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Beschluss

1 L 572/21

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2021:1026.1L572.21.00
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Tenor

1.           Der Antrag wird abgelehnt.

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.           Der Streitwert wird auf 2.500,‑ € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,‑ € festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäße Antrag, festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig ‑ bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ‑ nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens der Antragsgegnerin vom 23. August 2021 einer amtsärztlichen Untersuchung zwecks Nachprüfung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der einstweilige Rechtsschutzantrag bereits unzulässig ist, weil die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung (§ 46 Abs. 7 BBG) im Rahmen der Nachuntersuchung eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten - der 1965 geborene Antragsteller wurde mit Bescheid vom 13. Juni 2008 in den Ruhestand versetzt - nicht isoliert anfechtbar ist, vgl. für Untersuchungsanordnungen nach § 44 Abs. 6 BBG zur Feststellung der Dienstunfähigkeit im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens: BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris, Rn. 18, denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das wäre nur der Fall, wenn die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO). Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, denn bei der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung ist der Antragssteller aufgrund der Anordnung der Antragsgegnerin vom 23. August 2021 verpflichtet, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Rechtliche Grundlage der Untersuchungsanordnung ist § 46 Abs. 1 und Abs. 7 BBG. Nach § 46 Abs.1 S. 2 BBG ist die Antragsgegnerin verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des Antragstellers zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Beamte wiederum hat die Verpflichtung, sich zur Prüfung der Dienstfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, § 46 Abs. 7 BBG. Die letzte amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers liegt nunmehr drei Jahre zurück; Anhaltspunkte dafür, dass der Abstand zwischen den Nachuntersuchungen vorliegend zu gering bemessen ist, sind nicht ersichtlich. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen die Intervalle in der Regel nicht mehr als zwei Jahre betragen, wobei sich der Überprüfungsrhythmus mit zunehmender Dauer des Ruhesandes verlängern kann. Vgl. BT-Drs. 16/7076, Seite 112. Nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 2 BBG ist die Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit noch vorliegen, auch nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig, insbesondere nicht vom Vorliegen von Hinweisen auf eine möglicherweise wiederhergestellte Dienstfähigkeit. Von regelmäßigen Nachuntersuchungen kann vorliegend auch nicht abgesehen werden (§ 46 Abs. 1 S. 2 a.E. BBG). Dies ist nur der Fall, wenn aufgrund des Krankheitsbildes die Entscheidung fest steht, dass eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeschlossen ist. Vgl. BT-Drs. 16/7076, Seite 112. Dass nach den Umständen des Einzelfalls eine Reaktivierung nicht in Betracht kommt, ist nicht dargelegt; irreversible Dienstunfähigkeit liegt nicht vor. Insbesondere bei psychischen Erkrankungen, die - wie beim Antragsteller - zur Dienstunfähigkeit geführt haben, besteht zunehmend durchaus die Möglichkeit einer Therapie und Heilung. Auch der vom Antragsteller maßgeblich in Bezug genommenen amtsärztlichen Stellungnahmen vom 21. September 2019 ist nicht zu entnehmen, dass dieser an einer inkurablen Erkrankung leidet. Hiernach scheitere die ‑ durchaus mögliche - Zustandsverbesserung an dessen krankheitsbedingter fehlenden motivationalen Grundhaltung. Er lehne sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungsoptionen und die Einnahme von Medikamenten strikt ab. Ist demnach zwar eine Rekonvaleszenz auch in Zukunft nicht wahrscheinlich, so ist sie jedenfalls nicht ausgeschlossen. Dass sich an der (behandlungs-)verweigernden Haltung des Antragstellers nichts ändern könne - beispielsweise aufgrund von veränderten Lebensumständen -, kann aus der Stellungnahme nicht zwangsläufig gefolgert werden. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf die obergerichtliche Rechtsprechung berufen. Soweit danach - vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2015 - 6 B 1125/14 -, juris, Rn. 9 - als Beispiel für eine irreversible Dienstunfähigkeit eine Querschnittslähmung genannt wird, liegt eine damit vergleichbare Fallgestaltung hier offenkundig nicht vor. Schließlich führt das vom Antragsteller vorgelegte privatärztliche Attest vom 4. Oktober 2021 nicht zum Erfolg seines Begehrens. Zwar gebietet es die Fürsorgepflicht, dass der Dienstherr auf die Belange und Interessen des Beamten Rücksicht nimmt, d. h. dass er keine erneute amtsärztliche Untersuchung zur Prüfung der Dienstfähigkeit anordnet, wenn bereits aussagekräftige privatärztliche Befunde über ein Krankheitsbild vorliegen, an deren fortgeltender Richtigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2015 - 6 B 1125/14 -, a.a.O., Rn. 9 - Diesen Maßgaben entspricht jedoch das im Gerichtsverfahren eingereichte Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 4. Oktober 2021 nicht. Dem Attest kann weder eine Diagnose noch eine Befunderhebung entnommen werden. Neben der Mitteilung einzelner Symptome des Antragstellers ("Konzentrationsstörung", "Erschöpfungszustand") und dem Hinweis, dessen Gesundheitszustand werde sich auch nicht durch "irgendwelche angedachten Therapien" verbessern, fehlt es gänzlich an der Widergabe des Ergebnisses des Behandlungsfalles. Einen sicheren Schluss auf das Fortbestehen der Dienstunfähigkeit erlaubt das Attest daher nicht. Die Behauptung, der Gesundheitszustand des Antragstellers habe sich durch die juristische Auseinandersetzung "gravierend verschlechtert", rechtfertigt auch bei ihrer Wahrunterstellung kein anderes Ergebnis. Dem Wortlaut des Attestes folgend geht der unterzeichnende Arzt - und demnach auch der Antragsteller - davon aus, es sei beabsichtigt, ein Verfahren zur Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen einzuleiten (§ 46 Abs. 4 BBG). Dem ist jedoch nicht so. Soweit der Amtsarzt die Dienstunfähigkeit und die fortdauernde krankheitsbedingte behandlungsverweigernde Haltung feststellt, besteht kein Anlass für eine solche Anordnung. In diesem Fall bliebe es schlicht beim status quo. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens der halbe Betrag des sogenannten Auffangwertes angemessen erscheint.