Leitsatz: Zuständig für die Aufhebung einer Wohnsitzauflage nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Bezirksregierung, nicht die örtliche Ausländerbehörde. Der Beklagte wird verpflichtet, die mit Bescheid der Bezirksregierung C. vom 26. April 2017 angeordnete Wohnsitzauflage aufzuheben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Staatsangehöriger Guineas. Er reiste im Dezember 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 24. Juli 2017 als unzulässig ablehnte und seine Abschiebung nach Italien anordnete. Zu einer Überstellung kam es in der Folge nicht. Mit Schreiben vom 8. März 2018 teilte das Bundesamt dem Kreis A. mit, dass der Asylbescheid vom 24. Juli 2017 aufgehoben und über den Asylantrag des Klägers nun im nationalen Verfahren entschieden werde. Der Kläger ist in Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Mit Bescheid der Bezirksregierung C. vom 26. April 2017 wies der Beklagte den Kläger gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) der Stadt B. im Kreis A. zu und verpflichtete ihn gemäß § 60 Abs. 1 AsylG, an diesem Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Mit Formularantrag vom 24. Oktober 2022 stellte der Kläger bei der Bezirksregierung C. einen "Antrag auf Umverteilung gemäß §§ 50 / 51 Asylgesetz (AsylG) innerhalb NRW". Zur Begründung gab er unter Verweis auf Gehaltsabrechnungen für die Monate August 2021, Oktober 2021 und September 2022 im Wesentlichen an, er habe bis vor ein paar Monaten in B. gewohnt und drei Stunden benötigt, um zur Arbeit zu kommen. Trotzdem sei er immer zu spät gekommen und habe aus diesem Grund fünf Stunden jeden Monat verloren. Er habe nun eine Wohnung in A. gefunden, die es ihm ermögliche, in 30 Minuten pünktlich bei der Arbeit zu sein. Er beziehe seit vier Jahren keine Sozialhilfe. Der Kläger legte zudem einen unbefristeten Arbeitsvertrag vom 17. Januar 2022 für eine Vollzeittätigkeit als Lagermitarbeiter bei der Firma D. GmbH & Co. KG, Tätigkeitsstätte F. , vor. Mit Bescheid der Bezirksregierung C. vom 7. November 2022 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers "auf Umverteilung von B. / Kreis A. nach A. " ab und führte dazu im Wesentlichen aus, er habe gemäß § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), § 51 Abs. 2 AsylG über die Änderung der Zuweisung zu entscheiden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Antragstellers geändert habe und neue Beweismittel vorlägen, die dies belegen würden. Als Rechtsgrundlage für einen Umverteilungsanspruch komme § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG in Betracht. Der Kläger habe danach einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Umverteilungsantrag. Nach ständiger Verwaltungspraxis erfolge eine asylrechtliche Neuzuweisung (Umverteilung) an den Ort der Arbeitsstätte. Er begehre jedoch aus diversen Gründen eine Umverteilung in eine anderweitige Kommune. Eine Umverteilung von B. nach A. habe zwar eine Wegstreckenverkürzung zur Folge, stelle jedoch keinen berücksichtigungsfähigen Belang im Sinne des § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG dar. Die weite Entfernung zur Arbeitsstelle möge zwar eine besondere Härte bedeuten. Dieses persönliche Interesse müsse jedoch für die Übergangszeit des Asylverfahrens hinter dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung von Asylbewerbern auf die Städte und Gemeinden zurückstehen. Am 10. November 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den vorstehenden Sachverhalt, zu dessen Nachweis er auf Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023, die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung für das Jahr 2022 und den von ihm geschlossenen Wohnraummietvertrag Bezug nimmt. Dem Mietvertrag ist eine monatliche Wohnraummiete in Höhe von 250 € sowie Nebenkosten in Höhe von 120 € zu entnehmen. Er sei zudem zuletzt in die Arbeitsstätte in G. versetzt worden, die direkt an der Grenze zu A. im Gewerbegebiet gelegen sei. Der Kläger beantragt - schriftsätzlich sinngemäß -, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung C. vom 7. November 2022 zu verpflichten, seinen Antrag vom 24. Oktober 2022 auf Umverteilung zu entsprechen. Der Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Er verweist im Wesentlichen auf die dem angegriffenen Bescheid zu entnehmenden Gründe. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Zuweisung nach A. , da die tatbestandlichen Voraussetzungen des allein in Betracht zu ziehenden § 50 AsylG nicht vorlägen. Mit Schriftsätzen vom 24. Februar 2023 bzw. 16. März 2023 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung C. und des Bundesamts, sowie der Ausländerakte des Klägers verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten einverstanden sind. A. Das Gericht legt den Klageantrag des anwaltlich nicht vertretenen Klägers unter Berücksichtigung des erkennbaren Ziels (§ 88 VwGO), seinen Wohnsitz in die Nähe des Ortes der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit zu verlegen, dahingehend aus, dass er neben der ausdrücklich beantragten Abänderung der auf § 50 Abs. 1 AsylG gestützten Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung C. vom 26. April 2017 auch die Aufhebung der im selben Bescheid angeordneten Wohnsitzauflage nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG beantragt. Mit einer Verpflichtungsklage auf Abänderung der Zuweisungsentscheidung ist das Ziel, einen Umzug zu ermöglichen, nicht unmittelbar zu erreichen, da nicht die Zuweisungsentscheidung, sondern die an diese anknüpfende Wohnsitzauflage der Verlagerung des Wohnsitzes entgegensteht. Diese beiden Rechtschutzziele (Abänderung der Zuweisungsentscheidung und Aufhebung der Wohnsitzauflage) stehen bei verständiger Würdigung des klägerischen Begehrens gleichgeordnet nebeneinander. Insbesondere erscheint es nicht sachgerecht, das Ziel der Aufhebung der Wohnsitzauflage gemäß § 60 AsylG im Wege eines Hilfsantrags, d. h. nur für den Fall des Erfolgs bzw. Misserfolgs des Antrags auf Umverteilung zu verfolgen. Die Aufhebung der Wohnsitzauflage bedeutet für den jeweiligen Kläger auch dann einen rechtlich erheblichen Vorteil, wenn seinem Umverteilungsbegehren entsprochen wird, da er dann auch unabhängig von dem Ort der Zuweisung seinen Wohnsitz frei wählen kann. Umgekehrt kommt die Aufhebung auch dann in Betracht, wenn dem Umverteilungsbegehren nicht entsprochen wird; dies ist insbesondere dann denkbar, wenn der Betroffene zwischenzeitlich seinen Lebensunterhalt selbstständig sicherstellen kann. Vgl. Röder, in: Decker/Bader/Kothe (Hrsg.), Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2021, § 60 AsylG Rn. 16. Die so verstandene Klage hat nur hinsichtlich der Wohnsitzauflage Erfolg. B. Die Klage ist insgesamt als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zulässig. Der Kläger wendet sich gegen die Zuweisungsentscheidung nebst Wohnsitzauflage im Bescheid der Bezirksregierung C. vom 26. April 2017. Da diese bestandkräftig sind, kann eine Abänderung oder Aufhebung nur durch einen behördlichen Verwaltungsakt erfolgen. Den erforderlichen Antrag hat der Kläger unter dem 24. Oktober 2022 bei der Bezirksregierung C. gestellt. Seine Erklärung auf dem bereitgestellten Antragsformular war nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte entsprechend §§ 133, 157 BGB dahin zu verstehen, dass er nicht nur die ausdrücklich begehrte "Umverteilung gemäß §§ 50 / 51 Asylgesetz (AsylG)", sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der Wohnsitzauflage gemäß § 60 Abs. 1 AsylG wünschte. Entscheidend ist insoweit, dass er zu erkennen gab, umziehen zu wollen, und dass er explizit darauf hinwies, bereits seit Jahren keine Sozialleistungen mehr zu beziehen. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass er die Wohnsitzauflage und § 60 AsylG nicht erwähnte. Die insoweit notwendigen Rechtskenntnisse waren von dem anwaltlich nicht vertretenden Kläger nicht zu erwarten, zumal er aufgrund der Verwendung des vorausgefüllten Antragsformulars davon ausgehen musste, die zweckdienliche Erklärung abgegeben zu haben. C. Die Klage ist nur teilweise begründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Abänderung der Zuweisungsentscheidung (§ 50 Abs. 4 AsylG) der Bezirksregierung C. vom 26. April 2017. In Ermangelung einer speziellen Anspruchsgrundlage im AsylG kann sich ein entsprechender Anspruch nur aus den §§ 51 bzw. 48 f. VwVfG NRW ergeben. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 15. April 2019 - 6 K 4088/18.A -, juris, Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 10. Dezember 2012 - 4 K 413/11 -, juris, Rn. 16; a. A.: Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 50 Rn. 20. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 4 VwVfG NRW für eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens, die eine erneute Entscheidung über die Zuweisung des Klägers zur Folge hätte, liegen nicht vor. Nach § 51 Abs. 3 VwVfG NRW muss der Wiederaufnahmeantrag binnen dreier Monate gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Es genügt, dass die Tatsachen, die den Wiederaufgreifensgrund ausfüllen, bekannt sind. Nicht nötig ist, dass der Antragsteller diese Tatsachen rechtlich zutreffend oder doch wie bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre als Gründe für ein Wiederaufgreifen erfasst. Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Urteil vom 30. November 2016 - 1 S 472/16 -, juris, Rn. 32; Sachs, in: Stelkens/Bonk/ders. (Hrsg.), 10. Aufl. 2022, § 51 VwVfG, Rn. 134. Bei Dauersachverhalten, wie hier der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ist für den Fristbeginn die erstmalige Kenntnis von dem Dauersachverhalt ausschlaggebend. Bei sich prozesshaft und kontinuierlich entwickelnden Sachverhalten ist entscheidend, wann sich die Entwicklung der Sachlage insgesamt so verdichtet hat, dass von einer möglicherweise entscheidungserheblichen Veränderung im Sinne eines Qualitätsumschlags gesprochen werden kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen, Urteil vom 21. Juni 2017 - 5 A 109/15.A -, juris, Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. September 2018 - 2 LA 1087/17 -, juris, Rn. 13. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Kläger die Antragsfrist versäumt. Dies gilt selbst dann, wenn als maßgebliche Änderung der Sachlage - der ständigen Verwaltungspraxis der Bezirksregierung entsprechend - der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags angesehen wird. Der von dem Kläger vorgelegte unbefristete Arbeitsvertrag mit der Firma D. GmbH & Co. KG datiert auf den 17. Januar 2022. Die älteste Gehaltsabrechnung datiert auf August 2021. Er war mithin zum Zeitpunkt seines Umverteilungsantrags Ende Oktober 2022 bereits seit über einem Jahr erwerbstätig, davon seit einem dreiviertel Jahr auf Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger hat auch gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. § 49 Abs. 1 VwVfG NRW keinen Anspruch darauf, dass die Bezirksregierung die Zuweisung nach B. widerruft, um eine Neuverteilung nach A. vornehmen zu können. Nach § 51 Abs. 5 VwVfG NRW bleiben die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 VwVfG NRW unberührt. Nach § 49 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Liegen die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 VwVfG NRW vor, hat der Antragsteller einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag und kann bei entsprechender Ermessensreduzierung auch die Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids verlangen. Vgl. nur Abel, in: Bader/Ronellenfitsch (Hrsg.), BeckOK VwVfG, § 49 Rn. 20, Stand: 1. Oktober 2022. Das Widerrufsermessen ist an den Zwecken auszurichten, die mit den Rechtsvorschriften verfolgt werden, die der zu widerrufenden Entscheidung zugrunde liegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2012 - 11 B 694/12 -, juris, Rn. 5; Sachs, in: Stelkens/Bonk/ders. (Hrsg.), 10. Aufl. 2022, § 49 Rn. 9; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz (Hrsg.), NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 49 Rn. 117. Die beanstandete Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung C. vom 26. April 2017 beruht auf § 50 AsylG. Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylG erlässt die zuständige Behörde die Zuweisungsentscheidung. Nach der Rechtsprechung steht die Entscheidung über die Zuweisung und damit auch über deren Änderung im Rahmen der landesinternen Verteilung von Asylbewerbern im weiten Ermessen der zuständigen Behörde. Vgl. zu §§ 20 Abs. 1, 22 AsylVfG 1982: OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 1992 - 17 B 305/92.A -, juris, Rn. 12 ff. und vom 28. November 1990 - 17 B 23316/90 -, juris. Eine einfachgesetzliche Bindung des Entscheidungsspielraums der Behörde enthält lediglich § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG, wonach die Behörde bei der Zuweisung die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht berücksichtigen muss. Ob - hier allein in Betracht kommende - humanitäre Gründe vorliegen, ist anhand des Einzelfalls unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen. Vor dem Hintergrund, dass die Verteilung der Asylbewerber der gleichmäßigen finanziellen Belastung der Kommunen dient, und dass § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG ausdrücklich regelt, dass ein Asylbewerber keinen Anspruch darauf hat, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten, kann nicht jedem Wunsch auf Umverteilung, auch wenn er verständlich ist, entsprochen werden. Vielmehr muss ein Ausnahmefall vorliegen. Besondere Gründe, die zu einem Anspruch auf Umverteilung führen können, liegen z. B. vor, wenn die betreffenden Personen aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft, Alter, Gebrechlichkeit oder sonstiger Defizite auf die Lebenshilfe anderer angewiesen sind und damit in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Die familiäre Beziehung muss in diesem Fall ein ähnliches Gewicht aufweisen, wie das Verhältnis zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, und es muss Lebenshilfe in erheblichem Umfang erbracht werden. Vgl. Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, in: Funke-Kaiser (Hrsg.), GK-AsylG, § 50 Rn. 37, Stand: 1. Dezember 2019; VGH Mannheim, Urteil vom 2. Februar 2006 - A 12 S 929/05 -, juris, Rn. 17 ff.; VG Münster, Urteil vom 10. Dezember 2012 - 4 K 413/11 -, juris, Rn. 21. Daneben hat der Gesetzgeber bei der Neufassung der Vorschrift zum 1. Januar 2015 (durch das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern“ vom 23. Dezember 2014, BGBl. I, S. 2439) in der Gesetzesbegründung festgehalten, dass zu den erheblichen persönlichen Gründen, die zu einem Anspruch auf Umverteilung führen können, z. B. auch besonderer Schutzbedarf, eine konkret bestehende Ausbildungsmöglichkeit oder eine konkrete Möglichkeit der Erwerbstätigkeit zählen. Vgl. BT-Drucks. 18/3144, S. 14; BR-Drucks. 506/14, S. 12. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien war die Bezirksregierung unter Berücksichtigung des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 VwGO) befugt, den Antrag des Klägers auf Widerruf der Zuweisungsentscheidung, der den Erlass einer neuen Zuweisungsentscheidung zur Folge gehabt hätte, abzulehnen. Sie verweist insoweit darauf, eine Neuzuweisung erfolge nach ständiger Verwaltungspraxis ausschließlich an den Ort der Arbeitsstätte, woran es hier fehle. Dies ist nicht zu beanstanden. Wird als Grund für einen beabsichtigten Umzug die Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit genannt, liegt es regelmäßig nahe, an den Ort der Arbeitsstätte zu ziehen. Es erscheint sachgerecht, sonstigen Gründen, die einen anderen Wohnort in der Nähe des Ortes der Arbeitsstätte attraktiver erscheinen lassen mögen, keine besondere Bedeutung beizumessen, sofern sie nicht ebenfalls von § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG erfasst werden. Gründe für eine Ermessensreduzierung auf Null liegen vor diesem Hintergrund - erst recht - nicht vor. II. Demgegenüber hat der Kläger gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die in dem Bescheid der Bezirksregierung vom 26. April 2017 enthaltene Wohnsitzauflage gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG aufhebt. Die behördliche Aufhebung der Wohnsitzauflage erfolgt als Rücknahme auf Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Dieser kommt auch zur Anwendung, wenn ein ursprünglich rechtmäßiger belastender Dauerverwaltungsakt - wie hier (dazu sogleich) - im Zuge einer Veränderung der ihm zugrunde liegenden Umstände rechtswidrig wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. September 1993 - 2 C 34.91 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 2008 - 1 A 282/07 -, juris, Rn. 44 und vom 26. August 1987 - 6 A 1910/84 -, juris sowie Beschluss vom 8. November 2007 - 21 A 1301/07 -, juris, Rn. 4; OVG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2011 - OVG 6 B 8.09 -, juris, Rn. 17; VGH Mannheim, Urteil vom 24. September 2001 - 8 S 641/01 -, juris, Rn. 38. Die Bezirksregierung - und nicht etwa die örtliche Ausländerbehörde - ist für die Aufhebung der Wohnsitzauflage zuständig. Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 6. Dezember 2021 - 8 K 1357/20.A -, juris, Leitsatz und passim. Eine ausdrückliche spezialgesetzliche Regelung der sachlichen Zuständigkeit für die Aufhebung in Gestalt der Rücknahme ist nicht ersichtlich. § 48 Abs. 5 VwVfG regelt lediglich die örtliche Zuständigkeit. Daher ist nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen die Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes sachlich zuständig wäre. Vgl. VGH Mannheim Urteil vom 25. August 2008 - 13 S 201/08 -, juris, Rn. 27. Dies ist gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 50 AsylG und § 5 Abs. 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO NRW) die Bezirksregierung C. . Aus § 63 Abs. 3 Satz 2 AsylG wonach die örtliche Ausländerbehörde für die Ausstellung der Aufenthaltsgestattung - der auch im vorliegenden Fall die Wohnsitzauflage entnommen werden kann - zuständig ist, ergibt sich nichts anderes. Unabhängig davon, ob es sich bei der Aufenthaltsgestattung insgesamt um einen Verwaltungsakt handelt, vgl. zu §§ 20, 22 AsylVfG 1982: BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 9 C 54.87 -, juris, Rn. 7; a. A.: Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, in: Funke-Kaiser (Hrsg.), GK-AsylG, § 63 AsylG Rn. 17 ff., Stand: 1. August 2021, dokumentiert die die Aufenthaltsgestattung ausstellende örtliche Ausländerbehörde, soweit es sich um eine Wohnsitzauflage nach § 60 Abs. 1 AsylG handelt, lediglich die Entscheidung der Bezirksregierung. Die Auflage wird durch die Aufnahme in die Aufenthaltsgestattung nicht zu einer solchen nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 5 AsylG. Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 6. Dezember 2021 - 8 K 1357/20.A -, juris, Rn. 22. Die Wohnsitzauflage ist nach ihrem Erlass rechtswidrig geworden, da die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AsylG nicht mehr vorliegen. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer, der - wie der Kläger - nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -), verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Der Kläger hat dargelegt, dass sein Lebensunterhalt i. S. d. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist. Dies ist nach dieser Vorschrift der Fall, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten staatlichen Leistungen nicht als öffentliche Mittel in diesem Sinne gelten. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der künftige Lebensunterhalt des Ausländers auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 21.09 - juris, Rn. 15. Da es sich um eine Prognoseentscheidung handelt, ist zur Konkretisierung des § 2 Abs. 3 AufenthG dasjenige Sozialrechtsregime heranzuziehen, das auf absehbare Zeit für einen möglichen Anspruch auf Sozialleistungen einschlägig sein wird. Daher richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens im vorliegenden Fall nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Vgl. auch Röder, in: Decker/Bader/Kothe (Hrsg.), Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2021, § 60 AsylG Rn. 14; Neundorf, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK AuslR, § 60 AsylG Rn. 5, Stand: 1. Oktober 2022; anders allerdings, wenn konkret absehbar ist, dass die Leistungsberechtigung nach AsylbLG bald enden wird: BVerwG, Urteil vom 16. August 2011 - 1 C 4.10 -, juris, Rn. 15. Der Kläger ist als Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG nach diesem Gesetz leistungsberechtigt. Es ist nicht absehbar, wann das Bundesamt über seinen weiterhin anhängigen Asylantrag entscheiden wird. Der Bezug von Sozialleistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) kommt daher auf absehbare Zeit nicht in Betracht, § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II. Vor dem Hintergrund des langen Aufenthalts des Klägers ist davon auszugehen, dass er gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG Anspruch auf die Gewährung der höheren "Analogleistungen" in entsprechender Anwendung des zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) hätte. Nach § 23 Abs. 1 SGB XII, vgl. zur Anwendbarkeit im Rahmen der Analogleistungen: Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2021 - B 7 AY 1/20 R -, juris, Rn. 15; Oppermann/Filges in: Schlegel/Voelzke (Hrsg.), jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 2 AsylbLG Rn. 184, Stand: 21. Dezember 2022; Decker, in: ders./Bader/Kothe (Hrsg.), Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2021, § 2 AsylbLG Rn. 27, ist Ausländern, die sich - wie der Kläger - im Inland tatsächlich aufhalten, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB XII bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die im Falle des Klägers in Betracht kommende Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst den notwendigen Lebensunterhalt gemäß § 27a Abs. 1 SGB XII, der in Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII unterteilt und durch monatliche Regelsätze in Form eines Pauschalbetrags abgedeckt wird, §§ 27a Abs. 3, 28 f. SGB XII. Gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII beträgt der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 (erwachsene Person, die - wie der Kläger - in einer Wohnung i. S. d. § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt) seit dem 1. Januar 2023 502,- €. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden zudem Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Dem durch den Kläger vorgelegten Mietvertrag ist insoweit ein monatlicher Mietzins i. H. v. 250 € zuzüglich Nebenkosten i. H. v. 120 € zu entnehmen. Es ergibt sich ein voraussichtlicher monatlicher Unterhaltsbedarf in Höhe von 872 €. Diesen Bedarf kann der Kläger durch die durch ihn ausgeübte Erwerbstätigkeit aktuell und voraussichtlich auch in Zukunft decken. Dabei ist von den Grundsätzen der §§ 82 ff. SGB XII auszugehen, die wegen § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vorliegend Anwendung finden. Vgl. Oppermann/Filges in: Schlegel/Voelzke (Hrsg.), jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 2 AsylbLG Rn. 209, Stand: 21. Dezember 2022. Allgemein ergibt sich der Umfang der zu gewährenden Hilfe im Wege der Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen bzw. Vermögen. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldwert, mit Ausnahme der in Satz 2 aufgezählten Einkünfte, die der Kläger jedoch nicht bezieht. Nach § 82 Abs. 2 SGB XII sind von dem Einkommen die dort genannten Beträge abzusetzen. Ausweislich der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung, die der Kläger vorgelegt hat, hat er im Jahr 2022 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 26.543 € bezogen, was einem durchschnittlichen Entgelt i. H. v. 2.212 € entspricht. Diese Angabe deckt sich auch mit den wechselnden Bruttobeträgen, die den Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 entnommen werden können. Abzusetzen sind im vorliegenden Fall die auf das Einkommen entrichteten Steuern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII: Steuerklasse 1 = 2.025 €), die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII: Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung = 5.461 €) und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Gemäß § 82 Abs. 3 SGB XII ist bei der hier in Betracht kommenden Hilfe zum Lebensunterhalt ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch - hier einschlägig - 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, also 251 €. Es verbleibt ein zu berücksichtigendes Monatseinkommen in Höhe von rund 1.337 €. Der Kläger hätte mithin keinen Anspruch auf Sozialleistungen, sodass sein Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit gesichert ist. Das dem Beklagten bei der Entscheidung über die Rücknahme zustehende Ermessen ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf Null reduziert. Ein (gebundener) Anspruch auf Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kommt in Betracht, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" erscheint, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 -, juris, Rn. 51, vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, juris, Rn. 29 und vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, juris, Rn. 33. So liegt der Fall hier. Die Wohnsitzauflage stellt - auch wenn sich der Kläger nicht unmittelbar auf die durch Art. 11 Abs. 1 GG nur Deutschen vorbehaltene Freizügigkeit im Bundesgebiet berufen kann - eine nicht unerhebliche Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Form eines Dauerverwaltungsakts dar. Im konkreten Fall des Klägers tritt erschwerend hinzu, dass sie durch ihre Dauer eine erheblich überdurchschnittliche Belastung darstellt. Der Kläger ist bereits Ende des Jahres 2016 eingereist, die Wohnsitzauflage besteht seit April 2017. Entgegen der üblichen Verfahrenslaufzeiten beim Bundesamt liegt eine Entscheidung über seinen Asylantrag weiterhin nicht vor. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass auch nach Abschluss des Asylverfahrens gemäß § 61 Abs. 1d AufenthG bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, die ihren Lebensunterhalt nicht sicherstellen können, eine vergleichbare Wohnsitzauflage kraft Gesetzes entsteht. Eine Wohnsitzauflage der vorliegenden Dauer erscheint auch angesichts dieser Vorschrift ungewöhnlich, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt - wie hier - sicherstellt. Insoweit ist zu beachten, dass die Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG im Falle der Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers automatisch und ohne Beteiligung oder Zustimmung einer Ausländerbehörde erlischt, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 18 B 543/17 -, juris, Rn. 25 f.; OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 11 B 36/20 -, juris, Rn. 30; Haedicke, in: HTK-AuslR, § 61 AufenthG/zu Abs. 1d/Wohnsitzauflage (Stand: 2. November 2020), Rn. 13 f.; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 2 M 622/20 OVG -, juris, Rn. 16. Unterfiele der Kläger § 61 Abs. 1d AufenthG, wäre eine entsprechende Wohnsitzauflage mithin bereits ohne behördliches Zutun erloschen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.