Leitsatz: Zur Möglichkeit einer Familie mit Kleinkind, der in Spanien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, bei einer Rückkehr dorthin zeitnah eine angemessene Unterkunft zu erhalten. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 900/22.A erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. April 2022 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Spanien und das in Ziffer 4 des Bescheids angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden. Gründe: I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Antragsteller bislang nicht glaubhaft gemacht haben, die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen zu können, § 166 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 Abs. 1, 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). II. Der sinngemäße zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 900/22.A erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. April 2022 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Spanien und das in Ziffer 4 des Bescheids angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen, ist begründet. 1. Erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - wie im vorliegenden Fall - eine Abschiebungsandrohung unter Gewährung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG -), darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier der Fall. Das Gericht hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Aus §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 35 und 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ergibt sich, dass dem Antragsteller die Abschiebung in den Staat anzudrohen ist, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist und in Bezug auf diesen Staat die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Ungeachtet der Frage, ob die der Kammer vorliegenden Informationen bereits den Schluss zulassen, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bedarf es insoweit zumindest weiterer Aufklärung und Darlegung durch die Antragsgegnerin, um die getroffene Entscheidung zu rechtfertigen. Betrachten die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig, da ein anderer Staat internationalen Schutz gewährt hat, haben sie Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) zu beachten, der Art. 3 EMRK entspricht. Insoweit ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Auch wenn dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten fundamentale Bedeutung zukommt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Asylsystem in der Praxis in einem bestimmten Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die systemisch oder allgemein sein oder bestimmte Personengruppen betreffen können. Diese Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 GR-Charta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Sie ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlichen Mitteln abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris, Rn. 84, 86 ff. Ein Gericht, dass mit einem Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung befasst ist, und dem gegenüber Angaben gemacht werden, um das Vorliegen eines solchen Risikos nachzuweisen, ist verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandart der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische, allgemeine oder eine bestimmte Personengruppe betreffende Schwachstellen vorliegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris, Rn. 88. Vor diesem Hintergrund kann es auch verfassungsrechtlich geboten sein, den maßgeblichen Sachverhalt weiter aufzuklären. Die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im fachgerichtlichen (Eil-) Verfahren haben dem hohen Wert der Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK Rechnung zu tragen. In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die fachgerichtliche Beurteilung von möglicherweise gegen Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss - jedenfalls, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind - auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Rn. 15. An einer solchen Tatsachengrundlage, die die Entscheidung der Antragsgegnerin tragen könnte, fehlt es hier. Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Erkenntnismittel zur Lage international Schutzberechtigter in Spanien sind überwiegend veraltet. Sie muss sich zudem entgegenhalten lassen, dass die Kammer bereits am 23. Juni 2020 im Verfahren 4 K 71/18.A eine Anfrage an das Auswärtige Amt gerichtet hat, die bislang nicht beantwortet wurde. Auch eine Nachfrage am 10. September 2021 blieb unbeantwortet. Nach Aktenlage erscheint es zudem wahrscheinlich, dass die Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Spanien in eine Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verletzende Situation geraten, da in diesem Fall nicht zeitnah eine Unterkunft zur Verfügung stünde. a. Die Versorgung der Antragsteller betrifft eines ihrer elementaren Bedürfnisse im oben genannten Sinne. Dies gilt jedenfalls unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der besonders schutzbedürftigen erst 13 Jahre bzw. 2 Jahre alten Antragsteller zu 4. und 5. Fehlt es an einer Unterkunft, ist auch die Sicherstellung anderer Bedürfnisse, wie die Möglichkeit, sich zu waschen, oder die Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit oder die Beantragung von Sozialleistungen sicherzustellen, akut gefährdet, sodass eine Verelendung droht. b. Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der der Kammer zur Verfügung stehenden Informationen zur Situation anerkannter international Schutzberechtigter in Spanien werden die Antragsteller bei der Beschaffung einer Unterkunft in Spanien vollständig von öffentlichen Mitteln abhängig sein. Insbesondere die für die Versorgung der minderjährigen Antragsteller zu 3. bis 5. verantwortlichen Antragsteller zu 1. und 2. beherrschen die spanische Sprache nur unzureichend und verfügen dort auch nicht über ein tragfähiges soziales Netzwerk. Auch spricht wenig dafür, dass ihr dreijähriger Voraufenthalt in Spanien ausreichend war, um sie mit den dortigen Lebensumständen sicher vertraut zu machen. So gab der Antragsteller zu 1. im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt an, er sei in Spanien keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe sich häufig an die Behörden gewandt, von ihnen jedoch keine Hilfe bei der Arbeitssuche erhalten. Ihre letzte Wohnung hätten sie verfrüht räumen sollen. Dies sei für sie ein Problem gewesen, da sie kein Geld für die Miete gehabt hätten, die die Behörden nicht mehr übernommen hätte. Auch die Antragstellerin zu 2. gab an, es habe in Spanien keine Arbeit für den Antragsteller zu 1. gegeben. Nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Informationen werden in Spanien ein Mangel an verfügbaren Sozialwohnungen, eine unzureichende finanzielle Unterstützung Drittstaatsangehöriger für die Zahlung der Miete, hohen Anforderungen in den Mietverträgen und die Diskriminierung von Schutzberechtigten konstatiert. Vgl. aida, Country Report: Spain, 2021 Update, S. 165 f.; Provivienda, Se Alquila? Racismo y xenophobia en el Mercado del alquiler (abrufbar unter: https://www.provivienda.org/wp-content/uploads/Se-alquila.-Racismo-y-xenofobia-en-el-mercado-del-alquiler.pdf). Auch über nennenswerte finanzielle Mittel dürften die Antragsteller, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und nach ihren unwidersprochenen Angaben bereits in Spanien unter finanzieller Not gelitten haben, nicht verfügen. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen wenigstens im Falle ihrer freiwilligen Ausreise finanzielle Rückkehrhilfen gewährt würden, sieht das Gericht nicht. Fest steht, dass "Dublin-Fälle" von den Rückkehr- und Integrationsprogrammen nicht erfasst werden. Dass dies im Fall anerkannter international Schutzberechtigter anders wäre, ist der Internetseite nicht zu entnehmen. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/spain. Selbst wenn für die Antragsteller die Möglichkeit bestünde, spanische Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, vgl. dazu VG Aachen, Beschluss vom 8. März 2022 - 4 L 162/22.A -, juris, Rn. 19 ff., ist nicht erkennbar, dass diese finanzielle Hilfe so kurzfristig zu erlangen wäre, dass das unmittelbar auftretende Bedürfnis nach einer Unterkunft durch sie befriedigt werden könnte. c. Es ist auch zweifelhaft, ob den Antragstellern im Falle einer Rückkehr eine Unterkunft zeitnah vermittelt werden könnte. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnismittel lassen vielmehr eine Gleichgültigkeit der spanischen Behörden gegenüber den Antragstellern erwarten. Ihre Situation ist nicht mit der Situation von Drittstaatangehörigen zu vergleichen, die im Rahmen des Dublin-Verfahren rücküberstellt werden bzw. zur Durchführung des Asylverfahrens freiwillig dorthin zurückkehren. Sie können daher nicht auf die Unterkünfte verwiesen werden, die Asylsuchenden offenstehen. Das spanische Recht sieht die Unterbringung und Versorgung der Schutzsuchenden vor. Es gewährleistet, dass alle Asylsuchenden, die finanziell bedürftig sind, während des Verfahrens die zur Befriedigung ihrer grundlegenden Bedürfnisse erforderliche Unterstützung erhalten. Die Unterstützung ist für die Dauer von 18 Monaten (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable) angelegt und hat einen stark integrativen Charakter. Vgl. aida, Country Report: Spain, 2021 Update, S. 97 f., 102 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Spanien vom 3 . Februar 20 21 , S. 14. Ungeachtet der Frage, ob die international schutzberechtigten Antragsteller nach ihrer Ausreise überhaupt wieder in die 18-monatige Integrationsphase zurückkehren könnten, erscheint dies bereits aufgrund des Zeitablaufs ausgeschlossen. So ist den Eurodac-Ergebnissen zu entnehmen, dass jedenfalls den Antragstellern zu 1. und 2. bereits am 11. Dezember 2018 - und damit mehr als 18 bzw. 24 Monate vor ihrer Ausreise aus Spanien - dort internationaler Schutz zuerkannt wurde. Auch betonten die Antragsteller zu 1. und 2. im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt mehrfach, dass ihnen die Behörden nicht (mehr) geholfen hätten. Zudem gibt es nach den dem Gericht vorliegenden Informationen keine spezialisierte Agentur oder einen Vermittlungsdienst, der den Schutzberechtigten bei der Suche nach einer Wohnung hilft. Auch die Vermittlungsbemühungen zwischen Flüchtlingen und Hausbesitzern durch Nichtregierungsorganisationen führen nicht stets zum Erfolg, sodass einige von ihnen von Obdachlosigkeit bedroht sind. Vgl. aida, Country Report: Spain, 2021 Update, S. 165 f. Das Ausmaß der Problematik wird verdeutlicht durch Berichte über informelle Camps und Siedlungen, in denen überwiegend Migranten unter schlechten Lebensbedingungen leben. Vgl. aida, Country Report: Spain, 2021 Update, S. 113 ff.; RedaktionsNetzwerk Deutschland vom 18. Januar 2021, Das Armutsdorf Canada Real: Eine Elendssiedlung im reichen Europa (abrufbar unter: https://www.rnd.de/panorama/das-armutsdorf-canada-real-eine-elendssiedlung-im-reichen-europa-G23C2AC3YVGUDE5RDRZ2W7GBAU.html); NZZ vom 26. Januar 2021, Seit über 100 Tagen ohne Strom: Wie die Bewohner des Madrider Slums Canada Real einen Winter mit Minustemperaturen überleben (abrufbar unter: https://www.nzz.ch/international/spanien-wie-die-bewohner-von-canada-real-den-winter-ueberleben-ld.1598083). Die besonderen Bedürfnisse der minderjährigen Antragsteller lassen eine auch nur vorübergehende Unterkunft in einer Obdachlosenunterkunft, vgl. aida, Country Report: Spain, 2021 Update, S. 165 f., die zudem nicht garantiert ist, vgl. El Pais, La red de albergues de Madrid deja en la calle a familias con ninos (abrufbar unter: https://elpais.com/ccaa/2018/11/17/madrid/1542480107_087273.html#:~:text=Varios%20dec%C3%ADan%20haber%20sido%20expulsaos,que%20no%20pod%C3%ADamos%20seguir%20ah%C3%AD), nicht zu. 2. Nachdem die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ernstlichen Zweifeln begegnet, erweist sich auch das an diese anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtswidrig, zumal die Abschiebungsandrohung im Zuge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.