Soweit der Kläger Akteneinsicht in die in der Jugendamtsakte der Beklagten betreffend seinen Sohn O. N. I. enthaltenen Unterlagen begehrt, die ihm bereits bekannt sind (Spalte 6 der von der Beklagten angefertigten Liste vom 8. Juni 2022), wird die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Oktober 2019 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Akteneinsicht vom 9. Juli 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 83 % und die Beklagte zu 17 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt u.a. Akteneinsicht in die Jugendamtsakten der Beklagten betreffend seinen Sohn. Der Kläger ist Vater des am 00. 00. 0000 geborenen Kindes O. N. I. . Der Kläger und die Kindesmutter, Frau E. K. , trennten sich nach Angaben des Klägers ca. im Jahr 2010/2011. Den Eltern steht das gemeinsame Sorgerecht zu. Nach der Trennung der Kindeseltern gab es mehrere familiengerichtliche Verfahren beim Amtsgericht B. - Familiengericht - betreffend die elterliche Sorge und das Umgangsrecht für den Sohn. An den familiengerichtlichen Verfahren war jeweils das Jugendamt der Beklagten beteiligt. Im Januar 2019 erfolgte vor dem Amtsgericht B. - Familiengericht - in einem Verfahren betreffend die elterliche Sorge - 000 F 000 - eine vergleichsweise Vereinbarung der Eltern zum Umgangsrecht dahin, dass O. N. zu gleichen Teilen Umgang jeweils mit dem Kläger und der Mutter haben sollte (sog. „Wechselmodel“). In einem weiteren Verfahren - 000 F 000 - wurde die Umgangsvereinbarung mit Vergleich vom 12. April 2019 dahin geändert, dass bis zum 30. Mai 2019 vereinbarte Umgangskontakte zwischen dem Kläger und seinem Sohn stattfinden sollten und O. N. an den Kinderschutzbund angebunden werden sollte. Im März 2019 wurde das Jugendamt der Beklagten durch Dritte auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung von O. N. aufmerksam gemacht. Nach entsprechender Prüfung dieses Hinweises konnte eine solche jedoch nicht festgestellt werden. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2019 richtete das Jugendamt der Beklagten allerdings eine Mitteilung nach § 8a Abs. 2 SGB VIII an das Familiengericht, da die Umgangsvereinbarung vom 12. April 2019 nicht eingehalten wurde. Das dadurch eingeleitete familiengerichtliche Verfahren - 000 F 000 - wurde am 2. März 2020 unstreitig beendet. Mit Email vom 9. Juli 2019 beantragte der Kläger beim Jugendamt der Beklagten ‑ erstens - Akteneinsicht in die Vorgänge um seinen Sohn O. N. und ‑ zweitens - eine vollständige Liste der Vorgänge in der Sache O. N. im Laufe des letzten Jahres . Mit Bescheid vom 9. Oktober 2019, zugestellt am 15. Oktober 2019, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, der geltend gemachte Informationsanspruch bestehe weder nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) noch nach Sondervorschriften des Zehnten oder Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X oder SGB VIII). Ein Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW scheide aus, weil es besondere Rechtvorschriften gebe, die gemäß § 4 Abs. 2 IFG NRW gegenüber dem IFG NRW vorrangig seien. In den §§ 61 ff. SGB VIII habe der Gesetzgeber besondere Vorschriften zum Schutz von Sozialdaten erlassen, die auf umfangreiche Regelungen des SGB I und SGB X Bezug nähmen. Darin seien auch Auskunftsansprüche geregelt, so dass dabei von abschließenden Sonderreglungen auszugehen sei, gegenüber denen das IFG NRW nicht zur Anwendung komme. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich auch nicht aus den Sondervorschriften des SGB. Einem Auskunftsanspruch stehe § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegen. Danach sei die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht berechtigt, soweit die streitbefangenen Sozialdaten den Mitarbeitern zum Zweck persönlicher oder erzieherischer Hilfe anvertraut worden seien und kein Ausnahmefall i.S.v. § 65 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 SGB VIII vorliege. Amtliche Vorgänge im Jugendhilferecht seien danach grundsätzlich wegen berechtigter Interessen der Beteiligten und dritter Personen geheim zu halten, wenn sie unter das Sozialgeheimnis des § 35 SGB I fielen. Nach der Legaldefinition des § 67 Abs. 2 SGB X seien Sozialdaten, die unter die Geheimhaltungspflicht des § 35 SGB I fielen, personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 der VO (EU) 2016/679 - Datenschutzgrundverordnung -, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet würden. Einen solchen „persönlichen“ Bezug hätten alle Informationen, die über eine individualisierbare natürliche Person etwas aussagten und damit zur Identifikation dienten. Dementsprechend fielen alle Kenntnisse aus der privaten Sphäre, die ein Mitarbeiter des Jugendamtes bei der Erfüllung seiner Aufgaben von Außenstehenden oder vom Hilfeempfänger selbst erlangt habe, unter die Geheimhaltungspflicht. Dies gelte sowohl für den Namen von Beteiligten als auch für deren inhaltliche Angaben. Dass hier ein Ausnahmefall i.S.v. § 65 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 SGB VIII vorliege, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen stehe es dem Kläger frei, im Rahmen der familiengerichtlichen Verfahren, an denen er beteiligt (gewesen) sei, Akteneinsicht beim Familiengericht zu beantragen. Der Kläger hat gegen den Bescheid am 30. Oktober 2019 Klage erhoben. Er macht geltend, das Jugendamt der Beklagten agiere seit Jahren gegen ihn und lasse sich immer wieder von der Kindesmutter instrumentalisieren. Es gebe ihm keinerlei inhaltliche Informationen und verweigere Akteneinsicht unter Hinweis auf den Datenschutz. Hintergrund seien Streitigkeiten über das Umgangsrecht mit seinem Sohn O. N. . Die Kindesmutter habe in den vergangenen Jahren zahllose Vorwürfe gegen ihn erhoben, die in den Verfahren vor dem Familiengericht, an denen das Jugendamt beteiligt gewesen sei, allesamt als haltlos zurückgewiesen worden seien. Zu Beginn des Jahres 2019 sei vom Familiengericht eine „50/50-Betreuung“ festgesetzt worden. Die Kindesmutter habe von Beginn an versucht, die Umsetzung der neuen Regelung zu behindern. Das Jugendamt der Beklagten habe ihr dabei Hilfe geleistet. Im Februar/März 2019 sei es sofort nach der neuen Umgangsregelung zu einer Krisenintervention durch das Jugendamt in Kooperation mit der Schule gekommen. Sein Sohn sei im Umfeld der Mutter traumatisiert worden. Über alle diese Vorgänge sei er weder befragt noch in Kenntnis gesetzt worden. Letztlich sei es erneut zu einem Entzug des Kindes durch die Kindesmutter gekommen, der bis heute andauere. Im November 2019 habe er ein Verfahren beim Familiengericht angestrengt, um der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen. Er benötige Akteneinsicht, um als Vater überhaupt angemessen reagieren und Beeinträchtigungen des Kindeswohls von seinem Sohn abwehren zu können. Der Kläger beantragt - sinngemäß -, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Oktober 2019 zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in die Jugendamtsakte betreffend seinen Sohn O. N. I. zu gewähren und eine vollständige Liste der Vorgänge in der Sache O. N. I. im Laufe des letzten Jahres, d.h. ab 9. Juli 2018 zu geben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug. Ergänzend führt sie aus, der Vorwurf einer Instrumentalisierung durch die Kindesmutter werde zurückgewiesen. Die zuständige Sachbearbeiterin habe in einem Telefonat mit dem Kläger lediglich erklärt, dass sie am Telefon nicht über inhaltliche Themen spreche, sondern die zu besprechenden Dinge ausschließlich im schriftlichen Austausch gestalte. Darüber hinaus rechtfertigten die vom Kläger erhobenen Vorwürfe gegen die Vorgehensweise der Beklagten nicht die Gewährung von Akteneinsicht. Eine solche sei aufgrund von § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und dem daraus resultierenden besonderen Vertrauensschutz in die persönliche und erzieherische Hilfe nicht möglich. Die Voraussetzungen, unter denen Sozialdaten, die einem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher oder erzieherischer Hilfe anvertraut worden seien, weitergegeben werden dürften, seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Für die Anwendbarkeit des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genüge es, wenn es um Daten gehe, die dem Jugendamt in einem Zusammenhang anvertraut würden, der zu persönlicher oder erzieherischer Hilfe führen könne. Der Gesetzgeber habe sich mit § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Informationsinteresse eindeutig für die Geheimhaltung entschieden. Tragender Grund für die rigorose Einschränkung der Informationsweitergabe durch das besondere Weitergabe von Sozialdaten in der persönlichen und erzieherischen Hilfe nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei das staatliche Interesse an einer effektiven Hilfeerbringung im Interesse des Hilfebedürftigen, in der Regel also die Gewährleistung des Kindeswohls, das in der Abwägung der widerstreitenden Interessen regelmäßig deutlich höher zu veranschlagen sei als das über die Ausnahmetatbestände hinausgehende Informationsbedürfnis des Vaters. Inwiefern die Akteneinsicht zur Abwehr von Kindeswohlbeeinträchtigungen des Sohnes des Klägers geeignet sein solle, führe der Kläger nicht näher aus. Der Kläger sei bislang in allen familiengerichtlichen Verfahren beteiligt gewesen, in denen allesamt keine Kindeswohlgefährdung habe festgestellt werden können. Er sei demnach über die Vorgänge in den gerichtlichen Verfahrens über die dort erfolgte Korrespondenz vollumfänglich informiert. Ein darüber hinausgehendes Akteneinsichtsrecht ergebe sich nicht, zumal der Kläger offenbar auch nicht Einsicht in die Vorgänge des Familiengerichts beantragt habe, um auf diesem Wege sicherzustellen, dass eine Beeinträchtigung des Kindeswohls ausgeschlossen werden könne. Soweit sich in den Akten Sozialdaten dritter Personen befänden, die nicht unter den Schutz des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII fielen, stehe das Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I der Akteneinsicht entgegen. Soweit sich in den Akten Daten befänden, die weder unter den Schutz des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII noch unter den des § 35 Abs. 1 SGB I fielen, seien die Daten dem Kläger bereits aus den familiengerichtlichen Verfahren bekannt, so dass der Akteneinsicht der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW entgegenstehe. Mit Schriftsatz vom 13. November 2019 - 000 F 000 - beantragte der Kläger beim Amtsgericht B. ‑ Familiengericht - u.a., der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen. Er machte geltend, die Kindsmutter halte sich nicht an die Umgangsvereinbarung aus Januar 2019 und vereitle den Umgang, indem sie das Kind zu seinen Lasten manipuliere und instrumentalisiere. Darin liege letztlich wieder ein Entzug des Kindes, wie er schon in der Vergangenheit mehrfach stattgefunden habe. In dem Verfahren beantragte der Kläger auch die Beiziehung der Akte des Jugendamtes der Beklagten, um Einblicke in die Falschaussagen der Kindesmutter zu erhalten und deren Beeinflussung von O. N. mit Hilfe des Jugendamtes und der Schule nachvollziehen zu können. Das Verfahren wurde mit dem vom Jugendamt der Beklagten eingeleiteten Verfahren - 000 F 000 - verbunden und - ohne Beiziehung der Jugendamtsakten - am 2. März 2020 unstreitig beendet. Mit Beschluss vom 4. Mai 2022 hat die Kammer das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen. Auf Anforderung der Einzelrichterin hat die Beklagte am 8. Juni 2022 eine Liste vorgelegt, aus der im Einzelnen hervorgeht, welche Datenarten in den Jugendamtsakten enthalten sind (1. Sozialdaten, die Mitarbeitern des Jugendamtes zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, 2. Sozialdaten dritter Personen und 3. Daten, die dem Kläger als Beteiligter aus den familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht B. - Familiengericht - bereits bekannt sind), welche Unterlagen in den Akten welcher Datenart zuzuordnen sind und in welcher Form (Aufgabe/Leistung) das Jugendamt dabei jeweils tätig geworden ist. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beklagten ausdrücklich bestätigt, dass es keine weiteren Datenarten in den Jugendamtsakten gibt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der beigezogenen Gerichtsakten des Amtsgerichts B. - Familiengericht - in den Verfahren - 000 F 000 - und - 000 F 000 -. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, weil dieser mit der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). I. Die Kammer versteht das Klagebegehren bei verständiger Auslegung (§ 88 VwGO) dahin, dass der Kläger - erstens - die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm Einsicht in die vollständigen Jugendamtsakten der Beklagten betreffend seinen Sohn O. N. zu gewähren. Dies ergibt sich daraus, dass der vorgerichtlich gestellte Antrag vom 9. Juli 2019 weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht beschränkt war. Auch der Klage, die sich gegen die Ablehnung dieses Antrags durch die Beklagte wendet, kann nicht mit hinreichender Deutlichkeit eine Begrenzung des Akteneinsichtsbegehrens entnommen werden. Auch wenn der Kläger in der Klagebegründung an tatsächliche Vorgänge aus dem Jahr 2019 anknüpft, die offenbar Anlass für sein Akteneinsichtsgesuch vom 9. Juli 2019 waren, macht er dort wiederholt geltend, dass das Jugendamt der Beklagten - zusammen mit der Kindesmutter - aus seiner Sicht seit Jahren gegen ihn agiert und seine Dienstpflichten missachtet habe. Die Absicht, das Handeln des Jugendamtes auch in vergangenen Zeit kontrollieren zu wollen, spricht dafür, dass er auch in die früheren Aktenvorgänge des Jugendamtes der Beklagten Einsicht begehrt. Eine ausdrückliche oder auch nur konkludente Begrenzung des Akteneinsichtsbegehrens auf solche Informationen, die dem Kläger nicht schon als Beteiligter aus den familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht B. ‑ Familiengericht - bekannt geworden sind, ist dem Klagevortrag ebenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Hiergegen spricht ebenfalls seine weitgehende Kontrollintention. Soweit der Kläger - zweitens - beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine „vollständige Liste der Vorgänge in der Sache seines Sohnes im Laufe des letzten Jahres“ zu geben, versteht die Kammer dieses Begehren bei sachgerechter Auslegung dahin, dass damit eine Liste gemeint ist, aus der das Tätigwerden des Jugendamtes der Beklagten in Sachen O. N. in der Zeit vom 9. Juli 2018 bis zum 9. Juli 2019 durch Bezeichnung dieser in abstrakter Form - ohne Nennung von geschützten Sozialdaten (vgl. hierzu unter III.) - hervorgeht. Die so verstandene Klage ist nur teilweise zulässig (II.), und, soweit sie zulässig ist, nur teilweise begründet (III.). II. 1. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm Einsicht in die vollständigen Jugendamtsakten betreffend seinen Sohn O. N. zu gewähren, ist die als Verpflichtungsklage statthafte Klage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) fristgerecht erhoben worden (§ 74 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. a) Insbesondere bedurfte es vor Klageerhebung nicht der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach § 68 Abs. 2 VwGO (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2 JustG NRW). Die Ausnahmeregelung des § 110 Abs. 2 Nr. 9 JustG NRW greift hier nicht ein, da Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Akteneinsichtsanspruch - nach § 4 Abs. 1 IFG NRW oder § 25 Abs. 1 SGB X - und nicht die Ablehnung eines Verwaltungsaktes nach dem SGB VIII ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Gegenstand des Akteneinsichtsbegehrens Jugendhilfeakten sind. Vgl. ebenso: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. September 2019 ‑ 20 K 183/19 -, juris, Rn. 8. b) Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe die Möglichkeit, in den familiengerichtlichen Verfahren beim Amtsgericht B. - Familiengericht - Akteneinsicht zu beantragen, fehlt es auch nicht an dem für jeden Rechtsbehelf erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Laut Auskunft des Amtsgerichts B. - Familiengericht - vom 1. Juni 2022 sind sämtliche familiengerichtlichen Verfahren aus dem Jahr 2019 inzwischen erledigt und der Kläger hat in diesen Verfahren auch keine Akteneinsicht erhalten. Er habe - wie üblich - lediglich die Stellungnahmen des Jugendamtes nebst Anlagen zur Kenntnisnahme erhalten. Im Übrigen wurden ausweislich der beigezogenen Gerichtsakten des Familiengerichts B. - 000 F 000 - und ‑ 000 F 000 - in diesen Verfahren die Jugendamtsakten der Beklagten, auf die sich das Akteneinsichtsbegehren bezieht, auch gar nicht beigezogen. 2. Soweit der Kläger außerdem die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm eine vollständige Liste zu geben, aus der im vorgenannten Sinne das Tätigwerden des Jugendamtes der Beklagten in Sachen O. N. in der Zeit vom 9. Juli 2018 bis zum 9. Juli 2019 hervorgeht, ist die Klage bereits unzulässig. Ihr fehlt im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Beklagte hat das diesbezügliche Klagebegehren durch Erstellung der Liste vom 8. Juni 2022, die u.a. auch den fraglichen Zeitraum umfasst und das Tätigwerden des Jugendamtes in dieser Zeit nach Aufgabe bzw. Leistung hinreichend konkret bezeichnet, vollumfänglich erfüllt. Dem Kläger konnte diese Liste allein deswegen vor Ergehen der gerichtlichen Entscheidung nicht ausgehändigt werden, weil er zum Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. III. Soweit die Klage zulässig ist (Akteneinsicht in die Jugendamtsakten der Beklagten), ist sie lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Soweit sich das Akteneinsichtsbegehren des Klägers auf in den Jugendamtsakten enthaltene Sozialdaten erstreckt, die Mitarbeitern des Jugendamtes zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind oder die sich auf andere Personen als den Kläger (dritte Personen) beziehen , ist die Klage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2019 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht insoweit weder ein Anspruch auf Akteneinsicht noch auf Neubescheidung seines Akteneinsichtsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). a) Der Bescheid erweist sich nicht als formell rechtswidrig. Zwar hat die Beklagte den Kläger vor Erlass der ablehnenden Entscheidung entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht angehört, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach § 28 Abs. 2 oder Abs. 3 VwVfG NRW vorlag. Der daraus folgende Anhörungsmangel ist aber im Rahmen des Klageverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW dadurch geheilt worden, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Februar 2020 nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers an dem Ablehnungsbescheid festgehalten und damit die Anhörung nachgeholt hat. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 15 B 69/14 -, juris, Rn. 13 f. b) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Ein Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht ergibt sich zunächst nicht aus § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffende Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Akteneinsichtsanspruch nach § 25 Abs. 1 SGB X besteht nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift nur während eines laufenden Verwaltungsverfahrens i.S.v. § 8 SGB X. Vgl. Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: April 2020, § 25 Rn. 9a m.w.N.; Franz, in: jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 25 Rn. 15 f. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Wer „Beteiligter“ eines Verwaltungsverfahrens ist, richtet sich nach § 12 SGB X. Danach sind Beteiligte Antragsteller und Antragsgegner (Nr. 1), diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat (Nr. 2), diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat (Nr. 3) sowie diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind (Nr. 4). Vorliegend fehlt es in dem bei einer Verpflichtungsklage ohne abweichende Vorgaben des materiellen Rechts - wie hier - maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits an einem laufenden Verwaltungsverfahren i.S.v. § 8 SGB X und damit auch an der Beteiligtenstellung des Klägers i.S.v. § 12 SGB X. Nach den Angaben der Vertreterin der Beklagte in der mündlichen Verhandlung und ausweislich der von ihr vorgelegten Liste vom 8. Juni 2022 ist das Jugendamt der Beklagte seit März 2020 in Sachen des Sohnes des Klägers nicht mehr tätig worden. Abgesehen davon lief auch im Zeitpunkt der Beantragung der Akteneinsicht durch den Kläger am 9. Juli 2019 kein Verwaltungsverfahren. Das Tätigwerden des Jugendamtes der Beklagten im Rahmen der Familiengerichtshilfe gemäß § 50 Abs. 1 SGB VIII in dem familiengerichtlichen Verfahren - 000 F 0000 -, das im Übrigen bereits im April 2019 durch Vergleich beendet war, stellt kein Verwaltungsverfahren i.S.v. § 8 SGB X dar. Denn bei der Familienhilfegerichtshilfe, die ein beratendes, begutachtendes und/oder vermittelndes Handeln des Jugendamtes in familiengerichtlichen Sorgerechts- und Umgangssachen beinhaltet, ist die behördliche Tätigkeit nicht auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung oder den Erlass eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 31 SGB X oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages i.S.v. § 53 Abs. 1 SGB X gerichtet. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 12. Januar 2016 - Au 3 K 15.402 -, juris, Rn. 19. Dementsprechend vermittelt ein familiengerichtliches Verfahren betreffend das Umgangsrecht oder die elterliche Sorge, an dem das Jugendamt gemäß § 50 SGB VIII beteiligt ist, auch keine Beteiligtenstellung i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB X. Denn die Beteiligtenstellung setzt ein konkretes Verwaltungsverfahren i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB X voraus, ohne dass es dabei darauf ankommt, welche materiellen Ansprüche in einem Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden könnten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2017 - 15 E 889/17 -, juris, Rn. 22 Nicht anderes gilt für das familiengerichtliche Verfahren - 000 F 0000 -, das aufgrund der Mitteilung des Jugendamtes der Beklagten vom 28. Juni 2019 gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 1666 Abs. 1 BGB eingeleitet worden ist. Insbesondere handelt es sich bei der Gefährdungsmitteilung gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht um einen Verwaltungsakt, da diese lediglich die Information des Familiengerichts beinhaltet, dass das Jugendamt dessen Tätigwerden für erforderlich hält, und als solche (noch) nicht in subjektive Rechte der Erziehungsberechtigten, insbesondere in deren Sorgerecht eingreift. Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 7. November 2012 - 10 B 1973/12 -, juris, Rn. 13. Soweit das Jugendamt der Beklagten im März 2019 einen Hinweis Dritter bezüglich einer möglichen Kindeswohlgefährdung erhalten hat, der es gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII durch Erstellung einer Gefährdungsrisikoeinschätzung nachgegangen ist (in der Liste vom 8. Juni 2022 mit „Inobhutnahme“ bezeichnet), wurde ebenfalls kein Verwaltungsverfahren eingeleitet. Die Prognosetätigkeit endete nach Angaben der Vertreterin der Beklagten mit der Einschätzung, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht festgestellt werden konnte. Zudem handelt es sich bei der Gefährdungsrisikoeinschätzung nach § 8a Abs. 1 SGB VIII lediglich um ein Verfahren zur Informationsgewinnung, das der Entscheidung des Jugendamtes darüber, ob ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird, etwa zur Gewährung von Hilfen nach den §§ 27 ff. SGB VIII (vgl. § 8a Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) oder zur Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII), vorgelagert ist. Vgl. hierzu: Köhler, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 8a SGB VIII Rn. 1. b) Ein Anspruch auf Akteneinsicht folgt auch nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. aa) Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt. bb) Das Jugendamt der Beklagten ist als kommunale Behörde eine öffentliche Stelle i.S.v. § 2 Abs. 1 IFG NRW und damit anspruchsverpflichtet. Dies gilt insbesondere auch, soweit es in den familiengerichtlichen Verfahren im Fall des Sohnes des Klägers Aufgaben der Familiengerichtshilfe gemäß § 50 SGB VIII wahrgenommen hat. Es handelt sich hierbei ebenfalls um eine Verwaltungstätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 IFG NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 , juris, Rn. 6 ff. cc) Der Anspruch auf Akteneinsicht ist auch nicht aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach gehen, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, diese den Vorschriften des IFG NRW vor. (1) § 25 Abs. 1 SGB X, der - wie dargelegt - Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens ein Akteneinsichtsrecht während dieses Verfahrens gewährt, stellt außerhalb seines Anwendungsbereichs, keine abschließende, die Anwendbarkeit des IFG NRW ausschließende Regelung und damit keine besondere Rechtsvorschrift i.S.v. § 4 Abs. 2 IFG NRW dar. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, juris, Rn. 19 ff.; offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2008 - 12 E 115/08 -, juris, Rn. 17; auf Bundesebene dies ausdrücklich regelnd: § 1 Abs. 3 IFG. (2) Auch § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthält keine spezielle, die Anwendbarkeit des IFG NRW ausschließende, besondere Rechtsvorschrift i.S.v. § 4 Abs. 2 IFG NRW. Vgl. ebenso: Schoch, IFG (Bund), 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 380; dies mit der Qualifizierung als zwingend zu beachtendes Verbot offen lassend: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2008 - 12 E 115/08 -, juris, Rn. 8 und 17, und vom 5. Februar 2009 - 8 E 1258/08 -, juris, Rn. 7; a.A. noch: VG Aachen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 8 K 1026/08 -, juris, Rn. 49 ff. Denn diese Vorschrift normiert keinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, Auskunftserteilung oder Gewährung von Akteneinsicht für eine natürliche Person; sie statuiert vielmehr ein unmittelbar an die Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe - bzw. mittelbar auch an den Träger der Jugendhilfe (vgl. § 65 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 35 Abs. 3 SGB I) - gerichtetes besonderes Weitergabeverbot für Sozialdaten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und damit eine besondere Einschränkung der Übermittlungsbefugnisse eines Leistungsträgers nach den §§ 67 ff. SGB X (wie z.B. auch § 76 SGB X). Daher kann die Vorschrift schon ihrem Regelungsinhalt nach keine besondere, das IFG NRW verdrängende Rechtsvorschrift i.S.v. § 4 Abs. 2 IFG NRW sein. (3) Nichts anderes gilt für das in § 35 Abs. 1 SGB I normierte Sozialgeheimnis, das Akteneinsichtsansprüche und Auskunftsansprüche ausschließt, soweit eine Übermittlung von Sozialdaten durch den Leistungsträger oder eine sonstige diesem gleichgestellte Stelle unzulässig ist (vgl. § 35 Abs. 2 und 3 SGB I i.V.m. §§ 67 ff. SGB X). Vgl. ebenso: Schoch, IFG (Bund), 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 380 und § 3 Rn. 241 f. dd) Dem Akteneinsichtsanspruch steht allerdings der zwingende Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 IFG NRW („ist“) i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bzw. § 35 SGB I entgegen. Gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, die Ausnahmetatbestände der Buchstaben a) bis e) liegen vor. (1) Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten enthalten die Jugendamtsakten Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare andere natürliche Personen als den Kläger (dritte Personen), namentlich dessen Sohn, die Kindesmutter und sonstige Dritte beziehen, und damit personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 der VO (EU) 2016/679, die durch den Informationszugang an den Kläger offenbart würden. (2) Einwilligungen der betroffenen Personen (vgl. § 9 Abs. 1 Buchst. a) IFG NRW), namentlich des Sohnes des Klägers, der Kindesmutter - sei es für sich selbst, sei es für den Sohn als (auch) gesetzliche Vertreterin (vgl. § 1629 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) oder sonstiger Dritter in die Offenbarung der Daten liegen nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten nicht vor und sind auch nicht zu erwarten. (3) Die Voraussetzungen des daneben allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestandes des § 9 Abs. 1 Buchst. e) IFG NRW liegen ebenfalls nicht vor. Danach steht der Schutz personenbezogener Daten nicht entgegen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen. Vorliegend kann offen bleiben, ob der Kläger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information im Sinne der Vorschrift geltend machen kann. Vgl. zu diesem Begriff: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2019 ‑ 15 E 863/19 -, juris, Rn. 19. Nach dem klägerischen Vortrag käme als solches in erster Linie die effektive Ausübung des (auch) ihm zustehenden Sorgerechts im Interesse des Kindeswohls in Betracht (vgl. § 1626 Abs. 1 BGB). Denn jedenfalls stehen im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 Buchst. e) IFG NRW vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Klägers und den Datenschutzinteressen der Informationsgewährung überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegen. (a) Soweit in den Jugendamtsakten der Beklagten Sozialdaten enthalten sind, die Mitarbeitern des Jugendamtes zum Zwecke der persönlichen oder erzieherischen Hilfe anvertraut worden sind, ist im Rahmen der Interessenabwägung die besondere Geheimhaltungsvorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu beachten. Nach dieser Vorschrift dürfen Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, nur unter den in den Nrn. 1 bis 6 im Einzelnen genannten Voraus-setzungen weitergegeben werden. Das besondere Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII überlagert in dem von dieser Regelung erfassten Bereich anvertrauter Sozialdaten in der persönlichen und erzieherischen Hilfe die sich aus den allgemeinen Regelungen der Akteneinsicht und dem Schutz bzw. der Weitergabe von Sozialdaten ergebenden Verpflichtungen der Jugendämter zur Datenweitergabe (insbesondere § 35 Abs. 1 SGB I, §§ 25, 67 bis 85a SGB X und §§ 61 bis 68 SGB VIII). Es gestattet die Gewährung von Akteneinsicht und die Erteilung von Auskünften, die auf eine Weitergabe von anvertrauten Sozialdaten hinauslaufen, nur in den engen Grenzen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 SGB VIII. Im Übrigen versagt sie die Datenweitergabe dem Jugendamtsmitarbeiter ‑ und damit mittelbar auch dem Rechtsträger des Jugendamtes (vgl. § 65 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 35 Abs. 3 SGB I) - umfassend und als spezialgesetzliche Norm auch unabhängig davon, aus welcher Rechtsgrundlage der jeweilige Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsanspruch hergeleitet wird (z.B. § 4 Abs. 1 IFG NRW) und ob etwaige Subsidiaritätsregelungen den Vorrang des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII anerkennen (z.B. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2009 - 8 B 1258/08 -, juris, Rn. 7, vom 26. März 2008 - 12 E 115/08 -, juris, Rn. 8 und 17; OVG Saarland, Beschluss vom 19. April 2021 - 2 A 370/20 -, juris, Rn. 38; VGH BW, Beschluss vom 27. April 2020 - 12 S 578/20 -, juris, Rn. 14 ff.; BayVGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 12 C 10.1510 -, juris, Rn. 6. Die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lässt als zwingende Norm („dürfen nur“) zudem weder Raum für eine allgemeine Güterabwägung noch räumt sie der Behörde ein Ermessen ein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2019 - 15 E 863/19 -, juris, Rn. 12 ff., vom 13. September 2018 - 12 A 1057/17 -, juris, Rn. 10 und 16. Vorliegend greift das besondere Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Bei den in Rede stehenden Daten handelt es sich um Sozialdaten. Nach der Legaldefinition des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind dies personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 der VO (EU) 2016/679, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Zu den in § 35 SGB I genannten Stellen zählen u.a. die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Leistungsträger (vgl. § 12 Satz 1 SGB I) und damit auch die Träger der Kinder- und Jugendhilfe i.S.v. § 27 Abs. 2 SGB I. Daher sind die in den Akten des Jugendamtes der Beklagten als örtliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 69 Abs. 3 SGB VIII) enthaltenen Daten, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen, namentlich den Sohn des Klägers, die Kindesmutter oder sonstige dritte Personen beziehen, Sozialdaten. Diese Sozialdaten sind auch den Mitarbeitern des Jugendamtes der Beklagte zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden. Unter persönlicher und erzieherischer Hilfe sind - in Abgrenzung zu rein wirtschaftlichen oder administrativen Tätigkeiten - individuelle personale Dienstleistungen (vgl. § 11 Satz 2 SGB I) zu verstehen, wobei diese nicht auf Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII, namentlich die Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII beschränkt sind, sondern auch andere Aufgaben der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 3 SGB VIII erfassen, sofern diese Elemente persönlicher und erzieherischer Hilfe aufweisen. Demnach zählt insbesondere auch die Mitwirkung des Jugendamtes in familiengerichtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 50 SGB X zur erzieherischen und persönlichen Hilfe. Vgl. Kirchhoff, in jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., Stand: März 2022, § 65 Rn. 25 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 12. Januar 2016 - Au 3 K 15.402 -, juris, Rn. 22. Auch genügt es, dass es sich um Daten handelt, die dem Jugendamt in einem Zusammenhang mitgeteilt werden, der zu einer persönlichen oder erzieherischen Hilfe führen kann. Vgl. Kirchhoff, in jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., Stand: März 2022, § 65 Rn. 25 ff.; VG Aachen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 8 K 1026/08 -, juris, Rn. 37. Anvertraut i.S.v. § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Sozialdaten nicht nur, wenn die Mitteilung „unter dem Siegel der Verschwiegenheit“ erfolgte, sondern - allgemeinen Prinzipien des Datenschutzrechts folgend - immer auch dann, wenn derjenige, der die Information dem Mitarbeiter preisgibt, im Sinne einer subjektiven Zweckbindung von dessen Verschwiegenheit ausgeht und dies ausdrücklich signalisiert wird oder aus dem Zusammenhang erkennbar ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, 20. September 2019 - 20 K 183/19 -, juris, Rn. 13. Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten und ausweislich der von ihr vorgelegten Liste vom 8. Juni 2022 haben die Mitarbeiter des Jugendamtes die anvertrauten Sozialdaten im Rahmen von Beratungstätigkeiten, Inobhutnahmen, Hilfen zur Erziehung und der Familiengerichtshilfe nach § 50 SGB VIII und damit von individuellen personalen Dienstleistungen in Bezug auf den Sohn des Klägers erhalten. Aus dem Gesamtzusammenhang der Vorgänge, insbesondere vor dem Hintergrund der seit Jahren sehr konfliktbelasteten Elternkonstellation, geht auch mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die anvertrauenden Personen jeweils von der Verschwiegenheit des Jugendamtsmitarbeiters hinsichtlich der mitgeteilten Informationen ausgegangen sind. Die Voraussetzungen für eine zulässige Weitergabe der anvertrauten Sozialdaten nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 SGB VIII sind nicht erfüllt. Einwilligungen der anvertrauenden Personen liegen - wie dargelegt - nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten nicht vor und sind auch nicht zu erwarten (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Die sonstigen Ausnahmetatbestände des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 SGB VIII sind im Hinblick auf den Akteneinsichtsanspruch des Klägers ersichtlich nicht einschlägig. Steht demnach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einer Akteneinsicht generell entgegen, führt dies im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 Abs. 1 Buchst. e) IFG NRW dazu, dass diese zwingend zu Lasten des Klägers ausfällt. Denn das besondere Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist im Rahmen dieser Interessenabwägung als zwingende gesetzliche Bewertung der Interessenlage der Beteiligten zu beachten. Tragender Grund für die rigorose Einschränkung der Informationsweitergabe durch das Weitergabeverbot von Sozialdaten in der persönlichen und erzieherischen Hilfe ist nämlich das staatliche Interesse an einer effektiven Hilfeerbringung im Interesse des Hilfebedürftigen, in der Regel also die Gewährleistung des Kindeswohls, das in der Abwägung der widerstreitenden Interessen nach der Wertung des Gesetzgebers regelmäßig deutlich höher zu veranschlagen ist, als das über die Ausnahmetatbestände des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hinausgehende Informationsbedürfnis eines Vaters, dem ohnehin durch die Beteiligung im jugendhilferechtlichen Verfahren und seine Rechtsstellung in den häufig parallel laufenden familien- und vormundschaftsgerichtlichen Verfahren, in denen die Jugendämter nach § 50 SGB VIII mitwirken und unterrichten, Rechnung getragen ist. Grundlage der staatlich intendierten effektiven Hilfeerbringung im Interesse des Hilfebedürftigen ist die besondere vertrauensvolle Personalbeziehung zwischen den Fachkräften des Jugendamtes einerseits sowie Leistungsberechtigten und sonstigen Dritten andererseits, die den Fachkräften Sozialdaten anvertraut haben. Mit dem besonderen Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII erkennt der Gesetzgeber aus fachlich- methodischen Gründen an, dass nur dann, wenn in dem hochsensiblen und konfliktträchtigen Bereich der persönlichen und erzieherischen Hilfe gewährleistet ist, dass dem einzelnen Jugendamtsmitarbeiter anvertraute Sozialdaten - bis auf klar definierte Ausnahmetatbestände - von diesem nicht weitergegeben werden (dürfen), sich in dem jeweiligen vielschichtigen Hilfeleistungsverhältnis das notwendige persönliche Vertrauensverhältnis zu einem Jugendamtsmitarbeiter entwickeln kann, das die erforderliche Offenheit und Mitwirkungsbereitschaft erzeugt, die für einen Erfolg der Hilfeleistung im Interesse des Hilfebedürftigen - und nicht zuletzt auch der staatlichen Gemeinschaft - letztlich unverzichtbar sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2008 - 12 E 115/08 -, juris, Rn. 11. (b) Soweit in den Jugendamtsakten der Beklagten Sozialdaten dritter Personen enthalten sind, die nicht bereits unter den Schutz des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII fallen, ist im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 Abs. 1 Buchst. e) IFG NRW ferner das Sozialgeheimnis des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I zu beachten. Vgl. ebenso zum Steuergeheimnis: OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, juris, Rn. 97 ff. Nach dieser Vorschrift hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 2 SGB X) von den Leistungsträgern oder einer diesen gleichgestellten Stelle (Satz 2) nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Zulässigkeit der Verarbeitung und damit auch die Offenlegung von Sozialdaten durch Übermittlung (vgl. Art. 4 Nr. 2 der VO (EU) 2016/679) richtet sich nach den Vorschriften des Zweiten Kapitels des SGB X und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweiligen Fassung unmittelbar gilt (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB I). Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Datensystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten (vgl. § 35 Abs. 3 SGB I). Demnach sind Sozialdaten geheim zu halten, wenn für den Leistungsträger oder eine ihm gleichgestellte Stelle keine gesetzliche Übermittlungsbefugnis besteht. Ob eine solche besteht, beurteilt sich nach den §§ 67b, 67d bis 77 SGB X bzw. den Vorschriften der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches. Vgl. Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: April 2020, § 25, Rn. 15; Schoch, IFG (Bund), 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 241 f. Vorliegend handelt es sich bei den in den Jugendamtsakten der Beklagten enthaltenen, dritte Personen betreffenden Daten - wie dargelegt - um Sozialdaten i.S.v. § 67 Abs. 2 SGB X. Die Voraussetzungen für eine zulässige Übermittlung dieser Sozialdaten nach den §§ 67b ff. SGB X i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und der §§ 62 ff. SGB VIII sind nicht erfüllt. Der Kläger zählt nicht zu den dort genannten Empfängern - vor allem Leistungsträgern, Verbänden, Behörden und sonstige Stellen -, an die Sozialdaten zulässigerweise übermittelt werden dürfen. Insbesondere besteht auch keine Übermittlungsbefugnis gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. SGB X, wonach eine Übermittlung zulässig ist, soweit sie u.a. für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zwar wird vertreten, dass die Gewährung von Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Vgl. hierzu: Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: April 2020, § 25, Rn. 16 f. Die Gewährung von Akteneinsicht nach dem allgemeinen, voraussetzungslosen Informationsanspruch des § 4 Abs. 1 IFG NRW stellt jedoch keine Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. SGB X bzw. § 67b Abs. 1 SGB X) dar. Denn dieser Anspruch ergibt sich gerade nicht aus dem Sozialgesetzbuch. Steht demnach das Sozialgeheimnis des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I mangels gesetzlicher Übermittlungsbefugnis einer Akteneinsicht generell entgegen, führt dies im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 Abs. 1 Buchst. e) IFG NRW ebenfalls dazu, dass diese zwingend zu Lasten des Klägers ausfällt. Denn auch das Sozialgeheimnis des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist im Rahmen dieser Interessenabwägung als zwingende gesetzliche Bewertung der Interessenlage der Beteiligten zu beachten. Sinn und Zweck des Sozialgeheimnisses ist es nämlich, den Betroffenen hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die in einem sozialrechtlichen Verfahren erhoben werden, sowohl vor einer unbefugten Datenübermittlung nach außen als auch einer unbefugten Weitergabe an andere Verwaltungsträger in besonderem Maße zu schützen, da es sich bei Sozialdaten aufgrund des besonderen Umfangs - insbesondere wegen des Bestehens sehr weitgehender gesetzlicher Offenbarungs- und Mitwirkungspflichten - sowie der Sensibilität der im sozialen Bereich anfallenden Daten nach der Wertung des Gesetzgebers um besonders schutzwürdige Daten handelt. Durch die in § 35 Abs.1 SGB I für den Sozialbereich begründete spezifische Geheimhaltungspflicht soll insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewahrt und mit dem öffentlichen Interesse an einer effektiven und funktionsfähigen Sozialverwaltung in Einklang gebracht werden. Vgl. Shagdar, in: Hauck/Noftz, SGB I, Stand: Juni 2021, § 35 Rn. 1 und 4; Schoch, IFG (Bund), 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 241. Unter Berücksichtigung dieses besonderen Schutzzwecks kann bei Eingreifen des Sozialgeheimnisses schon aufgrund der damit vom Gesetzgeber getroffenen Bewertung der Interessenlage - nicht anders als bei § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - das Informationsinteresse des Klägers nicht überwiegen. Selbst wenn man dies anders sehen wollte und unabhängig von § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I eine Interessenabwägung im Einzelfall für erforderlich hielte, überwögen vorliegend die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen das Informationsinteresse des Klägers. Das Informationsinteresse des Klägers liegt nach dem Klagevortrag in erster Linie in seinem Sorgerecht für seinen Sohn (§ 1626 Abs. 1 BGB) und damit seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG begründet. Dies ergibt sich daraus, dass er mit den begehrten Informationen als Vater angemessen handeln und Beeinträchtigungen des Kindeswohls von seinem Sohn abwenden möchte. Der Kläger konnte - und kann - dieses Informationsbedürfnis jedoch in grundsätzlich hinreichender Weise im Rahmen der familiengerichtlichen Verfahren betreffend die elterliche Sorge und das Umgangsrecht für seinen Sohn dadurch befriedigen, dass ihm vom Familiengericht die zwingend einzuholenden Stellungnahmen des Jugendamtes übermittelt worden sind - und künftig werden. Denn das Jugendamt wirkt gemäß § 50 SGB VIII in allen Kindschaftssachen mit, namentlich unterrichtet es das Familiengericht über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), legt einen erstellten Hilfeplan vor (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VIII) und informiert über den Stand des Beratungsprozesses (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII). Über die Beteiligung des Jugendamtes nach § 50 SGB VIII erfolgt in familiengerichtlichen Verfahren gerade in institutionalisierter Form eine Information und Beratung nicht nur des Familiengerichts durch eine sachkundige Stelle, vgl. Bohnert, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: September 2021, § 50 SGB VIII Rn. 2. sondern über Art. 103 Abs.1 GG auch der Beteiligten, namentlich der Eltern des Kindes. Denn durch die Gewährung rechtlichen Gehörs erhalten die Eltern des Kindes alle in das familiengerichtliche Verfahren eingeführten, rechtlich relevanten Informationen betreffend das Kind und können so ihrem Elternrecht effektiv Geltung verschaffen. In dem Fall, dass darüber hinaus in die Elternrechte eingreifende behördliche Maßnahmen nach dem SGB VIII (z.B. Inhobhutnahme) ergriffen werden, kann der jeweilige Elternteil zudem als Verfahrensbeteiligter Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X erhalten und auch so seine rechtlichen Interessen angemessen wahren. Ferner besteht die Möglichkeit, gegen eventuelle behördliche Maßnahmen nach dem SGB VIII gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. In einem solchen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird über § 100 Abs. 1 VwGO ebenfalls das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewahrt und darüber hinaus gerade die Wahrung sowohl der Verfahrensrechte (etwa § 25 Abs. 1 SGB X) als auch des Elternrechts (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) des jeweiligen Elternteils im Verwaltungsverfahren einer rechtlichen Prüfung unterzogen. Demgegenüber wiegt der Schutz der Sozialdaten der betroffenen Personen, der mit Blick auf das diesem zugrunde liegende Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) als sehr hoch zu veranschlagen ist, zumal wenn - wie hier - keine Einwilligung der Betroffenen in die Datenweitergabe vorliegt, schwer. Sozialdaten betreffen nämlich - wie dargelegt - einen besonders sensiblen Bereich personenbezogener Daten, da sie im Zusammenhang mit der Erbringung besonderer sozialer Leistungen in großem Umfang erhoben und verarbeitet werden. Daher hat das Informationsinteresse des Klägers angesichts der bestehenden anderweitigen Informationsmöglichkeiten hier hinter dem grundsätzlich hohen Schutzbedürfnis von Sozialdaten der betroffenen Personen zurückzutreten. Steht dem Akteneinsichtsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW der zwingende Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegen, ist der Behörde auch kein Ermessen eröffnet. c) Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Akteneinsicht aufgrund eines ungeschriebenen Anspruchs auf Akteneinsicht außerhalb eines sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens zu. Ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht außerhalb eines sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens besteht grundsätzlich nicht. Ein Recht auf Akteneinsicht kann nur zugunsten desjenigen in Betracht kommen, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat. Überdies erfolgt die Entscheidung, ob unter dieser Voraus-setzung Akteneinsicht gewährt wird, grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2017 - 15 E 889/17 -, juris, Rn. 32; BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 5 B 63.89 -, juris, Rn. 3. Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger ein berechtigtes Interessen geltend machen kann. Denn jedenfalls ist nicht festzustellen, dass das der Beklagten insoweit eröffnete Ermessen mit Blick auf das Informationsinteresse des Klägers (insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) zu dessen Gunsten auf Null reduziert ist. Vielmehr im Gegenteil ist mit Blick auf das hier eingreifende besondere Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Hinblick auf die anvertrauten Sozialdaten sowie mit Blick auf das zu wahrende Sozialgeheimnis des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I im Hinblick auf die übrigen Sozialdaten davon auszugehen, dass das behördliche Ermessen zulasten des Klägers auf Null reduziert, da eine Datenweitergabe und damit auch Akteneinsicht aufgrund dieser besonderen Geheimhaltungsvorschriften gerade nicht erfolgen darf. Vor diesem Hintergrund steht dem Kläger auch kein Anspruch auf zumindest ermessensfehlerfreie Ausübung des behördlichen Ermessens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu. 2. Soweit das Akteneinsichtsbegehren sich auf in den Jugendamtsakten der Beklagten enthaltene Unterlagen bezieht, die dem Kläger bereits als Beteiligter aus den familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht B. - Familiengericht - bekannt geworden sind - hierbei handelt es sich laut Beklagter um ca. 85 % der Unterlagen -, ist die Klage jedoch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2019 erweist sich insoweit als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Mangels Spruchreife besteht insoweit zwar kein Anspruch auf Akteneinsicht; der Kläger hat aber einen Anspruch auf (Neu-)Bescheidung seines Antrags auf Akteneinsicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Beklagte hat sich in Bezug auf die dem Kläger aus den familiengerichtlichen Verfahren bereits bekannten Unterlagen im Hinblick auf den Akteneinsichtsanspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW berufen. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Versagungsgrundes liegen zwar vor. Im vorliegenden Fall ist die erste Alternative der Vorschrift einschlägig, die den Fall regelt, dass dem Antragsteller - d.h. dem Kläger - die Informationen bereits zur Verfügung gestellt worden sind, wobei dies nicht nur durch die Behörde erfolgt sein muss, bei der der Antrag auf Information gestellt worden ist, sondern auch durch eine andere Behörde geschehen sein kann (vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 12). Damit ist zwar in erster Linie gemeint, dass die öffentliche Stelle, bei der der Informationsantrag gestellt worden ist, oder eine andere öffentliche Stelle dem Antragsteller den Zugang zu den begehrten Informationen schon einmal gewährt hat. Die Regelung ist aber ‑ zumindest analog - auch dann anwendbar, wenn der Antragsteller aus anderen Gründen tatsächlich bereits über die Informationen verfügt. Das folgt aus ihrem Sinn und Zweck, unnötigen Aufwand für die öffentlichen Stellen zu vermeiden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris, Rn. 66. Dabei ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Antragstellers darzulegen, dass er über die begehrten Informationen nicht bereits verfügt. Vielmehr handelt es sich um einen Ablehnungsgrund, für dessen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen derjenige die Darlegungs- und Beweislast trägt, der sich darauf beruft, d.h. die Beklagte. Eine Verschiebung der Darlegungslast auf den Antragsteller kommt nur dann in Betracht, wenn konkrete, über bloße Vermutungen hinausgehende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er über die begehrten Informationen bereits vollständig verfügt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris, Rn. 68. Letzteres ist hier der Fall. Denn aufgrund der Tatsache, dass der Kläger an allen familiengerichtlichen Verfahren betreffend die elterliche Sorge bzw. das Umgangsrecht für seinen Sohn beteiligt war, ist davon auszugehen, dass ihm wegen seiner Beteiligtenstellung schon mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG alle in diese Verfahren eingeführten Informationen, namentlich die Stellungnahmen des Jugendamtes und der Verfahrensbeistände, die gewechselten Schriftsätze der Kindeseltern sowie die gerichtlichen Entscheidungen und Terminprotokolle, zur Kenntnis gegeben worden sind und ihm damit die in den Jugendamtsakten enthaltenen entsprechenden Informationen bereits vollständig zur Verfügung standen. Nicht erforderlich ist dabei schon nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 IFG NRW („zur Verfügung gestellt worden ist“), dass der Kläger über diese Informationen noch verfügt. Vgl. Frankewitsch, in: Pabst/Frankewitsch, IFG NRW, 1. Aufl. 2022, § 5 Rn. 123. Allerdings hat die Beklagte verkannt, dass die Berufung auf den Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 IFG NRW in ihrem pflichtgemäßen Ermessen steht („kann“) und insofern eine auf den Einzelfall bezogene Ermessensausübung erfordert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2017 - 15 A 2069/16 -, juris, Rn. 9; Frankewitsch, in: Pabst/Frankewitsch, IFG NRW, 1. Aufl. 2022, § 5 Rn. 128 f. Im Bescheid vom 9. Oktober 2019 hat die Beklagte die Ablehnung des Akteneinsichtsantrags allein auf die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW und das besondere Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gestützt und damit das ihr in § 5 Abs. 4 IFG NRW eingeräumte Ermessen ersichtlich nicht ausgeübt. Dieser Ermessensausfall stellt einen Ermessensfehler dar (vgl. § 40 Abs. 1 VwVfG NRW). Das Gericht kann die unterbliebene Ermessensausübung auch nicht ersetzen, da es die behördliche Ermessensbetätigung gemäß § 114 Satz 1 VwGO lediglich zu überprüfen hat. Die Beklagte ist ferner nicht berechtigt - und hat dies auch nicht getan -, die unterbliebene Ermessensausübung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach § 114 Satz 2 VwGO nachzuholen. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes zwar auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Die Vorschrift schafft die prozessualen Voraussetzungen aber lediglich dafür, dass defizitäre Ermessenserwägungen ergänzt werden, nicht hingegen dafür, dass das behördliche Ermessen erstmals ausgeübt oder die Gründe eine Ermessensausübung komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt ausgewechselt werden. Ein Ermessensnichtgebrauch kann daher nicht nach § 114 Satz 2 VwGO repariert werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999 - 6 B 133.98 -, juris, Rn. 10; Stuhlfauth, in: Baader/Funke-Kaiser/Stuhlford/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 114, Rn. 55 m.w.N. Daher hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über das bisher nicht ausgeübte Ermessen erstmals eine Entscheidung trifft (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dabei wird die Beklagte zu beachten haben, dass Zweck der Vorschrift ist, unnötigen Aufwand für die öffentlichen Stellen zu vermeiden. Zulässiges Kriterium für die Ablehnung eines Akteneinsichtsantrags kann daher nur die Erwägung sein, dass die Behörde hierfür einen erheblichen Aufwand betreiben müsste, obwohl die Informationen dem Antragsteller tatsächlich bereits bekannt sind. Vgl. Frankewitsch, in: Pabst/Frankewitsch, IFG NRW, 1. Aufl. 2022, § 5 Rn. 128. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei hat die Kammer das klägerische Interesse an beiden Auskunftsbegehren mit jeweils 2.500,00 € bemessen und beim Akteneinsichtsgesuch berücksichtigt, dass der Kläger bezüglich eines Teils obsiegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.