OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 2037/20

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2021:0708.7K2037.20.00
10Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt eine finanzielle Zuwendung für die Errichtung einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Sie beantragte am 21. Dezember 2019 bei der Bezirksregierung L. eine Zuwendung für die Errichtung einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Im Antragsformular gab die Klägerin an, dass sie beabsichtige, das Modell J. anzuschaffen. Dem Antrag war ein Angebot der Firma K. über die Installation einer Drehstromsteckdose 32 A zwecks Anschluss eines Ladeadapters für E‑Fahrzeuge beigefügt. Die Kosten für die Anschaffung der Wallbox bezifferte die Klägerin auf 1.070,00 Euro, die Kosten für die Elektroinstallation auf 728,74 Euro. Mit Bescheid vom 30. Juli 2020 lehnte die Bezirksregierung L. den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, bei der Wallbox handele es sich um eine mobile Ladeinfrastruktur. Gemäß Ziffer 6.2.1 der anzuwendenden Förderrichtlinie sei aber ausschließlich die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer Ladeinfrastruktur förderfähig. Die Klägerin hat am 13. August 2020 Klage erhoben. Sie macht geltend, in der Förderrichtlinie heiße es unter Ziffer 6.2.1, Gegenstand der Förderung sei die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten. Eine stationäre Ladestation sei errichtet worden. Hierzu verweist sie auf die Rechnung der Firm K. vom 30. Januar 2020 über 625,14 €. Die Ablehnung des Zuschusses für die Wallbox "R." habe sie akzeptiert. Die Elektrostation hingegen sei förderfähig. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 30. Juli 2020 zu verpflichten, ihr eine Zuwendung für die Errichtung und den Netzanschluss von stationärer Ladeinfrastruktur in Höhe von 625,14 € zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es führt aus, zwar handele es sich bei der von der Klägerin geltend gemachten Position um die Anschlusskosten für eine Ladeinfrastruktur. Allerdings sei daneben für die Förderung ebenso von Bedeutung, dass eine stationäre Wallbox/Ladesäule am Projektort installiert werde. Um eine solche handele es sich bei dem Modell R. ebengerade nicht. Daher sei die gesamte Maßnahme als nicht förderfähig im Sinne der maßgeblichen Richtlinie zu beurteilen gewesen. Da das beklagte Land nur stationäre Anlagen fördere, die am Projektort fest installiert werden müssten, sei die Entscheidung, den Antrag der Klägerin abzulehnen, auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz geboten. Mit Beschluss vom 28. September 2020 ist das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen worden. Mit Schreiben vom 3. November 2020 und 19. Januar 2021 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung L. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Einzelrichterin entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Das Passivrubrum war mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz VwGO von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass die Klage nicht gegen die Bezirksregierung L. als Landesmittelbehöre gerichtet ist, sondern gegen das Land-Nordrhein-Westfalen als Rechtsträger. Das beklagte Land wird vertreten durch die Bezirksregierung L.. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Förderung für die Errichtung einer stationären Ladestation in Höhe von 625,14 Euro. Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung L. ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gewährung der von der Klägerin begehrten Förderung ist geregelt in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus progress.NRW - Programmbereich Emissionsarme Mobilität - Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie vom 4. Februar 2019 (im Folgenden: Richtlinie). Ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf die beantragte Förderung besteht mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht. Nach Nr. 1.3 der Richtlinie besteht ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dementsprechend und auf der Grundlage der Regelungen in §§ 23, 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) steht die Mittelvergabe damit im Ermessen der Bewilligungsbehörde, so dass die Klägerin lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie, insbesondere willkürfreie (Art. 3 Abs. 1 GG) Entscheidung über ihren Subventionsantrag (§ 114 VwGO analog) hat. Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung und die Ausgestaltung des Zuwendungsverhältnisses durch Richtlinien festgeschrieben sind, ist die Behörde an diese Vorgaben gebunden. Zwar stellen derartige Verwaltungsvorschriften keine Rechtsnormen dar. Sie entfalten jedoch eine ermessenslenkende Wirkung, da die nachgeordneten Behörden sich zwecks Erreichung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis nach ihnen zu richten haben und Abweichungen vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG der Rechtfertigung bedürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. Dezember 2008 - 13 A 2091/07 -, juris, Rn. 12 m.w.N. Folglich sind in Richtlinien festgelegte Verteilungsmaßstäbe für Subventionen als Ermessensrichtlinien besonderer Art anzusehen, deren gerichtliche Überprüfung analog § 114 VwGO beschränkt ist. Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn. 24; VG Würzburg, Urteil vom 3. August 2020 – W 8 K 20.743 –, juris, Rn. 25. Das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob aufgrund der Richtlinie überhaupt eine Subventionsbewilligung erfolgen darf (Vorbehalt des Gesetzes) und, bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinie in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Vgl. zur richterlichen Überprüfbarkeit von Richtlinien, die die Verteilung von Fördermitteln regeln: BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 3 C 111/79 -, juris, Rn. 24 f.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. Januar 2019 – 3 LB 6/16 –, juris, Rn. 40; BayVGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – 19 BV 09.2184 –, juris, Rn. 31; VG Würzburg, Urteil vom 3. August 2020 – W 8 K 20.743 –, juris, Rn. 25; VG Aachen, Urteil vom 12. November 2014 – 7 K 1725/14 –, juris, Rn. 15 m.w.N. Die Regelung der Voraussetzungen für die Zuwendung in den Förderrichtlinien begegnet mit Blick auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes keinen rechtlichen Bedenken. Die Gewährung von Subventionen, durch die - wie hier - nicht gleichzeitig in Rechtspositionen eingegriffen wird, ist ausschließlich Teil leistender Verwaltung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 – 7 C 21/90 –, juris, Rn. 40 m.w.N. Demzufolge reicht es aus, dass Regelungen über den Zuwendungszweck, den Zuwendungsempfänger, den Zuwendungsumfang und die Voraussetzungen der Zuwendung in Richtlinien getroffen werden. Dabei handelt es sich um verwaltungsinterne Vorschriften, die aber in Form der Selbstbindung der Verwaltung über den Gleichheitssatz in Art. 3 GG und das im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gebot des Vertrauensschutzes Außenwirkung entfalten. Entscheidend für die gerichtliche Prüfung ist, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 1997 – 08.04.1997 – 3 C 6/95 –, juris, Rn. 19; BayVGH, Urteil vom 11. Oktober 2019 – 22 B 19.840 –, juris, Rn. 23; HessVGH, Beschluss vom 1. März 2010 – 11 A 2800/09.Z -, juris, Rn. 9; VG Würzburg, Urteil vom 3. August 2020 – W 8 K 20.743 –, juris, Rn. 23. Der Zuwendungsbewerber hat so Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden. Vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Oktober 2019 – 22 B 19.840 –, juris, Rn. 26; VG Würzburg, Urteil vom 3. August 2020 – W 8 K 20.743 –, juris, Rn. 24. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die Feststellung der Bezirksregierung L., wonach die von der Klägerin errichtete Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge nicht zuwendungsfähig sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus progress.NRW - Programmbereich Emissionsarme Mobilität. Die Voraussetzungen gemäß der Förderrichtlinie für die Gewährung einer Zuwendung sind nicht erfüllt. Der Elektroanschluss einer mobilen Wallbox für Elektrofahrzeuge ist nicht förderfähig. Gemäß Ziffer 6.2.1 der Richtlinie ist Gegenstand der Förderung die Einrichtung und der Netzanschluss von stationärer AC-Ladeinfrastruktur (Wechselstrom) mit einem oder mehreren Ladepunkten. Die Regelung der Ziffer 6.2.1 ist dahingehend zu verstehen, dass der Begriff "Infrastruktur" sich auf die Wallbox bzw. Ladesäule bezieht. Weiter lässt sich bereits dem Wortlaut der Regelung entnehmen, dass diese Ladesäule bzw. Wallbox stationär sein muss. Nur in Bezug auf eine solche stationäre Infrastruktur sind die Errichtung und der Netzanschluss förderfähig. Vor diesem Hintergrund geht die Annahme fehl, für die installierte Elektrostation sei gesondert zu prüfen, ob diese stationär oder mobil ist. Die Elektrostation dient lediglich dem Netzanschluss der Wallbox und damit der technischen Verbindung des Ladestandorts an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz, vgl. Ziffer 6.2.1 Abs. 4 der Richtlinie. Sie stellt keine eigenständige Ladeinfrastruktur im Sinne der Ziffer 6.2.1 dar. Dass es nicht darauf ankommen kann, dass der Netzanschluss seinerseits stationär ist, erschließt sich auch aus Sinn und Zweck der Förderung. Gefördert werden stationäre, also dauerhafte, Ladeinfrastrukturen. Würde die Richtlinie trotz des Ausschlusses der Förderung mobiler Wallboxen deren Netzanschluss fördern, liefe dies mittelbar doch auf eine Förderung mobiler Ladeinfrastruktur hinaus. Da es sich vorliegend um den Netzanschluss der unstreitig mobilen Ladeinfrastruktureinrichtung Wallbox "R." handelt, erweist sich die Ablehnung des Antrags als richtlinienkonform. Vor diesem Hintergrund sind Ermessensfehler oder Verstöße gegen den Gleichheitssatz bei der Ablehnung der beantragten Förderung nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis abweichend von dem Wortlaut der Richtlinie stationäre Ladeeinrichtungen für mobile Ladeinfrastruktur fördert liegen nicht vor und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.