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Beschluss

1 L 370/22

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2022:0822.1L370.22.00
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Tenor

1.               Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.               Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3.               Der Streitwert wird auf die Wertstufe "bis 4.000,- Euro" festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe "bis 4.000,- Euro" festgesetzt. Gründe : 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den im Folgenden aufgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 2. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. April 2022 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, da die Antragsgegnerin in dem Bescheid die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet; die Sofortvollzugsanordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden und die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 HS. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse bzw. das Interesse eines anderen Beteiligten an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsakts überwiegt. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. In formeller Hinsicht entspricht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Zweck des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist es, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Es genügt daher eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dies ist hier der Fall, namentlich hinsichtlich der Erwähnung der einzelfallbezogenen Gesichtspunkte der Aufrechterhaltung eines ungestörten Dienstbetriebs, des Ansehensverlusts des Beamtentums sowie fiskalischer Gründe. Die Antragsgegnerin hat auf den konkreten Sachverhalt Bezug genommen und damit zu erkennen gegeben, dass sie sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst war. Die - neben der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO - vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, hiervon zunächst verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Verfügung erweist sich bereits nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit. Der Personalrat hat entsprechend § 84 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG mitgewirkt; er erhob keine Einwendungen. Dass der angefochtene Bescheid hierüber keine Aussage trifft, führt nicht zu dessen Rechtswidrigkeit; es ist kein notwendiger Bescheidinhalt. Auch die Gleichstellungsbeauftragte wurde beteiligt. Entgegen der Einlassung des Antragstellers enthielt der Bescheid auch eine Rechtsbehelfsbelehrung, die auf den statthaften Rechtsbehelf - den Widerspruch - hinwies. Zum notwendigen Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung gehört nicht ein Hinweis auf den statthaften Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO; eine solche Pflicht ist § 37 Abs. 6 S. 1 VwVfG nicht zu entnehmen. Außerdem würde ein etwaiger Fehler nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führen. Dem Wortlaut der Vorschrift nach ist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht Bestandteil des Verwaltungsakts, sondern ist diesem beizufügen. Hieraus wird erkennbar, dass selbst eine ggf. fehlerhafte erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung nicht die Rechtsmäßigkeit des Verwaltungsakts betrifft, sondern lediglich die in § 58 Abs. 2 VwGO geregelte Jahresfrist auslöst. Vgl. hierzu: Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Auflage 2021, § 37, Rn. 20. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids ist § 37 Abs. 1 S. 1 BBG. Nach der Vorschrift können Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Eine Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich (Satz 2). Nach § 37 Abs. 2 S. 1 BBG soll die Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Für eine Entlassung gemäß § 37 Abs. 1 BBG genügt jeder sachliche, d. h. nicht willkürliche Grund. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. August 2021 - 6 CS 21.1910 -, juris, Rn. 7 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris, Rn. 5 (zur parallelen Vorschrift § 23 Abs. 4 BeamtStG). Ein derartiger sachlicher Grund liegt vor. Die Antragsgegnerin rechtfertigt die Entlassung mit der fehlenden charakterlichen Eignung des Antragstellers. Diese Bewertung im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums ist rechtlich nicht zu beanstanden und hält daher einer gerichtlichen Überprüfung stand. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen Die Zweifel können sich sowohl aus dem dienstlichen als auch aus dem außerdienstlichen Verhalten ergeben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris, Rn. 26, und vom 25. November 2015 - 2 B 38.15 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris, Rn. 5. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten. Ihm ist bei der Prognoseentscheidung über die Eignung eines Beamten ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, der nur eingeschränkt gerichtlich darauf überprüfbar ist, ob der unbestimmte Rechtsbegriff der mangelnden Eignung und gesetzliche Grenzen des Beurteilungsspielraums erkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt oder ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 -, juris, Rn. 38 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. September 1998 - 12 A 1123/97 -, juris, Rn. 58. Es genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte auf Widerruf die persönliche Eignung für sein Amt besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aus diesem Grund nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig, ebenso wenig ist von entscheidender Bedeutung, ob der Beamte eine nachweisbare Straftat begangen hat oder ob er deswegen verurteilt wird. Eine Entlassung kann vielmehr schon dann gerechtfertigt sein, wenn bestimmte Verhaltensweisen charakterliche Mängel des Beamten hinreichend deutlich zu Tage treten lassen, die begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung für die angestrebte Beamtenlaufbahn wecken. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. August 2021 - 6 CS 21.1910 -, juris, Rn. 8 f. m. w. N. Die in der Entlassungsverfügung aufgeführten und vom Antragsteller im Kern nicht substantiiert bestrittenen Geschehnisse tragen in Anwendung dieser Maßstäbe die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass berechtigte Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller über die charakterliche Eignung verfügt, die von einem Beamten zu erwarten ist. Beurteilungsfehler sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin führt in dem angefochtenen Bescheid verschiedene Komplexe auf - verspätete Krankmeldung Anfang Januar 2022, verschiedene Posts und Videos auf TikTok und Tellonym, nicht wahrheitsgemäße Angabe über den Impfstatus im Januar 2022 sowie mehrfache Konflikte und Diskussionen im Einführungslehrgang und in der Praxis -, und es ist dem Bescheid (noch) hinreichend zu entnehmen, dass sie alle Komplexe jeweils für sich genommen als ausreichenden Grund für die Entlassungsentscheidung ansieht. Die Antragsgegnerin bestätigt in ihrer Antragserwiderung, dass die fehlende Eignung an einer Mehrzahl an zu missbilligenden Verhaltensweisen habe festgemacht werden können und müssen; die Schwelle zur Entlassung sei in mehrfacher Hinsicht überschritten. Dass die Antragsgegnerin hingegen gerade die Kumulation aller Vorwürfe zusammengefasst zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht habe, ist ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Vgl. zu der Unterscheidung kumulativer / einzelner Erwägungen: OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2017 - 6 B 977/17 -, juris, Rn. 11. Die vorgeworfenen Verhaltensweisen hinsichtlich der verspäteten Krankmeldung Anfang Januar 2022, hinsichtlich einer nicht wahrheitsgemäße Angabe über den Impfstatus im Januar 2022, hinsichtlich eines auf TikTok veröffentlichten Videos sowie hinsichtlich mehrfacher Konflikte und Diskussionen im Einführungslehrgang und in der Praxis sind teilweise unbestritten, teilweise nicht substantiiert bestritten und daher taugliche Tatsachengrundlage. Es steht nach Durchsicht der Akten fest, dass der Antragsteller eine seit dem 3. Januar 2022 (Montag) bestehende Erkrankung erst am 6. Januar 2022 (Donnerstag) dem Dienstherrn telefonisch angezeigt und auch erst an diesem Tag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat. An dem Online-Unterricht, der in diesem Zeitraum stattfand, nahm er seit dem 3. Januar 2022 nicht teil; dies bestreitet er auch nicht. Dem Akteninhalt sind Mails des Antragstellers vom 3. und vom 5. Januar 2022 zu entnehmen, auf denen er keine Erkrankung benennt, sondern allein auf verschwundene Laptop-Karten verweist, die ihn an der Teilnahme am Online-Unterricht hinderten. Soweit der Antragsteller persönlich im Verfahren angibt, er habe in einer Mail vom 3. Januar 2022 eine Erkrankung angegeben, legt er diese Mail nicht vor. Widersprüchlich sind zudem seine schriftlichen Angaben dazu, ob er sich schon vor dem 6. Januar 2022 telefonisch krank gemeldet habe. Einmal gibt er an, er habe sich nicht telefonisch krankmelden können, weil keiner abgenommen habe. An anderer Stelle erklärt er, er habe am 3. Januar 2022 telefonisch seine Erkrankung mitgeteilt; weil seine übliche Ansprechpartnerin nicht erreichbar gewesen sei, habe er die Mitteilung gegenüber einer "anderen Dienstperson" gemacht, deren Namen er nicht benennt. Dass die Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund und aufgrund der verschiedenen sich widersprechenden Einlassungen des Antragstellers seine Unehrlichkeit und Uneinsichtigkeit zum Anlass für die Entlassungsentscheidung nimmt, begegnet keinen Bedenken. Dieselben Erwägungen gelten für den Umstand, dass der Antragsteller am 21. Januar 2022 in einem Personalgespräch unrichtige Angaben über seinen Covid19‑Impfstatus gemacht habe. Er gab unstreitig an, er sei (auch) geimpft; ausweislich seines später vorgelegten Impfpasses wurde er aber erst am 13. Februar 2022 erstmalig geimpft. Seine Einlassungen, er sei angespannt gewesen während des Gesprächs, habe Dyskalkulie, habe nicht gewusst, weshalb er den Status habe angeben sollen, habe zwei Impfpässe und habe aufgrund einer im Jahr 2020 erfolgten Covid19-Infektion gedacht, er sei geimpft, können die falsche Angabe zum Teil nicht erklären und erweisen sich im Übrigen als Schutzbehauptungen. Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar, weshalb ein Status als Genesener, der nur bis zum 28. April 2021 bestand, etwa sieben Monate später zu der Annahme führen könne, es habe eine Impfung stattgefunden. Der benannte zweite Impfpass wurde nicht vorgelegt. Die Folgerung der Antragsgegnerin, es bestehe aufgrund dieser erneuten Unaufrichtigkeit eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses, ist nachvollziehbar und nicht sachwidrig. Auch die mehrfachen Konflikte und Diskussionen im Einführungslehrgang und in der Praxis, an denen der Antragsteller beteiligt war, sind hinreichend belegt. Der aus diesen Vorfällen gezogene Schluss der Antragsgegnerin, dass sich auch hieraus die charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers ergebe, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Akteninhalt und den übereinstimmenden Einlassungen des Antragstellers wandte er sich wenige Tage nach Beginn der Ausbildung erstmals an Vorgesetzte, weil er seiner Ansicht nach von Anwärterkollegen im Unterricht ausgelacht worden sei. Er bestätigte, dass er sich später auch an höhere Stellen gewendet habe, weil er zuvor keine Unterstützung erfahren habe. Auch im September 2021 wandte er sich an Vorgesetzte und erbat in einer mehrseitigen schriftlichen Stellungnahme, dass gegen einen Kollegen und eine Kollegin Maßnahmen ergriffen würden aufgrund ihres Verhaltens in einem Streitgespräch im Beisein der Fachlehrerin. Der Klassenlehrer der Ausbildungsklasse vermerkte, dass die ganze Klasse vorsichtig sei, dass nicht gelacht werde, damit der Antragsteller das Lachen nicht auf sich beziehen könne; dies belaste die gesamte Klasse. Ende 2021 fanden verschiedene Aussprachen und Absprachen mit dem Antragsteller statt, teilweise im Beisein der zwei Anwärterkollegen. Im Januar 2022 meldeten sich zwei andere Anwärterinnen bei einem Ansprechpartner der Gewerkschaft der Polizei und gaben an, dass der Antragsteller sich durch Gespräche der Kolleginnen provoziert fühle, die ihn selbst nicht beträfen; sein Verhalten sei beängstigend. Über einen Praxisabschnitt des Antragstellers auf der Zahlstelle des Hauptzollamts Aachen im März 2022 verfassten Vorgesetzte einen mit Beispielen angereicherten Vermerk. Demnach sei nach ihren Beobachtungen ein kollegiales Miteinander nur schwer möglich; jegliche Hinweise auf Fehler würden als persönliche Kritik gewertet und stets verteidigt; Kritik werde nicht angenommen. Dass die Antragsgegnerin aus diesen Gesamtumständen folgert, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Fähigkeit zur Zusammenarbeit besitze und daher charakterlich ungeeignet sei, ist nachvollziehbar und liegt innerhalb ihres Beurteilungsspielraums. Seine Reaktionen auf das Verhalten von Anwärterkollegen lagen mehrfach jenseits von berechtigter Kritik. Ferner entsprach sein Umgang mit den Ausbildern in der Praxis nicht den ‑ von der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums berechtigterweise angelegten - Erwartungen. Viele Lehrer und Ausbilder des Antragstellers hatten über einen monatelangen Zeitraum denselben Eindruck von dem fehlenden kollegialen Verhalten des Antragstellers; dafür, dass sich all diese verschiedenen Personen gegen den Antragsteller zusammengetan hätten, um ihn zu schädigen, gibt es keine Anhaltspunkte. Mit einer Konfrontation mit diesen Eindrücken seiner Ausbilder und Lehrer vermochte der Antragsteller ‑ wie sich erneut in seinen schriftlichen Einlassungen im gerichtlichen Verfahren zeigt ‑ über den gesamten Zeitraum hinweg nicht konstruktiv und reflektiert umzugehen. Dass der Antragsteller außerdem das Video auf TikTok erstellt und hochgeladen hat, in dem er ein Lied mitsingt ("Ich nenne Fotzen nicht Fotzen, weil ich bosshaft bin. Nein, ich nenne die Fotzen Fotzen, weil sie Fotzen sind"), steht fest. Dass die Antragsgegnerin den Text als frauenfeindlich und sexistisch und als nicht vereinbar mit den Anforderungen an den Antragsteller als Beamten gemäß § 61 Abs. 1 BBG ansieht, begegnet keinen Bedenken. Zudem hat sich der Antragsteller konfrontiert mit der Kritik an diesem Video allein dahingehend eingelassen, dass das Video vor der Einstellung in den Anwärterdienst hochgeladen worden sei, und dass er ohne Hintergedanken einem Internet-Trend gefolgt sei. Eine aufrichtige Reflektion des ihm vorgeworfenen Verhaltens oder ein Überdenken seines damaligen Handelns erfolgte nicht. In einem bei der Antragsgegnerin am 19. April 2022 eingegangenen Schreiben bekräftigte der Antragsteller vielmehr, dass er es überzogen finde, dass ihm aufgrund dieses Videos vorgeworfen werde, frauenfeindliche Tendenzen zu haben. Zudem dürfe er im privaten Umfeld TikTok-Videos drehen, so viele er wolle, solange er keine Straftat begehe. Da die Antragsgegnerin aufgrund dieser Gesamtumstände fehlerfrei zu der Bewertung kam, dass auch dies Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zeige, bedarf es keiner Aufklärung in diesem summarischen Verfahren, ob der Antragsteller - wie er angibt - das Video nunmehr gelöscht habe. Nach alledem kann offen bleiben, ob der Antragsteller auch die Posts und Einträge auf der Plattform Tellonym verfasst hat, oder ob sie alle - wie er angibt - von seiner Freundin und einem Freund geschrieben und eingestellt wurden. Soweit man seinen fernliegenden Ausführungen zur Urheberschaft aller Posts folgt, stünde dann aufgrund seiner Einlassungen fest, dass der Antragsteller diese beiden Personen damit beauftragt hatte, in seinem Namen über viele Monate Posts zu erstellen, und dass er diese Posts bis heute nicht von der Plattform gelöscht hat. Außerdem ließ er sich im April 2022 dahingehend schriftlich ein, dass er die meisten Einträge "über einen längeren Zeitraum wenig bis gar nicht" nachverfolgt habe; damit sagt er aus, dass er Teile der Einträge mindestens kannte, wenn nicht billigte. Ob aus dem Bescheid hinreichend deutlich wird, dass auch dieses Verhalten bzw. Unterlassen von der Antragsgegnerin als weiterer Grund für die Entlassungsverfügung herangezogen wurde, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Verfügung stützt sich bereits beanstandungsfrei auf die verschiedenen o. g. Gesichtspunkte. Die Antragsgegnerin hat das ihr im Rahmen der Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 BBG zustehende Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Aus dem im Zusammenhang mit dem Erlass der Verfügung erstellten Aktenvermerk ist erkennbar, dass ihr der Ermessensspielraum bewusst war, und zum Ende des Bescheids hat sie festgehalten, dass die schriftlichen Einlassungen des Antragstellers nicht zu einer anderen Entscheidung führten. Letztlich hatte die Antragsgegnerin nicht die Pflicht, dem Antragsteller noch die Gelegenheit zu geben, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Nach § 37 Abs. 2 S. 1 BBG "soll" dem Beamten auf Widerruf diese Möglichkeit gegeben werden. Die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst abzuschließen ist damit der Regelfall ("soll"). Im Einzelfall können jedoch Gründe vorliegen, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Eine Entlassung kann u. a. dann gerechtfertigt sein, wenn begründete Zweifel an der gesundheitlichen oder persönlichen Eignung des Beamten gegeben sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2021 - 1 B 1637/21 -, juris, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris, Rn. 17 ff. m. w. N. (zur parallelen Vorschrift § 23 Abs. 4 BeamtStG). Solche begründeten Zweifel an der persönlichen - charakterlichen - Eignung liegen hier vor. Aufgrund der Vielzahl der Verhaltensweisen, die berechtigterweise zu diesen Zweifeln bei der Antragsgegnerin führten, liegt ein atypischer Einzelfall vor, in dem von der Soll-Vorschrift abgewichen werden kann. Stellt sich nach alledem die Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig dar, bestehen auch sonst keine Gründe, die es geboten erscheinen lassen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinter dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers zurücktreten zu lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 GKG. Im Hinblick auf die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur mögliche Vorläufigkeit des Rechtsschutzes war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren.