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Anerkenntnisurteil

1 K 3239/19

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2021:1208.1K3239.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Dienstunfalls. Der 1986 geborene Kläger steht als Polizeiobermeister im Dienst der Beklagten (A 8 BBesO) und ist bei der Bundespolizeiinspektion tätig. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 19. Juli 2018 an die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin und beantragte die Anerkennung eines Dienstunfalls. Er gab an, am 3. April 2018 während eines Fußballspiels mit seiner Dienstgruppe zu einem schnellen Antritt angesetzt zu haben; hierbei habe er einen lauten Knall gehört. Er habe starke Schmerzen im Bereich seiner rechten Achillessehne wahrgenommen und sei gestürzt. Er sei von einem Rettungswagen in das B. gebracht worden. Dort sei festgestellt worden, dass er sich eine Ruptur der Achillessehne zugezogen habe. Der Kläger reichte ein ärztliches Attest vom 3. April 2018 des B.s ein. Hiernach habe er eine Achillessehnenkomplettruptur rechts erlitten, er habe beim Fußballspielen versucht zu springen und habe dann einen Knall gehört. Er solle sich zur operativen Versorgung erneut am 4. April 2018 im Krankenhaus einfinden. Der Kläger war vom 4. April 2018 bis einschließlich 25. Juli 2018 dienstunfähig erkrankt. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 24. Juli 2018 führte der Amtsarzt Dr. N. aus, dass die Unfallmeldung kein adäquates Trauma beschreibe. Es sei nicht zu einer unphysiologischen Bewegung gekommen. Die Achillessehne sei für einen schnellen Antritt gebaut und funktionell vorgesehen. Daher könne eine Dienstunfallanerkennung nicht befürwortet werden. Mit Bescheid vom 15. November 2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung als Dienstunfall ab. Nach der gutachterlichen Stellungnahme könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Körperschaden ausschließlich oder zumindest im Sinne einer wesentlichen mitwirkenden Teilursache auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könne. Der Nachweis der Kausalität zwischen Dienstausübung und Körperschaden sei daher nicht geführt; es liege eine Gelegenheitsursache vor. Am 14. Dezember 2018 legte der Kläger Widerspruch ein, den er unter dem 21. Februar 2019 begründete. In dem Operationsbericht seien keine Vorschäden beschrieben worden, auch habe er vor dem Unfall keine Probleme mit der Achillessehne gehabt. Es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass auch eine nicht vorgeschädigte Achillessehne durch einen schnellen Antritt reiße. Da das zur histologischen Untersuchung übersandte Material verloren gegangen sei, könne nur durch eine Zeugenaussage des behandelnden Arztes belegt werden, dass seine Achillessehne keine Vorschäden aufgewiesen habe. Er erinnere sich zudem daran, dass er kurz vor dem Unfall aus dem Lauf heraus scharf habe abbremsen müssen und mit der Ferse über den Hallenboden "geschrappt" sei. Der Kläger reichte einen Operationsbericht des B.s vom 5. April 2018 ein, wonach eine operative Versorgung der Achillessehnenruptur erfolgt sei. Mit zusätzlicher Stellungnahme vom 26. März 2019 führte der Amtsarzt aus, dass der Operationsbericht nicht geeignet sei, eine traumatische Genese der Achillessehne zu beweisen. Soweit hierin von einem "durch das Trauma verletzten Peritendineum" gesprochen werde, handele es sich um eine missverständliche Formulierung bzw. Interpretation, denn ein partieller Einriss des Peritendineum sei kein Beleg dafür, dass Ursache der Schädigung ein Unfall gewesen sei. Auch Einblutungen seien hierfür kein Beleg. Die Behauptung, alleinige Ursache der Ruptur sei das Unfallereignis, könne mit dem Fachschrifttum nicht in Einklang gebracht werden. Eine Gelegenheitsursache sei bei dem derzeitigen Sachstand keineswegs ausgeschlossen. Der Kläger reichte auf Anfrage unter dem 31. Mai 2019 eine detaillierte Unfallbeschreibung ein. Der Amtsarzt führte unter dem 6. Juni 2019 aus, dass auch diese Schilderung kein adäquates Trauma beschreibe. Eine Prellmarke, Schürf- oder Platzwunde, die auf eine stumpfe Krafteinwirkung hinweisen würde, sei im Rahmen der ambulanten Erstversorgung vom 3. April 2018 nicht dokumentiert worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und verwies auf die Stellungnahmen des amtsärztlichen Dienstes. Der Kläger habe den Beweis für die haftungsausfüllende Kausalität nicht erbracht. Der Unfallhergang beschreibe keine unphysiologische Bewegung, die ein Trauma darstellen könne. Das Ereignis komme daher nicht als wesentliche Ursache für den Körperschaden in Betracht. Der Kläger hat am 7. November 2019 Klage erhoben und wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2019 zu verpflichten, das Unfallereignis vom 3. April 2018 als Dienstunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Angaben im Verwaltungsverfahren. Die Beteiligten haben während des Erörterungstermins am 24. November 2021 zu Protokoll des Gerichts ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung, vgl. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist unbegründet. Das Unfallereignis vom 3. April 2018 wurde von der Beklagten zu Recht nicht als Dienstunfall anerkannt. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Bei dem schnellen Antritt während eines Fußballspiels, bei dem der Kläger sich die Achillessehnenruptur zugezogen hat, handelt es sich zwar um ein im Dienst erlittenes Unfallereignis; der Körperschaden des Klägers ist jedoch nicht dienstunfallbedingt. Es fehlt für die Anerkennung des Unfallgeschehens als Dienstunfall an der notwendigen Kausalität zwischen Unfallereignis und Körperschaden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind ursächlich im Sinn des Dienstunfallrechts nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben. Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer den Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dagegen sollen dem Beamten diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben. Vgl. BVerwG Beschluss vom 8. März 2004, - 2 B 54.03 -, juris, Rn 7 f. m.w.N. Gibt es für den Körperschaden mehrere Ursachen (z.B. eine degenerative Vorschädigung einerseits und ein Unfallereignis andererseits), so ist das Unfallereignis dann als wesentliche Mitursache für den eingetretenen Körperschaden anzusehen, wenn das schädigende Ereignis annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs gehabt hat. Vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, Stand 1. Dezember 2021, § 31, 31.1.1.7, mit Rechtsprechungsnachweisen. Vorliegend konnte unter Ausschöpfung aller der Kammer zur Verfügung stehenden Mittel nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Achillessehnenruptur ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts auf der Teilnahme am Dienstsport beruht. Nach Überzeugung der Kammer kam es nach einem schnellen Antritt bei einem Fußballspiel zu dem Unfallereignis. Soweit der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zusätzlich ausführt, er sei vor dem schnellen Antritt bei einer Abbremsbewegung im Zuge der Ausführung einer "Grätsche" mehrfach mit der Ferse über den Boden "geschrappt", so ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Im Rahmen der Unfallmeldung führte der Kläger unter der Überschrift "Ausführliche Schilderung des Unfallhergangs" lediglich aus, zu einem schnellen Antritt angesetzt zu haben und sodann ein Knall vernommen und starke Schmerzen gespürt zu haben. Dass der Verletzung ein Ereignis vorangegangen sein soll, welches nach seinem neuerlichen Vortrag maßgeblich den Schaden herbeigeführt haben soll, wird mit keinem Wort erwähnt. Auch im Aufnahmebericht des B.s Aachen vom 3. April 2018 ist von einem solchen Geschehen nicht die Rede. Hiernach sei die Verletzung "beim Versuch zu springen" entstanden. Aber auch bei Wahrunterstellung des - erst im Nachhinein - vom Kläger ergänzten Geschehensablaufes ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem Unfallereignis nicht bewiesen. Der beschriebene Geschehensablauf ist bei regulärer gesundheitlicher Konstitution im Normalfall nicht geeignet, eine Ruptur der Achillessehne auszulösen. Die Kammer folgt insofern den gutachterlichen Stellungnahmen des Amtsarztes vom 24. Juli 2018, 26. März 2019, 6. Juni 2019 und der vergleichbaren Rechtsprechung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2004 - 2 B 54.03 - juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 - juris, Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 21. Juli 2003 - 3 B 98/2519 - juris, Rn. 31. Danach handelt es sich bei der Achillessehne um eine der stärksten Sehnen des menschlichen Körpers. Eine gesunde Sehne reißt nur durch direkte Gewalteinwirkung von außen – wie spitze Stich- und Schnittverletzungen oder stumpfe Gewalt wie Tritte – oder durch indirekte Gewalteinwirkung in Form extremer Überdehnung. Bei indirekten Gewalteinwirkungen zeichnet sich ein Unfallmechanismus durch unphysiologische, unkoordinierte und unkontrollierte Belastungen aus, die vom normalen, motorisch koordinierten Bewegungsablauf, auf den die Achillessehne ausgelegt ist, abweichen. Darunter fallen alle Bewegungsmechanismen, die die Achillessehne einer Belastungsspitze aussetzen, ohne dass sich die Zugspannung koordiniert gesteuert und von der vorgeschalteten Muskulatur abgebremst, systematisch aufbauen kann. Eine solche Gewalteinwirkung lag hier offenkundig nicht vor. Der Amtsarzt führt nachvollziehbar aus, dass es an einem adäquaten Trauma fehle, da dem Unfallerfolg keine unphysiologische Bewegung vorangegangen sei. Der Operationsbericht sei nicht geeignet, eine traumatische Genese der Achillessehne zu beweisen. Soweit hierin von einem "durch das Trauma verletzten Peritendineum" gesprochen werde, handele es sich um eine missverständliche Formulierung bzw. Interpretation, denn ein partieller Einriss des Peritendineum sei kein Beleg dafür, dass Ursache der Schädigung ein Unfall gewesen sei. Einblutungen seien hierfür ebenfalls kein Beleg. Auch die Rechtsprechung setzt vergleichbare Bewegungsabläufe wie den „schnellen Antritt“ aufgrund fehlender außergewöhnlicher Dynamik mit alltäglichen Körperbewegungen gleich, und zwar auch dann, wenn er, wie vom Kläger beschrieben, als Start zu einem Sprint dient. Vgl. beispielhaft: BayVGH, Beschluss vom 21. Juli 2003 - 3 B 98/2519 - juris, Rn. 31. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Klägers zum Unfallhergang im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ergibt sich kein anderes Ergebnis. Das Aufschlagen mit der Ferse auf dem Hallenboden stellt keine direkte Gewalteinwirkung auf die Achillessehne, sondern - wenn überhaupt - auf die Ferse selbst dar. Diesbezüglich führt der Amtsarzt nachvollziehbar aus, dass zudem gegen eine erhebliche Gewalteinwirkung spricht, dass eine Prellmarke, Schürf- oder Platzwunde, die auf eine stumpfe Krafteinwirkung hinweisen würde, im Rahmen der ambulanten Erstversorgung vom 3. April 2018 nicht dokumentiert worden sei. Auch eine extreme Überdehnung wurde vom Kläger nicht beschrieben. Fehlt es demnach an einer außergewöhnlichen Belastungssituation, die auch eine gesunde Sehne rupturieren könnte, ist von einer degenerativen Vorschädigung und demnach von einer - rechtlich unbeachtlichen - Gelegenheitsursache auszugehen. Eine Gelegenheitsursache liegt vor, wenn der eingetretene Körperschaden nur in einer mehr oder minder zufälligen Beziehung zum Dienst steht, weil eine vorhandene persönliche Disposition so leicht ansprechbar gewesen ist, dass nicht nur das Unfallereignis, sondern jedes andere, alltäglich vorkommende Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Reißt eine vorgeschädigte Achillessehne bei einem Unfall, so ist der zusätzliche Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können. So liegt der Fall hier. Zum Sehnenriss hätte es ebenso beim privaten Sport oder anderen privaten Situationen, in denen ein kurzer Sprint erforderlich wird, kommen können. Bei einer Vorschädigung der Achillessehne des Klägers ist einerseits dieser die Qualität der wesentlich wirkenden Ursache für die Ruptur beizumessen und damit andererseits - mangels ganz besonderer Umstände - die Kausalität des Unfallgeschehens abzulehnen. Eine bereits bestehende degenerative Veränderung der Achillessehne kann vorliegend auch nicht völlig ausgeschlossen werden. Zum einen entspricht es einer gesicherten medizinischen Erfahrungstatsache, dass degenerative Veränderungen der Achillessehne bereits ab einem Alter von 25 Jahren zu beobachten sind. Vgl. VG Braunschweig Urteil vom 1.Februar 2007 - 7 A 33/06 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 27. März 2012 - 2 K 922/10 -, m.w.N., jeweils zitiert nach juris. Zum anderen bedarf es für eine aussagekräftige Beurteilung des Zustandes der Achillessehne der Untersuchung einer Probe, die zum Vergleich sowohl den Rissrand als auch umliegendes gesundes Gewebe enthält vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 1998 - 6 A 31/97 - juris, Rn. 17; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. November 2018 - 12 A 2136/16 -, juris, Rn 36. Eine entsprechende Untersuchung ist beim Kläger nicht mehr möglich. Die Kammer sieht keine Möglichkeiten zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Die histologische Untersuchung der bei der Operation entnommenen Gewebeprobe hat nicht stattgefunden, weil diese - nach den Angaben des Klägers - auf dem Weg ins Labor abhandengekommen sei. Unabhängig davon ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung der histologischen Untersuchungen der Gewebeprobe einer Achillessehne aufgrund der selektiven Gewebeprobengrundlage überdies auch keine abschließende Beweiskraft zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 1998 - 6 A 31/97 - juris, Rn. 17; VG Ansbach, Urteil vom 16. September 2003 - AN 1 K 01/00932 - juris, Rn. 22. Dass der Chirurg, der - vor nunmehr 3 ½ Jahren - beim Kläger die Achillessehnenoperation durchgeführt hat, hinreichend sichere Angaben zum Zustand des Gewebes machen kann, erscheint ebenfalls ausgeschlossen. Der Operationsbericht vom 5. April 2018 über den Eingriff enthält keine Angaben zur Histologie. Die mangelnde Aufklärbarkeit des Sachverhalts geht nach der ständigen Rechtsprechung zur Beweislast im Dienstunfallrecht zum Nachteil des Klägers. Vgl. BVerwG Urteil vom 11. März 1997, - 2 B 127.96 -, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, beide juris. Die nicht entfernt liegende Möglichkeit einer Vorschädigung schließt die Annahme einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehenden Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem Körperschaden aus. Denn schon die Möglichkeit einer anderen Ursache - hier der Vorschädigung - schließt die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweis aus. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 5 LA 155/07 -, juris, Rn 14 m.w.N. Folglich genügt es auch nicht, sich auf die fehlende Feststellbarkeit einer Degeneration zu berufen, denn damit ist nicht zugleich nachgewiesen, dass der "schnelle Antritt" – entgegen der dargestellten naturwissenschaftlichen Betrachtungsweise – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wesentliche Ursache für den eingetretenen Körperschaden gewesen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.