Urteil
10 K 1637/20
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein genereller Ratsbeschluss, der eine bestimmte Art der Sondernutzung (hier: Altkleidersammelcontainer) im gesamten Gemeindegebiet grundsätzlich ausschließt, ist mit dem Straßenrecht unvereinbar, da § 18 Abs.1 StrWG NRW ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vorsieht.
• Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sind nur straßenbezogene Belange (z. B. Zustand der Straße, Verkehrssicherheit, Orts- und Straßenbild) zu berücksichtigen; subjektive oder wettbewerbsbezogene Gründe sind unbeachtlich.
• Die Behörde darf sich im Einzelfall nicht starr an eine generelle Ermessensrichtlinie binden; bei atypischen Einzelfällen muss sie Besonderheiten prüfen und gegebenenfalls abweichen.
• Ein Antrag auf Sondernutzung ist hinreichend bestimmt, wenn konkrete Ortsangaben gemacht werden; Fotos mit markierter Aufstellfläche können die Prüfbarkeit verbessern.
• Nachschiebungen von Ermessenserwägungen heilen einen Ermessensnichtgebrauch nicht, wenn die Behörde bei Erlass des Bescheids gar kein Ermessen ausgeübt hat.
Entscheidungsgründe
Genereller Ratsbeschluss gegen Altkleidercontainer unzulässig; Neubescheidung über Anträge erforderlich • Ein genereller Ratsbeschluss, der eine bestimmte Art der Sondernutzung (hier: Altkleidersammelcontainer) im gesamten Gemeindegebiet grundsätzlich ausschließt, ist mit dem Straßenrecht unvereinbar, da § 18 Abs.1 StrWG NRW ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vorsieht. • Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sind nur straßenbezogene Belange (z. B. Zustand der Straße, Verkehrssicherheit, Orts- und Straßenbild) zu berücksichtigen; subjektive oder wettbewerbsbezogene Gründe sind unbeachtlich. • Die Behörde darf sich im Einzelfall nicht starr an eine generelle Ermessensrichtlinie binden; bei atypischen Einzelfällen muss sie Besonderheiten prüfen und gegebenenfalls abweichen. • Ein Antrag auf Sondernutzung ist hinreichend bestimmt, wenn konkrete Ortsangaben gemacht werden; Fotos mit markierter Aufstellfläche können die Prüfbarkeit verbessern. • Nachschiebungen von Ermessenserwägungen heilen einen Ermessensnichtgebrauch nicht, wenn die Behörde bei Erlass des Bescheids gar kein Ermessen ausgeübt hat. Die Klägerin betreibt professionelle Altkleidersammlung und beantragte am 25.03.2019 die Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von 20 Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum für drei Jahre. Der Rat der Beklagten beschloss im September 2016 und erneut am 19.02.2020, Aufstellung solcher Container im öffentlichen Raum generell nicht zuzulassen. Die Beklagte prüfte den Antrag nur pauschal und teilte der Klägerin mit, aufgrund des Ratsbeschlusses und allgemeiner Erwägungen (Orts- und Straßenbild, Verschmutzung, ausreichende alternative Entsorgungsmöglichkeiten, Verkehrssicherheit) werde der Antrag abgelehnt. Die Klägerin erhob Klage und reduzierte das Begehren während des Verfahrens auf mehrere konkret bezeichnete Standorte und legte Fotos mit markierten Aufstellflächen vor. Sie rügt, der Ratsbeschluss sei rechtswidrig und die Behörde habe das Ermessensprinzip nicht ordnungsgemäß angewandt. • Verfahrenseinstellung für zurückgenommene Standorte gemäß §92 Abs.3 VwGO. • Auslegung des Antrags: die Klägerin begehrt eine dreijährige, zukunftsorientierte Erlaubnis; daher ist die Klage als Verpflichtungsklage nach §113 Abs.5 Satz2 VwGO zulässig. • Rechtsgrundlage: §18 Abs.1 StrWG NRW; die Aufstellung von Containern im öffentlichen Straßenraum ist eine Sondernutzung. • Antrag ist hinreichend bestimmt und prüffähig; konkrete Ortsangaben und im Prozess nachgereichte Fotos genügen zur Identifizierung der beantragten Standorte. • Die Behörde übt Ermessen nach §18 Abs.2 StrWG NRW; zulässige Erwägungen sind straßenbezogene Belange wie Straßenzustand, Verkehrssicherheit, Ausgleich widerstreitender Interessen und städtebauliche Aspekte; subjektive oder wettbewerbsbezogene Gründe sind irrelevant. • Generelle Ermessensrichtlinien sind grundsätzlich zulässig, dürfen aber nicht so wirken, dass sie in atypischen Einzelfällen jede Berücksichtigung besonderer Umstände ausschließen. • Der Ratsbeschluss, der pauschal die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im gesamten Stadtgebiet ausschließt, wandelt das gesetzliche präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in ein repressives Verbot um und ist daher materiell-rechtlich nicht mit §18 Abs.1 StrWG NRW vereinbar. • Die Beklagte hat im Ablehnungsbescheid kein eigenständiges Ermessen ausgeübt, sondern sich an dem Ratsbeschluss gebunden; daher ist die Ermessensentscheidung ermessensfehlerhaft und kann nicht durch nachträgliche Ergänzung geheilt werden (§114 Satz2 VwGO greift nicht). • Folge: Der Ablehnungsbescheid vom 27.05.2020 ist insoweit rechtswidrig; die Behörde ist zur erneuten Entscheidung über die noch streitigen Standorte verpflichtet. Die Klage war teilweise erledigt und das Verfahren hinsichtlich zurückgenommener Standorte einzustellen. Im übrigen hat die Klägerin Erfolg: der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 27.05.2020 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig, weil der generelle Ratsbeschluss und die daran gebundene behördliche Entscheidung das straßenrechtliche Erlaubnissystem des §18 Abs.1 StrWG NRW verletzen und die Behörde ihr Ermessen nicht eigenständig und standortbezogen ausgeübt hat. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin für die noch streitigen Standorte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Kosten werden nach Anteilen verteilt; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.