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Beschluss

8 L 896/22

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2022:1212.8L896.22.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e: I. Der vom Antragsteller gestellte Antrag, 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihm eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 AufenthG auszustellen 2. und in die Fiktionsbescheinigung eine Beschäftigungserlaubnis einzutragen, hat keinen Erfolg. 1. Soweit der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG auszustellen, ist der Antrag bereits unzulässig (geworden). Ihm fehlt (inzwischen) das für jeden gerichtlichen Rechtsbehelf erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. November 2022 mitgeteilt, dass die beantragte Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden sei und zu den allgemeinen Öffnungszeiten abgeholt werden könne. Das Antragsbegehren ist damit vollumfänglich erfüllt worden, so dass ein Bedürfnis für eine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung nicht mehr besteht. Trotz eines Hinweises der Kammer mit Schreiben vom 22. November 2022 darauf, dass sich damit der Rechtsstreit insoweit erledigt haben dürfte, hat der Antragsteller keine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben, so dass nunmehr streitig zu entscheiden war. 2. Soweit der Antragsteller weiterhin begehrt, die Antragsgegnerin gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, in die Fiktionsbescheinigung eine Beschäftigungserlaubnis einzutragen, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. a) Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller, der das Vorliegen eines konkreten Beschäftigungsverhältnisses schon nicht nachgewiesen hat, einen Anordnungsgrund für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht hat. b) Denn ihm steht jedenfalls kein Anordnungsanspruch zur Seite. aa) Ein Anspruch auf Eintragung einer Beschäftigungserlaubnis in die Fiktionsbescheinigung in direkter Anwendung von § 81 Abs. 5a AufenthG scheidet aus. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt in den Fällen der Absätze 3 und 4 die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als erlaubt. Nach Satz 2 der Vorschrift ist die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen. Die Vorschrift bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf die dort genannten Aufenthaltstitel. Raum für eine darüber hinaus gehende erweiternde Auslegung der Vorschrift verbleibt vor diesem Hintergrund nicht. Der Antragsteller hat einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 (§§ 16 ff. AufenthG - Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken) oder Abschnitt 4 (§§ 18 ff. AufenthG - Aufenthaltstitel zu Erwerbstätigkeitszwecken) jedoch nicht beantragt. Sein Antrag vom 31. August 2022 bezieht sich ausdrücklich allein auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, d.h. eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5. bb) Auch eine analoge Anwendung des § 81 Abs. 5a AufenthG auf Fälle von Ausländern, die sich - wie der Antragsteller - aufgrund der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen vom 7. März 2022 (BAnz AT 8. März 2022 V1), Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung - UkraineAufenthÜV -, zuletzt geändert durch Art. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 28. November 2022 (BAnz AT 30. November 2022 V1), rechtmäßig in Deutschland aufhalten und die einen bisher noch nicht (positiv) beschiedenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gestellt haben, scheidet aus. Für die analoge Anwendung einer Vorschrift sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen. So wird neben einer Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes eine vergleichbare Sach- und Interessenlage vorausgesetzt. Vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 6. November 2014 - 5 C 7.14 -, juris, Rn. 11; und vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 -, juris, Rn. 21. Vorliegend dürfte es schon an einer planwidrigen Regelungslücke fehlen. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten. Es spricht viel dafür, dass es sich bei § 81 Abs. 5a AufenthG um eine abschließende und damit nicht analogiefähige Sonderregelung handelt. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber eine Ausnahme von dem in § 4a Abs. 1 AufenthG verankerten Grundsatz geschaffen, dass ein Ausländer (erst) dann eine Erwerbstätigkeit ausüben darf, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt. Die Regelung des § 81 Abs. 5a AufenthG ermöglicht es einem Ausländer unter den dort genannten Voraussetzungen, ausnahmsweise bereits vor Erhalt des elektronischen Aufenthaltstitels die angestrebte Erwerbstätigkeit aufzunehmen; diese Erlaubnis ist in die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG aufzunehmen. Der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber dabei ganz bestimmte Fallkonstellationen im Blick hatte. Wie auch im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommt, sollte in denjenigen Fällen eine vorzeitige Erwerbstätigkeit ermöglicht werden, in denen ein Aufenthaltstitel gerade zum Zwecke der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit beantragt wird (vgl. BT-Drs. 19/24007, S. 22). Damit trägt der Gesetzgeber dem Interesse des zu Ausbildungs- bzw. Erwerbszwecken eingereisten Ausländers sowie des Arbeitgebers an einer möglichst baldigen Arbeitsaufnahme Rechnung. Es handelt sich also um eine Sonderregelung für ganz bestimmte Aufenthaltstitel. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass von der Regelung auch andere Aufenthaltstitel erfasst sein sollen. Gegen eine Gesetzeslücke spricht zudem, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlags und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) als Reaktion auf den Zuzug zahlreicher vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchteter umfangreiche und detaillierte Änderungen im Sozial- und Aufenthaltsrecht mit Wirkung ab 1. Juni 2022 beschlossen hat, ohne die Regelung des § 81 Abs. 5a AufenthG zu erweitern. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - 11 S 1467/22 -, juris, Rn. 19 f. Darüber hinaus mangelt es auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Dies ergibt sich bereits aus dem mit der Einführung des § 81 Abs. 5a AufenthG verfolgten Sinn und Zweck. Die Vorschrift wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens erst auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drs. 19/21986, 19/22783, 19/23054 Nr. 8 - für den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen eingeführt. Demnach sollte hierdurch für den Ausländer die Möglichkeit geschaffen werden, bereits in der Zeit zwischen Veranlassung der Ausstellung und der Ausgabe des elektronischen Aufenthaltstitels die angestrebte Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. BT-Drs. 19/24007, S. 22). Mit ihr sollte das Problem behoben werden, dass sich ansonsten aufgrund des Produktionsprozesses bei der Bundesdruckerei, den Versandwegen und der erneuten Vorsprache zur Ausgabe des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) im Scheckkartenformat Zeiten ergeben, in denen die Inhalte neu zu erteilender Aufenthaltstitel noch keine Rechtswirkung haben und somit zu ungewollter vorübergehender Arbeitslosigkeit führen können. Mit der neuen Regelung des § 81 Abs. 5a AufenthG sollte die Erwerbstätigkeit daher bereits ab der beabsichtigten Entscheidung der Ausländerbehörde, den Aufenthaltstitel zu erteilen, als erlaubt gelten (vgl. BT-Drs. 19/24007, S. 4). Die Vorschrift knüpft also an den Zeitpunkt an, zu dem sich die Ausländerbehörde - intern - bereits dazu entschlossen hat, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis positiv zu bescheiden. Hiermit ist die Situation des Antragstellers nicht vergleichbar. Sein Interesse, in die Fiktionsbescheinigung eine Beschäftigungserlaubnis eintragen zu lassen, bezieht sich auf einen viel früheren Zeitpunkt als denjenigen, der für den Gesetzgeber Anlass zur Einführung des § 81 Abs. 5a AufenthG war. Die Vorschrift wurde zur Überbrückung der Zeit zwischen der - internen - Entscheidung der Ausländerbehörde, den die Erwerbstätigkeit gestattenden Aufenthaltstitel zu erteilen, und der Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels im Scheckkartenformat an den Ausländer eingeführt. In Situationen, in denen - wie hier - noch keine, zumal positive - interne - Entscheidung über einen gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis getroffen wurde, entsteht bereits nicht der vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 81 Abs. 5a AufenthG in den Blick genommene Schwebezeitraum, in dem eine Erwerbstätigkeit gestattet werden soll. Vgl. bereits: VG Aachen, Beschluss vom 26. August 2022 - 8 L 527/22 - , juris, Rn. 47; ebenso: VGH BW, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - 11 S 1467/22 -, juris, Rn. 21. Soweit das Bundesministerium des Innern und für Heimat in seinen Länderschreiben zur Umsetzung des oben angesprochenen Durchführungsbeschlusses des Rates (vgl. zuletzt Schreiben vom 5. September 2022 i.d.F. vom 20. September 2022, dort S. 16) offenbar von einer Analogiefähigkeit des § 81 Abs. 5a AufenthG ausgeht, handelt es sich um bloße Anwendungshinweise, die weder für die Antragsgegnerin noch für das Gericht Bindungswirkung entfalten. Die seit Ausbruch des Ukraine-Krieges ergangenen Hinweisschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sind keine die Länder bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des Art. 84 Abs. 2 GG. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die erforderliche Zustimmung des Bundesrats nicht vorliegt. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 26. August 2022 - 8 L 527/22 -, juris, Rn. 48; ebenso: VGH BW, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - 11 S 1467/22 -, juris, Rn. 22. cc) Auch aus dem Unionsrecht, namentlich aus Art. 12 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten - Massenzustromrichtlinie -, kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. Dabei kann offenbleiben, ob Art. 12 der Richtlinie 2001/55/EG als inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung unmittelbare Anwendung findet, vgl. hierzu etwa: EuGH, Urteil vom 17. Februar 2005 – C-453/02 und C-462/02 - (Finanzamt Gladbeck und Edith Linneweber), curia, Rn. 33, und der Einzelne daraus unmittelbar ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über eine Erlaubnis der Erwerbstätigkeit ableiten kann. Denn dies setzte jedenfalls voraus, dass die Ausübung der Erwerbstätigkeit unmittelbar kraft Unionsrechts erlaubt ist, weil der Ausländer unter den von der Gewährung vorübergehenden Schutz begünstigten Personenkreis fällt. Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass dies hier der Fall ist. Nach Art. 12 der Richtlinie 2001/55/EG gestatten die Mitgliedstaaten Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, für einen Zeitraum, der den des vorübergehenden Schutzes nicht übersteigt, die Ausübung einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. „Vorübergehender Schutz“ im Sinne der Richtlinie ist ein ausnahmehalber durchzuführendes Verfahren, das im Falle eines Massenzustroms oder eines bevorstehenden Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, diesen Personen sofortigen, vorübergehenden Schutz garantiert, insbesondere wenn auch die Gefahr besteht, dass das Asylsystem diesen Zustrom nicht ohne Beeinträchtigung seiner Funktionsweise und ohne Nachteile für die betroffenen Personen oder andere um Schutz nachsuchende Personen auffangen kann (Art. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/55/EG). Das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen wird durch einen Beschluss des Rates festgestellt, der u.a. die Beschreibung der spezifischen Personengruppen enthält, denen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/55/EG). Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG können die Mitgliedstaaten den vorübergehenden Schutz gemäß dieser Richtlinie weiteren ‑ von dem Beschluss des Rates nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG nicht erfassten - Gruppen von Vertriebenen gewähren, sofern sie aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen. Mit Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes - Durchführungsbeschluss - hat der Rat der Europäischen Union das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten. Art. 2 des Durchführungsbeschlusses regelt, für welche Personen der vorübergehende Schutz gilt. Nach Absatz 1 sind dies zunächst die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden: a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen. Nach Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses wenden die Mitgliedstaaten entweder diesen Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Schließlich können die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses gemäß Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht hat. Dies dürfte zwar nicht durch den Erlass von § 2 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung geschehen sein. Denn damit wurde lediglich die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts der von der Vorschrift erfassten Ausländer geregelt, nicht aber vorübergehender Schutz im Sinne des Durchführungsbeschlusses bzw. der Richtlinie 2001/55/EG gewährt. Allerdings lassen sich den seit Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses ergangenen Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, zuletzt vom 5. September 2022 i.d.F. vom 20. September 2022, belastbare Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Bundesrepublik Deutschland auch der in Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses genannten Personengruppe vorübergehenden Schutz gewährt. Vgl. ebenso: VGH BW, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - 11 S 1467/22 -, juris, Rn. 26. So heißt es auf Seite 6 unter 4. des genannten Länderschreibens: „Die Mitgliedstaaten können sonstigen Staatenlosen und nicht-ukrainischen Staatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, ebenfalls Schutz gewähren. Deutschland setzt diese Vorgabe in der folgenden Weise um. [...] Vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG erhalten nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, wenn diese sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig, und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt, in der Ukraine aufgehalten haben und sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.“ Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er unter eine der vorgenannten begünstigten Personengruppen fällt und ihm daher in unmittelbarer Anwendung von Art. 12 der Richtlinie 2001/55/EG die Erwerbstätigkeit gestattet sein könnte. (1.) Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Gewährung vorübergehender Schutz zunächst nicht als Familienangehöriger einer ukrainischen Staatsangehörigen zu, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatte (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c i.V.m. Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses). Zwar hat der Antragsteller vorgerichtlich wiederholt geltend gemacht, dass er in der Ukraine mit der ukrainischen Staatsangehörigen S., geboren am 0. September 0000, die zurzeit in X. untergebracht sei, in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt habe und deswegen Familienangehöriger im Sinne des Durchführungsbeschlusses sei. Abgesehen davon, dass der Antragsteller diese Behauptung nicht näher substantiiert, geschweige denn durch geeignete Nachweise (wie etwa eine eidesstattliche Versicherung der Partnerin) glaubhaft gemacht hat, fällt er als nicht verheirateter Partner schon nicht unter den Begriff des Familienangehörigen i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses. Gemäß Art. 2 Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses gelten für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c u.a. folgende Personen als Teil einer Familie, sofern die Familie bereits vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend und aufhältig war: a) der Ehegatte einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt, sofern nicht verheiratete Paare nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt sind. In der Bundesrepublik Deutschland sind nicht verheiratete Paare, die in einer dauerhaften Beziehung zusammenleben, - im Gegensatz zu dem hier nicht eröffneten Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c FreizügG/EU - verheirateten Paaren aber weder nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes noch nach den tatsächlichen Gepflogenheiten bei dessen Umsetzung gleichgestellt. So werden nach §§ 27 ff. AufenthG, die im Einklang mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung stehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie), Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen ausschließlich zur Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet erteilt (vgl. § 27 Abs. 1a, Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 AufenthG). Von der in Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG vorgesehenen Option, den Familiennachzug darüber hinaus auch auf nicht eheliche Lebenspartner zu erstrecken, ist im deutschen Aufenthaltsrecht - bislang - kein Gebrauch gemacht worden. Vgl. hierzu: BVerwG: Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 -, juris, Rn. 29. Soweit das Bundesministerium des Innern und für Heimat in seinen Länderschreiben zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates (vgl. Schreiben vom 5. September 2022 i.d.F. vom 20. September 2022, dort Seite 3 unter 1 Buchstabe c) - unter Außerachtlassung des oben genannten Gleichstellungszusatzes nach dem nationalem Aufenthaltsrecht - offenbar von einer Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses auf nicht verheiratete Partner ausgeht, handelt es sich - wie bereits dargelegt - um bloße Anwendungshinweise, die weder für die Antragsgegnerin noch für das Gericht Bindungswirkung entfalten. (2) Der Antragsteller fällt auch nicht unter den gemäß Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses begünstigten Personenkreis. Denn er selbst hat schon nicht geltend gemacht, in der Ukraine jemals im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels gewesen zu sein. (3) Schließlich kann der Antragsteller vorübergehenden Schutz auch nicht nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses in Verbindung mit dem Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 5. September 2022 i.d.F. vom 20. September 2022, durch das die Bundesrepublik Deutschland von der in Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses enthaltenen Öffnungsklausel Gebrauch gemacht haben dürfte, beanspruchen. Der Kläger hat zum Nachweis seines rechtmäßigen Aufenthalts in der Ukraine zwar eine befristete ukrainische Aufenthaltserlaubnis („temporary residence permit“) vorgelegt, die ihm offenbar zum Studium an der I. erteilt worden war. Diese Aufenthaltserlaubnis war ausweislich des vorgelegten Dokuments jedoch - entsprechend der Gültigkeit seines früheren Nationalpasses - lediglich bis zum 29. Juni 2021 befristet, so dass der Antragsteller sich zum insoweit maßgeblichen Stichtag (24. Februar 2022) schon nicht mehr rechtmäßig in der Ukraine aufhielt. Einen anderen Nachweis über die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts dort hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland Marokko bzw. in seine Herkunftsregion zurückkehren kann. Die sichere und dauerhafte Rückkehr in das Herkunftsland oder die Herkunftsregion ist weder in der Richtlinie 2001/55/EG noch im Durchführungsbeschluss festgelegt. Anhaltspunkte dafür, was unter einer sicheren und dauerhaften Rückkehr in diesem Sinne zu verstehen ist, lassen sich aber der Mitteilung der Kommission der Europäischen Union zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates (ABl. C 126 I vom 21. März 2022, S. 1) entnehmen. Die Kommission verweist auf Art. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2001/55/EG und führt an, eine unmögliche „sichere Rückkehr“ könne beispielsweise aus dem offensichtlichen Risiko für die Sicherheit der betroffenen Person, aus bewaffneten Konflikten oder dauernder Gewalt, dokumentierten Gefahren der Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung resultieren. In Anbetracht von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG sollte für eine „dauerhafte“ Rückkehr die betreffende Person aktive Rechte in ihrem Herkunftsland oder ihrer Herkunftsregion in Anspruch nehmen können, damit sie Perspektiven für die Deckung ihrer Grundbedürfnisse in ihrem Herkunftsland bzw. ihrer Herkunftsregion und die Möglichkeit der Reintegration in die Gesellschaft hat (ABl. C 126 I vom 21. März 2022, S. 4). Das Bundesministerium des Innern und für Heimat verweist hinsichtlich des anzuwendenden Maßstabs bei der Prüfung der sicheren und dauerhaften Rückkehr auf § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. Länderschreiben vom 5. September 2022 i.d.F. vom 20. September 2022, Seite 8). Was genau unter dem Begriff der sicheren und dauerhaften Rückkehr zu verstehen ist, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Denn der Antragsteller hat nicht dargelegt, nicht sicher und dauerhaft nach Marokko bzw. in seine Herkunftsregion zurückkehren zu können. Er trägt insoweit lediglich vor, er habe in der Ukraine an der I. studiert und wegen des in der Ukraine ausgebrochenen Krieges vor Abschluss des Studiums fliehen müssen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller voraussichtlich keine Möglichkeit hat, in Marokko sein Studium zu beenden oder eine vergleichbare Ausbildung zu absolvieren, reicht jedoch nicht für die begründete Annahme aus, dass er - im Sinne eines oben beschriebenen zielstaatsbezogenen Rückkehrhindernisses - nicht sicher und dauerhaft dorthin wird zurückkehren können. Vgl. ebenso: VGH BW, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - 11 S 1467/22 -, juris, Rn. 26. dd) Der Antragsteller kann einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis schließlich auch nicht aus §§ 4a Abs. 4, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeschV ableiten. Nach diesen Vorschriften kann einem Ausländer, der - wie der Antragsteller - keinen Aufenthaltstitel besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde - konstitutiv - erlaubt werden. Es kann hier dahinstehen, ob das Begehren des Antragstellers überhaupt auch die Erteilung einer solchen Beschäftigungserlaubnis umfasst (§ 88 VwGO), da er ausdrücklich nur die „Eintragung“ einer Beschäftigungserlaubnis, d.h. die Aufnahme einer bereits kraft Gesetzes bestehenden Beschäftigungserlaubnis in die Fiktionsbescheinigung beantragt hat. Denn jedenfalls ist nicht festzustellen, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zusteht, dem durch eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zur Geltung verholfen werden könnte. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG und § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeschV „kann“). Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass, wie für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich, das Ermessen der Antragsgegnerin „auf Null“ reduziert wäre, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 8 ME 86/03 -, juris, Rn. 3, und OVG MV, Beschluss vom 30. August 2017 - 2 M 595/17 -, juris, Rn. N03, oder dass das Ermessen zugunsten des Antragstellers derart reduziert wäre, dass zumindest der Erlass der Beschäftigungserlaubnis überwiegend wahrscheinlich erscheint, vgl. weitergehend: VGH BW, Beschlüsse vom 16. Juli 2018 - 11 S 1298/18 -, juris, Rn. 11, und vom 4. Januar 2017 - 11 S 2301/16 -, juris, Rn. 24. Im Gegenteil dürfte die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift, bei der Zulassung von Ausländern zum Arbeitsmarkt auch aufenthaltsrechtliche Belange zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG), die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis vielmehr rechtfehlerfrei ablehnen können. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass sich der Antragsteller erst seit etwas über neun Monaten im Bundesgebiet - wenn auch rechtmäßig (vgl. § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 UkraineAufenthÜV) - aufhält. Nach den vorstehenden Ausführungen dürfte ihm insbesondere auch kein Anspruch auf Erteilung einer von ihm allein beantragten humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zustehen. Dass er Aussicht auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis hat, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei dem Interesse, seinen Unterhalt eigenständig zu sichern, handelt es sich um ein rein wirtschaftliches, das einem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis regelmäßig zugrunde liegt. Eine relevante Reduzierung des behördlichen Ermessens lässt sich mit einem solchen Interesse allein aber nicht begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.