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Urteil

5 K 2755/19

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2021:0806.5K2755.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. August 2019 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 1. Februar 2019 auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung ihres Lebensmitteldiscountmarktes auf dem Grundstück U.       Straße 000 in Aachen (Gemarkung C.     , Flur 0, Flurstücke 000, 000, 000 und 000) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. August 2019 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 1. Februar 2019 auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung ihres Lebensmitteldiscountmarktes auf dem Grundstück U. Straße 000 in Aachen (Gemarkung C. , Flur 0, Flurstücke 000, 000, 000 und 000) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines Discountmarktes in B. , Gemarkung C. , Flur 0, Flurstücke 000, 000, 000 und 000. Das Vorhabengrundstück befindet sich an der nordöstlichen Seite der mehrspurig ausgebauten U. Straße. Es liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. An seine nördliche und östliche Grenze schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans 858 der Beklagten an, der das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet ausweist. Die an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücke sind mit Ein- bzw. Mehrfamilienhäusern bebaut. In südwestlicher Richtung vom Vorhabengrundstück, auf der gegenüberliegenden Seite der U. Straße, befindet sich das sog. W. , in dem mehrere großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt sind. Mit Bescheid vom 7. November 2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines M. -Marktes mit einer Verkaufsfläche von 800 m 2 , einer Bruttogeschossfläche von 1.610 m 2 und 91 Stellplätzen ab. Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 22. Mai 2014 - 5 K 1922/11 - wurde die Beklagte zur Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines mit einer Verkaufsfläche von knapp unter 800 m 2 nicht großflächigen M. -Marktes unter Ausklammerung der Frage der gesicherten Erschließung und der Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme verpflichtet. Am 28. November 2016 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung eines M. -Marktes mit 1174 m² Verkaufsfläche. Unter dem 17. Januar 2018 reichte sie geänderte Bauvorlagen für die Errichtung eines Marktes mit nunmehr 799,99 m² Verkaufsfläche ein. Die Beklagte erteilte am 9. Juli 2018 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines solchen Discountmarktes mit 799,99 m 2 Verkaufsfläche, einer Parkplatzanlage mit 98 Stellplätzen und einer Einkaufswagen-Box. Auf den Antrag der Klägerin vom 3. August 2018 erteilte die Beklagte unter dem 19. November 2018 eine Änderungsgenehmigung betreffend die Errichtung eines M. -Marktes mit 799,99 m 2 Verkaufsfläche; u.a. wurde insoweit die Parkplatzanlage abgeändert und die Anzahl der PKW-Stellplätze von 98 auf 90 reduziert. Unter dem 1. Februar 2019 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche des zwischenzeitlich errichteten Marktes von 799,99 m 2 auf 1.166,97 m 2 durch Demontage der Leichtbauwände und Erstellung eines Eingangskoffers. Die Bauvorlagen sehen vor, dass die Außenanlagen ebenso die wie Anzahl der PKW-Stellplätze mit 90 Stück unverändert bleiben. Mit Bescheid vom 29. August 2019 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Vorhabengrundstück in einem Bereich liege, für den der Planungsausschuss der Beklagten am 12. Januar 2012 den Beschluss A 239 zur Aufstellung des Bebauungsplanes "U. Straße/X. " gefasst habe. Da die Voraussetzungen des § 33 BauGB noch nicht erreicht seien, erfolge die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens gemäß § 34 BauGB unter Berücksichtigung der Ziele des zukünftigen Bebauungsplanes. Städtebauliches Ziel für dieses Gebiet sei eine Nutzungsmischung von Wohnen und wohnverträglichem Gewerbe. Eine gewerbliche Nutzung solle sich allerdings nur entlang der U. Straße entwickeln. Grundsätzlich sei auch ein kleinteiliger Einzelhandel möglich. Weiterhin bestehe das Ziel, entlang der U. Straße eine geschlossene Straßenrandbebauung zu entwickeln. Dies entspreche nicht nur der umgebenden Bebauungstruktur, sondern sei auch Voraussetzung für den Lärmschutz der dahinter liegenden Bebauung. Der Schutz vor Lärmimmissionen sei im Bereich dieser besonders stark befahrenen Ausfallstraße eine wichtige Zielsetzung. Mit Urteil vom 22. Mai 2014 habe das erkennende Gericht bestätigt, dass sich ein kleinflächiger Markt mit max. 800 m 2 Verkaufsfläche nach Art und Maß der baulichen Nutzung einfüge. Die nun beantragte Erweiterung des Marktes bedeute eine Erweiterung in die Großflächigkeit hinein. Auf der Grundlage der derzeitigen planungsrechtlichen Situation sei die beantragte Erweiterung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB abzulehnen, da sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung mit seiner Großflächigkeit nicht in den Rahmen der näheren Umgebung einfüge. Voraussetzung für die Zulassung der beantragten Erweiterung sei gemäß § 11 BauNVO die Aufstellung eines Bebauungsplanes und Festsetzung eines Sondergebietes. Ein entsprechendes Verfahren sei bislang nicht eingeleitet worden. Die Klägerin hat am 25. September 2019 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor: Es bedürfe im Ergebnis keiner Überprüfung, ob der Befund der erkennenden Kammer im Urteil vom 22. Mai 2014 (5 K 1922/11), wonach die Eigenart der vorhandenen Umgebungsbebauung keinem Baugebiet im Sinne der BauNVO entspreche, nach wie vor zutreffend sei. Denn das Vorhaben sei sowohl im Fall der Gemengelage als auch bei Annahme eines faktischen Mischgebietes bauplanungsrechtlich zulässig. Sei die nähere Umgebung als diffus zu bewerten, müsse sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb sei in aller Regel von einem Einfügen auszugehen, wenn in der maßgeblichen näheren Umgebung bereits ein solcher Betriebstyp vorhanden sei. Darüber hinaus füge sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb aber auch dann (noch) in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn dort zwar kein großflächiges Vorbild vorhanden sei, das Vorhaben aber dennoch keine bewältigungsbedürftigen bodenrechtlichen Spannungen begründe oder erhöhe; Betrachtungsmaßstab seien dabei die konkreten Wirkungen des Vorhabens in der Umgebung, in der es verwirklicht werden solle. Dabei komme auch dem Planungsgrundsatz der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB eine erhebliche Bedeutung zu. Ein durch das Vorhaben möglicherweise ausgelöstes Planungsbedürfnis könne einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb hingegen nicht entgegen gehalten werden. An diese Anforderungen gemessen füge sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Vorhaben finde bereits mit den im sog. W. (U. Straße 000 u.a.) errichteten Einzelhandelsbetrieben entsprechende großflächige Vorbilder. Dort befänden sich ein F. -Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 2.800 m 2 , ein B1. -Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.350 m 2 , ein Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 850 m 2 sowie ein Fachmarktzentrum. Das W. sei maximal 200 m vom Vorhabengrundstück entfernt und aufgrund seiner Größe und seiner Auswirkungen auch geeignet, das Vorhabengrundstück zu prägen bzw. umgekehrt städtebaulich von diesem geprägt zu werden. Eine unmittelbare Sichtbeziehung zwischen dem Vorhabengrundstück und dem prägenden Vorbild sei nach der Rechtsprechung des 7. Senats des OVG NRW nicht erforderlich (OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2019 - 7 A 2386/17 -, juris, Rn. 3 und 52). Abweichend von der seinerzeitigen Einschätzung der erkennenden Kammer im Urteil vom 22. Mai 2014 könne der U. Straße im Verhältnis zwischen Vorhabengrundstück und u.a. dem W. keine trennende Wirkung (mehr) zukommen. Zwar stelle eine stark befahrene Straße in aller Regel eine faktische Zäsur dar. Allerdings dürften die seit der Urteilsverkündung eingetretenen faktischen und rechtlichen Veränderungen nicht außer Betracht bleiben, zumal auch die erkennende Kammer eine "Brückenwirkung" in Richtung der gegenüberliegenden Seite jedenfalls angedacht habe (VG B. , Urteil vom 22. Mai 2014 - 5 K 1922/11 -, juris, Rn. 134) und richtigerweise mit Blick auf die im Jahr 2014 schon vorhandenen Einzelhandelsbetriebe aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander einen "gemeinsamen fußläufigen Einzugsbereich" festgestellt habe (Rn. 152). Der U. Straße könne schon deshalb keine trennende Wirkung mehr zukommen, weil die Beklagte die besondere räumliche - durch Fußläufigkeit gekennzeichnete - Nähe des Vorhabengrundstücks und der südlich der U. Straße gelegenen Einzelhandelsbetriebe dadurch anerkannt habe, dass sie sämtliche Einzelhandelsstandorte in ihrem Zentren- und Nahversorgungskonzept aus dem Jahr 2015 einheitlich in den zentralen Versorgungsbereich "Stadtteilzentrum C. " einbezogen habe. Hinzu komme, dass die Beklagte mit ihrem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953 aus dem Jahre 2016 die Errichtung des W. mit einer Verkaufsfläche von mehreren tausend Quadratmetern ermöglicht habe. Die städtebaulichen Wirkungen des W. auch in Richtung auf das Vorhabengrundstück seien schon wegen dessen Größe so gewichtig, dass sie sich - zusammen mit der fußläufigen Erreichbarkeit und der einheitlichen Einbeziehung in das Stadtteilzentrum C. - über die aus dem Umstand der starken Frequentierung folgende denkbare städtebauliche Zäsur hinwegsetzten. Das Vorhaben sei aber auch dann zulässig, wenn der U. Straße nach wie vor eine trennende Wirkung zukäme. Das Vorhaben könne sich dann zwar nicht auf ein großflächiges Vorbild in der näheren Umgebung berufen. Es würde jedoch keine besonderen städtebaulichen Spannungen auslösen. Durch die Einbeziehung des Vorhabengrundstücks in den zentralen Versorgungsbereich "Stadtteilzentrum C. " habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass der Standort auch und gerade für den großflächigen Einzelhandel prädestiniert und entsprechend städtebaulich-konzeptionell gewünscht sei. Der Planungsgrundsatz der Stärkung und Erhaltung zentraler Versorgungsbereiche müsse sich also zu ihren Gunsten auswirken. Das Vorhaben würde auch keine negative Vorbildwirkung entfalten. Die nordwestlich vom Vorhabengrundstück errichteten Wohngebäude, deren Grundstücke von der Beklagten zutreffend nicht in das Stadtteilzentrum C. einbezogen worden seien, befänden sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 858, der zur Art der baulichen Nutzung im Schwerpunkt allgemeine Wohngebiete und im geringen Umfang auch Mischgebiete festsetze. Hier richte sich die Zulässigkeit von Vorhaben ausschließlich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans; sie könne also nicht durch einen in die Großflächigkeit hineingewachsenen Lebensmitteldiscounter beeinflusst werden. Die weiter benachbarten (unbeplanten) Grundstücke lägen zum einen innerhalb des Stadtteilzentrums C. - seien also konzeptionell für den großflächigen Einzelhandel geeignet - und seien zum anderen weitestgehend mit Wohngebäuden oder gewerblichen Anlagen bebaut und wegen ihrer rückwärtigen Lage von der U. Straße aus betrachtet ungeeignet für die (großflächige) Einzelhandelsnutzung. Daher sei es sehr unwahrscheinlich, dass künftig ein Grundstückseigentümer oder Projektentwickler in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks ein weiteres großflächiges Einzelhandelsvorhaben unter Berufung auf das klägerische Vorhaben realisieren möchte. Selbst wenn dies wider Erwarten doch der Fall sei sollte, könne die Beklagte - gestützt auf die Aussagen ihres Zentren- und Einzelhandelskonzepts - auf vergleichsweise einfachem Wege (§ 13 BauGB) durch Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB gegensteuern, sofern sie sich nicht bloß auf die Schutzwirkung des § 34 Abs. 3 BauGB verlassen möchte. Sollte die Eigenart der näheren Umgebung hingegen als faktisches Mischgebiet zu bewerten sein - dieses komme insbesondere in Betracht, wenn der U. Straße gen Süden keine trennende Wirkung zukomme - wäre das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 11 Abs. 3 Satz 4 Hs. 1 Var. 2 BauNVO als atypischer großflächiger Einzelhandelsbetrieb zulässig. Eine von ihr in Auftrag gegebene fachgutachterliche Stellungnahme der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) vom 18. Februar 2020 bejahe die städtebauliche Atypik des Vorhabengrundstücks und dessen (Zentren-)Verträglichkeit. Das Vorhaben sei demnach in Anwendung des Einzelhandelserlasses NRW geeignet, die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu widerlegen. Nichts anderes würde nach dem Maßstab des "Leitfaden[s] zum Umgang mit § 11 Abs. 3 BauNVO in Bezug auf Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels" gelten. Selbst wenn man unterstellte, das Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein, wäre die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Ihr stünde dann ein gebundener Anspruch auf Erteilung einer Abweichung nach § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1a BauGB zu. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1a BauGB lägen vor. Der vorhandene Lebensmitteldiscounter sei ein zulässigerweise errichteter Gewerbebetrieb; das streitgegenständliche Vorhaben stelle dessen Erweiterung dar. Die Abweichung könne auch auf die Besonderheiten "des Einzelfalls" gestützt werden. Mit dem Einzelfall sei eine atypische städtebauliche Situation gemeint. Da es bei § 34 Abs. 3a BauGB - dies zeige nicht zuletzt dessen Satz 2 - auch und gerade um die Steuerung von Einzelhandelsbetrieben gehe, müsse unter dem leitenden Auslegungskriterium der Einheitlichkeit der Rechtsordnung gelten, dass, wenn im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 BauNVO eine städtebaulich atypische Situation festzustellen wäre, dies spiegelbildlich auch für die nach § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB erforderliche Atypik "im Einzelfall" gelten müsse. Wie bereits dargelegt könne das Vorhaben die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegen. Die Abweichung sei städtebaulich vertretbar, weil die Beklagte auch einen Bebauungsplan zur Ermöglichung des Vorhabens aufstellen und in Kraft setzen könnte. Sie sei daran wegen der Lage des Vorhabengrundstücks innerhalb eines (ausgewiesenen) zentralen Versorgungsbereichs insbesondere nicht über § 1 Abs. 4 BauGB durch die einschlägigen Regelungen des LEP NRW zum großflächigen Einzelhandel gehindert. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass nachbarliche Interessen durch die Abweichung negativ beeinträchtigt werden könnten. Dies gelte umso mehr, als sich die beantragte Baumaßnahme ganz wesentlich im Gebäudebestand abspielen solle. Dass der Beklagten nach § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB grundsätzlich zustehende Ermessen sei vorliegend - vergleichbar mit den zu § 31 Abs. 2 BauGB entwickelten Grundsätzen - auf Null reduziert. Eine negative Ermessensbetätigung komme nur bei sehr gewichtigen städtebaulichen Interessen in Betracht. Solche seien vorliegend nicht ersichtlich. Der Vorschrift des § 34 Abs. 3a Satz 2 BauGB könnten schließlich keine anderen Anforderungen entnommen werden als der Norm des § 34 Abs. 3 BauGB. Dass das Vorhaben ungeachtet seiner Lage innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs keine schädlichen Auswirkungen haben werde, habe die Klägerin nicht zuletzt durch die bereits erwähnte fachgutachterliche Stellungnahme belegt. Ein Konflikt mit dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme bestehe nicht. Schließlich stehe das Vorhaben auch mit den sonstigen Anforderungen des Bauplanungsrechts und den Vorgaben des Bauordnungsrechts in Einklang. Die Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst allein die Erteilung der Baugenehmigung begehrt. Unter dem 7. Oktober 2019 beantragte sie bei der Beklagten zusätzlich die Erteilung eines Vorbescheides betreffend das streitgegenständliche Vorhaben mit der Fragestellung "Ist das Vorhaben nach Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme bauplanungsrechtlich zulässig?". Diesen Antrag lehnte die Beklagte unter dem 13. Januar 2020 ab und führte aus, es sei bereits das Sachbescheidungsinteresse der Klägerin fraglich, weil der Antrag lediglich ein "Minus" zu dem bereits negativ beschiedenen Bauantrag darstelle. Zudem sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig; die planungsrechtliche Zulässigkeit sei im Verfahren betreffend die Baugenehmigung abschließend geprüft worden. Hiergegen hat die Klägerin am 10. Februar 2020 die Klage 5 K 344/20 erhoben, welche sie in der mündlichen Verhandlung am 6. August 2021 zurückgenommen hat. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. August 2019 zu verpflichten, ihr die unter dem 1. Februar 2019 beantragte Baugenehmigung für die Erweiterung ihres Lebensmitteldiscountmarktes auf dem Grundstück U. Straße 000 in B. (Gemarkung C. , Flur 0, Flurstücke 000, 000, 000 und 000) zu erteilen. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. August 2019 zu verpflichten, ihr einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung der Verkaufsfläche des auf dem Grundstück U. Straße 000 in B. (Gemarkung C. , Flur 0, Flurstücke 000, 000, 000 und 000) errichteten Lebensmitteldiscountmarktes von 799,99 m 2 auf 1.166,97 m 2 unter Ausklammerung der Frage der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, da das Vorhaben nicht in einem "faktischen Baugebiet" i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB liege. In seinem Urteil vom 22. Mai 2014 (Az. 5 K 1922/11) habe das erkennende Gericht festgestellt, dass der südlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden U. Straße im Hinblick auf ihre Breite eine trennende Wirkung bei der Feststellung der relevanten näheren Umgebung zuzuschreiben sei. Dies habe zur Folge, dass die südlich der U. Straße gelegene Bebauung keine prägende Wirkung für den auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Vorhabenstandort habe. Die nähere Umgebung des Vorhabens sei daher nur die nördlich der U. Straße gelegene Bebauung im engeren Umfeld des Vorhabengrundstücks. Grundsätzlich seien öffentliche Verkehrsstraßen die häufigste Zäsur im bebauten Innenbereich. Ebenso wie im Außenbereich Verkehrsstraßen eine Landschaftszerschneidung durch eine räumliche Trennung von Landschaftselementen bedeuten könnten, könnten gerade viel befahrene Straßen mit einem hohen Ausbaugrad im Innenbereich eine räumliche Trennung im Sinne einer Verkehrsschneise hervorrufen. So seien zentrale Verkehrsschneisen im Innenstadtbereich oftmals nicht nur subjektiv empfundene Grenzen für Nachbarschaften und Stadtteile, sondern auch z.B. Grenzen für Untergliederungen von Gebietskörperschaften. Innerhalb von Ortschaften könnten Straßen damit eine trennende Wirkung für die Bestimmung der näheren Umgebung eines Bauvorhabens haben. Ob eine Straße eine solche Trennungsfunktion erfülle, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Um die wechselseitige Beeinflussung festzustellen, könne sowohl der Standpunkt eines stehenden Menschen als auch die Perspektive von oben (Lagepläne oder Luftbilder) herangezogen werden. Die U. Straße sei in dem relevanten Abschnitt breit ausgebaut. In jede Richtung stünden zwei Fahrstreifen für den motorisierten Verkehr zur Verfügung. Das Verkehrsaufkommen sei sehr hoch. Die U. Straße stelle als Bundesstraße eine wichtige Verbindung zwischen den Außenbezirken C. , L. und X. und der Stadtmitte von B. dar. Darüber hinaus befänden sich in westlicher Richtung in unmittelbarer Umgebung zwei Autobahnauf- bzw. abfahrten, die das Verkehrsaufkommen auf der U. Straße zusätzlich durch den daraus resultierende Verkehr weiter verstärkten. Diese Feststellung treffe auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten, in dem auf Seite 16 der Charakter der U. Straße als Hauptverkehrsstraße beschrieben werde. Auf Seite 18 stelle das Gutachten in Bezug auf die U. Straße fest, dass das Vorhaben an einer "gut frequentierten Verkehrsachse" liege. Auch aus der Perspektive einer auf dem Vorhabengrundstück stehenden Person stelle der auf der U. Straße fließende Verkehr ein erhebliches Hindernis dar. Im Nahbereich des Vorhabengrundstücks sei keine Kreuzungshilfe der Straße für Fußgänger vorhanden. Eine Prägungswirkung gehe insbesondere nicht von der im Rahmen des Baus des Vennbahncenters entstandenen umfangreichen Einzelhandelsbebauung aus. Das W. sei nicht direkt an der Straße gelegen, sondern größtenteils südlich der U. Straße, parallel zu der namensgebenden Vennbahn orientiert, die die U. Straße südöstlich von dem Vorhaben-grundstück kreuze. So bestehe auch keine offene Sichtbeziehung von dem Vorhabengrundstück aus. Dass das W. darüber hinaus aufgrund seiner Größe und einer fußläufigen Erreichbarkeit zum Vorhabengrundstück dazu geeignet sein solle, sich über die Trennungswirkung der U. Straße hinwegzusetzen, entbehre jeglicher Grundlage. Auch aus der Luftperspektive sei die U. Straße ohne weiteres als zentrale Versorgungsschneise zu erkennen. Es handele sich um eine Hauptverkehrsachse der Stadt B. , die insbesondere im Ortsteil C. ihresgleichen suche. Auch die Einbeziehung des Vorhabengrundstücks in das Zentren- und Nahversorgungskonzept aus dem Jahr 2015 führe nicht dazu, dass der U. Straße ihre trennende Wirkung abgesprochen werden könne. Aus dem Konzept gehe vielmehr eindeutig die Sonderstellung der U. Straße als "stark befahrende Radiale" hervor. Das Konzept kennzeichne das streitgegenständliche Grundstück, welches nicht zwischen J und K Landstraße liege, als am nordwestlichen Ende neu einbezogen. Keinesfalls sei damit eine integrierte Lage im Nahversorgungsbereich dargestellt. Vielmehr werde das Vorhabengrundstück inhaltlich klar von dem Nahversorgungsstandort des W. abgegrenzt. Darüber hinaus seien bloß voluntative Elemente der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Die Bestimmung der relevanten näheren Umgebung i.S.d. § 34 BauGB sei stets nach der Normativität des Faktischen vorzunehmen. Der Einbeziehung in das Zentren- und Nahversorgungskonzept könne keine Rechtswirkung in Bezug auf die Frage der Trennungswirkung der U. Straße zukommen. Die Beurteilung des Vorhabens müsse daher nach § 34 Abs 1 BauGB erfolgen. In der näheren Umgebung sei kein vergleichbares Gebäude mit Vorbildwirkung zu finden. Durch die entstehende Vorbildwirkung würde das Vorhaben bodenrechtliche Spannungen begründen. Die Genehmigung des Vorhabens könne dazu führen, dass auf den an das Vorhabengrundstück angrenzenden und unbeplanten Grundstücken weitere großflächige Einzelhandelsbetriebe entstehen würden. Dies würde zu einer erheblichen Störung der Nutzung der angrenzenden Wohnbebauung führen. Der Klägerin könne nicht gefolgt werden, wenn sie die Ansiedlung weiterer großflächiger Betriebe als "sehr unwahrscheinlich" einschätze. Dies stehe im Widerspruch zu dem von ihr vorgelegten Gutachten, welches dem Mikrostandort des Vorhabens auf Seite 18 zahlreiche positive Standortfaktoren für den Betrieb eines großflächigen Supermarktes zuspreche. Auch die Umwandlung bereits bebauter Grundstücke könne aufgrund hoher Gewinnerwartung für Eigentümer oder Investoren von Interesse sein. Die durch die Vorbildwirkung entstehenden bodenrechtlichen Spannungen würden auch nicht dadurch beseitigt, dass ihr laut Klägerin grundsätzlich die Möglichkeit offenstehe, mit Mitteln der Bauleitplanung auf weitere Vorhaben zu reagieren. So sei gerade das Hervorrufen eines Planungsbedürfnisses durch Entstehung widerlaufender Interessenlagen per definitionem eine zentrale Voraussetzung der Annahme von bodenrechtlichen Spannungen. Die Annahme von bodenrechtlichen Spannungen könne auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass sie das Vorhabengrundstück bzw. den sich darauf befindlichen Lebensmittelmarkt im Rahmen des Zentren- und Nahversorgungskonzepts in den zentralen Versorgungsbereich "Stadtteilzentrum C. " aufgenommen habe. Primäres Ziel des Konzepts sei die Steuerung der Neuansiedlung großflächigen Einzelhandels, um so die wohnortnahe Einzelhandelsversorgung sicherzustellen. Die Aufnahme des Vorhabenstandortes in den Versorgungsbereich "Stadtteilzentrum B. C. " sei mit der beabsichtigten Ansiedlung des Discounters und dessen Standortsicherung begründet worden. Die Aufnahme in das Konzept sei erst nach Verkündung des Urteils des erkennenden Gerichts vom 22. Mai 2014 erfolgt und stütze sich daher auf die Annahme, dass ein Einzelhandelsbetrieb auf dem Vorhabengrundstück allein mit einer Verkaufsfläche von 800 m 2 bauplanungsrechtlich zulässig sei. Es habe lediglich das bereits konkretisierte und gerichtlich überprüfte Vorhaben abgesichert werden sollen. Hieraus lasse sich keinesfalls ableiten, sie wäre der Annahme, bodenrechtliche Spannungen stünden einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb an diesem Standort nicht entgegen. Die Lage in einem Stadtteilzentrum sei Mindestvoraussetzung für die Genehmigung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs. Daneben müssten allerdings auch die gesetzlichen Grundlagen für eine solche Genehmigung vorliegen. Sie gehe weiterhin davon aus, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb an diesem Standort bodenrechtliche Spannungen hervorrufen würde und daher unzulässig sei. Die Ausführungen der Klägerin hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO seien ebenfalls unzutreffend. Das erkennende Gericht habe mit seiner Entscheidung vom 22. Mai 2014 eindeutig festgestellt, dass die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks keinem der in der BauNVO benannten Gebiete entspreche. Die Vorlage des mittels der Analyse der GMA erbrachten A-Typik-Nachweises sei daher obsolet. Es bestünden keinerlei Gründe, die Feststellungen in dem zitierten Urteil in Frage zu stellen. Auch die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3a BauGB lägen nicht vor. Dessen Heranziehung scheide bereits aus, wenn das Vorhaben angesichts seiner Vorbildwirkung die planungsrechtlich relevante Umstrukturierung eines Gebiets einleiten würde, was hier der Fall sei. Der Verweis der Klägerin auf die Möglichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Auflösung bodenrechtlicher Spannungen stelle einen Zirkelschluss dar. Die Planungsbedürftigkeit, die das Vorhaben verursache, und die Genehmigungsfähigkeit nach § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3a Satz 1 BauGB stünden sich argumentativ entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklag-ten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Sie ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber nur mit dem Neubescheidungsbegehren begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines Discountmarktes, da die Sache nach den Grundsätzen des "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahrens nicht spruchreif ist. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch darauf, dass ihr Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden ist, § 113 Abs. 5 VwGO. In dem Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist der - hier begründete - Neubescheidungsantrag mitenthalten. Siehe hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, juris, Rn.140. 1. Die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB), da es innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, aber nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Hinsichtlich der Art des Vorhabens bestimmt sich dessen Zulässigkeit dabei nach § 34 Abs. 1 BauGB, da die nähere Umgebung des Vorhabens keinem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichneten Gebiete, insbesondere weder einem allgemeinen Wohngebiet noch einem Mischgebiet entspricht. Für die Bestimmung der näheren Umgebung kommt es zum einen darauf an, ob sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen darauf, wieweit die Umgebung ihrerseits das Baugrundstück prägt. Dabei sind in die Betrachtung einzubeziehen auch qualifiziert beplante Bereiche (hier der Bereich des Bebauungsplans 858), soweit sie tatsächlich bebaut sind. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist als nähere Umgebung des Vorhabenstandortes der von U. Straße, O. und der Straße X. umfasste Bereich zu bewerten. Der Straße N. kommt im Hinblick auf ihre geringe Breite und der an beiden Seiten der Straße homogenen (Wohn-)Bebauung keine trennende Wirkung zu. Demgegenüber kommt der stark befahrenen U. Straße im Hinblick auf ihre Breite eine trennende Wirkung zu mit der Folge, dass die an ihrer südwestlichen Seite befindliche Bebauung und die dort auch angesiedelten Einzelhandelsbetriebe keine prägende Wirkung für den an der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Vorhabenstandort mehr haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung, von ihrer Bewertung und ihren diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 22. Mai 2014, vgl. VG B. , Urteil vom 22. Mai 2014 - 5 K 1922/11 -, juris, Rn. 47, abzuweichen. Topographische Gegebenheiten können wegen ihrer tatsächlichen Zäsurwirkung auch hinsichtlich der Bestimmung der näheren Umgebung eine trennende, die nähere Umgebung einschränkende Wirkung haben. Vgl. BeckOK BauGB/Spannowsky, 52. Ed. 1.8.2020, BauGB § 34 Rn. 322. Eine Straße kann sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben. Welche Wirkung sie jeweils hat, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 -, juris, Rn. 48. Danach fungiert die U. Straße aufgrund ihrer Breite mit jeweils zwei Fahrbahnen pro Fahrtrichtung und einem die Fahrtrichtungen trennenden Bordstein nach ihrer Verkehrsfunktion und ihrem Ausbauzustand als städtebauliche Zäsur. So auch OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 -, juris, Rn. 50 zu einer vergleichbaren Situation . Daran ändert es auch nichts, dass die Beklagte den Vorhabenstandort in ihrem Zentren- und Nahversorgungskonzept 2015 in das C. Stadtteilzentrum einbezogen hat. Die für die Abgrenzung der "näheren Umgebung" maßgebliche wechselseitige Prägung ergibt sich nämlich allein aus den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmalen: Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche; dagegen ergibt sie sich etwa nicht aus städtebaulichen Fernwirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO beschriebenen Art. So hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass aus der Maßgeblichkeit der städtebaulichen Merkmale im jeweiligen Einzelfall folgt, dass ein Lebensmittelmarkt nicht allein deshalb und gleichsam automatisch zu der für die Art der baulichen Nutzung maßgeblichen näheren Umgebung eines anderen Lebensmittelmarktes gehört, weil sich betriebswirtschaftlich die für die Nahversorgung maßgeblichen Kundenkreise überschneiden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27/19 -, juris, Rn. 8. Entsprechend gilt auch im vorliegenden Fall, dass nicht allein aufgrund der Einbeziehung des Vorhabenstandortes in das C. Stadtteilzentrum die im W. vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe als zur näheren Umgebung gehörig angesehen werden müssen oder können. Die angenommene Zäsurwirkung der U. Straße entfällt auch nicht aufgrund der Genehmigung bzw. Errichtung des W. mit seinen mehreren großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Zwar prägen großflächige Einzelhandelsbetriebe aufgrund der Art ihrer Nutzung und ihrer Großflächigkeit den räumlichen Bereich der näheren Umgebung prinzipiell noch in größerer räumlicher Entfernung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Vgl. BeckOK BauGB/Spannowsky, a.a.O., BauGB § 34 Rn. 32.4. Jedoch reicht die nach § 34 Abs. 1 maßgebliche Umgebung wie bereits erwähnt nicht so weit, wie sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb etwa in einem benachbarten Stadtzentrum oder einer benachbarten Gemeinde auswirken kann. Auf die sog. Fernwirkungen, die etwa von Einzelhandelsgroßbetrieben auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen, kommt es nicht an. Vgl. EZBK/Söfker, 140. EL Oktober 2020, BauGB § 34 Rn. 36. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ist nicht von einer Prägungswirkung des W. auf die nähere Umgebung des Vorhabens auszugehen. So besteht keine Sichtbeziehung zum Vorhabengrundstück; zudem ist das W. größtenteils nicht direkt an der U. Straße, sondern parallel zur sog. Y. gelegen. Die so definierte nähere Umgebung des Vorhabens entspricht keinem der Baugebiete der BauNVO. Einer Bewertung als Allgemeines Wohngebiet steht der störende Charakter der gewerblichen Nutzungen an der U. Straße bis zur Einmündung der Straße X. entgegen. Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Mischgebietes liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor. In seinem Urteil vom 22. Mai 2014 hat das erkennende Gericht hierzu ausgeführt (juris, Rn. 64): "In der hier maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks fehlt es an der gebotenen Durchmischung, weil sich die gewerbliche Nutzung auf den Bereich vom Vorhabengrundstück bis zur Einmündung der Straße X. beschränkt. Der gesamte restliche und weit überwiegende Bereich des Gevierts ist durch Wohnbebauung geprägt. Nach alledem ist von einer Gemengelage auszugehen, die sich durch ein mehr oder weniger enges Nebeneinander unterschiedlicher und sich gegenseitig beeinträchtigender Nutzungen auszeichnet, und beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt." An dieser Bewertung hält die Kammer fest. Dass es insoweit seit Verkündung des zitierten Urteils zu einer wesentlichen Veränderung des beschriebenen Bereichs gekommen wäre, ist weder vorgetragen noch für die ortskundige Kammer sonst ersichtlich. In der danach maßgeblichen näheren Umgebung findet das Vorhaben als großflächiger Einzelhandelsbetrieb unstreitig kein Vorbild. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb hält sich innerhalb des sich aus seiner Umgebung ergebenden Rahmens nur, wenn in der näheren Umgebung mindestens ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der nicht als so genannter Fremdkörper zu beurteilen ist, vorhanden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987 - 4 C 6.85 und 4 C 7.85 -, juris; EZBK/Söfker, a.a.O., BauNVO, § 11 BauNVO Rn. 96. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Definition der Nutzungsart "großflächiger Einzelhandel" in § 11 Abs. 3 BauNVO abzustellen. Vgl. EZBK/Söfker, a.a.O., BauGB § 34 Rn. 56. Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m 2 überschreiten. Bei der Berechnung dieser Fläche sind neben der eigentlichen Verkaufsfläche auch Ausstellungs- und Thekenbereiche, die vom Kunden nicht betreten werden dürfen, sowie Gänge, Treppen, Aufzüge, Kassenvorräume (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials) und Windfänge einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10/04 -, juris, Rn. 12 und 27 ff. Laut Bauvorlagen soll die bestehende Verkaufsfläche von 799,99 m 2 auf 1.166,97 m 2 erweitert werden, womit nach der obigen Definition ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstünde. Ein (weiterer) solcher Betrieb ist in der oben beschriebenen näheren Umgebung bisher nicht vorhanden. Dennoch fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Das Erfordernis des Einfügens schließt es nicht generell aus, etwas zu verwirklichen, was es bisher in der Umgebung noch nicht gibt. Findet ein Vorhaben hinsichtlich der jeweiligen Kriterien des Einfügens in dem durch die Eigenart der näheren Umgebung gezogenen Rahmen kein Vorbild, ist auf einer 2. Stufe zu prüfen, ob es sich gleichwohl einfügt. Auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, können sich in diese Umgebung "einfügen". Vorhaben fügen sich auch dann in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn sie zwar den vorhandenen Rahmen überschreiten, im Übrigen aber keine nur durch eine Bauleitplanung zu bewältigende bodenrechtliche Spannung in das Gebiet hineintragen. Ein Vorhaben, das den vorgegebenen Rahmen überschreitet, ist allerdings dann unzulässig, wenn es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht. Ein Vorhaben, das zu einer Verschlechterung, Störung oder Belastung der Umwelt führt und damit "Unruhe" stiftet, ist planungsbedürftig und fügt sich in seine Umgebung nicht ein. Die abstrakte und nur entfernt gegebene Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die zukünftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB jedoch noch nicht aus. Die bodenrechtlichen Spannungen, die ein Vorhaben erzeugt, müssen sich vielmehr auf die konkreten Wirkungen des Vorhabens in der konkreten Umgebung beziehen, in der es verwirklicht werden soll. Solche Spannungen können auch darin bestehen, dass das Vorhaben, auch wenn es selbst zu keiner Verschlechterung der gegenwärtigen Situation führt, aufgrund seiner Vorbildwirkung in nahe liegender Zukunft eine solche Verschlechterung nach sich ziehen kann. Vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 14. Aufl. 2019, BauGB § 34 Rn. 30-31. Eine solche "negative Vorbildwirkung" des Vorhabens kann angenommen werden, wenn nach genehmigter Verwirklichung eines Vorhabens ein weiteres oder mehrere gleichartige Vorhaben in der näheren Umgebung genehmigt werden müssten und sich dadurch die Eigenart der näheren Umgebung - etwa in Richtung auf ein Sondergebiet "großflächige Einzelhandelsbetriebe" - entwickeln würde. Vgl. EZBK/Söfker, a.a.O., BauNVO § 11 Rn. 97. Bodenrechtliche Spannungen können außerdem in Immissionsbelastungen - z.B. wegen zu erwartender Verstärkung der Lärmbelästigungen durch Zu- und Abgangsverkehr in benachbarten Wohngebieten - liegen. Vgl. EZBK/Söfker, a.a.O., BauNVO § 11 Rn. 97. Gemessen hieran fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben die nähere Umgebung ein, weil es keine bewältigungsbedürftigen Spannungen begründet. Es löst keine negative Vorbildwirkung für andere Vorhaben oder Bauwünsche aus. Für die Beantwortung dieser Frage ist von einer konkreten Betrachtung der dafür in Frage kommenden Grundstücke auszugehen. Grundstücke, die nach ihrer Lage oder ihrem "Zuschnitt" einer der befürchteten Vorbildwirkung entsprechenden baulichen (Aus-)Nutzung nicht zugänglich sind, können dem Bauvorhaben der Klägerin allein im Hinblick auf die "theoretische" Möglichkeit entsprechender Bauabsichten nicht entgegengehalten werden. Für die Annahme einer negativen Vorbildwirkung genügt es nicht, dass nur eine abstrakte oder entfernte Möglichkeit besteht, dass das Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter – oder im Bereich der (relevanten) "näheren" Umgebung gelegener – Grundstücke auslöst. Es kommt nach den Verhältnissen des jeweiligen Baugebiets darauf an, ob die gegebene Situation in Bewegung gebracht werden kann. Demzufolge kommt es - vorliegend - darauf an, ob "konkrete Anhaltspunkte" für die Absicht bestehen, einen über 800 m² großen Einzelhandelsbetrieb zu errichten. Unabhängig davon ist zu entscheiden, ob nach der Lage und dem Zuschnitt der in Betracht zu ziehenden Grundstücke die nicht nur entfernte Möglichkeit gegeben ist, dass in der (relevanten) näheren Umgebung des Vorhabens der Klägerin vergleichbare Bauabsichten entstehen könnten und eine Genehmigung für einen (weiteren) großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Hinblick auf eine vom Vorhaben der Klägerin ausgehende negative Vorbildwirkung erteilt werden müsste. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Mai 2017 - 1 LB 15/15 -, juris, Rn. 37. Anhaltspunkte für konkrete Bauabsichten im genannten Sinne sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Denn in diesem Bereich ist ein vergleichbar großes Grundstück, welches die Verwirklichung eines entsprechenden Vorhabens ermöglichen würde, nicht vorhanden. Insbesondere die an der U. Straße gelegenen gewerblich genutzten Grundstücke lassen von ihrer Größe eine so umfängliche Bebauung nicht zu. Der Bereich der näheren Umgebung ist zudem bereits größtenteils bebaut. Eine Erweiterung auf mehrgeschossige Konzepte erscheint fernliegend und ist in der vorliegenden städtebaulichen Lage - außerhalb einer hochverdichteten großstädtischen Lage - nicht mehr als eine nur theoretische Möglichkeit. So auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Mai 2017 - 1 LB 15/15 -, juris, Rn. 49 in einem vergleichbaren Fall. Weiter liegen die nördlich des Vorhabengrundstücks befindlichen Grundstücke größtenteils innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 858, der im Schwerpunkt allgemeine Wohngebiete, aber auch Mischgebiete festsetzt. Hier richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben ausschließlich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes; auch insoweit ist die Errichtung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe fernliegend. Bodenrechtliche Spannungen ergeben sich vorliegend auch nicht aufgrund von Immissionsbelastungen. Bereits zu ihrem Bauantrag vom 28. November 2016 reichte die Klägerin eine "Schalltechnische Untersuchung zur geplanten Errichtung eines M. -Marktes an der U. Straße der D. GmbH vom 2. November 2016 ein. Diese Untersuchung bezog sich zunächst auf eine geplante Verkaufsfläche von 1.174 m 2 sowie einen Parkplatz mit 107 PKW-Stellplätzen. Für die durchgeführte Berechnung wurde eine Anzahl ca. 1.722 Kunden pro Tag sowie von 1.470 PKW-Bewegungen zugrunde gelegt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm zur Tages- und Nachtzeit eingehalten würden. Nachdem die Klägerin am 17. Januar 2018 geänderte Bauvorlagen einreichte, wurde in dem genannten Untersuchungsbericht handschriftlich in grüner Schrift die Zahl 1.174 m 2 durch eine 799,99 m 2 ersetzt sowie die Anzahl von 107 PKW-Stellplätzen auf 98 korrigiert. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 19. März 2019 zur nunmehr geplanten Verkaufsflächenerweiterung führte die D. aus, bei konstanter Kundenzahl und der um ca. 374 m 2 größeren Verkaufsfläche erhöhe sich die Schallleistung um ca. 0,4 dB(A). Hierzu legte die Klägerin den Ausdruck eines E-Mail-Schriftverkehrs mit dem Schallschutzgutachter vor, wonach die Aussage in der ergänzenden Stellungnahme missverständlich sei und auf einem systemseitigen Rundungsfehler des Computerprogramms sowie einem Kommunikationsversehen beruhe. Vielmehr sei auch für das streitgegenständliche Vorhaben von einer identischen Schallleistung - wie in der schalltechnischen Untersuchung für einen Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von 1.174 m 2 angenommen - auszugehen. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Hiervon ausgehend ist zunächst festzuhalten, dass auch das Vorhaben - die Wertungen der schalltechnischen Untersuchung vom 2. November 2016 zugrunde gelegt - die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einhalten würde. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass das Vorhaben durch die Verkaufsflächenerweiterung überhaupt eine wesentliche Verstärkung der Lärmbelastung herbeiführen würde, verglichen mit einem Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 799,99 m 2 . Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass sie sich durch die Verkaufsflächenerweiterung nicht eine Zunahme der Kundenzahl, sondern einen erhöhten Umsatz pro Kunde erhoffe. Dass es insoweit allenfalls zu einer geringen Zunahme des Zu- und Abgangsverkehr kommen wird, die keine ein Planungsbedürfnis auslösenden bodenrechtlichen Spannungen bewirkt, erscheint plausibel. Die Kammer kann jedoch offen lassen, ob das Vorhaben auch das Gebot der Rücksichtnahme einhält, siehe hierzu unter 3. 2. Von dem Vorhaben sind keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Die Vorschrift erfasst auch Erweiterungen von bestehenden Einzelhandelsbetrieben. Vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, a.a.O., BauGB § 34 Rn. 66. Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener oder planerisch ausgewiesener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. In einer entsprechend großen Gemeinde können auch mehrere zentrale Versorgungsbereiche bestehen, die man gegebenenfalls auch in (ein oder mehrere) Haupt- und Nebenzentren unterteilen kann. Erfasst werden auch Quartiers-, Nahversorgungs- und Nahbereichszentren mit jeweils kleinerem Einzugsbereich als es bei größeren Stadtteilzentren der Fall ist. Vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, a.a.O., BauGB § 34 Rn. 69. Im Rahmen der Vorschrift sind nur tatsächlich vorhandene zentrale Versorgungsbereiche für die Beurteilung maßgeblich. Sonstige planungsrechtlich nicht verbindliche raumordnerische oder städtebauliche Konzeptionen, vor allem Einzelhandelskonzepte, können aufgrund ihrer fehlenden Außenverbindlichkeit nur dann für die räumliche Eingrenzung eines zentralen Versorgungsbereiches herangezogen werden, wenn die so gezogene Grenze in der Örtlichkeit eine entsprechende Bestätigung findet. Vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, a.a.O., BauGB § 34 Rn. 69. In Betracht kommt aber eine Indizfunktion solcher gemeindlicher Konzepte für die Eingrenzung eines zentralen Versorgungsbereiches. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. April 2010 - 5 K 1328/06 -, juris, Rn. 44. Im Rahmen ihres Zentren- und Nahversorgungskonzeptes 2015 hat die Beklagte den Vorhabenstandort in das Stadtteilzentrum C. einbezogen, in der mündlichen Verhandlung jedoch bezweifelt, dass der Vorhabenstandort - ließe man das Zentren- und Nahversorgungskonzept außer Betracht - tatsächlich als zum Stadtteilzentrum C. zugehörig zu betrachten sei. Für eine solche Zugehörigkeit spricht aus Sicht der Kammer jedoch Einiges, etwa der gemeinsame fußläufige Einzugsbereich der südlich der U. Straße gelegenen Einzelhandelsbetriebe und des Vorhabenstandortes, zumal am Vorhabenstandort nunmehr der zu erweiternde Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von 799,99 m 2 schon ansässig ist und Versorgungsfunktionen erfüllt. Zudem hat die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 22. Mai 2014 ausgeführt, dass auch eine "Brückenwirkung" des Einzelhandelsbetriebs Q. GmbH, U. Straße 000, zwischen den o.g. Einzelhandelsbetrieben und dem Vorhabenstandort für die Annahme eines insoweit umfassenden zentralen Versorgungsbereichs sprechen könnte. Vgl. VG B. , Urteil vom 22. Mai 2014 - 5 K 1922/11 -, juris, Rn. 134. Letztendlich kann jedoch offen bleiben, ob der Vorhabenstandort tatsächlich dem Stadtteilzentrum C. zuzurechnen ist, denn auch wenn dies nicht der Fall wäre, gingen von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB aus. Schädliche Auswirkungen i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB sind nach den gesetzlichen Vorgaben dann zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich "nachhaltiger" Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2021 - 7 A 4950/18 -, juris, Rn. 83. Als Maßstab zur Feststellung schädlicher Auswirkungen kann der zu erwartende Kaufkraftabfluss herangezogen werden, ohne dass jedoch andere Methoden ausgeschlossen wären. Entscheidend kommt es darauf an, ob sich die durch das neue Vorhaben zu erwartende Kaufkraftabschöpfung in den zentralen Versorgungsbereichen in einem vertretbaren Rahmen bewegt. Dafür kann neben dem prognostisch festzustellenden Kaufkraftabzug die zumeist sehr viel einfacher zu ermittelnde Relation zwischen der Größe der Verkaufsfläche des Vorhabens und der Größe der Verkaufsfläche derselben Branche in einem betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel sein. Weitere mögliche Kriterien sind die Sortimentsstruktur, die Handelsdichte, die Funktion als Magnetbetrieb, die Lage im Stadtgefüge (räumliche Distanz zum zentralen Versorgungsbereich) sowie die gemeindliche Einzelhandelsstruktur oder auch die Stabilität des zentralen Versorgungsbereichs unter Berücksichtigung von Vorschädigungen. Vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, a.a.O., BauGB § 34 Rn. 70. Schädliche Auswirkungen ergeben sich vorliegend nicht bereits daraus, dass der Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin mit der Erweiterung zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wird. Anders als bei der Beurteilung eines Vorhabens im Plangebiet oder nach § 34 Abs. 2 BauGB ist § 11 Abs. 3 BauNVO in den Fällen des § 34 Abs. 1 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Der Gesetzgeber hat das Regelungssystem des § 11 Abs. 3 BauNVO - namentlich die Vermutungsregel des Satzes 3 der vorgenannten Vorschrift - nicht in § 34 Abs. 3 BauGB übernommen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3/09 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 17. März 2021 - 7 A 4950/18 -, juris, Rn. 81 und vom 6. November 2008 - 10 A 2601/07 -, juris, Rn. 73. Im Rahmen der Prognoseentscheidung über schädliche Auswirkungen im konkreten Einzelfall ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits am Erweiterungsstandort ein genehmigtes Lebensmitteldiscountgeschäft mit einer Verkaufsfläche von 799,99 m² betreibt und sich der Markt hierauf eingestellt hat. In die Prognose ist somit nicht die Neuansiedlung eines Discounters einzustellen, sondern lediglich die Erweiterung des Geschäftes um 366,98 m², das dadurch großflächig wird. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 17. März 2021 - 7 A 4950/18 -, juris, Rn. 86. Bei der Prognoseentscheidung ist von der gegebenen städtebaulichen Situation auszugehen. Bei der Beurteilung ist der gegenwärtige Betrieb in der vorhandenen Größe mit seinen möglicherweise bereits bestehenden Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich mit dem Zustand zu vergleichen, der (prognostiziert) nach Umsetzung der geplanten Erweiterung bestehen wird. Die Prüfung kann allerdings nicht auf einen reinen Vergleich der vorher und nachher vorhandenen Verkaufsflächen reduziert werden. Zwar kann sich die Erweiterung auf eine rein quantitative Flächenvergrößerung beschränken. Sie kann aber darüber hinausgehende qualitative Veränderungen beinhalten, wenn etwa das Sortiment deutlich erweitert oder wesentlich anders präsentiert werden soll oder zusätzliche kleinere Verkaufsstellen für Neben- und Ergänzungsangebote (z. B. Backshop, Shops für Blumen, Zeitschriften und Tabakwaren usw.) geplant sind. Während sich eine geringfügige Verkaufsflächenerweiterung eines im Übrigen unveränderten Betriebes regelmäßig nicht auf das bestehende Gleichgewicht auswirken wird, können qualitative Änderungen die Attraktivität eines nicht integrierten Standortes deutlich steigern und durch eine Umorientierung der Kunden einen zentralen Versorgungsbereich schwächen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 2601/07 -, juris, Rn. 80. Weiter spielen bei der Ermittlung der Auswirkungen des in Rede stehenden Vorhabens auf den von ihm beeinflussten zentralen Versorgungsbereich die räumliche Entfernung des Vorhabens von dem Versorgungsbereich sowie alle weiteren im Einzelfall relevanten Umstände der konkreten städtebaulichen Situation eine Rolle. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 2601/07 -, juris, Rn. 81. Nach diesen Grundsätzen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen auf das Stadtteilzentrum C. oder sonstige zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten. Zunächst hat die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 22. Mai 2014 angenommen, dass auch von der erstmaligen Errichtung des Marktes keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB ausgehen würden. Vgl. VG B. , Urteil vom 22. Mai 2014 - 5 K 1922/11 -, juris, Rn. 135 ff. Hierzu hat die Kammer u.a. ausgeführt, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt der Nahversorgungsbereich C. eine besondere Ausgestaltung besaß, indem kleinere Einzelhandelsläden, Dienstleistungsbetriebe, gastronomische Betriebe und Discountmärkte nicht vermischt im gesamten Bereich zu finden waren, sondern sich letztere ausschließlich auf den nördlichen Randbereich konzentrierten, aber der wohnortnahen Versorgung dienten. Schädliche Auswirkungen des Vorhabens bzw. eine entscheidende Veränderung des vorhandenen Zustands waren insoweit nicht zu erwarten, weil das Vorhaben jedenfalls in unmittelbarer Nähe zu den am nördlichen Rand des Versorgungsbereichs liegenden, bereits vorhandenen Discountmärkten errichtet werden sollte. Entsprechendes ist nunmehr für die geplante Erweiterung des zwischenzeitlich errichteten Marktes anzunehmen. Es ist weiterhin von einer vergleichbaren 'inneren Aufteilung' des Versorgungsbereiches mit einer Konzentration der Discountmärkte im nördlichen Bereich, noch unterstrichen durch die zwischenzeitliche Errichtung des W. , auszugehen. Hieran wird auch die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche nichts Wesentliches ändern. Weiter ist festzuhalten, dass nach Angaben der Klägerin vorrangiges Ziel der geplanten Betriebserweiterung ist, durch eine großzügigere Gestaltung des Verkaufsraums eine optimierte Warenpräsentation zu ermöglichen und dadurch die Kundenfreundlichkeit im Markt zu erhöhen. Eine wesentliche Sortimentsveränderung oder -erweiterung ist dagegen nicht vorgesehen (vgl. GMA, Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines M. Lebensmitteldiscounters in B. , U. Straße 000, 18. Februar 2020, S. 5). Laut von der Klägerin vorgelegter fachgutachterlicher Stellungnahme (GMA, Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines M. Lebensmitteldiscounters in B. , U. Straße 000, 18. Februar 2020, S. 24) ist im Stadtteilzentrum C. bereits eine Gesamtverkaufsfläche der relevanten Anbieter von 4.815 m 2 vorhanden. Das Vorhaben der Klägerin betrifft also weniger als 10 % der bereits vorhandenen Fläche. Innerhalb des Stadtteilzentrums C. seien laut Klägerin im Sortiment Nahrungs- und Genussmittel durch die geplante Verkaufsflächenerweiterung im Stadtteilzentrum C. Umsatzverteilungseffekte in Höhe von ca. 2-3% zu erwarten (vgl. GMA, a.a.O., S. 28-29). Eine solche Umsatzumverteilung von unter 10 % spricht gegen die Annahme einer Schädlichkeit des Vorhabens. Vgl. BeckOK BauGB/Spannowsky, a.a.O., BauGB § 34 Rn. 59.3. zur Umsatzumverteilung von weniger als 10 %. Gegen die Annahme schädlicher Auswirkungen durch die Erweiterung spricht schließlich, dass nach dem Marktkonzept der Klägerin das von ihr angebotene Sortiment - auch hinsichtlich der Aktionsartikel, welche überregional beworben werden (vgl. GMA, a.a.O., S. 11) - in jeder ihrer Filialen unabhängig von deren Größe identisch ist. So auch OVG NRW, Urteil vom 06. November 2008 - 10 A 2601/07 -, juris, Rn. 80. 3. Ob dem in Rede stehenden Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme oder Vorschriften des Bauordnungsrechts, insbesondere etwa solche des Brandschutzes, entgegenstehen und ein Genehmigungsanspruch der Klägerin aus diesem Grund zu verneinen ist, kann und muss derzeit nach den Grundsätzen über das sog. "stecken gebliebene" Genehmigungsverfahren nicht abschließend beurteilt werden, so dass es bei einem Neubescheidungsausspruch verbleibt. Ein "stecken gebliebenes" Genehmigungsverfahren liegt vor, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung des Vorhabens, ohne seine Vereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen, wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes - etwa mangelnder Konformität mit Bauplanungsrecht - ablehnt. In der Situation eines "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahrens entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen - etwa des Bauordnungsrechts - erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass auch eine Baugenehmigung im Allgemeinen nicht ohne etliche Nebenbestimmungen erteilt wird. Grundsätzlich könnte zwar auch das Gericht mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor eines Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist. Es ist in derartigen besonders gelagerten Fällen nicht Aufgabe der Gerichte, ein "stecken gebliebenes" Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten durchzuführen. Es kann daher ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen. In diesem Falle kann es ein Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlassen, wenn der herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht trägt und die Genehmigung nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen zu versagen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, juris, Rn. 131. So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat die Versagung der Baugenehmigung allein auf bauplanungsrechtliche Gründe, nicht jedoch auf solche des Bauordnungsrechts oder die mangelnde Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme, gestützt. Aus der Verwaltungsakte (s. Aktenvermerk vom 29. August 2019, Bl. 15 der Beiakte I) ergibt sich insbesondere, dass keine abschließende Prüfung des Vorhabens in brandschutztechnischer Hinsicht sowie des Gebotes der Rücksichtnahme erfolgt ist. Da die Prüfung bauordnungsrechtlicher Vorschriften zum Teil von sachverständig-technischen Einschätzungen abhängt und zudem zur Erarbeitung eines Nebenbestimmungsprogramms zu der begehrten Baugenehmigung führen kann, die in den Aufgabenbereich der Genehmigungsbehörde, nicht aber des Gerichts fällt, besteht keine Verpflichtung des Gerichts, die Sache spruchreif zu machen. II. Über den Hilfsantrag war nach alledem nicht mehr zu entscheiden. Hierzu bleibt allerdings festzuhalten, dass durch das Bescheidungsurteil festgestellt wird, dass die Ablehnung der Erteilung der Baugenehmigung die Klägerin in ihren Rechten verletzt und sie einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Bauantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat. Die Rechtskraft des Bescheidungsurteils würde dabei nicht nur die Verpflichtung der Beklagten umfassen, überhaupt neu zu entscheiden. Vielmehr ist die Beklagte insoweit an die aus Tenor und Entscheidungsgründen hervorgehende Rechtsauffassung des Gerichts gebunden, die darin besteht, dass dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben der Klägerin Vorschriften des Bauplanungsrechts mit Ausnahme des bislang von der Beklagten nicht geprüften Gebots der Rücksichtnahme nicht entgegenstehen. Daraus folgt, dass die Klägerin durch das Bescheidungsurteil, das - wie hier - die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens mit Ausnahme des Gebots der Rücksichtnahme feststellt, dieselbe die Genehmigungsbehörde bindende Rechtsposition bekommt, die ihr ein bauplanungsrechtlicher Vorbescheid vermitteln würde, der einen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung darstellt und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens mit Ausnahme des Gebots der Rücksichtnahme für ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren verbindlich festschreiben würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, juris, Rn. 143 - 145 zu einem ähnlichen Fall. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 bzw. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.