Gerichtsbescheid
1 K 1410/22
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2023:0123.1K1410.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der 1962 geborene Kläger wurde im Jahr 1992 bei der Stadt F. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Oberfeuerwehrmannanwärter ernannt und im Oktober 1993 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen sowie am 1. Oktober 1994 zum Beamten auf Lebenszeit (Städt. Brandmeister) ernannt. Am 17. Oktober 2002 wurde er zum Städt. Oberbrandmeister befördert (LBesO A8). Bereits mit Stellungnahme der Betriebsärztin vom 23. November 2007 stellte diese fest, dass der Kläger für den Einsatz mit schwerem Atemschutz sowie dem Einsatz im Schichtdienst dauerhaft nicht mehr geeignet sei. Ein Einsatz im Alarmdienst sowie Stresssituationen seien zu vermeiden. Die Amtsärztin führte in ihrem Gutachten vom 7. Januar 2008 unter Bezugnahme auf diverse ärztliche Atteste, die der Kläger vorgelegt habe, aus, dass dieser an einer koronaren Herzerkrankung, einem Bandscheibenschaden der Lendenwirbelsäule und einer leichten Lungenfunktionsstörung leide. Die Leistungsfähigkeit sei stabil, reiche aufgrund erhöhter Blutdruckwerte unter ergonomische Belastung, subjektiver Luftnot und einer leichten Lungenfunktionsstörung aber nicht für eine generelle Feuerwehrdiensttauglichkeit aus. Den besonderen Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit sei der Kläger aufgrund der Funktionseinschränkung nicht mehr gewachsen. Im Feuerwehrdienst komme erschwerend die psychische Belastungssituation hinzu, die Stressreaktionen der Herzfunktion auslösen könne, wie erhöhten Pulsschlag oder erhöhten Blutdruck. Durch eine Vorschädigung der Lendenwirbelsäule bei langjährigem Bandscheibenschaden ergebe sich eine weitere Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, sodass schweres Heben und Tragen vermieden werden solle. Behandlungsmaßnahmen seien nicht erfolgversprechend, da die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Der Kläger sei dauerhaft unfähig, die Dienstpflichten eines Feuerwehrbeamten im feuerwehrtechnischen Dienst auszufüllen. Er sei jedoch allgemein dienstfähig. Unter dem 5. Februar 2008 führte die Stadt F. aus, es werde zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand eine andere Einsatzmöglichkeit für den Kläger gesucht. Im Bereich der Stadt F. sei jedoch kein leidensgerechter Dienstposten verfügbar. Dementsprechend komme nur ein Laufbahnwechsel in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst in Betracht. Hierzu müsse der Kläger einen zweijährigen Laufbahnlehrgang absolvieren, für den er jedoch keine Abschlussprüfung ablegen müsse. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12. März 2008 teilte der Kläger mit, dass er darauf bestehe, die Feuerwehrzulage auch nach einem Laufbahnwechsel zu erhalten. Sein Gesundheitszustand habe sich durch seine Tätigkeit bei der Feuerwehr verschlechtert. Außerdem müsse er im Alter von 60 Jahren in den Ruhestand versetzt werden. Die Stadt F. wies mit Schreiben vom 20. März 2008 darauf hin, dass die Feuerwehrzulage entfalle und die Versetzung in den Ruhestand nach derzeitiger Rechtslage mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgen werde. Für die Behauptung, die Feuerwehrdienstunfähigkeit des Klägers sei durch dienstbedingte Umstände hervorgerufen worden, gebe es keine Belege. Der Vorbereitungsdienst zum Laufbahnwechsel begann am 1. August 2008; da der Kläger über einen längeren Zeitraum dienstunfähig erkrankte, erfolgte eine Neueinsetzung in den Laufbahnlehrgang zum 1. August 2009. Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 informierte die Stadt F. den Kläger darüber dass sie beabsichtige, ihn erneut amtsärztlich begutachten zu lassen, da er wieder dauerhaft dienstunfähig erkrankt sei. Mit amtsärztlicher Stellungnahme vom 27. Juli 2009 wurde festgestellt, dass die Eignung für den mittleren nichttechnischen Dienst nicht gegeben sei, da schon die Überforderung des Klägers während der Ausbildung zu einer psychischen Erkrankung geführt habe. Zusätzlich zu den im ersten amtsärztlichen Gutachten genannten Diagnosen leide der Kläger nunmehr an einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom. Der Kläger sei derzeit nicht dazu in der Lage, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Es liege eine Leistungsminderung des Herzens und eine psychische Überforderung, Panikzustände und Depressionen vor. Mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei nicht zu rechnen eine; Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraums erscheine nicht wahrscheinlich. Das Gutachten schließt mit der Feststellung, dass der Kläger dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage sei, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25. August 2009 teilte der Kläger mit, dass die amtsärztliche Stellungnahme widersprüchlich sei; eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand könne hierauf also nicht gestützt werden. Dem Schreiben war ein Attest vom 21. Juli 2009 beigefügt wonach der Kläger bis auf weiteres arbeitsunfähig erkrankt sei. Mit Schreiben vom 2. September 2009 wies die Stadt F. daraufhin, dass der erste Lehrgang für den Laufbahnwechsel (August 2008) aufgrund der Dienstunfähigkeit des Klägers vom 22. September 2008 bis zum 16. Januar 2009 habe abgebrochen werden müssen. Aufgrund der seit dem 26. Mai 2009 bis auf weiteres vorliegenden aktuellen Dienstunfähigkeit sei auch der neue Lehrgang (August 2009) nicht angetreten worden. Daher sei eine erneute amtsärztliche Untersuchung erfolgt, deren Ergebnis nachvollziehbar und schlüssig sei. Es käme nur noch eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand in Betracht. Mit Bescheid vom 21. September 2009 wurde der Kläger vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Der Kläger legte unter dem 9. Oktober 2009 Widerspruch gegen die Zurruhesetzung ein. Die Amtsärztin ergänzte ihr Gutachten unter dem 16. Oktober 2009 mit dem Hinweis, dass der Kläger für den feuerwehrtechnischen Dienst in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr geeignet sei. Zudem erkenne sie in ihren Angaben keinen Widerspruch, da der Kläger sowohl derzeit als auch auf Dauer nicht mehr in der Lage sei, seinen Dienstpflichten nachzukommen. Unter dem 13. November 2009 widerrief die Stadt F. ihren Bescheid vom 21. September 2009. Der Widerspruch des Klägers sei gegenstandslos. Mit Bescheid vom 13. November 2009 wurde der Kläger erneut vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Hiergegen erhob der Kläger im Dezember 2009 Klage vor dem hiesigen Gericht. Nach einem gerichtlichen Hinweis im Rahmen eines Erörterungstermins hob die Stadt F. den Bescheid unter dem 25. Februar 2010 auf. Das eingeleitete Klageverfahren wurde aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt. Mit ergänzender amtsärztliche Stellungnahme vom 23. April 2010 führte die Amtsärztin aus, dass der Kläger mit gewissen Einschränkungen als Hausmeister, Messgehilfe, Museumsaufsicht und im sozialen Ermittlungsdienst eingesetzt werden könne. Der Kläger sei nunmehr grundsätzlich vollschichtig arbeitsfähig für überwiegend mittelschwere, teilweise leichte Arbeiten möglichst im Wechsel von stehen, gehen und sitzen. Auszuschließen seien: häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, Zwangshaltung, Wechseldienst und Belastung durch Staub, Rauch, Gase und Dämpfe. Ab dem 10. Mai 2010 erfolgte der Einsatz des Klägers beim Ermittlungsdienst des Sozialamtes im Wege der Wiedereingliederung. Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 wurde der Kläger zur Kreisverwaltung versetzt; er wurde darauf hingewiesen, dass durch die Versetzung sein bisheriges Beamtenverhältnis zur Stadt F. mit der Kreisverwaltung fortgesetzt werde. Der Kläger führe ab dem 1. Januar 2011 die Amtsbezeichnung Kreishauptsekretär. Der Kläger bat unter dem 6. März 2017 um die schriftliche Bestätigung, dass er mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werde. Unter dem 6. September 2017 stellte der Beklagte klar, dass der Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderung mit Ende des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollende, in den Ruhestand zu versetzen sei. Die besondere Altersgrenze nach § 116 Abs. 3 LBG NRW sei nicht anwendbar, da er nicht bei einer Einrichtung oder Dienststelle der Feuerwehr eingesetzt sei. Für ihn gelte die Altersgrenze für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Unter dem 13. April 2020 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut um eine schriftliche Bestätigung, dass der Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand trete. Der Beklagte führte mit Schreiben vom 6. Mai 2020 aus, dass der Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderung auf Antrag mit 63 Jahren abschlagsfrei in den Ruhestand treten könne. Der Kläger hat am 21. Juni 2022 Klage erhoben und wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt sinngemäß, festzustellen, dass er mit Ende des Monats August 2022 abschlagsfrei in Ruhestand getreten ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre Angaben im Verwaltungsverfahren. Die Beteiligten wurden unter dem 25. Juli 2022 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Einzelrichterin kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten angehört wurden, § 84 Abs. 1 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger kann sein Rechtsschutzziel vorliegend nur im Wege der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erreichen, sodass sein Antrag dementsprechend auszulegen war. Wegen der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder weiterhin in einem aktiven Beamtenverhältnis steht, besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Die Feststellungsklage ist auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär. Insbesondere hätte der Kläger sein Rechtsschutzbegehren nicht durch eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO verfolgen können und kann dies auch nach wie vor nicht. Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder einer besonderen Altersgrenze im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW vollzieht sich unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass es eines Antrags des Beamten oder eines auf die Zurruhesetzung gerichteten Verwaltungsakts bedarf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2022 - 6 A 1132/20 -, juris, Rn. 35 ff. Der so verstandene Feststellungsantrag ist unbegründet. Der Kläger ist nicht zum 1. September 2022 in den Ruhestand getreten. Nach § 31 Abs. 1 LBG NRW treten Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht, soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. Nach § 116 Abs. 3 LBG NRW treten die Beamten in den Feuerwehren mit dem Ende des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Der Anwendungsbereich des § 116 Abs. 3 LBG NRW ist auf die Beamten in den Feuerwehren beschränkt (a). Zu dieser Beamtengruppe gehört der Kläger nicht (b). a) Der Anwendungsbereich des § 116 Abs. 3 LBG NRW ist auf die Beamten in den Feuerwehren beschränkt. Für die Anwendung des § 116 Abs. 3 LBG NRW reicht nach dem Wortlaut und der Systematik des § 116 LBG NRW die bloße Zugehörigkeit eines Beamten zur Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes nicht aus. Vgl. hierzu und im Weiteren: OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2022 - 6 A 1132/20 -, a.a.O., Rn. 46 - 67. Der Landesgesetzgeber unterscheidet in § 116 LBG NRW zwischen den Beamten in den Feuerwehren und den Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes. § 116 Abs. 3 LBG NRW erfasst aus dem Kreis der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes ausdrücklich nur die Beamten in den Feuerwehren . Der Bedeutungsinhalt der in § 116 Abs. 3 LBG NRW verwendeten Begrifflichkeit „Beamte in den Feuerwehren“ erschließt sich aus den §§ 7 ff. BHKG. Nach § 7 Abs. 1 BHKG sind Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes öffentliche Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und betriebliche Feuerwehren (Betriebsfeuerwehren, Werkfeuerwehren). Nach § 8 Abs. 2 BHKG wird das Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehren aus hauptamtlichen Kräften gebildet, die zu Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu ernennen sind. Ferner können für den Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache der Freiwilligen Feuerwehr hauptamtliche Kräfte eingestellt werden, die ebenfalls zu Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu ernennen sind (vgl. § 10 BHKG). Vom Anwendungsbereich des § 116 Abs. 3 LBG NRW erfasst sind vor diesem Hintergrund nur die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die hauptamtlich in einer Feuerwehr im Sinne des § 7 Abs. 1 BHKG tätig sind. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat für die Beamten in den Feuerwehren eine besondere Altersgrenze bestimmt, weil sie im Einsatzdienst verwendet werden und damit besonderen Belastungen ausgesetzt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2014 - 6 B 276/14 -, juris, Rn. 5 ff. m. w. N.; auch Gunkel in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Kommentar, Loseblattslg. Stand 5/2022, Teil C, § 31 LBG NRW Rn. 58. Hierauf deutet bereits die Entstehungsgeschichte der Regelung hin. Schon der Entwurf eines Landesbeamtengesetzes vom 12. Februar 1954 beinhaltete die Möglichkeit (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2), für einzelne Beamtengruppen gesetzlich eine andere - von der Regelaltersgrenze abweichende - Altersgrenze zu bestimmen. Im ursprünglichen Gesetzentwurf ist für Polizeivollzugsbeamte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden. Für sie wurde eine niedrigere Altersgrenze mit Rücksicht „auf den besonders gearteten Dienst der Polizeivollzugsbeamten“ und der damit einhergehenden „erhöhten Beanspruchung“ vorgesehen. Vgl. LT-Drs. 2/1140, S. 73, 106, sowie Protokoll der 111. Sitzung des Landtags am 12.5.1954, S. 4171. Der Ausschuss für Beamtenrecht erarbeitete eine veränderte Fassung des Gesetzentwurfs. Aufgenommen wurde eine Regelung für die Beamten der Berufsfeuerwehr (vgl. § 200 der veränderten Fassung des Gesetzentwurfs), nach der für diese u. a. § 196 entsprechend gilt. § 196 dieser Entwurfsfassung sah vor, dass die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit mit Ablauf des auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden 31.3. oder 30.9. in den Ruhestand treten. Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 25. Mai 1954 den Entwurf des Beamtengesetzes in der vom Ausschuss für Beamtenrecht unter dem 18. Mai 1954 vorgeschlagenen Fassung angenommen. Vgl. LT-Drs. 2/1633, S. 70, sowie Protokoll der 112. Sitzung des Landtags am 25.5.1954, S. 4213. Dies spricht dafür, dass auch für die Beamten der Berufsfeuerwehren (vgl. § 200 LBG NRW vom 15.6.1954, GV. NRW S. 237) die niedrigere Altersgrenze mit Rücksicht auf deren „besonders gearteten Dienst“ und der damit einhergehenden „erhöhten Beanspruchung“ bestimmt worden ist. Für die Polizeivollzugsbeamten ist die Altersgrenze durch Art. 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) angehoben worden (vgl. § 192 Abs. 1 und 3 LBG NRW). Hinsichtlich der Beamten in den Feuerwehren hat der Gesetzgeber indes keine höhere Altersgrenze bestimmt und durch das vorgenannte Änderungsgesetz eine eigenständige Regelung über deren Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 60. Lebensjahres geschaffen (vgl. § 197 Abs. 2 LBG NRW). Es ist naheliegend, dass der Gesetzgeber an dieser Altersgrenze seinerzeit mit Blick darauf festgehalten hat und nach wie vor festhält, dass die Beamten in den Feuerwehren den sog. Einsatzdienst zu leisten haben, der mit besonderen Anforderungen verbunden ist. Der Begriff des Einsatzdienstes umfasst die Tätigkeiten der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 2 C 24.95 -, juris, Rn. 23; vgl. auch die jeweilige Legaldefinition in § 115 Abs. 1 Satz 1 NBG, in § 113 Abs. 1 Satz 1 LBG Schleswig-Holstein und in § 114 LBG LSA. Besondere Belastungssituationen für Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr ergeben sich daraus, dass sie jederzeit zur Hilfeleistung und zum Schutz vor drohenden Gefahren für Einzelne und das Gemeinwesen sowie zur Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen einsatzbereit sein müssen. Im Einsatzdienst der Feuerwehr kommt es daher mehr als in anderen Bereichen auf eine ausgesprochen gute körperliche und psychische Verfassung der Beamten an, die ohne nennenswerte Einschränkungen bis zum Erreichen der Altersgrenze gegeben sein muss. Bei den Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr können im Einsatz vor Ort extreme Belastungen auftreten und zusammenwirken. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus der ständigen Alarmbereitschaft in dem Bewusstsein, zu jeder Tages- und Nachtzeit sofort voll einsatzbereit sein zu müssen, dem (Wechsel-)Schichtdienst rund um die Uhr, ohne Unterbrechung an Wochenenden oder an Feiertagen, zum Teil in 24-Stunden-Schichten, den Einsätzen unter höchstem Zeitdruck und in extremen Stresssituationen, die sich je nach Einsatzlage über längere Zeit erstrecken können, den hohen körperlichen Anforderungen, insbesondere unter Atemschutz und in Vollschutzkleidung, den gesundheitlichen Belastungen und Gesundheitsgefährdungen durch Hitze, Rauch und andere Schadstoffe, zum Teil während des Einsatzes noch unbekannter Art, der Konfrontation mit schwerstverletzten Brand- und Unfallopfern und dem Tod, den Risiken für das eigene Leben und das Leben der anderen Einsatzkräfte, dem hohen Maß an Verantwortung für Leben, Unversehrtheit und existentielle Sachwerte der Bevölkerung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 2 C 24.95 -, a. a. O., Rn. 23, und vom 27. Juni 1991 - 2 C 17.90 -, juris, Rn. 13; Landtag von Baden-Württemberg, LT-Drs. 15/7552, Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften, Gesetzentwurf, Nr. 2.2 der Begründung (Rückführung der Sonderaltersgrenze für Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr auf Vollendung des 60. Lebensjahres). Mit der in § 116 Abs. 3 LBG NRW festgelegten besonderen Altersgrenze trägt der Gesetzgeber seiner Einschätzung Rechnung, dass Beamte in den Feuerwehren mit Vollendung des 60. Lebensjahres den physischen und psychischen Anforderungen des Einsatzdienstes regelmäßig nicht mehr gewachsen sind. Darauf, dass der Gesetzgeber die Anwendung der besonderen Altersgrenze nach wie vor an die Verwendung im Einsatzdienst knüpft, lässt im Übrigen auch § 56a Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG i. d. F. des Artikels 3 des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 14.6.2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) schließen. Hiernach erhalten (nur) „Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr“, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Erreichens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze nach § 116 Abs. 3 LBG NRW in den Ruhestand treten, neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 4.091 Euro. Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 116 Abs. 3 LBG NRW ist nach dem Vorstehenden, dass die Zugehörigkeit des Beamten zur Gruppe der Beamten in den Feuerwehren im Zeitpunkt der Vollendung seines 60. Lebensjahres gegeben ist. Eine frühere Zugehörigkeit zu dieser Gruppe bzw. eine frühere - auch langjährige - Verwendung im Einsatzdienst reicht nicht aus. Wie erwähnt, sieht das nordrhein-westfälische Landesrecht die Berücksichtigung entsprechender (in der Vergangenheit liegender) Tätigkeitszeiten anders als vergleichbare Regelungen anderer Länder nicht vor. b) Demgemäß gilt die besondere Altersgrenze des § 116 Abs. 3 LBG im Fall des Klägers nicht. Er gehörte im maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres (August 2022) der Gruppe der Beamten in den Feuerwehren nicht mehr an. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe endete spätestens zum 1. August 2008 mit Beginn des Vorbereitungsdienstes zum Laufbahnwechsel in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst; auch die Tätigkeit des Klägers im Ermittlungsdienst des Sozialamtes (Versetzung im Jahr 2010) - die er bis heute ausübt - ist der Gruppe der Beamten in den Feuerwehren eindeutig nicht mehr zuzuordnen. Dass er vorher viele Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr der Stadt F. tätig war, ist unerheblich. Der Kläger war seit rund 15 Jahren den besonderen Belastungen der Dienstverrichtung in der Feuerwehr im Einsatzdienst, die durch die zeitliche Ausgestaltung, die höheren mentalen und körperlichen Beanspruchungen und einer damit einhergehenden, körperlichen Belastung geprägt ist, nicht mehr ausgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.