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Beschluss

10 L 764/22

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:0110.10L764.22.00
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Tenor

1.  Der Antrag wird abgelehnt.

     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt G r ü n d e A. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/2023 bei der Antragsgegnerin anstrebt, ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der sich aus diesem ergebende und einer (vorläufigen) Regelung bedürfende Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum begehrten Studiengang nicht glaubhaft gemacht. I. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine außerkapazitäre Zulassung glaubhaft gemacht. Die Zahl der Studienplätze hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein‑Westfalen (MKW) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2022/2023 vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 804) i. d. F. der Änderungsverordnung vom 21. November 2022 (GV. NRW. S. 992) auf 66 festgesetzt. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sind für das 1. Fachsemester 66 Studierende eingeschrieben (Stand: 15. November 2022). Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht. Die Ermittlung der jährlichen Ausbildungskapazität für Studiengänge, deren Plätze - wie hier im Studiengang Zahnmedizin - in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, erfolgt gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 - KapVO NRW 2017 -) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591 - zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 - GV. NRW. S. 440 -) weiterhin nach der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO ‑) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036). Sie ergibt sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Das Berechnungsergebnis ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen, gemäß § 19 Abs. 1 KapVO für den Studiengang Zahnmedizin u. a. anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin. 1. Lehrangebot Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden ergibt aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen (§§ 8, 9 KapVO) einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (§ 10 KapVO), abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 und 3 KapVO und der Dienstleistungen, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (§ 11 KapVO) - vgl. insoweit auch Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO -. a. Unbereinigtes Lehrangebot Die Berechnung des unbereinigten Lehrangebots erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 und 2 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen, wie sie sich aus der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222) ergeben. aa. Danach ist die Antragsgegnerin zum maßgeblichen Stichtag 15. September 2022 von 62 Personalstellen der Lehreinheit Zahnmedizin ausgegangen, die sie der vom MKW übernommenen Kapazitätsberechnung (vgl. § 4 KapVO) zugrunde gelegt hat. Die Personalstellen verteilen sich nach dem vorgelegten Stellenplan des Wissenschaftlichen Personals auf 4 Universitätsprofessoren (W3) und 3 Universitätsprofessoren (W2) mit jeweils 9 DS, 1 Juniorprofessor (W1) in der ersten Anstellungsphase mit 4 DS, 46 Wissenschaftliche Angestellte mit befristeten Arbeitsverträgen mit jeweils 4 DS und 8 Wissenschaftliche Angestellte mit unbefristeten Arbeitsverträgen mit jeweils 8 DS. Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen den Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung. Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 8 KapVO einzubeziehende Personalstellen in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhanden sein könnten, sind angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten aktuellen Stellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich. Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat das MKW - wie bereits für das vorherige Wintersemester 2021/2022, vgl. dazu VG Aachen, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 10 L 592/21 -, juris, Rn. 10 ff. - , ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 315 DS ermittelt und ein durchschnittliches Lehrdeputat von (315 : 62 =) 5,08 DS. Fehler bei der von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung sind nicht festzustellen. Ob hinsichtlich der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG -) eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, ist im Kapazitätsrechtsstreit regelmäßig nicht zu prüfen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris, Rn. 9, vom 11. Juli 2016 - 13 C 30/16-, juris, Rn. 10 ff., und vom 17. März 2017 - 13 C 20/16 -, juris, Rn. 3 ff. Auch verpflichten weder das (abstrakte) Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule zu dem Nachweis, dass sich ein bestimmter Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befindet und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem WissZeitVG allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris, Rn. 3, vom 11. Juli 2016 - 13 C 30/16 -, juris, Rn. 7, und vom 17. März 2017 - 13 C 20/16 -, juris, Rn. 6. bb. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KapVO wird die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung in der Lehreinheit Zahnmedizin nach Maßgabe der Regelungen in Nr. 2 berücksichtigt (Satz 2). Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt (Nr. 2b), der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug i.H.v. 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl (Nr. 2c). Die Abzüge für die stationäre Krankenversorgung sind in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 b) und c) KapVO bindend geregelt. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist insbesondere der pauschale Krankenversorgungsabzug von 30 % nicht zu beanstanden. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris, Rn. 7. Aus den seitens der Antragsgegnerin dem MKW mitgeteilten Zahlen zur Berechnung des Krankenversorgungsabzugs nach § 9 Abs. 3 KapVO hat diese 0,24 Stellen für den stationären und 18,53 Stellen für den ambulanten Krankenversorgungsabzug ermittelt. Dies ist nicht zu beanstanden. (1) Hinsichtlich des Krankenversorgungsabzugs nach § 9 Abs. 3 Nr. 2b) KapVO sind 643 Pflegetage (einschließlich Privatpatienten von Chefärzten, die über Verträge nach „neuem Chefarztrecht“ verfügen - sog. „Neuvertragler“ -) gemeldet, die - dividiert durch 365 Tage - 1,76 tagesbelegte Betten und bei weiterer Division durch 7,2 einen Personalbedarf von (gerundet) 0,24 Stellen ergeben. (2) Auch der Wert des Abzugs für die ambulante Krankenversorgung (18,53 Stellen) entspricht der Regelung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 c) KapVO. Vorliegend sind von den 62 Stellen zunächst 0,24 Stellen (Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung) abzuziehen. Von diesem Ergebnis (61,76) entfallen pauschal 30 % (gerundet 18,53) auf die ambulante Krankenversorgung. Somit verbleiben für die Lehre im Ergebnis 43,23 Reststellen. Multipliziert man diese Reststellen mit dem oben festgestellten durchschnittlichen Lehrdeputat in Höhe von 5,08 DS beträgt das Lehrangebot zunächst (gerundet) 219,61 DS. b. Bereinigtes Lehrangebot aa. Lehrauftragsstunden Gemäß § 10 Satz 1 KapVO sind als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach der nicht zu beanstandenden vorgelegten Berechnung sind Lehrauftragsstunden von 1,10 : 2 = 0,55 je Semester hinzuzurechnen. Dies ergibt ein Lehrangebot je Semester von 220,16 DS. bb. Dienstleistungsexport Bei dem so genannten Dienstleistungsexport nach § 11 KapVO handelt es sich um Lehrleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin an nicht zugeordnete Studiengänge, hier den Klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin, die kapazitätsmindernd abzuziehen sind. Die Antragsgegnerin hat insoweit das Lehrangebot um (gerundet) 1,23 DS vermindert. Bei der Berechnung ist die Antragsgegnerin entsprechend § 11 Abs. 2 KapVO von (rechnerisch) 245 Studienanfängern (= halbjährliche Aufnahmekapazität für das erste Studienjahr des Studienganges Medizin - Klinischer Teil gemäß der aktuellen Kapazitätsberechnung, ohne Schwund) und vom denkbar kleinsten Curricularanteil des nicht zugordneten Studiengangs (CA q ) von 0,01 ausgegangen. Das Gericht hat keine Veranlassung, diesen zugrunde gelegten Dienstleistungsexport für die Klinisch-Praktische Medizin zu beanstanden. Das bereinigte Lehrangebot beträgt danach je Semester 218,93 DS bzw. das jährliche bereinigte Lehrangebot 437,86 DS. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO bestimmt der Curricularnormwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die Ausbildung eines Studierenden im jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen), vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO. Unter Anwendung der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO hat die Antragsgegnerin eine personelle Aufnahmekapazität von (gerundet) 58 Studienplätzen berechnet. Dabei hat sie einen Curriculareigenanteil (Ca p ) von 7,54 zugrunde gelegt und das jährliche bereinigte Lehrangebot von 437,86 DS durch 7,54 dividiert (= 58,07). Die Antragsgegnerin ist bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zutreffend von dem in der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO aufgeführten CNW für Zahnmedizin von 8,86 ausgegangen. Dieser - durch Rechtsverordnung festgelegte - CNW ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO von der Antragsgegnerin zum Stichtag anzuwenden. Anhaltspunkte dafür, dass die Festlegung des CNW durch den Verordnungsgeber, dem insoweit ein weites Gestaltungsermessen zusteht, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 -, juris, Rn. 53 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris, Rn. 15 f., unter keinen sachlichen Gesichtspunkten mehr haltbar, d.h. willkürlich ist, bestehen nicht. Vgl. zu diesem bereits im WS 21/22 berücksichtigten CNW: VG Aachen, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 10 L 592/21 -, juris, Rn. 37 ff. Dass die Ableitung des CA p in Höhe von 7,54 fehlerhaft ist, ist nicht erkennbar. Dabei gilt im Ausgangspunkt nach Art. 6 Abs. 3 Satz 5 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019, dass die Hochschulen im Rahmen des Curricularnormwerts bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei sind. Ihnen steht auch bei der Bestimmung des CA p ein Gestaltungsspielraum zu, den sie im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen haben. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum wird erst überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. Demgegenüber hält die Hochschule sich innerhalb ihres Spielraums, wenn sie die Aufteilung auf die Lehreinheiten - wie hier - anhand eines studienordnungsgemäßen Studienplans oder des tatsächlichen Studienbetriebs vornimmt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 13 C 43/17 -, juris, Rn. 14 ff., m. w. N. Dafür, dass die Antragsgegnerin den CA p nach diesem Maßstab zu Lasten der Studienbewerber fehlerhaft gebildet hat, fehlt es an Anhaltspunkten. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses a. Die Antragsgegnerin hat eine Erhöhung der errechneten Studienanfängerzahl nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) vorgenommen, weil die Ermittlung nach dem „Hamburger Modell“ anhand ihrer Studierendenstatistiken einen Schwundausgleichsfaktor von 1/0,88 ergeben hat, der zu einer Studienanfängerzahl von (gerundet) 66 (58 : 0,88 = 65,90) führt. Vgl. auch allgemein zur Schwundberechnung: OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 B 78/13 u. a. -, juris, Rn. 16 ff. b. Die Überprüfung des dargestellten Berechnungsergebnisses gemäß § 19 Abs. 1 KapVO ergibt - ausgehend von nach Angaben der Antragsgegnerin 53 für die studentische Ausbildung geeigneten klinischen Behandlungseinheiten - eine sachausstattungsbezogene Studienanfängerzahl von gerundet 79 (53 : 0,67 = 79,10). Gemäß § 19 Abs. 2 KapVO ist der niedrigere Wert zugrunde zu legen. 4. Demnach besteht im ersten Fachsemester eine Kapazität von 66 Studienplätzen. Die so ermittelte Zulassungszahl ist durch die vorgenommenen 66 Einschreibungen erreicht und die vorhandene Kapazität damit erschöpft. Vgl. im Übrigen zur grundsätzlichen Kapazitätsaufzehrung und fehlenden Rechtsverletzung der Studienplatzbewerber im Falle von sog. "Überbuchungen" etwa: OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 - 13 B 25/19 -, juris, Rn. 39 m.w.Nw. II. Soweit der Antragsteller - jedenfalls nach der Antragsbegründung hilfsweise - auch eine vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Etwaige Fehler im Zulassungsverfahren sind bereits nicht aufgezeigt. Zudem ist nach dem bisherigen Verfahrensstand von einer Bestandskraft des Ablehnungsbescheids der Stiftung für Hochschulzulassung vom 23. August 2022 auszugehen, da dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnommen werden kann, dass er gegen den Ablehnungsbescheid Klage erhoben hat. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt.