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Beschluss

4 L 408/23.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:0704.4L408.23A.00
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Leitsätze

rw Abschiebungsandrohung, Art. 6 GG pflegebedürftiger Vater

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 4 K 1076/23.A - gleichen Rubrums gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. März 2023 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: rw Abschiebungsandrohung, Art. 6 GG pflegebedürftiger Vater Die aufschiebende Wirkung der Klage - 4 K 1076/23.A - gleichen Rubrums gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. März 2023 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen - 4 K 1076/23.A - erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. März 2023 anzuordnen, ist zulässig und begründet. Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Nach Aktenlage muss zugunsten der Antragsteller davon ausgegangen werden, dass sie mit ihrem Antrag vom 10. Mai 2023 die Antragsfrist von einer Woche ab Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gewahrt haben. In der Antragsschrift machen sie geltend, der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 17. März 2023 sei ihnen (erst) am 8. Mai 2023 durch Mitarbeiter der Gemeinde A. zugestellt worden. Die Antragsgegnerin hat trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht keinen Nachweis der (früheren) Zustellung an die Antragsteller vorgelegt. Die von ihr vorgelegte Sendungsverfolgung der DHL bezieht sich auf eine „Zustellung“ am 3. April 2023 an eine „andere anwesende Person“ hinsichtlich einer an die Gemeinde A. adressierten Sendung. Schon mangels einer Adressierung an die Antragsteller kann dies keinen Beleg für eine Zustellung an diese begründen. Der Antrag ist auch begründet, vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, § 80 Abs. 5 VwGO. Zum nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist die Abschiebungsandrohung voraussichtlich rechtswidrig und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten. Die Antragsgegnerin kann die Abschiebungsandrohung voraussichtlich nicht auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG stützen. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung steht Art. 5 lit. b der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie - RRL -) entgegen. Danach berücksichtigten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie in gebührender Weise insbesondere die familiären Bindungen. Daran fehlt es hier. Die Entscheidung über den Erlass einer Abschiebungsandrohung erfolgt in Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 RRL. Bei den Antragstellern handelt es sich um eine Drittstaatsangehörige i. S. d. Art. 3 Nr. 1 RRL. Sie halten sich nach Ablehnung ihres Asylantrags durch die Beklagte illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf, vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 -, juris, Rn. 37-41, da sie mangels Aufenthaltstitels nicht die Voraussetzungen für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen (Art. 3 Nr. 2 RRL, § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Wie aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU - Verfahrensrichtlinie - (VRL) hervorgeht, endet die darin vorgesehene Bleibeberechtigung einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, wenn die zuständige Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ablehnt. Mangels einer europarechtlichen Aufenthaltsberechtigung oder eines Aufenthaltstitels auf einer anderen Rechtsgrundlage, die es dem erfolglosen Antragsteller ermöglicht, die Voraussetzungen für die Einreise in den betreffenden Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, hat die Ablehnung des Antrags zur Folge, dass der Antragsteller danach diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so dass sein Aufenthalt nach den Maßstäben der Rückführungsrichtlinie illegal wird. Dem steht nicht entgegen, dass die im Sinne der Rückführungsrichtlinie illegal aufhältigen abgelehnten Schutzsuchenden für die Zeit des gegen die Entscheidung anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens noch im Mitgliedstaat verbleiben dürfen und nicht abgeschoben werden können, vgl. Art. 46 Abs. 5 VRL, vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C 181/16 -, juris, Rn. 47, und dass ihnen nationalrechtlich für diese Zeit ein Aufenthaltsrecht in Form einer Aufenthaltsgestattung nach §§ 55, 67 AsylG zusteht. Diesen Rechtspositionen kommt allein eine verfahrensrechtliche Bedeutung zu, die dem Erlass einer Rückkehrentscheidung im (selben) Verfahren nicht entgegensteht. Bei der Abschiebungsandrohung handelt es sich um eine Rückkehrentscheidung i. S. d. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 RRL. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, 41, 45 und 56 m. w. N. Dem Erlass einer Rückkehrentscheidung in Form der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung stehen die familiären Bindungen der Antragsteller an den ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Vater des Antragstellers zu 1) entgegen. Das Hauptziel der Rückführungsrichtlinie besteht in der Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Beachtung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen. Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten auch wenn sie beabsichtigen, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, die Grundrechte beachten müssen, die dem Drittstaatsangehörigen durch die Grundrechte-Charta zuerkannt werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 -, juris, Rn. 88 f. Nach Art. 7 GR-Charta hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Beabsichtigt die zuständige nationale Behörde den Erlass einer Rückkehrentscheidung, muss sie die Verpflichtungen aus Art. 5 RRL zwingend einhalten und den Betroffenen hierzu anhören. Vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 -, juris, Rn. 49, und vom 8. Mai 2018 - C-82/16 -, juris, Rn. 103. Angesichts des Zwecks von Art. 5 RRL kann dieser nicht eng ausgelegt werden. Vgl. EuGH, Urteile vom 11. März 2021 - C-112/20 -, juris, Rn. 35, und vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris, Rn. 23. Diesen Anforderungen an die Berücksichtigung der familiären Bindungen der Antragsteller wird die ihnen gegenüber erlassene Abschiebungsandrohung nicht gerecht. Sie lässt die schutzwürdige Lebensgemeinschaft mit dem Vater des Antragstellers zu 1) außer Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung setzt der aufenthaltsrechtliche Schutz einer Lebensgemeinschaft zwischen volljährigen Familienmitgliedern voraus, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitgliedes angewiesen ist und sich diese Hilfe zumutbar nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. In einer solchen Konstellation besteht auch unter volljährigen Familienmitgliedern eine besondere, durch Art. 6 GG und Art. 7 GR-Charta geschützte familiäre Verbundenheit von erheblichem Gewicht, die der Aufenthaltsbeendigung grundsätzlich entgegensteht. Darauf, ob die gewährte Lebenshilfe auch von anderen, nicht zur Familie gehörenden Personen erbracht werden kann, kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht an. Vgl BVerfG, Beschluss vom 1. August 1996 – 2 BvR 1119/96, juris und OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2006 – 18 A 2463/05 -, juris, Rn 8. Der Vater des Antragstellers zu 1) hält sich ebenfalls im Bundesgebiet auf und lebt mit den Antragstellern in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Zwar ist dieser volljährig, er ist aufgrund seiner Parkinson – Erkrankung jedoch in seiner gesamten Lebensführung in besonderem Maß dringend auf die erbrachte Lebenshilfe der Antragsteller angewiesen und wurde von der Antragsgegnerin anlässlich des Versuchs seiner Anhörung als nicht verfahrensfähig eingestuft. Die Abschiebung der Antragsteller würde diese gelebte familiäre Gemeinschaft unzumutbar beeinträchtigen. Die Lebenshilfe für den Vater des Antragstellers zu 1) kann zumutbar nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden. Dessen Asylverfahren ist noch anhängig. Ein Bescheid der Beklagten ist noch nicht ergangen, so dass diesem ein Aufenthaltsrecht nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrensrichtlinie (VRL) zusteht. Nationalrechtlich steht ihm aus diesem Grund auch für die Dauer des Asylverfahrens ein Bleiberecht in Form einer Aufenthaltsgestattung nach §§ 55, 67 AsylG zu. Es kann dem Vater des Antragstellers zu 1) während der Dauer seines Asylverfahrens ohne Beeinträchtigung seines Bleiberechts nach Art. 9 Abs. 1 VRL und ohne (potentiellen) Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zugemutet werden, die familiäre Gemeinschaft mit den Antragstellern im Irak fortzuführen. Es genügt auch nicht, die Antragsteller darauf zu verweisen, dass ihre familiären Belange als Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung i. S. d. § 60a Abs. 2 AufenthG der Vollstreckung der Abschiebungsandrohung entgegenstünden. Art. 5 RRL steht grundsätzlich einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der die Verpflichtung, beim Erlass einer Abschiebungsandrohung die dort genannten Belange zu berücksichtigen, als erfüllt gilt, solange die Abschiebung nicht vollzogen wird. Vgl. zu Art. 5 lit. a): EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris, Rn. 27; zu Art. 5 a.E.: EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 -, juris, Rn. 77 ff. Soweit sich aus § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach dem Erlass der Abschiebungsandrohung Gründe für die vorrübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegenstehen, etwas anderes ergibt, kommt diese Vorschrift aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nicht zur Anwendung. Anderslautende Entscheidungen, vgl. insbesondere: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -, juris, Rn. 23 f.; OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 - 19 A 810/16.A -, juris, Rn. 92 ff., insb. 98 ff.; VG Aachen, Urteil vom 4. März 2022 - 6 K 2911/19.A -, sind durch die oben dargestellte jüngste Rechtsprechung des EuGH überholt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.