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Urteil

5 K 1343/21

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:0421.5K1343.21.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2021, Az: X 000/00.00.00/XX/0000_(000/00) wird auf-gehoben.

Es wird festgestellt, dass für die Verwirklichung des von der Klägerin beabsichtigten Bau-vorhabens, "Errichtung eines Einfamilienhauses mit Pkw-Garage auf dem Vorhabengrundstück A.         Straße 511a, 00000 B.      " eine Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesfern-straßengesetz nicht erforderlich ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2021, Az: X 000/00.00.00/XX/0000_(000/00) wird auf-gehoben. Es wird festgestellt, dass für die Verwirklichung des von der Klägerin beabsichtigten Bau-vorhabens, "Errichtung eines Einfamilienhauses mit Pkw-Garage auf dem Vorhabengrundstück A. Straße 511a, 00000 B. " eine Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesfern-straßengesetz nicht erforderlich ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist als Erbin des am 13. Juni 2022 verstorbenen C. D. (Erblasser und Rechtsvorgänger) Eigentümerin des Vorhabengrundstücks A. Straße 511a, 00000 B. , Gemarkung B. , Flur 00, Flurstück 000. Bei der M. Straße (B 000) handelt es sich um eine Bundesfernstraße im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG). Der Rechtsvorgänger der Klägerin beantragte am 14. September 2020 bei der Stadt B. die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Pkw-Garage auf dem Vorhabengrundstück. Das Bauordnungsamt der Stadt B. beteiligte, da das Grundstück an einer Bundesfernstraße liegt, an dem Genehmigungsverfahren den Beklagten. Das Vorhabengrundstück liegt zwischen den mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken A. Straße 511 und 513 südlich der B 000 und besitzt eine Zufahrt zur B 000 über die Flurstücke 000 und 000, Gemarkung B. , Flur 00, die im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) stehen und im Grundbuch als Verkehrsflächen gekennzeichnet sind. Die Flurstücke 000 und 000 dienen bereits als Zufahrt für die Grundstücke A. Straße 509 und 511 sowie das Flurstück 000 zudem als Zufahrt für die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke A. Straße 513 bis 515c. Die dem Vorhabengrundstück unmittelbar gegenüberliegende Straßenseite ist unbebaut. In einer Entfernung von ca. 65 m liegt auf der gegenüberliegenden vom Vorhabengrundstück aus in nordwestlicher Richtung liegenden stadtauswärts führenden Straßenseite der A. Straße die Einfahrt zum V. F.------weg, in dem sich in einer Entfernung von ca. 200 m zum Vorhabengrundstück eine Jugendhilfeeinrichtung (L. im M.) und der Kletterwald B. befinden. Unmittelbar an der Einmündung zum V. F.------weg befindet sich in einer Entfernung von ca. 150 m zum Vorhabengrundstück auf dem Grundstück A. Straße 504 ein Lebensmitteldiscounter der Firma I. J. mit einer im Bebauungsplan 969 der Stadt B. festgesetzten maximalen Verkaufsfläche von 800 m² und zur A. Straße hin gelegenen Parkplätzen, die über den E. F.-------weg erschlossen sind. An den Lebensmitteldiscounter unmittelbar angrenzend ist über eine Strecke von ca. 300 m bis zur G. Straße (und darüber hinaus) auf der gegenüberliegenden Straßenseite der A. Straße in Fahrtrichtung Belgien/Grenze Wohnbebauung mit überwiegend in offener Bauweise errichteten Ein- und Mehrfamilienhäusern (A. Straße 506-524) vorhanden. Diese werden durch einen von der G. Straße abzweigenden Privatweg erschlossen, der über eine Einmündung in die B 000 verfügt. Auf der Richtung B. Innenstadt führenden Straßenseite der A. Straße, auf der sich das klägerische Grundstück befindet, grenzen in südwestlicher Richtung über eine Strecke von rund 260 m bis zur Einmündung H. Weg die teils in offener Bauweise und teils als Doppelhäuser bzw. Hausgruppen errichteten Wohnhäuser A. Straße 513-529 an. Diese Grundstücke sind über direkt an der B 000 liegende Zufahrten erreichbar. In östlicher Richtung/Richtung B. Innenstadt befindet sich im Anschluss an das grenzständig zum Grundstück A. Straße 511 mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück A. Straße 509 über eine Strecke von ca. 190 m keine Bebauung, dann zweigt eine Zufahrt zu den Grundstücken A. Straße 501-507 sowie dahinter liegend zu den Grundstücken A. Straße 471-497, die ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut sind, ab. Die gegenüberliegende stadtauswärts führende Straßenseite der A. Straße ist in diesem Bereich nicht bebaut. Die Geschwindigkeit ist in dem Bereich des Vorhabengrundstücks auf 50 km/h begrenzt. Entlang der B 000 befindet sich im Vorhabenbereich auf der stadtauswärts führenden Fahrbahnseite ein kombinierter Geh- und Radweg, der auf der dem Vorhabengrundstück unmittelbar gegenüberliegenden Straßenseite durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn der B 000 getrennt ist. Ab dem Bereich des Lebensmitteldiscounters bis kurz vor der Einmündung der G. Straße besteht diese Trennung nicht mehr. Auf der südlichen, Richtung B. Innenstadt führenden Fahrbahnseite liegt ein von der Fahrbahn nicht getrennter Gehweg. In Höhe des Lebensmitteldiscounters I. J.. befinden sich in beide Fahrtrichtungen die Bushaltestellen "B. , K. F.-------weg (L. im M. )". In Fahrtrichtung Innenstadt ist die Bushaltestelle gegenwärtig aufgrund einer Baustelle übergangsweise in Höhe der Hausnummer A. Straße 513 gelegen. Der Beklagte teilte dem Rechtsvorgänger der Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 29. Oktober 2020 mit, das geplante Bauvorhaben sei nach § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 FStrG zu beurteilen und aus folgenden Gründen abzulehnen: Das geplante Einfamilienhaus mit Pkw-Garage solle in einem Abstand von ca. 15 m zur Bundesstraße 000 errichtet werden, obwohl nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FStrG längs der Bundesfernstraßen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung von 20 m bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden dürften. Des Weiteren dürften nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FStrG längs der Bundesstraßen bauliche Anlagen, die außerhalb der Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen, nicht errichtet werden. Das Flurstück, das bebaut werden solle, verfüge über keine eigene Zufahrt zur B 000. Die für die Nachbarbebauung bestehende Zufahrt bestehe nur im Rahmen des sogenannten Bestandsschutzes und würde nach heutigen Maßstäben nicht mehr zugelassen werden. Sie sei vom fließenden Verkehr auf der Bundesstraße erst sehr spät erkennbar. Gleichzeitig weite sich die Fahrbahn der Bundesstraße Richtung B. um eine Fahrspur auf, sodass die vermehrte Nutzung dieser Zufahrt zu weiteren Unfallgefahren führe. Bereits durch die Ansiedlung eines Gewerbegebietes sei die angeordnete Richtgeschwindigkeit in diesem Streckenabschnitt in Absprache mit dem Straßenbaulastträger auf 50 km/h reduziert worden. Trotzdem habe sich bei trockener Fahrbahn und Tageslicht ein Auffahrunfall im unmittelbaren Einmündungsbereich ereignet. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Bundesstraße aus Richtung B. ein Gefälle aufweise, welches die Gefahrensituation zusätzlich erhöhe. Eine Ausnahme vom Anbauverbot an Bundesstraßen könne nach § 9 Abs. 8 FStrG nur zugelassen werden, wenn eine Ablehnung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erforderten. Der Rechtsvorgänger der Klägerin beantragte bei dem Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Dezember 2020 gegenüber der Bauordnungsbehörde der Stadt B. das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 9 Abs. 8 FStrG zu bestätigen. Zur Begründung führte er aus, das Grundstück liege südlich zur B 000 inmitten eines Siedlungsbandes, das in Fahrtrichtung B. gesehen von dem Grundstück A. Straße 529 bis zu dem Grundstück A. Straße 509 von nordwestlicher in südöstliche Richtung verlaufe. Der Siedlungszusammenhang sei durch Ein- und Mehrfamilienhäuser in teils geschlossener und teils offener Bauweise gekennzeichnet und weise eine heterogene Struktur im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung von insgesamt 24 siedlungszugehörigen Grundstücken auf. Auf der gegenüberliegenden und nördlichen Fahrbahnseite der B 000 habe die zuständige Baugenehmigungsbehörde der Stadt B. in jüngerer Zeit und in Kenntnis des Siedlungszusammenhangs das Vorhaben des Lebensmitteldiscounters I. J.. als Einzelhandelsstandort auf dem Grundstück A. Straße 504 genehmigt. Die Grundstücke A. Straße 511-513 würden nicht unmittelbar von der Fahrbahn der B 000 erschlossen, sondern über einen Abzweiger, der von der A. Straße abgehe und in eine Zufahrt münde, die entlang der vorgenannten und südlich zur A. Straße liegenden Grundstücke des Siedlungsbandes verlaufe. Die Zufahrt zu der Zuwegung für Verkehre, die aus nordöstlicher Richtung, d.h. aus B. in südwestliche Richtung, d.h. Richtung Belgien fahren, erfolge durch einen Fahrbahnübertritt. Im Übrigen erfolge die Ausfahrt von der Zuwegung ausschließlich durch einen zugelassenen Abbiegevorgang in nordöstliche Richtung/Richtung B. . Bei dem Bauvorhaben handele es sich um ein Einfamilienhaus mit einer zu genehmigenden Wohneinheit, für die nach dem Stellplatzschlüssel der Stadt B. ein Stellplatz nachzuweisen sei. Ein Abstellen von Fahrzeugen auf der Zufahrt oder im Fahrbahnbereich der A. Straße sei aufgrund der verkehrlichen Situation nicht möglich. Gäste und Besucher von Nutzern der Grundstücke des Siedlungsbandes entlang der südlichen Fahrbahn der A. Straße B 000 müssten daher auf Parkflächen ausweichen, die unter anderem durch die Vielzahl an Parkplätzen auf dem Grundstück A. Straße 504 des Lebensmitteldiscounters I. J. ausgewiesen seien. Es sei nicht erkennbar, dass durch Hinzunahme der lediglich durch einen zusätzlichen Pkw ausgelösten Fahrzeugbewegungen eine weitere Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs über das bereits vorhandene Maß hinaus eintreten könne. Der von dem Beklagten im Anhörungsschreiben erwähnte Auffahrunfall habe sich nach Erinnerungen des Rechtsvorgängers der Klägerin während der Bauerrichtungsphase des Supermarktes ereignet. Das beabsichtigte Neubauvorhaben füge sich in die nähere Umgebung des Siedlungszusammenhangs ein und schließe lediglich eine vorhandene Baulücke. Selbst wenn man unterstelle, dass auf jedem der bereits vorhandenen Gebäudekörper der insgesamt 24 siedlungszugehörigen Grundstücke sich lediglich ein Stellplatz befände, ergebe sich bei Hinzunahme eines weiteren Stellplatzes auf dem Vorhabengrundstück eine prozentuale Steigerung von Zu- und Abfahrtsverkehr bei unterstellten vier Fahrzeugbewegungen kalendertäglich von lediglich 4,16%. Infolgedessen blieben die allgemeinen und konkreten Verkehrsverhältnisse im öffentlichen Verkehrsraum der A. Straße B 000 von dem streitbefangenen Vorhaben unberührt. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7. Mai 2021, dem Rechtsvorgänger der Klägerin zugestellt am 8. Mai 2021, die Erteilung einer straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 1 S.1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 FStrG ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorausgesetzte nicht beabsichtigte Härte liege nicht vor. Eine Härte sei nur dann nicht beabsichtigt und eine Ausnahme damit zulässig, wenn die Einhaltung des Anbauverbots unter den jeweils besonderen Umständen im Hinblick auf die vom Gesetz nach seinem allgemeinen Maßstab erstrebten baulichen Verhältnissen an den Bundesfernstraßen nicht erforderlich sei. Schutzgut des § 9 Abs. 1 FStrG sei die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, deren Erfordernisse sich als eine generell bestehende Beschränkung des Eigentums der im Verbotsbereich der Bundesfernstraßen befindlichen Grundstücke und Bauwerke auswirke und somit jeden Anlieger oder Eigentümer in vergleichbarer Lage gleich hart treffe. Im Interesse von Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs liege es insbesondere, Ablenkungen des fließenden Verkehrs durch bauliche Anlagen zu vermeiden und die Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Zufahrten und Zugängen freizuhalten. Danach sollten alle den Verkehrsablauf nachteilig beeinflussenden Zustände, die auf den Straßenverkehr einwirken und die unvermeidbar mit ihm verbundenen Gefahren erhöhen können, auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden. Hausintern sei geklärt worden, dass auch bei einer beabsichtigten Neufestsetzung der Ortsdurchfahrt das beplante Grundstück weiterhin auf der sogenannten "freien Strecke" und nicht in der Ortsdurchfahrt liegen werde. Der Rechtsvorgänger der Klägerin hat am 8. Juni 2021 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat er im Wesentlichen auf den gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sowie die Ausführungen im parallel gegen die Stadt B. geführten Rechtsstreit 5 K 656/21 auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Bauvorhaben A. Straße 511a Bezug genommen. Die Klägerin hat den Rechtsstreit als Erbin am 29. Juli 2022 aufgenommen. Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 3. April 2023 um den Feststellungsantrag erweitert. Sie beantragt schriftsätzlich (zuletzt) sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2021, Az: X 000/00.00.00/XX/0000_(000/00) betreffend die Versagung einer straßenrechtlichen Ausnahmege-nehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 FStrG aufzuheben und festzustellen, dass für die Verwirklichung des von der Klägerin beabsichtigten Bauvorhabens, "Errichtung eines Einfamilienhauses mit Pkw-Garage auf dem Vorhabengrundstück A. Straße 511a, 00000 B. , Gemarkung B. , Flur 00, Flurstück 000" eine straßenrechtliche Ausnahme-genehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 FStrG nicht erforderlich ist; sowie hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 07. Mai 2021, Az: X 000/00.00.00/XX/0000_(000/00), zu verpflichten, ihr auf den Antrag vom 10. Dezember 2020 die erforderliche straßenrechtliche Ausnahmege-nehmigung für das Bauvorhaben zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Pkw-Garage auf dem Vorhabengrundstück A. Straße 511a, 00000 B. gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 FStrG zu erteilen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt des angegriffenen Bescheids. Weiter führt er aus, die Klägerin verkenne, dass es sich bei der sie betreffenden Härte um eine vom Gesetz genau so vorgesehene und beabsichtigte Härte handele. Damit lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme im Einzelfall nach § 9 Abs. 8 FStrG nicht vor. Die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage führe zwangsläufig durch die bei Nutzung entstehenden Verkehre zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Die bereits vorhandene Zufahrt, über welche auch das neu zu errichtende Haus mit der Nr. 511a an die Bundesstraße angebunden werden solle, werde bei Genehmigung des Bauvorhabens intensiver genutzt werden. Die Ein- und Ausfahrt von mindestens einem weiteren Pkw zuzüglich Besuchs- und Anliegerverkehr erhöhe die bereits durch einen Auffahrunfall manifestierte Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Es müsse hierbei für die Versagung der Zustimmung im Übrigen nicht einmal eine konkrete Gefahr bestehen, es genüge bereits die erkennbare Möglichkeit, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs eintrete. Auch sei die zu erwartende Zunahme des Verkehrs mit etwa jeder zwanzigsten Ein- und Ausfahrt aus der hier in Rede stehenden Zufahrt nicht derart marginal, dass eine Ausnahmegenehmigung aus diesem Gesichtspunkt hätte erlassen werden müssen. Die Kammer hat Beweis erhoben über die Lage und Umgebung des Vorhabengrundstücks durch Augenscheinnahme. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 20. März 2023 (Bl. 65 -76 GA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. Die Klage ist zulässig. Sie ist mit dem zuletzt gestellten Hauptantrag als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein Anbauverbot nach dem Bundesfernstraßengesetz besteht und ob die Klägerin berechtigt ist, die geplante Baumaßnahme ohne Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesfernstraßengesetz durchführen zu können, betrifft ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin besitzt auch das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse, denn sie kann ihr Bauvorhaben nicht realisieren, solange der Beklagte vom Bestehen eines Anbauverbots ausgeht und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesfernstraßengesetz ablehnt. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) entgegen. Die Klägerin kann ihr Rechtsschutzziel nicht allein durch eine Anfechtungsklage erreichen, da die Entscheidung über die Erlaubnisbedürftigkeit bloße Vorfrage des Aufhebungsanspruches ist und deshalb nicht in Rechtskraft erwächst. Die Erhebung einer Verpflichtungsklage wäre ebenfalls nicht rechtsschutzintensiver, da für den Fall, dass ein Anbauverbot nicht vorliegt, kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG besteht und eine entsprechende Klage abgewiesen werden müsste. II. Die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 7. Mai 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ihr Vorhaben unterliegt nicht dem Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 S. 1 FStrG, da dieses nicht außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt der B 264 liegt. Die Klägerin bedarf daher keiner Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG. Nach § 9 Abs. 1 S. 1 FStrG dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn nicht errichtet werden. Nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FStrG dürfen längs der Bundesfernstraßen bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen, nicht errichtet werden. Bei dem Bauvorhaben der Klägerin handelt es sich um einen Hochbau im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FStrG, der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beklagten weniger als 20 m von der B 000 entfernt liegt. Zugleich handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 9 Abs.1 S. 1 Nr. 2 FStrG, die über eine Zufahrt bzw. einen Zugang an die B 000 angeschlossen werden soll. Das von der Klägerin geplante Bauvorhaben liegt aber nicht außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt der B 000. Vielmehr handelt es sich bei dem Teil der B 000, an dem das klägerische Grundstück liegt, um eine Ortsdurchfahrt, die in geschlossener Ortslage liegt. 1. Der Begriff der Ortsdurchfahrt ist unabhängig von einer erfolgten Festsetzung nach § 5 Abs. 4 S. 4 FStrG nach materiellen Gesichtspunkten zu ermitteln. vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. Dezember 2017 – 11 A 14/16 –, juris, Rn 45 m.w.N. Gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 FStrG ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient, wobei für die Beurteilung einer Ortsdurchfahrt im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 FStrG nur die erste Variante relevant ist, also nur die Frage der Erschließungsfunktion. Geschlossene Ortslage ist nach § 5 Abs. 4 S. 2 FStrG der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nach § 5 Abs. 4 S. 3 FStrG nicht. Die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 2 FStrG gegeben ist, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen und lässt sich nur anhand einer weiträumigen, an objektiven Kriterien ausgerichteten Betrachtung der gesamten durch die Bebauung geprägten Situation in der Umgebung der Bundesfernstraße entscheiden. Bei einem solchen Ansatz ergibt sich die Feststellung des erforderlichen Bebauungszusammenhangs aus der einfachen Gegenüberstellung des örtlichen Bereichs baulicher oder gewerblicher Nutzung und des davon freien, zumeist der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Geländes. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 – 11 A 14/16 –, juris, Rn 47-51 m.w.N. Typisch für einen Bebauungszusammenhang ist dabei nicht nur die Situation, dass die bisher auf freier Strecke verlaufende Bundesstraße auf die örtliche (Anlieger-) Bebauung stößt, von ihr im Ortsbereich durchgehend begleitet wird und am Ende des Ortes wieder in das freie Gelände hinaustritt. "Innerhalb der geschlossenen Ortslage" verläuft die Bundesstraße vielmehr auch dann, wenn sie nach bisher freier Strecke in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen wird, sofern nur der Unterschied zum Verlauf im freien unbebauten Gelände deutlich wird. In solchen Fällen sind die Grenzen der Ortsdurchfahrt regelmäßig nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs zu bestimmen, wo er sich gegenüber dem "freien Gelände" absetzt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 3. April 1981 - IV C 41.77 -, juris, Rn 20. Nach diesen Grundsätzen gehört der Teil der B 000, an dem sich das Vorhabengrundstück befindet, zur geschlossenen Ortslage. Zwischen der Einmündung G. Straße und der der Zufahrt zum Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Einmündung zum E. F.-------weg befindet sich durchgehend Wohnbebauung in Gestalt von Ein- bzw. Mehrfamilienhäuser sowie der der Nahversorgung dienende Lebensmitteldiscounter I. J. . Der Bebauungszusammenhang wird im Bereich des Vorhabengrundstücks nicht dadurch unterbrochen, dass die diesem unmittelbar gegenüberliegende Straßenseite nicht bebaut ist. Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb des Siedlungsbandes auf der in Richtung B. Innenstadt führenden Straßenseite der A. Straße, das sich von der Einmündung H. Weg bis zu dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück A. Straße 509 erstreckt. Damit ist eine zusammenhängende Bebauung im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 2 FStrG entlang der B 000 im Bereich des Vorhabengrundstücks unzweifelhaft gegeben. 2. Der Teil der Ortsdurchfahrt der B 000, an dem das Grundstück der Klägerin liegt, ist auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FStrG bestimmt. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Vorhandensein der Bundesstraße den anliegenden Grundstücken die Qualität der (verkehrlichen) Erschließung vermittelt, wenn also ihretwegen eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke sowohl tatsächlich möglich als auch rechtlich zulässig ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 – 11 A 14/16 –, juris, Rn 54 m.w.N. a) Gegen die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die rechtliche Zulässigkeit richtet sich nach der planungsrechtlichen Stellungnahme des zuständigen Fachbereichs 61/210 der Stadt B. vom 29. Oktober 2020, die im zwischen der Klägerin und der Stadt B. geführten Parallelverfahren 5 K 656/21 vorliegt (dort Bl. 12 des Verwaltungsvorgangs), mangels Bebauungsplans nach § 34 Baugesetzbuch, da das Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt. Dass das beantragte Vorhaben nach dieser Vorschrift von vornherein unzulässig sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beklagten nicht geltend gemacht worden. b) Die Ortsdurchfahrt der B 000 vermittelt in dem Bereich, in dem sich das klägerische Grundstück befindet, anliegenden Grundstücken die Qualität der verkehrlichen Erschließung. Ob die Straße zur Erschließung bestimmt ist, ist vorrangig nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten. § 9 FStrG schützt die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die durch Zufahrten und Zugänge an Bundesstraßen durch Ein- und Abbiegevorgänge beeinträchtigt werden. Mit einer Erschließungsfunktion geht eine Einschränkung der (Fern-) Verkehrsfunktion einher. Daraus folgt aber zugleich, dass, wenn die Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße bereits erkennbar zugunsten der Erschließung der anliegenden Grundstücke faktisch eingeschränkt ist, der innere Grund entfällt, nach wie vor mit Hilfe des Anbauverbots die Sicherheit und die Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten zu wollen. Wenn die zuständige Behörde dieser Entwicklung, welche sich gegenüber der Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße nachteilig auswirken kann, nicht entgegentritt, erwächst der Straße auch eine Erschließungsfunktion. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1984, 4 C 2/82, juris, Rn 14. Entscheidend für die Funktion der Bundesstraße sind die tatsächlichen Verhältnisse und die Frage, ob die vorhandene Straße den anderen Grundstücken die Qualität der verkehrlichen Erschließung vermittelt und den noch unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken folgerichtig eine ebensolche Erschließung nicht verweigert werden kann. Tatsächliche Umstände von indizierendem Gewicht sind neben der vorhandenen Bebauung auch der Ausbauzustand der Bundesfernstraße und die Zugänglichkeit zu den anliegenden Grundstücken. Hierzu zählen etwa Zufahrten oder Zugänge. Der Ausbau von Geh- und Fahrradwegen dürfte bedeutsam sein. Andererseits können Leitplanken die Zugänglichkeit ausschließen. Ähnliches gilt für Grünstreifen, Zäune und Buschwerk, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 – 11 A 14/16 –, juris, Rn 64 m.w.N., und separierende Einrichtungen wie Lärmschutzwände. Nicht getrennte Geh- und Radwege legen die Erschließungsfunktion nahe. Tatsächliche Gegebenheiten können den Eindruck vermitteln, dass auch innerhalb der geschlossenen Ortslage und trotz eines Bebauungszusammenhangs i. S. v. § 34 BauGB nach wie vor eine "freie Strecke" besteht. Indiz für eine fehlende Erschließungsfunktion kann auch sein, dass die anliegenden Grundstücke bereits rückwärtig durch andere Straßen erschlossen sind. Erschließungsfunktion hat die Bundesstraße allerdings auch dann, wenn der Anschluss an sie "mittelbar" vorhanden ist, also in der Weise, dass die Bundesstraße selbst die für (rückwärtige) Grundstücke nächste öffentliche Erschließungsanlage ist und Zufahrt oder Zugang zu ihr über andere Grundstücke oder über Privatwege erfolgt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 – 11 A 14/16 –, juris, Rn 68 ff. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt eine Erschließungsfunktion der Bundesstraße B 000 im Vorhabenbereich vor. Nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin im Ortstermin gewonnen und der Kammer durch die in den Akten befindlichen Lichtbilder sowie aufgrund des im Verwaltungsvorgang des Beklagten und im Internet verfügbaren Kartenmaterials vermittelt hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die A. Straße im Bereich des Vorhabengrundstücks (auch) der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient. Die Verkehrsfunktion der A. Straße ist in dem Bereich zwischen der Einmündung zum H. Weg und dem E. F.-------weg erheblich zugunsten einer Erschließungsfunktion eingeschränkt. Die Erschließung der sich auf der Straßenseite des Vorhabengrundstücks in südwestlicher Richtung über eine Strecke von rund 260 m anschließenden Wohnbebauung mit Doppelhäusern und Hausgruppen erfolgt, wie auf den anlässlich des Ortstermins gefertigten Fotografien ersichtlich ist, über direkt von der B 000 abgehende Zufahrten. Bereits durch diese Zufahrten wird die Leichtigkeit des Verkehrs in diesem Streckenabschnitt aus Fahrtrichtung Belgien kommend erheblich eingeschränkt. Zwar erfolgt die Erschließung auf der nördlichen Straßenseite im Bereich des I. -Discounters vermittelt durch den E. F.-------weg und die Zuwegung zu den Häusern A. Straße 506-524 über einen Privatweg, der von der G. Straße abzweigt. Dieser Privatweg mündet aber wiederrum unmittelbar in die A. Straße B 000 ein. Darüber hinaus befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Vorhabengrundstück beidseits zum Stadtverkehr B. gehörende Bushaltestellen sowie auf der Straßenseite des Vorhabengrundstücks ein nicht durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn getrennter Gehweg. Der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche Geh- und Radweg ist zwar auf der dem Vorhabengrundstück unmittelbar gegenüberliegenden Straßenseite durch einen Grünstreifen von der Straße getrennt. Diese Trennung besteht jedoch ab dem Bereich des I. -Marktes in südlicher Richtung im weiteren Verlauf nicht mehr. Die Geschwindigkeit ist auf 50 km/h beschränkt. Aus B. kommend in Fahrtrichtung Belgien warnt, wie auf dem anlässlich des Ortstermins aufgenommenen Lichtbild Nr. 18 ersichtlich ist, in einer Entfernung von ca. 130 m Luftlinie zum Vorhabengrundstück ein Verkehrsschild vor spielenden Kindern. Aufgrund der sich in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabengrundstücks befindlichen Wohnbebauung, des vorhandenen Supermarktes, des Kletterwaldes und der Jugendhilfeeinrichtung mit dem jeweiligen Besucherverkehr ist die Verkehrsfunktion der Straße im hier interessierenden Bereich so weit eingeschränkt, dass der Grund des Anbauverbots, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, entfallen ist. Eine "freie Strecke" ist aufgrund der bereits vorhandenen zahlreichen Einschränkungen des Durchfahrtverkehrs nicht (mehr) vorhanden. Der Klägerin kann daher die Bebauung ihres Grundstücks, das an einer bereits vorhandenen Zufahrt zur B 000 liegt, nicht mit Verweis auf das Anbauverbot an Bundesfernstraßen verweigert werden. Dabei ist unerheblich, ob die bereits vorhandenen Zufahrten auf der südlichen Straßenseite der A. Straße bestandsgeschützt oder erst in jüngerer Zeit entstanden sind. Ebenfalls unerheblich ist, dass es sich bei der bereits vorhandenen, zu dem Vorhabengrundstück sowie den mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken A. Straße 509-515c führende Zuwegung um die vorerst letzte Zufahrt auf dem Abschnitt handelt, bis sich auf der südlichen Fahrbahnseite in einer Entfernung von ca. 190 m die Zufahrt zu den weiter abseits der B 000 gelegenen Grundstücken A. Straße 471 bis 507 befindet. Denn für den Umfang des Erschließungsbereichs kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an und bei der Untersuchung der Erschließungsfunktion sind jeweils die erste und letzte Erschließungsanlage entscheidend. Vgl. OVG NRW a.a.O.; Rn 76-78 m.w.N. III. Da der Hauptantrag erfolgreich ist, bedarf es keiner Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung einer straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.