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Urteil

10 K 2871/18.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2022:1216.10K2871.18A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheids des Bundesamts vom 7. August 2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheids des Bundesamts vom 7. August 2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in C./Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Er verließ eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 13. April 2018 und reiste über die Türkei und Griechenland am 13. Juni 2018 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 21. Juni 2018 bei der Beklagten einen Asylantrag stellte. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 3. Juli 2018 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an: Er habe Iran verlassen, weil er dort politisch verfolgt worden sei. Zum Jahreswechsel 2017/2018 hätten in unterschiedlichen Städten in Iran Proteste stattgefunden. Er sei ein paarmal auf den Demonstrationen gewesen. Bei einer Demonstration, es müsse der 31. Dezember 2017 oder der 1. Januar 2018 gewesen sein, habe er selber Probleme bekommen. An diesem Tag habe er mit seinem Bruder an einer großen Demonstration teilgenommen. Sie hätten Parolen gerufen gegen das islamische Regime. Die Polizisten und die Milizen seien gegen die Demonstranten eingeschritten. Sie hätten auf sie eingeschlagen. Es seien Schüsse gefallen. Die Demonstranten seien daraufhin geflohen. Auch er sei zusammen mit seinem Bruder weggelaufen. Etwa 200 m von der Demonstration entfernt habe der Bruder sein Auto abgestellt gehabt. Sie seien zum Auto gelaufen, eingestiegen und nach Hause gefahren. Etwa eine Woche nach dieser Demonstration, am 8. Januar 2018, sei er zur Arbeit gegangen. Seine Mutter, mit der er damals in der Stadt A. zusammengelebt habe, sei allein zuhause gewesen. Da seien ein paar Leute in Zivil zur Wohnung gekommen und hätten nach ihm gefragt. Sie hätten gesagt, dass sie einen Gerichtsbeschluss hätten und die gesuchte Person festnehmen könnten. Seine Mutter habe den Leuten die Tür geöffnet und diese hätten daraufhin die Wohnung durchsucht. In seinem Zimmer seien ein paar Sachen beschlagnahmt worden, wie seine Videokamera, ein Mini-Laptop und ein paar Bücher. Der Mutter sei mitgeteilt worden, dass er und sein Bruder eine Straftat begangen und gegen die Sicherheit des Landes Widerstand geleistet hätten. Seine Mutter habe ihn daraufhin über einen Nachbarn angerufen und von der Suche nach ihm erzählt. Er sei dann nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern in Teheran bei einem Freund geblieben. Zwei Tage nach der Durchsuchung habe er seinen Bruder in einem Park getroffen. Sie hätten über die Lage geredet und entschieden, nicht mehr zur Arbeit zu gehen. Jeder sollte bei einem Freund bleiben. Etwa 20 Tage nach der Durchsuchung sei eine Person zu seiner Mutter gekommen und habe dieser eine Vorladung ausgehändigt. Er und sein Bruder sollten vor Gericht erscheinen. Daraufhin habe er beschlossen, Iran zu verlassen. Er habe Kontakt zu einem Schlepper herstellen können, der zunächst versucht habe, ihm ein Visum zu besorgen. Hierfür habe er in einem Gebäude Dokumente abgeben müssen, die ihm vorher der Schlepper gegeben habe. Er habe dort auch seine Fingerabdrücke abgegeben. Der Schlepper habe ihn dann informiert, dass er kein Visum habe besorgen können. Während der ganzen Zeit der Ausreisevorbereitungen, also etwa zwei Monate lang, hätten er und sein Bruder beim Schlepper gelebt. Schließlich seien er und sein Bruder mithilfe des Schleppers auf dem Landweg mit einem Pkw und zu Fuß in die Türkei geflohen. Einen Monat nach ihrer Ausreise habe er erfahren, dass eine Bekannte ihrer Mutter, die im Justizministerium arbeite, erzählt habe, dass in ihrer Abwesenheit gegen sie ein Urteil gesprochen worden sei. Ihnen sei die Beleidigung des islamischen Führers und Widerstand gegen die Sicherheit des Landes vorgeworfen worden. Er habe das Urteil selber nicht gesehen, aber erfahren, dass er zu fünf Jahren Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Er gehe davon aus, dass die Sicherheitsbehörden über das Autokennzeichen seines Bruders auf sie gekommen seien. Er sei abgesehen von vier Demonstrationsteilnahmen zum Jahreswechsel 2017/2018 auch in anderer Form politisch aktiv gewesen. Er habe an verschiedenen Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen und habe den Islam sogar in der U-Bahn oder im Bus kritisiert. An der Universität habe er mit vielen Studenten darüber diskutiert. Ihm sei oft vorgeworfen worden, dass er gegen den Islam sei. Möglicherweise spiele auch eine Rolle, dass ein anderer Bruder von ihm früher politisch aktiv gewesen sei und ebenfalls Probleme bekommen habe. Dieser Bruder sei vor zehn Jahren aus Iran geflüchtet und lebe heute in Luxemburg. Einen Nachweis über die Vorladung könne er nicht vorlegen. Soweit er wisse, seien nach ihrer Ausreise nicht noch einmal Personen bei ihm zuhause gewesen, um ihn und seinen Bruder zu suchen oder ihnen Dokumente zuzustellen. Sein Bruder sei nicht mit nach Deutschland gekommen, sondern halte sich noch in der Türkei auf. Er sei mit einigen Entscheidungen des Schleusers nicht einverstanden gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (Bl. 139-148 der Bundesamtsakte). Mit Bescheid vom 7. August 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde die Abschiebung in die Islamische Republik Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5.). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Der Kläger hat am 15. August 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren Bezug nimmt. Er habe Iran vorverfolgt verlassen. Außerdem lägen inzwischen Nachfluchtgründe vor. Er habe in der Bundesrepublik zum Christentum gefunden und sei konvertiert. Der Kläger hat im Klageverfahren verschiedene Unterlagen vorgelegt, die seine Konversion zum Christentum belegen sollen, unter anderem seine Taufurkunde vom 14. Oktober 2018. Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung Kopien nebst Übersetzungen einer an ihn und seinen Bruder B. gerichteten Vorladung der Abteilung 2 des Islamischen Revolutionsgerichts der Stadt A. vom 27. Januar 2018 sowie eines beide Brüder betreffenden Urteils der Abteilung 2 des Islamischen Revolutionsgerichts der Stadt A. vom 17. Mai 2018 vorgelegt und hierzu vorgetragen, diese Unterlagen während des laufenden Klageverfahrens von seinem in Luxemburg lebenden Bruder erhalten zu haben. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. August 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. In der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2021 ist der Kläger informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen (Bl. 67-72 der Gerichtsakte). Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer Beweis erhoben über die Echtheit der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten strafgerichtlichen Unterlagen durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. Mit Auskunft vom 12. September 2022 hat das Auswärtige Amt mitgeteilt, dass hinsichtlich der vorgelegten Vorladung keine Fälschungsmerkmale ersichtlich seien. Das vorgelegte Urteil werde aufgrund einzelner Fälschungsmerkmale jedoch als Fälschung eingeschätzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der erteilten Auskunft verwiesen (Bl. 92 f. der Gerichtsakte). Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die der Einzelrichter mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat bereits mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 7. August 2018 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im angefochtenen Umfang als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte und in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids abgelehnte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ziffern 3. bis 6. sind infolgedessen ebenfalls aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Es liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG vor. Die in Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts hinsichtlich des Klägers getroffene gegenteilige Entscheidung ist daher rechtswidrig. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22 und 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden jedoch durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert. Danach besteht bei ihnen die tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe liegt vor, wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 10. Auflage 2019, § 28 Rn. 28. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG). Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative. 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufgrund seiner politischen Aktivitäten für den Fall einer Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung. a. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind generell die Teile der iranischen Bevölkerung, die öffentlich Kritik an Missständen üben oder sich für Menschenrechtsthemen engagieren, der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder islamische Grundsätze infrage stellt. Gegen die politische Opposition werden immer wieder drakonische Strafen aufgrund weitgefasster und diffuser Straftatbestände („regimefeindliche Propaganda“, „Beleidigung des Obersten Führers“ etc.) verhängt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 16. Februar 2022 (Stand: 23. Dezember 2021), S. 7 ff.; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 62 f.; amnesty international, Report Iran 2021 (Stand: 29. März 2022); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019, S. 5 f. Diese in Iran festzustellende und ohnehin angespannte Sicherheitslage ist seit dem 18. September 2022 infolge der Reaktionen auf den Tod der jungen Iranerin Jina Mahsa Amini nach ihrer Festnahme durch die Sittenpolizei eskaliert. In der Hauptstadt Teheran sowie in vielen weiteren Landesteilen kommt es seitdem zu fortdauernden Protesten und heftigen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften. Polizei- und Sicherheitskräfte gehen dabei gewaltsam und mit aller Härte gegen Demonstrierende vor, es gibt zahlreiche Tote und Verletzte. Im räumlichen Umfeld von Demonstrationen kommt es tausendfach zu willkürlichen Verhaftungen. Das Regime hat im Zusammenhang mit den systemkritischen Protesten im Land bereits Hunderte Menschen zu Freiheitsstrafen verurteilt und zwei Demonstranten zwischenzeitlich sogar hingerichtet. Vgl. u. a. Spiegel, Proteste in Iran - Hunderte Menschen in Teheran zu Freiheitsstrafen verurteilt (im Internet abrufbar unter https://www.spiegel.de/ausland/ iran-proteste-mehrjaehrige-haftstrafen-fuer-400-dem onstranten-in-teheran-a-45ce8ea8-7141-453f-b539-a 9fb771eaf54); FAZ, Proteste in Iran - Spirale der Gewalt, 13. Dezember 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.faz.net/aktuell/politik/iran-nach-den-hi nrichtungen-droht-eine-spirale-der-gewalt-18529104. html); tagesschau, Systemkritiker im Iran - Wut und Empörung nach zweiter Hinrichtung, 12. Dezember 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.tagessc hau.de/ausland/asien/iran-zweite-hinrichtung-103.ht ml); Süddeutsche Zeitung, Proteste in Iran - EU beschließt neue Sanktionen gegen Iran, 14. November 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.suedde utsche.de/politik/iran-proteste-eu-sanktionen-1.5695 416); Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 3. November 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ ReiseUndSicherheit/iransicherheit/202396); Bundeszentrale für politische Bildung, Iran: Anhaltende Proteste nach dem Tod von Jina Mahsa Amini, 20. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https:// www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/514577/i ran-anhaltende-proteste-nach-dem-tod-von-jina-mah sa-amini/); tagesschau, Proteste im Iran, Große Solidarität - und alle Härte des Regimes, 15. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.tagessc hau.de/ausland/asien/iran-proteste-171.html); amnesty international, Pressemitteilung vom 13. Oktober 2022, Iran: Mindestens 23 Kinder getötet bei brutaler Niederschlagung von Protesten (im Internet abrufbar unter https://www.amnesty.de/allgemein/pressemitteil ung/iran-mindestens-23-kinder-getoetet-bei-brutaler-niederschlagung-von-protesten); alle zuletzt abgerufen am 16. Dezember 2022. Mit Blick auf diese Situation warnt das Auswärtige Amt gegenwärtig vor Reisen nach Iran. Auch für deutsche Staatsangehörige bestehe die konkrete Gefahr, willkürlich festgenommen, verhört und zu langen Haftstrafen verurteilt zu werden. Vor allem Doppelstaater, die neben der deutschen auch noch die iranische Staatsangehörigkeit besäßen, seien gefährdet. In jüngster Vergangenheit sei es zu einer Vielzahl willkürlicher Verhaftungen auch ausländischer Staatsangehöriger gekommen. Vgl. Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 3. November 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/Rei seUndSicherheit/iransicherheit/202396), zuletzt abgerufen am 16. Dezember 2022. Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat vor dem Hintergrund dieser aktuellen Entwicklungen mit Erlass vom 3. November 2022 gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG mit sofortiger Wirkung und befristet bis zum 7. Januar 2023 Abschiebungen nach Iran aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen ausgesetzt. Dass angesichts der beschriebenen Situation in Iran auch für die Zeit nach dem Auslaufen der Befristung dieses Erlasses und etwaiger Nachfolgeregelungen und damit auch für die Zeit nach dem Wegfall eines auf der Grundlage der Annahme einer allgemeinen Gefahr i. S. d. §§ 60 Abs. 7 Satz 6, 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG politisch entschiedenen Abschiebestopps nunmehr von einer Rückkehrgefahr für alle iranischen Staatsangehörigen unabhängig von einem besonderen Verfolgungsprofil auszugehen ist, ist der aktuellen Erkenntnislage jedoch nicht zu entnehmen. Im Fokus der Sicherheitskräfte stehen aktuell offenbar vielmehr die Teilnehmer an den Protestveranstaltungen und Demonstrationen in Teheran und in den iranischen, vor allem den kurdischen Provinzen. Es ist nach der Erkenntnislage zwar auch davon auszugehen, dass das iranische Regime die Auslandsaktivitäten der (kurdischen) Opposition weiterhin überwacht und dabei gerade diejenigen in den Blick nimmt, die im Ausland in den sozialen Medien protestieren bzw. sich regimekritisch äußern, und grundsätzlich wohl auch diejenigen, die im Ausland an Solidaritäts- und Protestveranstaltungen auf der Straße teilnehmen und sich in dieser Form exilpolitisch und regimekritisch betätigen. Dabei wird das iranische Regime die politischen Gegner, die es identifizieren kann und derer es habhaft werden kann, nach der Erkenntnislage wie zuvor bereits auch mit aller Härte bestrafen. Gleichwohl ist es angesichts des Umstands, dass dieses Protestverhalten aktuell massenhaft auftritt, vgl. etwa tagesschau, Demonstration in Berlin - Zehntausende gegen Irans Führung, 22. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/protest-iran-berlin-101.h tml); WDR, Proteste im Iran: Tausende bei Demos in Köln und Düsseldorf, 29. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https://www1.wdr.de/nachrichten/iran-demos-koeln-duesseldorf-100.html), alle zuletzt abgerufen am 16. Dezember 2022, lebensfremd anzunehmen, dass jeder iranische Staatsangehörige, der sich im Ausland exilpolitisch aktiv zeigt, für den iranischen Staat bzw. seinen Geheimdienst überhaupt identifizierbar ist bzw. von diesem tatsächlich identifiziert wird. Es ist deshalb auch unter Zugrundelegung der aktuellen Entwicklungen vorerst weiter im Einzelfall zu prüfen, ob jemand aufgrund seiner (exil-)politischen Aktivitäten von den iranischen Behörden als Regimegegner erkannt wird und im Fall einer Rückkehr deswegen in Gefahr geraten könnte. Vgl. hierzu schon VG Aachen, Urteile vom 14. November 2022 - 10 K 1630/21.A -, juris, Rn. 51, und vom 5. Dezember 2022 - 10 K 2406/20.A -, Bl. 13 ff. des Urteilsumdrucks (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen); vgl. auch VG Würzburg, Urteile vom 7. November 2022 - W 8 K 21.30749 -, juris, Rn. 37 ff., und - W 8 K 22.30541 -, juris, Rn. 31 ff. b. Dies zugrunde gelegt sind zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die politischen Aktivitäten des Klägers in Iran dem iranischen Regime bekannt geworden, weswegen der Kläger nach der Erkenntnislage im Fall einer Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Regimegegner gefährdet ist. aa. Dem Kläger kann zunächst geglaubt werden, dass (auch) in A. Ende Dezember 2017/Anfang Januar 2018 Demonstrationen und Protestveranstaltungen stattgefunden haben und es (auch damals) in diesem Zusammenhang - landesweit - zu Polizeieinsätzen und zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Polizei gekommen ist, teilweise auch mit Verletzten und Toten. Dies entspricht ebenso der Erkenntnislage wie der Umstand, dass während dieser Auseinandersetzungen sowie in der Folgezeit Teilnehmer der Demonstrationen verhaftet worden sind. Vgl. u. a.: https://de.wikipedia.org/wiki/Proteste_im_ Iran_2017/2018; Die Zeit - Online-Ausgabe vom 9. Januar 2018 „Abgeordneter meldet 3.700 Festnahmen bei Protesten“, im Internet abrufbar unter https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/iran-prote ste-verhaftungen-todesstrafe; WELT vom 3. Januar 2018 „Proteste und Gegenproteste im Iran“, im Internet abrufbar unter https://www.welt.de/newsticker/ dpa_nt/afxline/topthemen/article172118491/Proteste-und-Gegenproteste-im-Iran.html; FAZ.NET vom 1. Januar 2018 „Proteste im Iran - Nicht mehr zu stoppen“, im Internet abrufbar unter https://www.faz.net/ aktuell/politik/ausland/iran-die-proteste-sind-nicht-me hr-zu-stoppen-15369374.html; Stuttgarter Zeitung vom 8. Januar 2018 „Proteste in Iran - Ruhani für Verständnis, Justiz für Höchststrafe“, im Internet abrufbar unter https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt. proteste-in-iran-ruhani-fuer-verstaendnis-justiz-fuer-hoechststrafe.276357eb-55d3-496e-b4c0-5c90b459f d54.html (alle zuletzt abgerufen am 16. Dezember 2022); amnesty international vom 25. Januar 2019 „Brutale Verfolgung von Protestierenden“. Nach der Erkenntnislage ist allerdings davon auszugehen, dass sich nach dem Ende der Proteste die Suche in aller Regel beschränkt haben wird auf die Anführer, vermeintlichen Rädelsführer, „Unruhestifter, die bei den Demonstrationen Waffen eingesetzt, öffentliches Eigentum zerstört und die Sicherheit des Landes gefährdet“ haben sollen und im Übrigen offenbar auch auf Menschen, die Informationen über die Demonstrationen über den Messenger-Dienst Telegram verbreitet haben, mithin auf Menschen, die der iranische Staat als Regimekritiker und damit als Feinde der Republik ansieht. Vgl. Heinrich-Böll-Stiftung, Iran-Report 02/18, S. 3 ff., 5, im Internet abrufbar unter https://www.boell.de/sites/default/files/iran-report-02-18.pdf; WELT vom 3. Januar 2018 „Proteste und Gegenproteste im Iran“, im Internet abrufbar unter https://www.welt.de/newsticker/dpa_nt/afxline/topthemen/article172118491/Pr oteste-und-Gegenproteste-im-Iran.html; Stuttgarter Zeitung vom 8. Januar 2018 „Proteste in Iran - Ruhani für Verständnis, Justiz für Höchststrafe“, im Internet abrufbar unter https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.proteste-in-iran-ruhani-fuer-verstaendnis-justiz-fuer-hoechststrafe.276357eb-55d3-496e-b4 c0-5c90b459fd54.html (alle zuletzt abgerufen am 16. Dezember 2022); amnesty international vom 25. Januar 2019 „Brutale Verfolgung von Protestierenden“. Zu diesem Personenkreis gehörte der Kläger nicht. Er trägt selbst nicht vor, bei den Demonstrationen eine führende Rolle eingenommen oder in sonstiger Weise herausgehoben agiert zu haben. Er hat sich von den Massen der in diesen Tagen in ganz Iran Protestierenden vielmehr nicht abgehoben. Gleichwohl ist gerade unter Berücksichtigung der aktuellen Eskalation der Sicherheitslage zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass es für die Annahme einer Verfolgungsgefahr bereits ausreicht, wenn jemand als Teilnehmer einer regimefeindlichen und zudem von gewaltsamen Auseinandersetzungen begleiteten Demonstration von den Sicherheitskräften sicher identifiziert wird. Das gilt für die Proteste zur Jahreswende 2017/2018 ebenso wie für die aktuellen Proteste. Identifiziert das iranische Regime einen Teilnehmer an regimefeindlichen Veranstaltungen, wird es ihn als Regimegegner ansehen und mit aller Härte verfolgen. Vgl. hierzu auch VG Würzburg, Urteile vom 7. November 2022 - W 8 K 21.30749 -, juris, Rn. 37 ff., und - W 8 K 22.30541 -, juris, Rn. 31 ff. bb. Das ist auch im Fall des Klägers anzunehmen. Diese Überzeugung der Kammer gründet auf den insoweit glaubhaften und im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben des Klägers bei seiner Anhörung beim Bundesamt und im Rahmen seiner mehrstündigen Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2021. Der Kläger hat im Einzelnen und ohne jegliche Steigerungstendenzen seine (bloße) Teilnahme an insgesamt vier Demonstrationen während der Protestwelle 2017/2018 geschildert. Sein Vortrag war hinsichtlich der Dinge, die er selbst erlebt haben will, zur Überzeugung der Kammer erlebnisfundiert. Zugleich hat er deutlich gemacht, welche Umstände ihm lediglich zugetragen wurden. Er hat einen insgesamt glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und sein Vortrag überzeugt. Dass er vom iranischen Regime identifiziert worden ist, mag zunächst unwahrscheinlich erscheinen angesichts des Umstands, dass er eigenen Angaben zufolge fliehen konnte und auch sonst zunächst nichts dafür spricht, dass er von den bei der Zerschlagung der Demonstration eingesetzten (Zivil-)Beamten aufgrund unverwechselbarer körperlicher Merkmale oder aus anderen Gründen, etwa aufgrund persönlicher Bekanntschaft, auf der Grundlage von Zeugenaussagen oder nachträglich aufgrund einer Auswertung von Kameraaufzeichnungen, identifiziert worden sein könnte. Gleichwohl hat er eine Vorladung des Islamischen Revolutionsgerichts in A. vorgelegt, die sich ohne weiteres in seinen Vortrag einfügt und hinsichtlich der das Auswärtige Amt bei der vorgenommenen Überprüfung keine Fälschungsmerkmale feststellen konnte. Angesichts dessen erscheint glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Identität des Klägers und seines Bruders offenbar doch anhand des Kennzeichens des etwa 200 m vom Demonstrationsort entfernt geparkten Fahrzeugs ermittelt werden konnte, zu dem der Kläger und sein Bruder gelaufen und mit dem sie schließlich geflüchtet waren. Damit ist der Kläger aber als Regimegegner zweifelsfrei identifiziert worden. Dass es sich bei der Vorladung um ein echtes Dokument falschen Inhalts handeln könnte, hat die Kammer erwogen. Denn auch für Justizunterlagen wie Urteile, Vorladungen etc. kann eine mittelbare Falschbeurkundung nicht ausgeschlossen werden. Vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 16. Februar 2022 (Stand: 23. Dezember 2021), S. 23. Mit Blick auf den stimmigen und insgesamt überzeugenden Vortrag des Klägers, der insbesondere in der mündlichen Verhandlung den Kern seiner Verfolgungsgeschichte widerspruchsfrei, ohne Ausschmückungen und Steigerungen und alles in allem glaubhaft geschildert hat, hält die Kammer die Vorladung jedoch für echt. Dass das ebenfalls vom Kläger vorgelegte Urteil vom Auswärtigen Amt für eine Fälschung gehalten wird, schadet vor diesem Hintergrund im Ergebnis nicht. Für iranische Staatsangehörige ist es zwar relativ leicht, an gefälschte Dokumente zu gelangen. Vgl. auch hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 16. Februar 2022 (Stand: 23. Dezember 2021), S. 23. Aus der Unechtheit des Urteils folgt jedoch nicht zugleich zwingend die Unechtheit der vorgelegten Vorladung. Diese weist vielmehr keine Fälschungsmerkmale auf und wird von der Kammer für echt gehalten. Überdies begegnet die Einschätzung des Auswärtigen Amtes zur Echtheit des Urteils bereits deshalb Bedenken, weil es als Fälschungsmerkmal neben der Feststellung, dass einzelne Bestandteile des Urteils nicht der üblichen Systematik entsprächen, u. a. angenommen hat, dass das Urteil für ein echtes Urteil mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu kurz sei. Ausweislich der Übersetzung sind der Kläger und sein Bruder aber jeweils (lediglich) zu 6 Jahren verurteilt worden. Selbst wenn die Zweifel an der Echtheit des Urteils aber berechtigt sein sollten, wäre dies im Ergebnis zur Überzeugung der Kammer aus den genannten Gründen unschädlich. Der Kläger hat zudem angegeben, das Urteil nicht etwa selbst erhalten oder sich hierum, etwa über eine Auskunft aus der im iranischen Justizsystem seit 2013/2014 verwendeten elektronischen Datenbank, vgl. hierzu Austrian Centre for Country of Origin ans Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zum Iran: Überprüfung des Status von an iranischen gerichteten anhängigen Strafverfahren online, 27. April 2020, S. 3, persönlich bemüht zu haben. Es sei ihm vielmehr von seinem in Luxemburg lebenden Bruder (ohne entsprechende Aufforderung) zugeschickt worden. Der Kläger hat hierzu nachvollziehbar angegeben, dass er vor diesem Hintergrund über Herkunft und Authentizität des Dokuments nichts weiß und auf die Erlangung dieses Dokuments auch keinen Einfluss genommen hat. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung seines Einzelfalls besteht für die Kammer nach alledem kein berechtigter Zweifel daran, dass die politischen Aktivitäten des Klägers dem iranischen Staat bekannt geworden sind, er identifiziert worden ist und deshalb - auch heute noch - als Regimekritiker angesehen wird, für den nach der eingangs geschilderten Erkenntnislage ohne weiteres eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr besteht, im Falle einer Rückkehr nach Iran einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen zu werden. II. Die unter Ziffer 3. und 4. des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Feststellungen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG hat und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sind aus den vorgenannten Gründen aufzuheben. Denn einer Entscheidung über den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Schutzanspruch und die behaupteten Abschiebungshindernisse bedarf es nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG). III. Die in Ziffer 5. des Bundesamtsbescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Iran ist ebenfalls aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor, weil dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. IV. Die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6. des angefochtenen Bescheids ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.