OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 25/23

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:0112.6L25.23.00
1mal zitiert
9Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Eine Mahnwache darf auf einem Privatgrundstück, welches nicht i.S.v. § 21 VersG NRW für den öffentlichen kommunikativen Verkehr geöffnet ist, nur mit Zustimmung des Eigentümers bzw. Besitzberechtigten stattfinden.

Die Grundstücke in der Ortslage Lützerath, für welches die Eigentümerin einen Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten mit dem Ziel der Räumung der Ortslage gestellt hat und für die aufgrund einer Allgemeinverfügung ein Aufenthalts- und Betretungsverbot gilt, sind jedenfalls nicht (mehr) der Öffentlichkeit zugänglich.

Tenor

1. Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO wird die

Z,

beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Mahnwache darf auf einem Privatgrundstück, welches nicht i.S.v. § 21 VersG NRW für den öffentlichen kommunikativen Verkehr geöffnet ist, nur mit Zustimmung des Eigentümers bzw. Besitzberechtigten stattfinden. Die Grundstücke in der Ortslage Lützerath, für welches die Eigentümerin einen Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten mit dem Ziel der Räumung der Ortslage gestellt hat und für die aufgrund einer Allgemeinverfügung ein Aufenthalts- und Betretungsverbot gilt, sind jedenfalls nicht (mehr) der Öffentlichkeit zugänglich. 1. Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO wird die Z, beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e: Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage, Az. 0 K 00/00, gegen die Verfügung („Bestätigung mit Beschränkungen“) des Polizeipräsidiums Aachen vom 9. Januar 2023 insoweit anzuordnen, als darin ein von der Anmeldung abweichender Versammlungsort bestätigt worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag bereits wegen fehlerhafter Bezeichnung der Versammlungsörtlichkeit unzulässig ist. Ein Grundstück mit der Bezeichnung „Gemarkung D“ existiert nämlich nicht. Unter der lfd. Nr. 22 Blatt 40 war früher nur ein Flurstück 33 (Flur 12) eingetragen. Mittlerweile wird dieses nach Eigentümerwechsel auch nicht mehr auf Blatt 40, sondern auf Blatt 1016 geführt; Eigentümerin ist derzeit die F. Das Gericht unterstellt insoweit, dass der Antragsteller dieses in Lützerath gelegene Grundstück meint. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung sind weder geltend gemacht worden noch sonst erkennbar. Die in der Bestätigungsverfügung des Polizeipräsidiums Aachen erfolgte Änderung des Versammlungsortes der für den Zeitraum 9. Januar 2023 (ab 15.00 Uhr) bis 28. Februar 2023 (24.00 Uhr) angemeldeten Mahnwache „Keine Räumung von Lützerath“ ist nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtmäßig, so dass die im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt VwGO zu treffende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die Änderung des Versammlungsortes findet seine Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 VersG NRW. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Als Beschränkungen kommen insbesondere Verfügungen zum Ort und zum Verlauf der Versammlung in Betracht. Vorliegend ergibt sich eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit jedenfalls daraus, dass die Mahnwache auf dem Grundstück in Erkelenz, Gemarkung E, stattfinden soll und dadurch Besitzrechte eines Dritten verletzt werden. Dieses Grundstück befindet sich zwar (noch) nicht im Eigentum der beigeladenen Z, da die insofern zu Gunsten der Beigeladenen ergangene bergrechtliche Grundabtretung nach Kenntnis des Gerichts noch nicht vollzogen wurde. Allerdings hat die Bezirksregierung Arnsberg die Beigeladene durch Beschluss vom 30. Juni 2021 vorzeitig in den Besitz dieses Grundstücks eingewiesen und diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet. Als sog. dinglicher Verwaltungsakt gilt dieser Beschluss nicht nur gegenüber dem damaligen Eigentümer, Herrn G, sondern auch gegenüber dessen Rechtsnachfolgerin, der F. Vgl. insofern zur Grundabtretung bereits VG Aachen, Urteil vom 20. September 2022 – 6 K 103/21 –, n.v. Die gegen den Beschluss gerichtete Klage (0 K 0000/00) wurde von der erkennenden Kammer mit Urteil vom 20. September 2022 abgewiesen; der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unter dem Aktenzeichen 00 A 0000/00 beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) anhängig. Aufgrund dieses Beschlusses ist der Eigentümer nicht mehr berechtigt, sein Grundstück dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr zu öffnen oder dritten Personen sonstige (vertragliche) Betretungsrechte einzuräumen. Durch die Abhaltung der Mahnwache auf diesem Grundstück wird somit jedenfalls in das Besitzrecht der Beigeladenen eingegriffen, die der Abhaltung der Mahnwache dort nicht zugestimmt hat. Vielmehr hat sie durch ihren an den Landrat des Kreises Heinsberg gerichteten Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten vom 5. Oktober 2022 zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht mehr mit der Anwesenheit von Personen auf den für den Tagebau vorgesehenen Grundstücken in Lützerath einverstanden ist. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus § 21 S. 1 VersG NRW. Danach können auf Grundstücken in Privateigentum, die dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr geöffnet sind, öffentliche Versammlungen auch ohne die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers durchgeführt werden. Damit sind nur Orte gemeint, die einen „Raum des Flanierens, des Verweilens und der Begegnung schaffen“, der dem Leitbild eines „öffentlichen Forums“ entspricht und die demzufolge für Versammlungen geöffnet sind. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - (Fraport-Urteil), Rn. 63 ff. Darunter fallen etwa alle Straßen in privater Trägerschaft sowie jedermann zugängliche Bereiche von Einkaufszentren und ehemals öffentlichen Einrichtungen, wie Bahnhöfe oder Flughäfen. Eine pauschale Bewertung verbietet sich bei der Qualifizierung der in Rede stehenden Flächen. Stets ist das im Einzelfall betroffene Gelände und seine konkrete Nutzung in den Blick zu nehmen. Vgl. Ullrich/Braun/Roitzheim, Kommentar zum VersG NRW, 1. Aufl. 2022, Rn. 8 ff. zu § 21. Ausgehend hiervon handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden (angemeldeten) Standort der Mahnwache nicht (mehr) um Flächen, die von § 21 S. 1 VersG NRW erfasst sind. Spätestens durch den Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten vom 5. Oktober 2022 hat die Beigeladene zum Ausdruck gebracht, dass die in ihrem Eigentum stehen Flächen in Lützerath - entsprechendes gilt für das Grundstück, für die ihr das alleinige Besitzrecht zusteht -, nicht mehr für den allgemeinen Personenverkehr geöffnet sein soll. Zudem ist die ehemalige Ortslage Lützerath auch deshalb im Rechtssinne jedenfalls seit dem 10. Januar 2023 nicht mehr dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr geöffnet, weil ab diesem Zeitpunkt das auf Antrag der Beigeladenen erlassene Aufenthalts- und Betretungsverbot aus der Allgemeinverfügung des Kreises Heinsberg vom 20. Dezember 2022 mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden konnte und seit dem gestrigen Tag auch durchgesetzt wird. Zudem entsteht derzeit mit Wissen und Wollen der Beigeladenen ein massiver „Schutzwall“ um Lützerath. Selbst wenn ein Zugang nach Lützerath derzeit faktisch noch möglich wäre, würde dies nicht zu einer anderen Bewertung führen. Denn ungeachtet eines eventuellen illegalen Betretens handelt es sich nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht mehr um Grundstücke, die i.S.v. § 21 VersG NRW „dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr eröffnet sind“. Eine Versammlung kann daher in Lützerath nur noch mit Zustimmung des Grundstückeigentümers stattfinden. Im Falle des Standorts der Mahnwache tritt dabei aufgrund des Beschlusses der Bezirksregierung Arnsberg über die vorläufige Besitzeinweisung vom 30. Juni 2021 an Stelle des Eigentümers die Beigeladene. Deren Zustimmung zur Mahnwache liegt aber nicht vor. Aus Art. 8 Abs. 1 GG ergibt sich zuletzt ebenfalls kein über § 21 S. 1 VersG NRW hinausgehender Anspruch auf Betreten der hier streitgegenständlichen Flächen. Ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 13 Abs. 1 VersG NRW auch auf einen Verstoß gegen die Allgemeinverfügung des Kreises Heinsberg vom 20. Dezember 2022 gestützt werden kann, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. Im Übrigen bestehen aber, wie sich aus den Beschlüssen des erkennenden Gerichts vom 5. und 10. Januar 2023, Az. 6 L 2/23, 6 L 16/23 und 6 L 17/23, sowie des OVG NRW vom 9. Januar 2023, Az. 5 B 14/23, ergibt, keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung. Das Polizeipräsidium Aachen hat das nach § 13 Abs. 1 S. 1 VersG NRW eröffnete Ermessen auch in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insbesondere wahrt die Bestätigungsverfügung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn durch den vorgegebenen Standort zwischen Verwallung und der L12 in Sichtweite zu der ehemaligen Ortslage Lützerath wird der Bezug zu dem Thema der Mahnwache weitgehend gewahrt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass angesichts des kurzfristigen Versammlungstermins von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen ist.