OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 3508/19

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2021:0608.2K3508.19.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Pflegewohngeld in Höhe von 4.714,54 Euro. 3 Die Beklagte betreibt in der Gemeinde G die stationäre Pflegeeinrichtung "A" mit 21 Plätzen in drei Einzelbettzimmern und neun Doppelzimmern. Der Beigeladene und der Heimbewohner B leben bzw. lebten in dieser Pflegeeinrichtung. 4 Am 02. Juli 2018 erteilte der Kreis K als zuständige Heimaufsichtsbehörde der Beklagten die Erlaubnis, die Einrichtung ohne Einhaltung der Anforderungen an die Wohnqualität nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Nordrhein-Westfalen (WTG NRW) über den 31. Juli 2018 bis zum 31. Juli 2023 unter Verzicht auf die Inanspruchnahme von Pflegewohngeld zu betreiben. Unter dem 12./28. September 2018 schloss die Beklagte mit dem Kreis K eine Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII über gesondert berechnete Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI (im Folgenden: die Vereinbarung). Zwischen den Beteiligten ist streitig, wann die Beklagte den Kläger und die Heimbewohner über diese Vereinbarung informiert hat. Spätestens mit Schreiben vom 11. März 2019 erhielt der Kläger ein Doppel dieser Vereinbarung. 5 In der Pflegeeinrichtung der Beklagten erhielten zumindest zwei Heimbewohner - der Beigeladene und Herr B - über den 01. August 2018 hinaus Pflegewohngeld. 6 Seit dem 25. Mai 2018 lebte der Beigeladene in der Pflegeeinrichtung der Beklagten. Unter dem 30. Mai 2018 beantragte die Beklagte für den Beigeladenen mit dessen Zustimmung vom 06. August 2018 Pflegewohngeld. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2018 bewilligte der Kläger dem Beigeladenen Pflegewohngeld für den Zeitraum 01. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2019. Mit einem weiteren Schreiben vom 17. Oktober 2018 informierte der Kläger die Beklagte über die Gewährung von Pflegewohngeld. Die Auszahlung erfolgte unmittelbar an die Beklagte. Mit Bescheid vom 22. März 2019 hob der Kläger den Bewilligungsbescheid vom 17. Oktober 2018 gem. § 48 Abs. 1 SGB X mit Wirkung ab dem 01. April 2019 auf. Zur Begründung führte der Kläger unter anderem aus, dass die Beklagte aufgrund der Nichterfüllung von baulichen Mindeststandards für Pflegeeinrichtungen zum 01. August 2018 eine Verzichtserklärung für Pflegewohngeld abgegeben habe. Die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Pflegewohngeld sei entfallen und die gewährten Leistungen hätten ab dem 01. August 2018 nicht mehr zu dem Zweck "Förderung der Investitionskosten" bewilligt werden können. Der Verwaltungsakt sei ab dem 01. April 2019 aufzuheben, da sich der Beigeladene auf Vertrauensschutz stützen könne. 7 Vom 00.00.0000 bis zu seinem Tod am 00.00.0000 lebte Herr B in der Pflegeeinrichtung der Beklagten. Mit Bescheid vom 23. Februar 2018 bewilligte der Kläger Herrn B für den Zeitraum 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 Pflegewohngeld in Höhe von 423,33 Euro monatlich. Mit Schreiben vom selben Tag informierte der Kläger die Beklagte über die Gewährung von Pflegewohngeld. Mit Bescheid vom 15. März 2019 widerrief der Kläger den Bescheid vom 23. Februar 2018 mit Wirkung ab dem 01. August 2018. Der Beklagte stützte sich hierbei auf § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X und forderte das Pflegewohngeld gemäß § 50 SGB X zurück. Zur Begründung gab der Kläger im Wesentlichen die gleichen Gründe wie gegenüber dem Beigeladenen an. Herr B könne sich allerdings nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Beklagte die Investitionskosten ab dem 01. August 2018 ihm gegenüber nicht in Rechnung stellen dürfe. Das Pflegewohngeld würde von der Beklagten zurückgefordert werden, da die Auszahlung unmittelbar an diese erfolgt und sie ihrer Mitteilungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sei. 8 Mit Schreiben vom 22. März 2019 forderte der Kläger die Beklagte auf, das für den Beigeladenen und Herrn B gezahlte Pflegewohngeld zu erstatten. Die Beklagte müsse das Pflegewohngeld für den Beigeladenen für die Zeit vom 01. Oktober 2018 bis zum 31. März 2019 in Höhe von 2.644,74 Euro und für Herrn B für die Zeit vom 01. August 2018 bis zum 31. Dezember 2018 in Höhe von 2.069,80 Euro zurückzuzahlen. 9 Mit Schreiben vom 28. März 2019 übermittelte die Beklagte eine unterschriebene Kopie eines auf den 10. Oktober 2018 datierten Schreibens. In dem Schreiben vom 10. Oktober 2018, welches an die Kreisverwaltung Heinsberg adressiert ist, ist ausgeführt, dass die Beklagte, nachdem sie die ab dem 01. August 2018 geforderte 80 % Einzelzimmerquote nicht habe erfüllen können, eine Vereinbarung mit dem Kreis Düren "gemäß § 75 und § 82" abgeschlossen habe. 10 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. April 2019 trat die Beklagte dem Erstattungsanspruch entgegen. Sie führte unter anderem aus, dass unter dem 10. Oktober 2018 gleichlautende Schreiben an alle Kreise und kreisfreien Städte im Abrechnungsbereich der Beklagten versandt worden seien. Dieses Schreiben samt der Kopie der Vereinbarung seien lediglich nicht zur jeweiligen Akte der beiden Bewohner gelangt. Die Rückforderung des Pflegewohngeldes sei ihr gegenüber nicht möglich, die Beklagte sei lediglich Zahlstelle und der Rückforderungsanspruch müsse sich gegen die Bewohner richten. Die Voraussetzungen der Eingriffskondiktion lägen ebenfalls nicht vor, da die Beklagte aufgrund der mit dem Kreis Düren geschlossenen Vereinbarung berechtigt sei, den Bewohnern gesondert berechenbare Investitionskosten in Rechnung zu stellen und zwischen der Beklagten und den Bewohnern wirksame Heimverträge bestünden, die zur Zahlung des Investitionskostenanteils verpflichten würden. 11 Am 5. Dezember 2019 hat der Kläger Klage auf Rückzahlung des Pflegewohngeldes erhoben. 12 Der Kläger begründet seine Klage im Wesentlichen dahingehend, dass die Beklagte ihre Informationspflichten aus § 9 Abs. 2 WBVG verletzt habe. Der Verzicht auf das Pflegewohngeld sei für die Heimbewohner nachteilig. Zumindest die betroffenen Träger der Sozialhilfe und die Heimbewohner hätten über die Vereinbarung informiert werden müssen. Das Schreiben vom 10. Oktober 2018 sei dem Kläger erst im März 2019 zugegangen. Bereits vor August 2018 hätte eine Information des Klägers erfolgen können. Dann wäre ein Sozialhilfeanspruch der Heimbewohner ausgelöst worden. Nachträglich könne keine Sozialhilfe gewährt werden. 13 Eine rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides des Beigeladenen könne nicht erfolgen, da er keine falschen Angaben gemacht habe. Er sei über den Verzicht auf Pflegewohngeld nicht informiert worden und genieße Vertrauensschutz. Die Beklagte habe diese Leistungen wissentlich zu Unrecht erhalten. Sie habe die Zahlung des Pflegewohngeldes verschuldet. 14 Der Kläger beantragt wörtlich, 15 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die in den Pflegewohngeldfällen C und B zu Unrecht erhaltenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 4.714,54 € gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu erstatten. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagte nimmt Bezug auf ihren bisherigen Vortrag und führt unter anderem aus, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht gegeben sei, die Beklagte sei weder Antragstellerin noch Anspruchsberechtigte im Pflegewohngeldverfahren. 19 Die Beklagte könne nicht auf die Leistungen, die für bei ihr wohnende pflegebedürftige Bewohner bestünden, verzichten. Die abgeschlossene Vereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 2 SGB XI über gesondert berechenbare Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI sei an die Stelle der Berechtigung nach § 14 Abs. 1 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) getreten. Eine Information über den Abschluss der Vereinbarung habe nicht vor Oktober 2018 erfolgen können. Die Beklagte sei überdies nicht verpflichtet, jeden Sozialhilfeträger über die Existenz einer solchen Vereinbarung in Kenntnis zu setzen. Die spätere Information des Klägers habe keine rechtlichen Auswirkungen. 20 Im Hinblick auf den Beigeladenen könne kein Pflegewohngeld zurückgefordert werden, der Bewilligungsbescheid sei erst ab dem 1. April 2019 aufgehoben worden. Herrn B stehe ein Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Pflege zu. Dieser Anspruch sei nach dem Tod von Herrn B auf die Beklagte übergegangen. 21 Mit Beschluss vom 05. Januar 2021 hat das Gericht Herrn C beigeladen. Da die Erben des Herrn B unbekannt geblieben sind, ist eine Beiladung dieser unbekannten Erben unterblieben. 22 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 23 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2, 3 VwGO durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 27 Das Gericht legt den Antrag des Klägers dahingehend aus, dass Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bezogen auf das Pflegewohngeld ist. Die Prüfung eines möglichen Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung einer Pflicht aus der abgeschlossenen Vereinbarung ist - auf Grund des konkreten Antrages des Klägers - nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 28 Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, eine abdrängende Rechtswegzuweisung an die ordentlichen Gerichte ist nicht gegeben. 29 Die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, da der Kläger die Erstattung von Pflegewohngeld begehrt. Pflegewohngeld wird in Nordrhein-Westfalen auf Grundlage des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) - einer landesrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Leistungsverwaltung - gewährt. Die Rückforderung dieser öffentlich-rechtlichen Leistung stellt die Kehrseite dieses Rechtsverhältnisses dar und teilt dessen Rechtsnatur. 30 Eine Zuständigkeit der Zivilgerichte nach § 40 Abs. 2 VwGO ist für den hier geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht anzunehmen. 31 Nach dieser Vorschrift ist für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt. 32 Streitgegenstand ist der Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen der Aufhebung (rechtswidriger) Verwaltungsakte. 33 Eine Zuständigkeit der Zivilgerichte ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger die Beklagte aufgrund eines Schuldbeitritts in den ergangenen Bewilligungsbescheiden betreffend dem Pflegewohngeld zu dem zivilgerichtlich gestalteten Rechtsverhältnis zwischen dem Heimbewohner und der Pflegeeinrichtung (dem Beklagten) in Anspruch nimmt. 34 Dieses rechtliche Konstrukt geht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zurück. Das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis ist geprägt von den Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten (Hilfeempfänger) und dem Leistungserbringer (dem Betreiber der Pflegeeinrichtung). Zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger besteht ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis, in welchem die Sozialleistung bewilligt wird. Der Hilfeempfänger und der Betreiber der Pflegeeinrichtung schließen einen zivilrechtlichen Vertrag, auf Grund dessen ein Anspruch auf Erbringung von Betreuungs-, Hilfe- und Förderleistungen sowie gegebenenfalls Unterkunft und Verpflegung entsteht. Durch die Bewilligung der Sozialleistung tritt der Sozialhilfeträger - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundessozialgerichtes - dieser zivilrechtlichen Schuld des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer bei. 35 Vgl. zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis aufgrund des Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers u.a. BGH, Urt. v. 11. April 2019 - III ZR 4/18, Rn. 17 nach juris; Urt. v. 31. März 2016 - III ZR 267/15, Rn. 14 ff. nach juris.; BSG, Urt. v. 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R, Rn. 24 ff. nach juris. 36 So verhält es sich hier jedoch nicht. Es liegt kein sozialhilfe rechtliches Dreiecksverhältnis vor. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und der Pflegeeinrichtung ist im Zusammenhang mit dem Pflegewohngeld nicht dadurch maßgeblich geprägt, dass der Sozialhilfeträger dem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis des Heimbewohners zu der Pflegeeinrichtung beitritt. Pflegewohngeld ist vor allem nicht als eine Sozialleistung zu qualifizieren, 37 OVG NRW, Urt. v. 22. August 2007 - 16 A 2203/05, Rn. 2 nach juris, 38 sondern nach der Konzeption des Landesgesetzgebers eine (öffentlich-rechtliche) Förderung der Pflegeeinrichtung, vgl. §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 4 APG NRW, § 9 Satz 2 Nr. 1 SGB XI. Durch die Gewährung von Pflegewohngeld wird gerade eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen dem Betreiber der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger geschaffen. Überdies ist der Gesetzesbegründung zur Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW) zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber mit der erfolgten Ausgestaltung des Pflegewohngeldes - als subjektbezogene Förderung - das pflegewohngeldrechtliche Dreiecksverhältnis auflösen wollte, 39 Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen, Das Landespflegerecht Nordrhein-Westfalen. Gesetzes- und Verordnungstexte mit Begründung, S. 123 (abrufbar unter: https://broschuerenservice.nrw.de/mags/shop/Das_Landespflegerecht_Nordrhein-Westfalen.#image-0 ). 40 Die zu Recht vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage hat allerdings keinen Erfolg. Die unmittelbar auf Zahlung gerichtete Leistungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. 41 Dem Kläger steht auf dem Gebiet des Pflegewohngeldes durch die Möglichkeit, einen Rückforderungsbescheid gegenüber der Beklagten gem. § 50 SGB X i.V.m. § 21 Abs. 1 APG NRW zu erlassen, ein einfacherer Weg für die Geltendmachung und Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen im Über- und Unterordnungsverhältnis zur Verfügung. Der Kläger muss sich auf diesen Weg verweisen lassen, da der Erlass eines Verwaltungsaktes - hier nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X - gesetzlich vorgeschrieben ist, 42 Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 40 Rn. 50. Zur Unzulässigkeit einer Allgemeinen Leistungsklage im Falle des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X: BSG, Urt. v. 03. September 1986 - 9 a RV 10/85, Rn. 13 f. nach juris, SG Aachen, Urt. v. 29. August 2006 - S 20 SO 133/05, Schütze, Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020 Rn. 32, § 50 SGB X Rn. 32. 43 § 50 SGB X i.V.m. § 21 Abs. 1 APG NRW ist vorliegend anwendbar und schließt die Anwendbarkeit des allgemeinen und gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aus. 44 Der Landesgesetzgeber hat durch den Verweis in § 21 Abs. 1 APG NRW die entsprechende Anwendung des SGB X, und somit auch des § 50 SGB X, bewirkt, 45 LT-Information16/321, S. 122 46 Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. 47 Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor. 48 Die gegenüber dem Beigeladenen und Herrn B ergangenen Bescheide über die Gewährung von Pflegewohngeld (§ 16 Abs. 4 Satz 2 APG DVO NRW) wurden von dem Kläger nach § 48 bzw. § 47 SGB X (i.V.m. § 21 Abs. 1 APG NRW) aufgehoben. Das Pflegewohngeld wurde an die Beklagte ausgezahlt und ist, insoweit die Bescheide aufgehoben wurden, zu erstatten. 49 § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist nicht zu entnehmen, dass sich der Erstattungsanspruch nur gegen den Adressaten des Aufhebungsbescheides richten muss. Daher kann grundsätzlich auch ein "Dritter" Adressat des Erstattungsanspruches sein. Auch wenn nach § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X die Festsetzung der zu erstattenden Leistung mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden soll, ergibt sich hieraus keine Exklusivität. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Soll-Vorschrift. Somit kann in besonderen Ausnahmefällen - wie hier - die zu erstattende Leistung mit einem weiteren an einen Dritten gerichteten Verwaltungsakt festgesetzt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf den Rückforderungsanspruch nach § 49a VwVfG diese Möglichkeit herausgestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Rückforderungsanspruch (bei Subventionen) nicht auf den Zuwendungsempfänger beschränkt, 50 BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 - 3 C 19/10, Rn. 14 nach juris. 51 Dies bestätigt auch das Bundessozialgericht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist im Falle einer Abzweigung der Abzweigungsberechtigte Schuldner des Erstattungsanspruches, wenn die Leistung tatsächlich an ihn ausgezahlt wurde, 52 BSG, Urt. v. 18. März 1999 - B 14 KG 6/97 R, juris. 53 Unter einer Abzweigung versteht man die Anordnung der Auszahlung an eine andere Person als den Leistungsberechtigten. Es erfolgt somit eine (teilweise) Übertragung der Empfangsberechtigung. Normalerweise erfolgt diese Übertragung in Form eines Verwaltungsakts, 54 Baumeister, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 50 SGB X (Stand: 25.02.2020), Rn. 62. 55 Der Abzweigungsberechtigte tritt somit als Schuldner neben den erstattungspflichtigen Leistungsberechtigte. 56 Unter Heranziehung dieser Rechtsprechung ist es gerechtfertigt, den Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X auch gegen den Träger der Pflegeeinrichtung zu richten. Eine Leistungsbeziehung gegenüber dem Träger der Einrichtung ist - auch wenn dieser nicht Anspruchsberechtigter nach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW ist - im APG NRW bereits vom Gesetzeswortlaut vorgesehen. Beispielsweise erfolgt die Auszahlung des Pflegewohngeldes gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 APG DVO NRW unmittelbar an die Einrichtung. Es bedarf somit keines weiteren Verwaltungsaktes, wie in den Fällen der Abzweigung, zur Überleitung der Zahlung. Sollte sich der Kläger im Rückforderungsverhältnis zunächst an die jeweiligen Heimbewohner halten müsse, würden die jeweiligen Heimbewohner unnötig belastet werden. Dies steht im Widerspruch zu dem Sinn und Zweck der getroffenen Regelung. Die Auszahlung des Pflegewohngeldes an die Pflegeeinrichtung und die Antragstellung durch die Einrichtung soll die Bewohner entlasten. Pflegewohngeld ist überdies ein Förderinstrument zu Gunsten der Pflegeeinrichtung, sodass durch die Gewährung von Pflegewohngeld gerade auch ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschaffen wird. Überdies spricht der Grundsatz der Rechtseinheit für die Anwendbarkeit des § 50 SGB X, um zu verhindern, dass Wertungswidersprüche entstehen. Denn die Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Pflegewohngeldes gegenüber dem Heimbewohner würde - auch nach Ansicht des Klägers - § 50 SGB X (i.V.m. § 21 Abs. 1 APG NRW) bilden. 57 § 16 Abs. 3 Satz 3 APG DVO NRW steht der Anwendung des § 50 SGB X i.V.m. § 21 Abs. 1 APG NRW nicht entgegen, da hierin lediglich ein spezieller Fall der Rückforderung geregelt wird. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 APG DVO NRW kann Pflegewohngeld von der pflegebedürftigen Person zurückgefordert werden, soweit sie oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter die Zahlung zur Übernahme der ihr ansonsten gesondert berechneten Aufwendungen nach § 11 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat. Dieser Vorschrift regelt nicht, ob der Rückforderungsanspruch gegen den Betreiber der Einrichtung oder einen Dritten ausgeschlossen ist. Der Landesgesetzgeber wollte mit dieser Regelung eine entsprechende Regelung zu § 50 SGB X bzw. § 49a VwVfG schaffen, 58 LT-Information 16/321, S. 122. 59 Auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Anspruchsgrundlage kann - nach der Eröffnung des Anwendungsbereiches des § 50 SGB X - vorliegend nicht zurückgegriffen werden. Denn der Rückgriff auf das allgemeine Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches ist ausgeschlossen, soweit der Anwendungsbereich des § 50 SGB X eröffnet ist, 60 BSG, Urt. v. 18. März 1999 - B 14 KG 6/97 R, Rn. 14 nach juris; Baumeister, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 50 SGB X (Stand: 25.02.2020), Rn. 36 61 Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen, wonach der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nicht durch die Regelungen der §§ 102 - 114 SGB X ausgeschlossen werde, 62 OVG NRW, Urt. v. 22. August 2007 - 16 A 2203/05, 63 steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Das Oberverwaltungsgericht traf keine Aussage zum Verhältnis des § 50 SGB X zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Rahmen des Systems des APG NRW. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.