren, obwohl dessen Durchführung für die eigene Grundstücksnutzung nur von Vorteil sein kann. Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen einen Nachteil zuzufügen, vgl. § 226 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die mit der Verbesserungsgenehmigung gegebene Ausnahme vom Grundsatz, dass ein Bauvorhaben nur dann zu genehmigen ist, wenn es den bestehenden rechtlichen Anforderungen entspricht, besitzt eine Rückausnahme, wenn öffentliche Interessen (etwa der Schutz von Gefahren für Leib und Leben) bestehen, welche die Legalisierung eines baurechtlichen Zustands im Wege der Verbesserungsgenehmigung hindern. Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Beigeladene wird durch den Erhalt der Baugenehmigung für den Kälberstall und seine Nutzung nicht aus seinen Betreiberpflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 22 BImSchG) entlassen. Diese öffentlich-rechtlichen Pflichten sind gegebenenfalls im Wege der Anlagenüberwachung durchzusetzen. Vgl. zu einer Melkhalle: VG Aachen, Urteil vom 27. März 2014 – 3 K 1109/12 – juris, Rn. 32 a.E. Ein Verstoß des mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassenen Kälberstalls gegen sonstige nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und/oder Bauordnungsrechts ist nicht ersichtlich. Nach alledem war die Klage mangels Nachbarrechtsverletzung abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).