Beschluss
10 L 683/22.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2022:1021.10L683.22A.00
16Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 10 K 2098/22.A erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die unter Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2022 verfügte Abschiebungsandrohung sowie gegen das unter Ziffer 4 dieses Bescheids verfügte, auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig. Zwar ist der Antrag grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da die Klage gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 34, 35 AsylG in Bezug auf die Abschiebungsandrohung und i. V. m. § 83c AsylG und § 75 Nr. 12 AufenthG in Bezug auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antragstellerin fehlt für den Antrag jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylG) das Rechtsschutzbedürfnis. Ein zulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO setzt ein schutzwürdiges Interesse an dem erstrebten Rechtsschutzziel voraus. Davon ist, wenn alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, im Normalfall grundsätzlich auszugehen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch ausnahmsweise, wenn die gerichtliche Eilentscheidung für den Antragsteller von vornherein nutzlos erscheint, weil die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu keiner Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen könnte. Darüber hinaus liegt ein Rechtsschutzbedürfnis nicht vor, wenn auch ohne eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO eine Vollziehung des Verwaltungsakts ausgeschlossen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 2 BvR 297/20 -, juris, Rn. 14 m. w. N. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ist vorliegend zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausgeschlossen. Der Antragstellerin droht derzeit keine Abschiebung. Gegenstand des Eilverfahrens ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Hauptsacheverfahren gegen die unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 30. August 2022 verfügte Abschiebungsandrohung sowie gegen das unter Ziffer 4 dieses Bescheids verfügte, an die Abschiebungsandrohung anknüpfende und auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot, mithin deren Aussetzung der Vollziehung. Einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung bedarf es vorliegend jedoch nicht, da das Bundesamt unter Berufung auf § 80 Abs. 4 VwGO unter Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids die Vollziehung der Abschiebungsandrohung - unbefristet - ausgesetzt hat. Nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO die Vollziehung auszusetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Diese im Ermessen der Behörde stehende Aussetzungsentscheidung ist dem Bundesamt auch im Zusammenhang mit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, gegen die eine Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG), grundsätzlich möglich. Das Asylgesetz schließt eine solche Aussetzung nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris, Rn. 54 f. (zur behördlichen Aussetzungsentscheidung im Fall einer ablehnenden Asylentscheidung als offensichtlich unbegründet), und vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris, Rn. 22 f. (zur behördlichen Aussetzungsentscheidung in Dublin-Verfahren); zur Möglichkeit der Aussetzung bei Unzulässigkeitsentscheidungen im nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG fortzuführenden Asylverfahren ferner Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris, Rn. 49. Die (unbefristete und nicht widerrufene) Aussetzung der Vollziehung seitens der Behörde nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO führt dazu, dass die aufschiebende Wirkung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung in der Hauptsache bzw. bis drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen eine abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels fortgilt (vgl. § 80b Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO). Auf die Frage, ob die Vollziehungsaussetzung durch das Bundesamt ihrerseits rechtmäßig - insbesondere: ermessensfehlerfrei - erfolgte, kommt es vorliegend nicht an. Denn solange die Aussetzung nicht behördlicherseits widerrufen oder gerichtlicherseits aufgehoben wurde, steht sie in ihren Wirkungen einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung gleich und hat - zugunsten der Antragstellerin - zur Folge, dass die Verfügung nicht vollzogen werden darf. vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 -, juris, Rn. 18 (zur behördlichen Aussetzungsentscheidung in Dublin-Verfahren); Neumann, Offene Fragen rund um die Aussetzung der sofortigen Vollziehung in Dublin-Verfahren durch das BAMF, ZAR 2020, 314 (315); Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 63a; a.A. (Zulässigkeit des Eilantrags aufgrund erheblicher Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Aussetzungsentscheidung) VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Juni 2022 - 18a L 672/22.A -, juris, Rn. 7 ff. m. w. N. Hiergegen bedarf es für die Antragstellerin keines Rechtsschutzes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht aus den Rechtsfolgen, die das Asylgesetz in § 37 Abs. 1 an eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung knüpft. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam und das Asylverfahren ist durch das Bundesamt fortzuführen, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Voraussetzung des Eintritts der asylverfahrensrechtlichen Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG ist hiernach also gerade eine stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Diese setzt ihrerseits einen zulässigen und begründeten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO voraus. Die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG kann demgegenüber nicht herangezogen werden, um einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erst zu seiner Zulässigkeit zu verhelfen. Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 1. März 2019 - 12 L 288/18.A -, juris, Rn. 28 m. w. N; VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2018 - 34 L 213.18 A -, juris, Rn. 8 m. w. N; VG Cottbus, Beschluss vom 4. Mai 2018 - 5 L 259/18.A -, juris, Rn. 8 m. w. N; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 34. Edition (Stand: 1. Juli 2022), § 36 Rn. 14.3. Darüber hinaus hätte die der Verfahrensbeschleunigung dienende Unwirksamkeitsfolge des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht zur Folge, dass das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin in der Sache zu prüfen hat. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG hat es in diesen Fällen das Asylverfahren in dem Stadium fortzuführen, in dem es sich vor der Ablehnung befunden hat. Bei dieser Fortführung muss sich das Bundesamt mit den vom Verwaltungsgericht im Eilverfahren geäußerten ernstlichen Zweifeln auseinandersetzen, ist aber an dessen Bewertung nicht gebunden. Liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - einschließlich etwaiger sich aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts ergebender Vorgaben - weiterhin vor, muss es selbst in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht seinen stattgebenden Eilbeschluss ausdrücklich (auch) auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung gestützt hat, erneut eine Unzulässigkeitsentscheidung treffen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2019 - 1 C 51.18 -, juris, Rn. 13, und vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, a. a. O., Rn. 31 ff. Gerade zur Vermeidung einer solchen „Endlosschleife“ erneuter Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, die sich im Hinblick auf die Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG ergeben könnte, kann das Bundesamt von der ihm in § 80 Abs. 4 VwGO gegebenen Aussetzungsmöglichkeit Gebrauch machen. vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, a. a. O., Rn. 45 und 49. Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich schließlich auch nicht auch nicht aus einer etwaigen Möglichkeit des Bundesamts, die Aussetzung der Vollziehung abzuändern oder aufzuheben. Damit, dass die Antragstellerin für einen solchen Fall bereits zum jetzigen Zeitpunkt Rechtsschutz begehrt, zielt sie auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ab. Insoweit bedarf es eines entsprechend qualifizierten, d.h. gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichteten Rechtsschutzbedürfnisses. Daran fehlt es, wenn es der Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten und sie auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, juris, Rn. 25 m. w. N. Demgegenüber ist ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen, wenn die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG dies (jetzt) erfordert. Hier besteht für eine solche Annahme jedoch kein Anlass. Sollte das Bundesamt die Aussetzungsentscheidung in Zukunft abändern oder aufheben, stünde es der Antragstellerin offen, hiergegen um vorläufigen Rechtsschutz zu ersuchen. Offen bleiben kann dabei, ob die hier mangels Rechtsbehelfsbelehrung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 AsylG einschlägige Jahresfrist des § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG i. V. m. § 58 VwGO infolge der Aussetzungsentscheidung überhaupt angelaufen ist oder die Frist nicht erst mit dem Vorliegen einer vollziehbaren Abschiebungsanordnung beginnt, vgl. in diese Richtung BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, a. a. O., Rn. 58, wonach bei einer behördlichen Vollziehungsaussetzung, die auf die einwöchige Rechtsmittelfrist und, für den Fall der Rechtsbehelfseinlegung, für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens befristet ist, „die Frist des § 36 Abs. 1 AsylG nicht anläuft und daher auch nicht nach § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG ablaufen kann“, sodass nach Aufhebung der Aussetzung ein (weiterer) Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig wäre. Im vorliegenden Fall stünde es der Antragstellerin frei, einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen. In anderen Fällen, in denen ein - ablehnender - Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt, dürfte ferner selbst bei unterstelltem Ablauf der Jahresfrist bei einer derartigen Änderung der Sach- und Rechtslage entweder die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO eröffnet, vgl. für den Fall des Widerrufs der Vollziehungsaussetzung hinsichtlich einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG VG Aachen, Beschlüsse vom 6. November 2020 - 10 L 747/20.A - n. v., S. 4 f., und vom 31. August 2020 - 10 L 501/20.A -, juris, Rn. 18 ff., jeweils m. w. N., oder aber mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG aus Gründen effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft sein. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 10 L 478/20.A -, n. v., S. 2 m. w. N.; zu unterschiedlichen Lösungsansätzen in einer solchen Konstellation ferner VG Köln, Beschluss vom 23. August 2022 - 8 L 1102/22.A -, juris, Rn. 10 ff. m. w. N. Aus den vorstehenden Gründen besteht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch im Hinblick auf das unter Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte, auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollziehungsaussetzung. Denn das auf § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot greift erst dann, wenn die Antragstellerin abgeschoben wurde (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Abschiebung, an die das Einreise- und Aufenthaltsverbot hier anknüpft, droht der Antragstellerin aber aufgrund der Aussetzungsentscheidung des Bundesamts gerade nicht.