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Beschluss

8 K 1732/22

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:0202.8K1732.22.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Klage wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Kammer versteht die vom Kläger wörtlich angekündigten Anträge für die beabsichtigte Klage, 1. den Beschluss 440 Cs 172/21 vom 7. Juli 2021 des AG C. (beantragt am 8. Juli 2022) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgangs 1451 E-2785 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW „Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragten Zugangs“ und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 2. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 1451 E-2785, bei verständiger Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) dahin, dass der Kläger beabsichtigt zu beantragen, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Direktors des Amtsgerichts C. vom 14. Juli 2022 - 1451 E-2785 - zu verpflichten, a) den Beschluss des Amtsgerichts C. vom 7. Juli 2021 - 440 Cs 172/21 - kostenfrei in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, b) hilfsweise ihm eine anonymisierte Abschrift des Beschlusses zu übermitteln, und 2. festzustellen, dass der Bescheid des Direktors des Amtsgerichts C. vom 14. Juli 2022 - 1451 E-2785 - rechtswidrig war. Die so verstandene, noch zu erhebende Klage hat bereits bei der im Prozesskostenhilfeverfahren am Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) zu orientierenden Prüfung der Erfolgsaussichten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 1. Soweit der Kläger mit dem angekündigten Klageantrag zu 1. a) unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Juli 2022 die - kostenfreie - Veröffentlichung des strafgerichtlichen Beschlusses des Amtsgerichts C. vom 7. Juli 2021 - 440 Cs 172/21 - in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE begehrt, ist die beabsichtigte Klage bereits wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die bereits bestehende Rechtshängigkeit stellt ein Prozesshindernis für jedes weitere gerichtliche Vorgehen in derselben Sache dar. Dadurch soll vermieden werden, dass es zu mehreren Prozessen in derselben Sache kommt und als Folge davon möglicherweise zu sich widersprechenden Entscheidungen. Das Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit besteht nur, wenn die bereits rechtshängige Sache und die dann anhängig gemachte Sache streitgegenständlich identisch sind. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den geltend gemachten Klageanspruch und durch den Lebenssachverhalt, aus dem er hergeleitet wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2016 - 10 AV 1.16 -, juris, Rn. 11. Ausgehend von diesen Maßstäben betrifft die beim erkennenden Gericht bereits anhängige Klage vom 25. Juli 2022 - 4 K 1679/22 - denselben Streitgegenstand wie die Klage, die der Kläger mit dem vorliegenden Prozesskostenhilfeantrag vom 25. Juli 2022 noch zu erheben beabsichtigt. Zwar beantragt der Kläger in dem bereits anhängigen Klageverfahren - 4 K 1679/22 - im Wege einer Anfechtungsklage die Aufhebung des Bescheides des Direktors des Amtsgerichts C. vom 14. Juli 2022 - 1451 E-2785 -, bei dem es sich nach Ansicht des Klägers um einen Gebührenbescheid handle, während er im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren im Wege einer noch zu erhebenden Verpflichtungsklage die Veröffentlichung der im Antrag vom 8. Juli 2022 benannten Entscheidung unter Aufhebung desselben Bescheides des Direktors des Amtsgerichts C. vom 14. Juli 2022 - 1451 E-2785 - (Nr. 1 a) begehrt. Der Streitgegenstand eines Klageverfahrens bestimmt sich jedoch nicht allein nach dem von dem - hier zudem nicht anwaltlich vertretenen - Kläger ausdrücklich gestellten Klageantrag, sondern vielmehr im Wege einer vom Gericht stets vorzunehmenden sachgerechten Auslegung des Klagebegehrens anhand des erkennbar verfolgten tatsächlichen Rechtsschutzziels (§ 88 VwGO). Vorliegend hat der Kläger vorprozessual mit Antrag vom 8. Juli 2022 die Veröffentlichung der dort benannten strafgerichtlichen Entscheidung des Amtsgerichts C. in der Datenbank NRWE begehrt. Daraufhin erging der Bescheid des Direktors des Amtsgerichts vom 14. Juli 2022. Regelungsgegenstand dieses Bescheides ist bei der insofern gebotenen Auslegung unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts jedoch ausschließlich die Ablehnung des Antrags auf Veröffentlichung der benannten Entscheidung und nicht - wie der Kläger meint - die Anforderung eines Gebührenvorschusses. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW) ist entsprechend der zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln. Die Auslegung richtet sich dabei nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB vielmehr der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Abzustellen ist auf den Inhalt des Bescheides, aber auch auf die bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Begleitumstände. Dazu gehören insbesondere die vorausgehenden Anträge und die zugrundeliegenden Rechtsnormen. Nicht der innere, sondern der objektiv erklärte Wille ist maßgebend, wie ihn der Empfänger verstehen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juli 2014 -, 3 C 23.13 -, juris, Rn. 18, und vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 -, juris, Rn. 17. Gemessen daran ergibt sich bereits aus dem eindeutig formulierten Tenor des Bescheides („Ihr Ersuchen vom 11. Juli 2022 - richtig: 8. Juli 2022 -, den Beschluss des Amtsgerichts C. vom 7. Juli 2022 in dem Verfahren 440 Cs 172/21 in der Datenbank NRWE zu veröffentlichen, wird zurückgewiesen.“), dass mit dem Bescheid ausschließlich der Veröffentlichungsantrag des Klägers vom 8. Juli 2022 abgelehnt und nicht auch ein Gebührenvorschuss angefordert wird. So wird die Ablehnung des Veröffentlichungsgesuchs in erster Linie auch mit dem aus Sicht der Beklagten rechtsmissbräuchlichen Vorgehens des Klägers in Form einer wahrlosen und massenweisen Beantragung einer Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen begründet. Soweit die Ablehnung in einem weiteren Absatz hilfsweise auch darauf gestützt wird, dass der Kläger bekanntlich nicht bereit sei, einen Vorschuss zu zahlen und bei strafgerichtlichen Entscheidungen - wie bei zivilgerichtlichen Entscheidungen - ein Vorschuss von 50 € zu verlangen wäre, wird dadurch der im Tenor festgelegte Regelungsgehalt des Bescheides nicht verändert. Es handelt sich insoweit lediglich um eine Hilfsbegründung für der Ablehnungsentscheidung hinsichtlich der begehrten Veröffentlichung, nicht aber um die Anforderung eines gebührenrechtlichen Vorschusses in Form einer weiteren behördlichen Entscheidung mit Regelungswirkung. Dies ergibt sich auch aus der im Konjunktiv gewählten Formulierung, dass ein Vorschuss von 50 € je Entscheidung zu verlangen „wäre“, die zeigt, dass ein Vorschuss gerade nicht festgelegt wird, sondern hypothetisch zugrunde gelegt wird. Der demnach bereits objektiv eindeutige Inhalt des Bescheides konnte und musste für den Kläger ferner auch aufgrund der mit der Beklagten geführten Vorkorrespondenz klar erkennbar sein. So hatte der Direktor des Amtsgerichts C. bereits mit Bescheid vom 27. Juli 2021 ‑ 1451 E-2737 bis 2747 + 2748 - für die Veröffentlichung familiengerichtlicher Entscheidungen unter Bestimmung einer Zahlungsfrist von drei Wochen sowie Angabe einer Kontoverbindung ausdrücklich jeweils einen Gebührenvorschuss i.H.v. 75 € angefordert und sodann mit weiterem Bescheiden vom 6. August 2021 und vom 10. August 2021 ‑ 1451 E-2737 bis 2747 + 2748 - die Veröffentlichungsersuchen des Klägers vom 21. Juni 2021 und vom 21. Juli 2021 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger die Zahlung des Vorschusses abgelehnt habe. Mit Bescheiden vom 7. Oktober 2022 - 1451 E-2754 und 1451 E-2755 -, die u.a. Gegenstand des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens - 8 K 1809/21 - sind, hat der Direktor des Amtsgerichts C. auch für die Veröffentlichung zivilgerichtlicher Entscheidungen unter Bestimmung einer Zahlungsfrist von drei Wochen sowie Angabe einer Kontoverbindung ausdrücklich jeweils einen Gebührenvorschuss i.H.v. 50 € angefordert. Mit Bescheid vom 29. April 2022 - 1451 E 2780 -, der Gegenstand des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens - 8 K 1080/22 - ist, hat der Direktor des Amtsgerichts C. sodann erneut die Veröffentlichung einer familiengerichtlichen Entscheidung abgelehnt und dabei - wie im hier streitgegenständlichen Bescheid - die Ablehnungsentscheidung mit mehreren Begründungen u.a. der Hilfsbegründung der fehlenden Bereitschaft des Klägers zur Vorschusszahlung versehen. Vor diesem Hintergrund war für den Kläger der unterschiedliche Regelungsgehalt eines Gebührenvorschussbescheides einerseits und eines Ablehnungsbescheides andererseits ohne weiteres erkennbar. Auch wenn der Kläger im Rahmen der bereits anhängigen Klage - 4 K 1679/22 - den Bescheid vom 14. Juli 2022 rechtsirrig als Gebührenvorschussbescheid versteht und ausdrücklich eine Anfechtungsklage erhoben hat, begehrt er der Sache nach tatsächlich und in erster Linie die - kostenfreie - Veröffentlichung der im Antrag vom 8. Juli 2022 benannten Entscheidung. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Klagebegründung, in der der Kläger geltend macht, dass die Beklagte zur kostenfreien Einstellung von Gerichtsentscheidungen in NRWE verpflichtet sei, und sich insoweit insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96 - zur verfassungsrechtlichen Pflicht der Gerichtsverwaltungen zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen und dem dazu ergangenen Erlass des Ministeriums der Justiz für das Land NRW vom 14. Mai 2003 ‑ 1544 - JK 17 - beruft, die nach Ansicht des Klägers die Pflicht zur kostenlosen Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ausschließlich von der Veröffentlichungswürdigkeit einer Entscheidung abhängig machten, welche bereits mit einer Entscheidungsanforderung eines Bürgers - wie in seinem Fall - begründet werde. Die Verfolgung dieses Klagebegehrens mit einer weiteren, insoweit identischen Klage, auf die sich der vorliegende Prozesskostenhilfeantrag bezieht, ist daher wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Der Kläger kann und muss sein erkennbares tatsächliches Klagebegehren (§ 88 VwGO) in dem bereits anhängigen Klageverfahren - 4 K 1679/22 - verfolgen. 2. Soweit der Kläger mit dem angekündigten Klageantrag zu 2. die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides des Direktors des Amtsgerichts C. vom 14. Juli 2022 - 1451 E-2785 - begehrt, ist die beabsichtigte Klage wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage ebenfalls unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung - des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (Abs. 1) - nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier jedoch der Fall, da - wie ausgeführt - der Kläger im Verfahren - 4 K 1679/22 - sein eigentliches Begehren auf ‑ kostenlose - Veröffentlichung der angefragten Gerichtsentscheidung im Wege der Verpflichtungsklage, die ein Unterfall der Leistungsklage darstellt, verfolgen kann. 3. a) Soweit der Kläger mit dem angekündigten Klageantrag zu 1. b) hilfsweise die Übermittlung einer anonymisierten Abschrift des strafgerichtlichen Beschlusses des Amtsgerichts C. vom 7. Juli 2021 - 440 Cs 172/21 - begehrt, ist die Klage bereits mangels vorheriger Antragstellung ebenfalls unzulässig. Denn es ist weder vorgetragen noch aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sonst ersichtlich, dass der Kläger vorgerichtlich zuvor einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht C. gestellt hat. Ein vorheriger Antrag bei der Verwaltung stellt aber eine zwingende (§§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO), im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht nachholbare Prozessvoraussetzung dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 1998 - 12 A 629/96 -, juris, Rn. 33; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl.,§ 75 Rn. 6. Mit dem bei der Verfahrenspflegestelle NRWE des Oberlandesgerichts M. gestellten Antrag vom 8. Juli 2022, der an das Amtsgericht C. weitergeleitet wurde, hat der Kläger ausschließlich beantragt, den dort benannten Beschluss in die Datenbank NRWE einzustellen, d.h. diesen dort zu veröffentlichen. Für die Stellung eines hiervon schon der Art des begehrten Verwaltungshandelns nach zu unterscheidenden Antrags auf Übersendung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift, der unmittelbar an das Amtsgericht C. zu richten wäre, vgl. XYZ, ist dem Verwaltungsvorgang hingegen nichts zu entnehmen. Entsprechend verhält sich auch der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid des Direktors des Amtsgerichts vom 14. Juli 2022 - zu Recht - nicht zu einem solchen Antragsbegehren. Einen Antrag auf Übersendung einer Entscheidungsabschrift hat der Kläger - unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW - erstmals mit dem vorliegenden Prozesskostenhilfeantrag vom 25. Juli 2022 an das Gericht gestellt. Dieser vermag einen zwingend vorgerichtlich bei der (Justiz-)Behörde zu stellenden Antrag jedoch nicht zu ersetzen. b) Darüber hinaus wäre die beabsichtigte Klage auch unbegründet. aa) Ein Anspruch auf Übermittlung einer anonymisierten Abschrift der strafgerichtlichen Entscheidung ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, worauf der Kläger sich unter Berufung auf das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 - in erster Linie stützt. (1) Das Informationsfreiheitsgesetz NRW findet auf das Informationsbegehren des Klägers, das auf die Übermittlung einer anonymisierten Abschrift einer Gerichtsentscheidung gerichtet ist, nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW bereits keine Anwendung. Denn die vom Kläger begehrten Informationen - Inhalt einer Gerichtsentscheidung - beziehen sich auf die originäre spruchrichterliche Tätigkeit der Gerichte und nicht auf die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben. Vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen grundlegend: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 63 ff., und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 58 ff., jeweils m.w.N. Angesichts der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, aufgrund derer die Rechtslage inzwischen auch bereits mit der für das Prozesskostenhilfeverfahren erforderlichen Eindeutigkeit durch das Oberverwaltungsgericht NRW als für die Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW zuständiges Gericht geklärt ist, hält die Kammer an ihrer vom Kläger angeführten Rechtsprechung aus den nachfolgenden Gründen nicht mehr fest. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW gilt das Gesetz für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Nach Satz 2 ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Diese Vorschrift folgt dem materiellen Verwaltungsbegriff, der an die ausgeübte Funktion bzw. den verfolgten Zweck der Tätigkeit anknüpft, unabhängig davon, wer sie ausübt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 – 15 E 644/18 -, juris, Rn. 24. Entsprechend bestimmt § 2 Abs. 2 IFG NRW - deklaratorisch - u.a. für Gerichte, dass das Informationsfreiheitsgesetz NRW nur gilt, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Die Ausklammerung der Rechtsprechung bzw. Rechtspflege vom Informationszugangsanspruch dient der Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG). Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 59, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 54, jeweils m.w.N. Soweit im Einzelfall die Abgrenzung zwischen gerichtlicher/richterlicher Tätigkeit bzw. Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechtspflege einerseits und in der Gerichtsverwaltung andererseits schwierig ist, ist der jeweilige Sachzusammenhang, durch den die Tätigkeit geprägt wird, das maßgebliche Kriterium. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 61, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 56, jeweils m.w.N. Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW für die vom Kläger begehrte Gerichtsentscheidung nicht eröffnet. Gerichtliche Entscheidungen sind nicht der Verwaltungstätigkeit der Gerichte, sondern eindeutig der rechtsprechenden Tätigkeit der Gerichte zuzuordnen. Denn sie werden von den Gerichten in Ausübung der originären richterlichen Spruchtätigkeit in richterlicher Unabhängigkeit getroffen und stellen damit nicht nur ihrem Prozess, sondern auch ihrem Inhalt nach keine Verwaltungstätigkeit dar. Sie gehören zum traditionellen Kernbereich der rechtsprechenden Tätigkeit und dienen unmittelbar der justiziellen Tätigkeit, nämlich der Klärung der Rechtslage in einem Streitfall in einem gerichtlichen Verfahren. Unerheblich ist dabei, ob es sich um verfahrensrechtliche Entscheidungen, Zwischenentscheidungen oder Endentscheidungen handelt. Alle diese Entscheidungsarten sind der richterlichen Spruchtätigkeit zuzurechnen, für die die richterliche Unabhängigkeit garantiert ist und die gerade auch mit der Ausklammerung der Rechtsprechung vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW gewährleistet werden soll. Vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 63 ff., und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 58 ff., jeweils m.w.N. Dass die Veröffentlichung bzw. Zugänglichmachung von Gerichtsentscheidungen selbst demgegenüber eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung und keine Maßnahme auf dem Gebiet der Rechtspflege darstellt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96 -, juris, Rn. 22 ff. 32 f.; BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 1 BvR 3106/09 -, juris, Rn. 18, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Kläger begehrt keine Informationen über die Veröffentlichung oder Entscheidungen über die Zugänglichmachung von Gerichtsentscheidungen, sondern eine Information über ihren Inhalt. Insofern ist im Hinblick auf das Objekt des Informationszugangs und seiner funktionellen Zuordnung zur Tätigkeit der Gerichte nach ihrem Sachzusammenhang zwischen der Aufgabe der Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Gerichtsentscheidungen als Verwaltungsaufgabe und dem Gerichtsentscheidungen eigenen justiziellen Charakter sowie ihrer Zuordnung zur Aufgabe der Rechtsprechung zu unterscheiden. Vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungsplänen in Rechtssachen: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 69, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 64. Diese Auslegung entspricht im Übrigen auch der Intention des Gesetzgebers. Insofern ergibt sich aus der Gesetzesbegründung des Entwurfs des Informationsfreiheitsgesetzes NRW, dass dieses Gesetz namentlich das Ziel verfolgen soll, die Bürgerinnen und Bürger mit hinreichender Sachkenntnis an Entscheidungsprozessen auf Landes- und auf kommunaler Ebene zu beteiligen. Der freie Zugang zu Informationen soll die Transparenz der Verwaltung und die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen und der zu Grunde liegenden politischen Beschlüsse erhöhen (vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 1 f.). Diese Ziele können mit Blick auf Gerichtsentscheidungen aber nicht erreicht werden. Weder stellen diese behördliche Entscheidungen dar, noch dienen sie zur Vorbereitung von solchen Entscheidungen. Auch gehen sie nicht auf politische Beschlüsse zurück oder ist erstrebt, die Bürgerinnen und Bürger an den zugrunde liegenden Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Vielmehr gilt insoweit der Grundsatz des Art. 97 Abs. 1 GG, wonach Gerichte unabhängig sind und gerichtliche Entscheidungen nicht der politischen Parlaments- oder Regierungskontrolle unterliegen, sondern nur durch andere Gerichte korrigiert werden können. Der Umstand, dass § 2 Abs. 2 IFG NRW den Zweck hat, die Unabhängigkeit der Gerichte zu schützen, passt danach gerade auch auf die in Rede stehende Konstellation von Gerichtsentscheidungen. Vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungsplänen in Rechtssachen: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 71, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 64. (2) Darüber hinaus stünde dem Informationsbegehren - die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nach § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW unterstellt - auch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW entgegen, weil mit § 475 Abs. 1 und 4 StPO eine besondere Rechtsvorschrift vorliegt, die die Auskunftserteilung aus Strafakten an Dritte abschließend spezialgesetzlich regelt. § 475 StPO enthält eine umfassende Regelung, die auch für die Überlassung einer - hier begehrten - anonymisierten Abschrift strafgerichtlicher Entscheidungen an private Dritte gilt (vgl. auch § 478 StPO), vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 5 AR (Vs) 112/17 -, juris, Rn. 8; im Anschluss daran: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019, - 10 B 143.19 -, juris, Rn. 15; a.A. Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 -, juris, Rn. 26 ff. unter Außerachtlassung der vorgenannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, und die in ihrem Anwendungsbereich - als ebenfalls nicht verfahrensbezogener, aber voraussetzungsgebundener Anspruch auf Verbescheidung nach pflichtgemäßem Ermessen - an die Stelle des voraussetzungslos gewährten Zulassungsanspruchs nach § 4 Abs. 1 IFG NRW tritt. Von dem in § 4 Abs. 2 IFG NRW geregelten Vorrang fachgesetzlicher Informationszugangsansprüche werden nur solche Auskunftsbegehren über Strafverfahren nicht erfasst, die sich allein auf verfahrensübergreifende Merkmale beziehen und sich nicht auf personenbezogene Daten Dritter richten. Vgl. zum IFG des Bundes: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019, - 10 B 143.19 -, juris, Rn. 13 ff. Letzteres ist hier aber nicht der Fall, da sich das Informationsbegehren des Klägers auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung bezieht, die typischerweise personenbezogene Daten, namentlich solcher des Angeklagten und eventueller Opfer oder Zeugen enthält. Die Frage, ob die Entscheidung aus Gründen des Datenschutzes zu anonymisieren ist, ist demgegenüber eine dem Umfang des sachlichen Regelungsbereichs nachgelagerte Frage der Art und Weise der Informationsgewährung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW). (3) Schließlich stünde einem Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW - unterstellt dessen Anwendungsbereich wäre gemäß § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW sowie § 4 Abs. 2 IFG NRW eröffnet - im besondere Fall des Klägers auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen. Vgl. hierzu: OVG NRW Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 76 ff., insb. 91 ff. und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 71 ff., insb. 86 ff. Auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts NRW in den zitierten Entscheidungen, die den Kläger des vorliegenden Verfahrens betrafen, namentlich auf die Ausführungen zu dessen von den Zielen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht mehr gedeckten Motivlage, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach wie vor Geltung beanspruchen und denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. bb) Ein Anspruch auf Übermittlung einer anonymisierten Abschrift der strafgerichtlichen Entscheidung folgt auch nicht aus § 475 Abs. 1 und Abs. 4 StPO. Die Kammer hat über diese Anspruchsgrundlage, für die eigentlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet wäre (vgl. § 480 Abs. 1 StPO, wonach über Übermittlungen u.a. nach § 475 StPO nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft entscheidet, und § 480 Abs. 3 Satz 1 StPO, wonach bei ablehnender Entscheidung der Staatsanwaltschaft das nach § 162 StPO zuständige Gericht entscheidet) im vorliegenden Verfahren gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG mit zu entscheiden. Danach hat das (zuerst) angegangene Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Anspruchsgrundlage, für die der beschrittene Rechtsweg - hier zum Verwaltungsgericht - eröffnet wäre - hier § 4 Abs. 1 IFG NRW - auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich ausgeschlossen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2011 - 8 E 879/11 -, juris, Rn. 3, m.w.N. Letzteres ist jedenfalls mit Blick auf das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 -, in dem diese noch einen Anspruch auf Veröffentlichung bzw. Überlassung einer strafgerichtlichen Entscheidungsabschrift aus § 4 Abs. 1 IFG NRW angenommen hat, trotz der anderslautenden höchstgerichtlichen und inzwischen auch obergerichtlichen Rechtsprechung nicht der Fall. Einem Anspruch auf Überlassung einer Entscheidungsabschrift aus § 475 Abs. 1 und Abs. 4 StPO steht bereits entgegen, dass es an einem entsprechenden vorherigen Antrag bei der Staatsanwaltschaft C. fehlt. Die Stellung eines solchen wurde vom Kläger nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus dem Verwaltungsvorgang. Darüber hinaus hat der Kläger auch ein von § 475 StPO vorausgesetztes berechtigtes Interesse an der Überlassung einer Entscheidungsabschrift nicht ansatzweise dargelegt. Er hat dies - ausgehend von seiner Rechtsauffassung, dass solche Darlegungen weder nach der Erlasslage in NRW zur Veröffentlichungspflicht von Gerichtsentscheidungen noch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW erforderlich seien - vielmehr ausdrücklich abgelehnt. cc) Ein Anspruch auf Übermittlung einer anonymisierten Abschrift der strafgerichtlichen Entscheidung ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der allgemeinen Verwaltungspraxis der Justizverwaltungen des Landes NRW wegen der im öffentlichen Interesse liegenden Rechtspflicht zur Veröffentlichung von Entscheidungen, Bürgerinnen und Bürgern auf ausdrücklichen Antrag Abschriften von anonymisierten Gerichtsentscheidungen gegen Zahlung einer Gebühr i.H.v. 12,50 € je Entscheidung nach Nr. 4 der Anlage 2 - Gebührenverzeichnis - zu § 124 JustG NRW zu überlassen. Vgl. XYZ. Denn der Kläger begehrt - entgegen der geübten Verwaltungspraxis der Justizverwaltungen des Landes NRW - gerade allein die kostenlose Übermittlung einer Entscheidungsabschrift. Die Zahlung einer Gebühr i.H.v. 12,50 € je individuell übermittelter Entscheidung lehnt er unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit ausdrücklich ab. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Kostenerhebung im Ermessenswege vorliegen (§ 124 Satz 1 JustG NRW i.V.m. §§ 10, 11 JVKostG). Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, dass die Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 JVKostG). Auch ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein Absehen von der Kostenerhebung mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Angesichts der Vielzahl der vom Kläger gestellten Übermittlungsersuchen außerhalb des vorliegenden Verfahrens und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands (Anonymisierung und ggf. Übermittlungskosten), der erhebliche personelle und sachliche Ressourcen der Justizbehörden im Land NRW bindet, einerseits sowie der fehlenden Darlegung einer besonderen, über ein bloß allgemeines individuelles Informationsinteresse hinausgehende Bedeutung oder eines sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Kläger andererseits erscheint ein - schon aus Gründen des Gebots der gleichmäßigen Gebührenerhebung (Art. 3 Abs. 1 GG) - nur im Ausnahmefall vorgesehenes Absehen von der Kostenerhebung weder unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit noch mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geboten (§ 10 JVKostG).