Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 3. bis 6. des Bescheides des Bundessamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Dezember 2018 verpflichtet, der Klägerin subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die am 00.00.0000 in U. /Iran geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit. Nach ihren Angaben reiste sie am 4. August 2018 mit ihrer am 00.00.0000 in U. /Iran geborenen Tochter Z. T. per Flugzeug aus der Türkei in die Bundesrepublik ein und stellte am 5. September 2018 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. September 2018 gab die Klägerin zur Begründung ihres Asylgesuchs an, sie und ihr Mann hätten an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Seitdem ihr Schwager, der in einer politischen Gruppe, deren Namen sie vergessen habe, aktiv gewesen sei, vor fünf oder sechs Jahren ermordet worden sei, seien sie gegen die Regierung gewesen. Sie habe schon eine Akte beim Nachrichtendienst gehabt, weil sie vor ungefähr drei Monaten verhaftet worden und von morgens bis mittags bei der Polizei festgehalten worden sei. Grund hierfür sei ihre Teilnahme an Demonstrationen gegen den Hijab sowie kritische Äußerungen ihren Kunden gegenüber betreffend den Hijab und die Regierung gewesen. Bei dieser Verhaftung habe man ihr als Verwarnung ihre langen Haare bis auf Schulterlänge abgeschnitten. Bei einer mehrtägigen Demonstration von Geschäftsleuten in U. , an der sie und ihr Mann teilgenommen hätten, seien alle Demonstranten maskiert gewesen. Am letzten Tag der Demonstration sei ein Foto von ihr und ihrem Mann auf einem Motorrad angefertigt worden und aufgrund der schon bestehenden Akte habe man gewusst, wer sie seien. Daraufhin hätten sie das Geschäft ihres Mannes aufgesucht und einen Haftbefehl für sie beide gehabt. Ihr Mann sei nicht vor Ort gewesen, sie hätten von dessen Angestelltem von dem Vorfall erfahren. Nach dem Anruf ihres Mannes habe sie ihren Friseursalon geschlossen, sei nach Hause gefahren und habe alle wichtigen Sachen gepackt. Bei ihrer Schwester habe sie auf ihren Mann gewartet, nach dessen Ankunft seien sie mit dem Taxi in die Stadt N. gefahren. Dort hätten sie einen Schleuser organisiert. Sie hätten gewusst, dass sie gefoltert würden, wenn man sie verhafte. Nach ihrer Ausreise aus dem Iran habe man sie überall gesucht, sie seien auch bei ihren Eltern und Schwiegereltern gewesen. Ihr Vater habe zur Polizei gehen müssen und sei über sie und ihren Mann befragt worden. Daraufhin hätten sie einen Haftbefehl erlassen. Der Nachrichtendienst wisse, dass die Familie ihres Mannes gegen die Regierung sei. Alle politischen Aktivisten, die gegen die Regierung seien, würden im Gefängnis getötet. Es werde dann behauptet, sie hätten sich das Leben genommen. So sei es auch bei ihrem Schwager gewesen. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2018, zugestellt am 9. Februar 2019, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und die Asylanerkennung ab (Ziff. 2) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziff. 3) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 4). Es forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik zu verlassen, und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung ihre Abschiebung in den Iran an (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Der am 00.00.0000 geborene (mittlerweile geschiedene) Ehemann der Klägerin, O. U. , reiste am 01. Oktober 2018 in das Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamts vom 24. November 2018 (Az. 0000000-000) abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 29. Oktober 2021 (Az. 19 K 11642/18) ab. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 20. August 2020 (Az. 222 F 199/19) geschieden. Die Klägerin zu 1. ist am 08. Februar 2022 Mutter einer weiteren Tochter, F. G. , geworden. Der ebenfalls aus dem Iran stammende Vater, P. H. , hat die Vaterschaft anerkannt. Er verfügt über eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Der Klägerin hat am 14. Februar 2019 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbringen vor dem Bundesamt. Sie trägt zudem vor, ihr drohe bei einer Rückkehr in den Iran geschlechtsspezifische Verfolgung, da sie Mutter eines außerehelichen Kindes geworden sei. Die Klägerin hat die Klage in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen. Sie beantragt zuletzt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 27. Dezember 2018 zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Städteregion Aachen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Die weitergehende Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Dezember 2018 ist ‑ soweit er noch Gegenstand des Verfahrens ist ‑ rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. 1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm im Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG u.a. Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zurückzugreifen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Mai 2020 ‑ 1 C 11/19 -, InfAuslR 2020, 363 f. = juris Rn. 10; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 17. März 2016 ‑ 13a B 15.30241 -, juris S. 5 des Entscheidungsabdrucks. Eine schwerwiegende erniedrigende Behandlung hat der Gerichtshof in Fällen angenommen, in denen bei den Opfern Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht wurden, die geeignet waren, zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Die Kriterien hierfür sind jeweils aus den Umständen des Einzelfalls abzuleiten. Vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 ‑ 14038, 1/1989/161/217 ‑, NJW 1990, 2183 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 17. März 2016 ‑ 13a B 15.30241 ‑, juris S. 6 des Entscheidungsabdrucks. Nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG muss der drohende ernsthafte Schaden ausgehen vom Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1. und 2. genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (Nr. 3). Einem Ausländer wird der subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn eine sogenannte inländische Fluchtalternative gegeben ist. Dies ist der Fall, wenn in einem anderen Teil des Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. der Zufügung eines ernsthaften Schadens besteht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Furcht vor Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. hierzu und zu dem Folgenden: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936 ff. = juris Rn 32. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …" des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Der Schutzsuchende hat aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, §§ 15 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 AsylG. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Schutzanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen. Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1990 ‑ 9 B 45.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO NR. 225 = juris Rn. 2, und vom 26. Oktober 1989 ‑ 9 B 405.89 ‑, InfAuslR 1990, 38 = juris Rn. 8. Davon ausgehend steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Zwar teilt das Gericht nach Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Ergebnis die Bedenken des Bundesamts hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der von ihr geschilderten Vorverfolgung im Iran. Dies ergibt sich insbesondere aus den widersprüchlichen Angaben der Klägerin und ihres geschiedenen Ehemannes in dessen Asylverfahren, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, und die die Klägerin nicht überzeugend auflösen konnte. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an. Denn der Klägerin droht ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG deshalb, weil ihr im hier konkreten Einzelfall als geschiedene, alleinstehende Frau mit zwei Kindern, von denen das jüngere außerhalb einer Ehe geboren wurde, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Gemäß den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnissen sind Frauen im Iran nach wie vor in rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht vielfältigen Diskriminierungen unterworfen und es gibt keine Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt. Zwar schreibt die iranische Verfassung im Grundsatz die Gleichheit von Mann und Frau fest und es besteht eine besondere Schutzpflicht des Staates gegenüber Frauen. Allerdings stehen diese Rechte unter dem Vorbehalt der „Beachtung der islamischen Normen“. Dementsprechend enthalten das iranische Zivilgesetz wie auch das Strafgesetz zahlreiche Passagen, die Frauen nicht nur gegenüber Männern benachteiligen, sondern weitgehend deren Autorität unterstellen. Diskriminierende Einschränkungen sind insbesondere in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechts, der Ehescheidung und des Erbrechts zu erkennen. So hat der Ehemann das Recht, den Wohnort zu wählen und die Berufswahl seiner Ehefrau zu beeinflussen, werden Zeugenaussagen von Frauen nur zur Hälfte gewichtet und ist die Entschädigung der Familie eines weiblichen Opfers einer Straftat nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer einer Straftat. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 28. Januar 2022, S. 13 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, 22. Dezember 2021, S. 68 f. Daneben sind Frauen im Iran moralisch‑sittlichen Traditionen unterworfen, welche die Frau dem Mann unterstellen. Nach diesen traditionellen Konzepten hat die Frau Sitte und Anstand der Familie zu bewahren, um so die Ehre der Familie nicht zu gefährden. Dabei kann beispielsweise schon das Verlassen des Hauses oder der Umgang mit nichtverwandten Männern Anlass zur Beschuldigung unmoralischen Verhaltens geben. Die Frau ist für das Ansehen der eigenen Familie maßgeblich verantwortlich. Reinhalten der Ehre des Mannes oder seines Haushalts heißt nach dem auch in anderen orientalischen Gesellschaften wirksamen Ehre/Schande‑Konzept ein Bewahren der ihm zugerechneten Frauen (Ehefrau, Schwester, Tochter) vor allem Gerede. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten der SFH‑Länderanalyse vom 30. Juni 2007, Iran: Sanktionen bei Verstoß gegen moralische Normen, S. 3 f. Das iranische Gesetz verbietet sexuelle Handlungen zwischen nichtverheirateten Personen explizit. Außerehelicher Geschlechtsverkehr (zina) wird als Verstoß gegen die «Rechtsansprüche Gottes» (hadd) gewertet und entsprechend bestraft. Für verheiratete Personen, die Ehebruch begehen, ist die Todesstrafe durch Steinigung vorgesehen. Für unverheiratete Personen ist das Strafmaß auf 100 Peitschenhiebe festgelegt. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH‑Länderanalyse vom 10. April 2015, Iran: Gefährdungslage bei Rückkehr in den Iran mit einem unehelichen Kind, S. 1. Im Iran ist es darüber hinaus grundsätzlich nicht üblich, dass Frauen alleine wohnen. Frauen, die dies tun, empfinden Druck von behördlicher oder familiärer Seite. Auch modern wirkende Iraner denken in diesem Bereich häufig noch sehr konservativ. Alleinlebenden Frauen wird „Schlüpfrigkeit" oder gar Prostitution vorgeworfen. Letzteres kann für sie sehr gefährlich sein. Ohne die Einwilligung der Familie ist ein alleinstehendes Leben für Frauen fast undenkbar. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es dann zu massiven Übergriffen durch Familienangehörige kommt, die Angst um die „Familienehre" oder ihren Ruf haben. Auf dem Land scheint es fast unmöglich, dass Frauen alleine wohnen. Für alleinstehende oder geschiedene Frauen ist es auch bei guter Ausbildung äußerst schwer, ihren eigenen Lebensunterhalt zu verdienen und die meisten Frauen haben viel zu wenig Geld, um eine eigene Wohnung zu mieten. Aber auch Frauen, die von ihrer Familie in ausreichendem Maße unterstützt werden, haben wegen moralischer Bedenken der Hausbesitzer kaum eine Chance, eine Wohnung zu mieten. Besonders geschiedene Frauen sind einer enormen sozialen Stigmatisierung ausgesetzt. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts vom 16. September 2022 (GZ: 508-9-516.80/55046) unter teilweiser Bezugnahme auf Schweizer Flüchtlingshilfe, Update Iran vom 2. August 2006. Bringen Frauen aus Sicht der Männer Schande über die Familie, so kommt es nach wie vor zu Tötungen, die von dem Ehemann, Vater, Bruder oder einem sonstigen Verwandten des Opfers vollzogen werden. Typischerweise wird diesen bei vor- und außerehelichem Geschlechtsverkehr, Vergewaltigung, der Weigerung gegen eine arrangierte Ehe, der eigenen Wahl des Ehemannes oder einem als zu freizügig empfundenen Kleidungs- oder Lebensstil eine Verletzung der Familienehre vorgeworfen. Vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Focus Iran, Häusliche Gewalt, 27. Februar 2019, S. 27; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH‑Länderanalyse vom 10. April 2015 zu Iran: Gefährdungslage bei Rückkehr in den Iran mit einem unehelichen Kind, S. 5. Neben der - nach aktuellen Medienberichten - möglicherweise in Auflösung begriffenen Sittenpolizei - kontrollieren auch die paramilitärischen Basij-Milizen als freiwillige Sittenwächter die Einhaltung der Kleiderordnung und generell das gemäß strengen islamischen Vorstellungen sittsame Verhalten der Bevölkerung. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Iran, vom 2. August 2006, S. 4. Vor dem Hintergrund der dargestellten Erkenntnisse scheint die Furcht der Klägerin vor einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung bei einer Rückkehr in den Iran begründet. Der Klägerin als alleinstehender, geschiedener Frau mit einem unehelichen Kleinkind, die aufgrund ihrer in der mündlichen Verhandlung geäußerten Einstellung zu Ehe und Familie und ihres Auftretens erkennbar einen "westlichen" Lebensstil pflegt, droht bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sowohl von staatlichen Stellen als auch von Seiten der Zivilgesellschaft in alltäglichen Situationen einer diskriminierenden, übergriffigen und sie drangsalierenden Behandlung ausgesetzt zu sein, die geeignet ist, Gefühle von Furcht und Minderwertigkeit zu verursachen und darauf abzielt, die Klägerin zu erniedrigen oder zu entwürdigen und ihr die Berechtigung ihrer Lebensweise abzusprechen. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass der Vater der im Jahr 2022 geborenen Tochter der Klägerin mit dieser und ihrer weiteren Tochter gemeinsam in den Iran zurückkehren und die Familie vor Übergriffen und Stigmatisierung schützen könnte und für diese sorgen würde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur bei einer tatsächlich gelebten Lebensgemeinschaft der Kernfamilie in Deutschland, die hier bisher nicht vorliegt, im Regelfall davon auszugehen, dass diese nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt, vgl. BVerwG, Urteil v. 04.07.2019 - 1 C 45.18, juris Rn. 20. Die Klägerin und der Vater ihrer jüngeren Tochter leben bisher nicht in einem gemeinsamen Haushalt und hatten jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine konkreten Pläne, in naher Zukunft einen solchen zu führen. Darüber hinaus erscheint, auch wenn nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine gemeinsame Rückkehr im Familienverband auch dann anzunehmen ist, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits ein Schutzstatus zuerkannt worden ist, zumindest zweifelhaft, ob eine Rückkehr gemeinsam mit dem Vater der jüngeren Tochter der Klägerin vorliegend - bei unterstellter familiärer Lebensgemeinschaft - tatsächlich in Betracht kommt. Denn dieser ist nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung Angehöriger der im Iran von Verfolgung bedrohten Religionsgemeinschaft der Bahai. Insofern erscheint zumindest fraglich, ob für den Fall, dass zukünftig eine familiäre Lebensgemeinschaft begründet würde, die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Regelvermutung greifen könnte. Dies ist jedenfalls fraglich, wenn einem Partner der Lebensgemeinschaft unmittelbar nach der Einreise in das Herkunftsland Verfolgung droht. so auch: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. November 2021 – 5a K 6223/17.A –, juris, Rn 54 ff. Die Klägerin kann bei einer Rückkehr in den Iran auch nicht auf den Schutz oder die Unterstützung durch Familienangehörige vertrauen. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, hat sie lediglich ihrer Schwester, die insofern eine offene Einstellung pflegt, von dem zweiten unehelichen Kind erzählt. Dem Rest der Familie habe sie nicht Bescheid gegeben, weil die Familie dies nicht akzeptieren würde. Die Klägerin kann vor diesem Hintergrund auf Unterstützung durch ihre Familie nicht vertrauen. Angesichts der schwachen Stellung von Frauen in der iranischen Gesellschaft kann nicht unterstellt werden, dass die Klägerin allein aufgrund einer angenommenen Unterstützung durch ihre Schwester vor zu erwartenden Übergriffen ausreichend geschützt werden kann. Die Klägerin wäre aber bei einer Rückkehr auf eine Einbindung in den Familienverband nicht nur zum Schutz vor Übergriffen angewiesen, sondern auch deshalb, weil nicht ersichtlich ist, wie sie mit einem Kleinkind und der sechsjährigen Tochter in einer streng konservativen Gesellschaft in die Lage versetzt werden könnte, einer Beschäftigung nachzugehen und ihren Lebensunterhalt selbständig zu finanzieren. Ein ausreichender Schutz der Klägerin vor einem Schaden im Sinne des § 4 AsylG im Iran ist damit nicht gewährleistet. Ein solcher effektiver Schutz läge nur dann vor, wenn die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen in der Lage und willens wären, Schutz zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Ein solcher Schutz muss wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein (§ 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG). Generell ist er nur gewährleistet, wenn die in § 3d Abs. 1 AsylG genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung bzw. den Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung (oder im Falle des § 4 AsylG einen ernsthaften Schaden) begründen und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (§ 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG). Hiervon ist nach der dargestellten Erkenntnislage nicht auszugehen. Für die Klägerin besteht auch keine Möglichkeit, internen Schutz nach § 3e AsylG in Anspruch zu nehmen. Die dargestellten Defizite bestehen landesweit. Ausweichmöglichkeiten für betroffene Frauen gibt es nicht. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 5. Februar 2021, S. 19; Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 27. April 2021 ‑ 2 A 340/18 -, juris Rn. 29. Die in dem angefochtenen Bescheid unter Ziffern 3. und 4. getroffenen Feststellungen, die Abschiebungsandrohung in den Iran (Ziffer 5.) und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG (Ziffer 6.) sind gegenstandslos und werden klarstellend aufgehoben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.