Beschluss
4 K 1996/19
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2021:0728.4K1996.19.00
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Leitsätze
1. § 161 Abs. 3 VwGO ist nicht anwendbar, wenn es nicht zu einer Bescheidung des klägerischen Antrags kommt.
2. Der unbilligen Konsequenz, die darin bestehen kann, dass die Behörde einen Vorteil daraus zieht, einen Antrag pflichtwidrig nicht zu bescheiden, kann über § 155 Abs. 4 VwGO begegnet werden.
Tenor
1. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens den Klägern auferlegt.
2. Der Streitwert wird auf 25.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 161 Abs. 3 VwGO ist nicht anwendbar, wenn es nicht zu einer Bescheidung des klägerischen Antrags kommt. 2. Der unbilligen Konsequenz, die darin bestehen kann, dass die Behörde einen Vorteil daraus zieht, einen Antrag pflichtwidrig nicht zu bescheiden, kann über § 155 Abs. 4 VwGO begegnet werden. 1. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens den Klägern auferlegt. 2. Der Streitwert wird auf 25.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Kläger und des Beklagten - jeweils im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2021 - war gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da ihre Klage voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Kammer im Prozesskostenhilfebeschluss vom 20. Februar 2020 und diejenigen des Einzelrichters im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwiesen werden. Eine abweichende Entscheidung aufgrund speziellerer Kostenvorschriften ist nicht veranlasst. Die Kläger können sich nicht auf § 161 Abs. 3 VwGO berufen. Danach fallen in den Fällen des § 75 die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Ungeachtet aller sonstigen Zweifelsfragen zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist sie nach herrschender Meinung jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn es nicht zu einer Bescheidung des klägerischen Antrags kommt. Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 30. August 1982 - 8 L 6.82 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. September 1971 - VI OVG B 29/70 -, NJW 1971, 2278; VG Saarlouis, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 K 881/15 -, juris, Rn. 8; Schübel-Pfister, in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 22; Schenke, in: Kopp/ders. (Begr./Hrsg.), VwGO, 25. Aufl. 2019, § 161 Rn. 42; Clausing, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), VwGO, Stand: Februar 2021, § 161 Rn. 40; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 222; Jeromin, in: Gärditz (Hrsg.), VwGO, 2. Aufl. 2018, § 161 Rn. 29; in diesem Sinne wohl: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56.90 -, juris, Rn. 13; Bader, in: ders./Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll (Hrsg.), VwGO, 7. Aufl. 2018, § 161 Rn. 35; zusammenfassend: VerfG Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 79/15 -, juris, 30 f. Der unbilligen Konsequenz, die darin bestehen kann, dass die Behörde einen Vorteil daraus zieht, einen Antrag pflichtwidrig nicht zu bescheiden, kann über § 155 Abs. 4 VwGO begegnet werden. Vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. April 2006 - 4 L 365/05 -, juris, Rn. 10; Clausing, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), VwGO, Stand: Februar 2021, § 161 Rn. 40 mwN; siehe auch: Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Aufl. 2018, § 155 Rn. 99 bei fehlender Begründung des Verwaltungsakts. Auch die Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO erscheint jedoch im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Das Verschulden des Beteiligten muss ursächlich für die Entstehung der Mehrkosten gewesen sein. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. März 2011 - 7 KS 25/11 -, juris, Rn. 3; Olbertz, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), VwGO, Stand: Februar 2021, § 155 Rn. 25. Daran fehlt es hier. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist nicht anzunehmen, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens verursacht hat, indem er die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nicht beschied. Die Kläger konnten ihr Prozessrisiko vor Klageerhebung selbstständig abschätzen, da ihnen die Auffassung des Beklagten zu ihrem Begehren bekannt sein musste. Sie beriefen sich ausschließlich darauf, dass die Klägerin im Verfahren 4 K 1995/18 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe, da sie nicht reisefähig sei. Aus welchen Gründen dies aus Sicht des Beklagten anders zu beurteilen war, konnten die Kläger bereits vor Klageerhebung unschwer dem die Klägerin im Verfahren 4 K 1995/18 betreffenden Ablehnungsbescheid vom 18. Juni 2019 entnehmen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).