Urteil
10 K 1393/21
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG (Wohnsitz im Inland) darf nicht unionsrechtswidrig angewendet werden, wenn die alleinerziehende Mutter als Grenzarbeitnehmerin im Bundesgebiet nicht nur geringfügig beschäftigt ist.
• Unterhaltsvorschussleistungen sind als soziale Vergünstigung i.S.d. Art. 7 Abs. 2 VO (EU) 492/2011 zu qualifizieren; Kind kann sich als Familienmitglied unmittelbar auf die Unionsrechtsgrundlage berufen.
• Ein Wohnsitzerfordernis, das Wander- oder Grenzarbeitnehmer mittelbar benachteiligt, ist nur gerechtfertigt, wenn es geeignet und erforderlich ist; eine weniger einschneidende Voraussetzung (nicht nur geringfügige Beschäftigung im Inland) reicht aus.
• Örtliche Zuständigkeit kann bei Wohnsitz außerhalb des Bundesgebiets auf den letzten inländischen Wohnsitz oder den Beschäftigungsort gestützt werden; zuerst befasste Behörde bleibt zuständig.
Entscheidungsgründe
Unterhaltsvorschuss bei Grenzarbeitnehmerin: Wohnsitzklausel insoweit unionsrechtswidrig • Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG (Wohnsitz im Inland) darf nicht unionsrechtswidrig angewendet werden, wenn die alleinerziehende Mutter als Grenzarbeitnehmerin im Bundesgebiet nicht nur geringfügig beschäftigt ist. • Unterhaltsvorschussleistungen sind als soziale Vergünstigung i.S.d. Art. 7 Abs. 2 VO (EU) 492/2011 zu qualifizieren; Kind kann sich als Familienmitglied unmittelbar auf die Unionsrechtsgrundlage berufen. • Ein Wohnsitzerfordernis, das Wander- oder Grenzarbeitnehmer mittelbar benachteiligt, ist nur gerechtfertigt, wenn es geeignet und erforderlich ist; eine weniger einschneidende Voraussetzung (nicht nur geringfügige Beschäftigung im Inland) reicht aus. • Örtliche Zuständigkeit kann bei Wohnsitz außerhalb des Bundesgebiets auf den letzten inländischen Wohnsitz oder den Beschäftigungsort gestützt werden; zuerst befasste Behörde bleibt zuständig. Der Kläger, sieben Jahre alt, lebte seit Februar 2021 mit seiner ledigen Mutter in Eupen/Belgien. Die Mutter ist deutsche Staatsangehörige und seit 2016 in Aachen bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts in Vollzeit beschäftigt. Die Beklagte zahlte bereits Unterhaltsvorschuss bis zum Umzug der Familie nach Belgien und versagte am 17.05.2021 einen neuen Antrag vom 28.04.2021 mit der Begründung, der Kläger habe keinen Wohnsitz im Inland (§ 1 Abs.1 Nr.2 UVG). Die Mutter legte eine Bezügemitteilung vor und verwies darauf, in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu sein; die Behörde hielt dem entgegen, ein inländischer Wohnsitz fehle. Der Kläger klagte auf Bewilligung von Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum 28.04.2021 bis 30.06.2021 und berief sich auf Unionsrecht (Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV; Art.7 VO 492/2011). • Zulässigkeit: Der streitgegenständliche Zeitraum ist prozessual auf den durch das Vorverfahren bestimmten Zeitraum begrenzt und damit klagegegenständlich. • Örtliche Zuständigkeit: Für Fälle mit Wohnsitz außerhalb des Bundesgebiets ist sachgerecht auf den letzten inländischen Wohnsitz oder den Ort der Erwerbstätigkeit abzustellen; die zuerst befasste Behörde ist zuständig. • Rechtslage nach Unionsrecht und Koordinierungsverordnungen: Unterhaltsvorschussleistungen sind von VO 883/2004 ausdrücklich ausgenommen, bleiben aber als nationale Leistung dem Gleichbehandlungsgebot aus Art.45 AEUV und Art.7 Abs.2 VO 492/2011 unterworfen. • Soziale Vergünstigung: Unterhaltsvorschuss dient der Unterstützung des Kindes und mittelbar der entlastenden Unterstützung des arbeitsfähigen alleinerziehenden Elternteils und ist daher eine soziale Vergünstigung i.S.d. Art.7 Abs.2 VO 492/2011. • Individuelle Anwendbarkeit: Als Familienmitglied einer Grenzarbeitnehmerin kann der Kläger sich unmittelbar auf Art.7 Abs.2 VO 492/2011 berufen. • Diskriminierung: Die Anwendung des Wohnsitzerfordernisses führt zu einer mittelbaren Diskriminierung der Mutter als Grenzarbeitnehmerin, weil sie im Vergleich zu inländisch wohnhaften alleinerziehenden Arbeitnehmern benachteiligt wird. • Rechtfertigung: Die Beschränkung ist nicht objektiv gerechtfertigt, weil ein milderes, gleich geeignetes Kriterium besteht; ausreichend ist, dass der alleinerziehende Elternteil im Inland eine nicht nur geringfügige Beschäftigung ausübt und damit zur Finanzierung der Sozialleistungen beiträgt. • Einzelfall: Die Mutter war im April 2021 im Bundesgebiet vollzeitbeschäftigt und nicht nur geringfügig tätig; sie ist zudem nach § 1 Abs.2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sodass die Wohnsitzklausel hier nicht greift. Die Klage ist begründet; der Bescheid der Beklagten vom 17.05.2021 und der Widerspruchsbescheid vom 08.06.2021 sind aufzuheben. Dem Kläger ist für den Zeitraum 28.04.2021 bis 30.06.2021 Unterhaltsvorschuss nach dem UVG zu gewähren, weil die Anwendung des inländischen Wohnsitzes (§ 1 Abs.1 Nr.2 UVG) gegenüber der als Grenzarbeitnehmerin tätigen Mutter unionsrechtswidrig wäre. Die Mutter leistet im Bundesgebiet eine nicht nur geringfügige Beschäftigung und trägt damit zur Finanzierung sozialer Maßnahmen bei; damit ist die Gleichbehandlung nach Art.45 AEUV/Art.7 VO 492/2011 zu beachten und die weniger einschneidende Voraussetzung der Erwerbstätigkeit im Inland erfüllt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.