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Beschluss

6 L 23/21

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen Teile einer Ordnungsverfügung kann nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. • Bei summarischer Prüfung können erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Rückholungs- und Entsorgungsanordnung bestehen, wenn die Behörde die maßgeblichen Verantwortlichen nicht hinreichend ermittelt hat. • Eine Androhung der Ersatzvornahme ist rechtswidrig, wenn sie nicht die voraussichtlichen Kosten gemäß § 63 Abs. 4 VwVG NRW angibt, sofern nicht unergiebige Kosten zu erwarten sind.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Zweifel an Rückholungs- und Entsorgungsanordnung • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen Teile einer Ordnungsverfügung kann nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. • Bei summarischer Prüfung können erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Rückholungs- und Entsorgungsanordnung bestehen, wenn die Behörde die maßgeblichen Verantwortlichen nicht hinreichend ermittelt hat. • Eine Androhung der Ersatzvornahme ist rechtswidrig, wenn sie nicht die voraussichtlichen Kosten gemäß § 63 Abs. 4 VwVG NRW angibt, sofern nicht unergiebige Kosten zu erwarten sind. Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung der Behörde vom 7. Dezember 2020, die die Rückführung und Entsorgung bestimmter Abfälle sowie die Androhung einer Ersatzvornahme anordnete. Die Verfügung nahm die Antragstellerin als in Anspruch genommene Verantwortliche an und ordnete unter anderem die Rückholung der Abfälle aus Polen an. Die Behörde erklärte Teile der Verfügung für sofort vollziehbar. Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz durch Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage. Streitpunkt war insbesondere, ob die Antragstellerin als Notifizierender/Neuerzeuger in Betracht kommt und ob die Behörde vor Erlass ausreichend ermittelt hat. Weiter stritten die Parteien über die rechtliche Grundlage für eine Entsorgungsanordnung und die Formvorschriften einer Androhung der Ersatzvornahme. Das Gericht prüfte summarisch Erfolgsaussichten und Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO. • Zulässigkeit: Das Begehren ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, da die Anfechtungsklage gegen Teile der Ordnungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hat oder durch sofortige Vollziehung ausgeschlossen wurde. • Maßstab der Entscheidung: Bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist eine summarische Interessenabwägung vorzunehmen; maßgeblich sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache und das öffentliche Vollzugsinteresse. • Rückholungsanordnung (Ziff. 1–4): Rechtsgrundlage ist § 13 AbfVerbrG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 EG-AbfVerbrV, die Behörde hat allerdings falsche oder unzureichende Annahmen zur Störereigenschaft der Antragstellerin getroffen. Insbesondere hat sie nicht hinreichend geprüft, ob nicht Ersterzeuger oder Zweiterzeuger (z. B. die Y bzw. deren Geschäftsführer) vorrangig in Anspruch zu nehmen sind, sodass die Rechtmäßigkeit der Anordnung zweifelhaft ist. • Notifizierender/Neuerzeuger: Die Antragstellerin kann nicht als Neuerzeugerin gelten, weil bloßes Einsammeln und Zwischenlagern keine Veränderung von Natur oder Zusammensetzung bewirkt. Die Behörde hätte weiter aufklären und Auswahlermessen begründen müssen. • Entsorgungsanordnung (Ziff. 5): Es bestehen rechtliche Zweifel, ob Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 b) EG-AbfVerbrV eine Entsorgungspflicht umfasst oder nur die Rücknahme vorschreibt; zudem beruht die Anordnung ebenfalls auf unklaren Annahmen zur Verantwortlichkeit. • Androhung der Ersatzvornahme (Ziff. 6): Die Androhung ist offensichtlich rechtswidrig, weil die voraussichtlichen Kosten nicht angegeben wurden, entgegen § 63 Abs. 4 VwVG NRW, und es nicht dargelegt ist, dass hier keine nennenswerten Kosten zu erwarten sind. • Interessenabwägung und Ergebnis: Bei summarischer Prüfung überwiegen die Erfolgsaussichten der Antragstellerin und damit ihr Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse; die aufschiebende Wirkung ist insoweit wiederherzustellen. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums hinsichtlich Ziff. 1–4 und 6 der Ordnungsverfügung angeordnet und hinsichtlich Ziff. 5 wiederhergestellt. Begründet wurde dies damit, dass bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückholungs- und Entsorgungsanordnung bestehen, weil die Behörde die maßgeblichen Verantwortlichen nicht ausreichend ermittelt und die rechtliche Grundlage für die Entsorgungsanordnung zweifelhaft angewendet hat. Die Androhung der Ersatzvornahme ist wegen fehlender Angabe der voraussichtlichen Kosten offensichtlich rechtswidrig. Damit überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung, sodass die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederhergestellt wurde; die Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner.