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Beschluss

1 L 436/21

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2021:0809.1L436.21.00
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Tenor

1.              Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.              Der Antrag wird abgelehnt.

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden G r ü n d e: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg bietet. Der sinngemäß gestellte, gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bei der Ausübung seines durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23. Dezember 2019 geregelten Umgangsrechts mit seinen drei Töchtern zu unterstützen, ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden; eine solche Vorwegnahme träte mit den begehrten Regelungen allerdings ein. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, kommt aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris, Rn. 4, m.w.N. Dabei stellt die Vorwegnahme der Hauptsache auch gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 -, juris, Rn. 5, und vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris, Rn. 6, m.w.N. Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des von dem Antragsteller verfolgten Anspruchs auf Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts mit den drei Töchtern lässt sich in der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung jedoch nicht feststellen. Ungeachtet der Frage des Vorliegens eines Anordnungsgrundes hat der Antragsteller keinen nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII haben Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden (Satz 4). Dem ist die Antragsgegnerin in dem ihr möglichen Rahmen nachgekommen, in dem sie, nachdem sich der Antragsteller mit E-Mail vom 26. Juli 2021 an sie gewandt hatte, einen Gesprächstermin mit der Kindsmutter für den 12. August 2021 vereinbart hat sowie auch schon mit diesem am 2. August 2021 Gespräche führte. Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 7. August 2021 anmerkt, dass bereits zuvor Kontakt zum Jugendamt der Antragsgegnerin bestanden hat und daher die Unterstützung verweigert worden sei, ist dies nicht maßgeblich. Der Antragsteller begehrt die Unterstützung bei der Regelung des Umgangsrechts für die Sommerferien, und dies wurde der Antragsgegnerin unter dem 26. Juli 2021 mitgeteilt. Ein Tätigwerden darüber hinaus zur Durchsetzung des Umgangsrechts kann der Antragsteller nicht beanspruchen. Die Antragsgegnerin kann gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII nur vermitteln und Hilfestellung leisten, nicht aber die Kinder von der Mutter herausverlangen. Die zwangsweise Durchsetzung der familiengerichtlichen Umgangsregelung kann allein bei den Familiengerichten erwirkt werden. Ebenso kann die begehrte Klärung des Aufenthaltes der Töchter des Antragstellers in den Sommerferien nicht Gegenstand einer Beratung nach § 17 Abs. 2 SGB VIII sein. Die Auslegung einer etwaig bestehenden familiengerichtlichen Umgangsregelung ist gegebenenfalls in einem familiengerichtlichen Vollstreckungsverfahren zu klären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2018 - 12 B 1589/17 -, juris, Rn. 11. Dass der Antragsteller auf eine Kindeswohlgefährdung und den Schutzauftrag der Antragsgegnerin nach § 8a SGB VIII hingewiesen hat, führt gleichfalls nicht zum Erfolg seines Begehrens. Der Begriff der Kindeswohlgefährdung in § 8a SGB VIII knüpft an den aus § 1666 Abs. 1 BGB bekannten Terminus an. Er markiert dort die Interventionsschwelle, von der an der Staat in Gestalt des Familiengerichts in das elterliche Sorgerecht eingreifen darf und auch muss, um in Ausübung seines Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) das Kind vor Gefahren zu schützen, wenn die Eltern nicht fähig oder nicht willens sind, diese Gefahren abzuwehren. Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt; typische Anwendungsfälle sind Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Dezember 2016 - 12 B 1336/16 -, juris, Rn. 22, und vom 8. November 2006 - 12 B 2077/06 -, juris, Rn. 10, m.w.N. Danach kann der Verbleib der Kinder des Antragstellers bei der Kindsmutter trotz der - angeblichen - Missachtung des durch den Beschluss des OLG Düsseldorf geregelten Umgangs keineswegs als Kindeswohlgefährdung eingestuft werden. Insoweit hat die Antragsgegnerin zu Recht auf den den Beteiligten bekannten Polizeibericht über den Einsatz am 24. Juli 2021 am Wohnort der Kindsmutter verwiesen. Aus dem Bericht geht eindeutig hervor, dass die Töchter des Antragstellers verängstigt waren, bei ihrer Mutter bleiben und auf keinen Fall zu ihrem Vater wollten, während der Antragsteller uneinsichtig war und letztendlich einen Platzverweis erhielt. Die vom Antragsteller eingereichten schriftlichen Aussagen seiner Schwester und insbesondere die seines Vaters zu dem Vorfall sind bereits von der Natur der Sache her nicht geeignet, das amtliche Protokoll über den Polizeieinsatz in Frage zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.