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Urteil

2 K 2963/20.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:0822.2K2963.20A.00
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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der zur Person nicht ausgewiesene Kläger ist eigenen Angaben zufolge am 00.00.1980 geboren und nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der Edo. Er gab an, sein Heimatland im Februar 2014 bzw. im Jahr 2013 verlassen zu haben und über Niger, Libyen, Italien und Frankreich am 3. Dezember 2019 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 5. Dezember 2019 erklärte er gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Köln, dass er in Nigeria einen homosexuellen Mann kennen gelernt habe, der sich in ihn verliebt habe. Er selber sei jedoch nicht homosexuell. Am 27. Januar 2020 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung am 28. Januar 2020 gab er an, sich sechs Jahre in Italien aufgehalten zu haben. Er habe dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Der Antrag sei abgelehnt worden, Klage habe er nicht erhoben. Nigeria habe er verlassen, weil ein Junge ihn in Gefahr gebracht habe. Dieser Junge sei homosexuell gewesen, was der Kläger jedoch nicht gewusst habe. Die Leute aus seinem Dorf hätten ihn und den Jungen geschlagen. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass sie ihn nicht mehr sehen wolle. Er selbst sei nicht homosexuell. Er habe nicht erwogen, in eine andere Stadt in Nigeria zu ziehen, weil er Lagos nicht möge und Abuja sehr teuer sei. Nach Nigeria wolle er nicht zurückkehren, weil er sich vor seinen Leuten schäme. In Nigeria habe er die Grundschule besucht und den Beruf eines Modedesigners erlernt. Seine Mutter und seine vier Brüder sowie seine volljährige Tochter lebten noch in Nigeria, sein Vater sei verstorben. Unter Krankheiten leide er nicht, außer dass seine Augen manchmal tränten, wogegen er Tropfen erhalten habe. Mit Bescheid vom 00.00.2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Innerhalb der Überstellungsfrist erfolgte keine Überstellung nach Italien. Laut Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 00.00.2020 an das Bundesamt durchlief der Kläger bereits in Italien ein Asylverfahren. Sein dortiger Asylantrag wurde am 19. August 2015 abgelehnt, eine Klage blieb erfolglos. Mit Bescheid vom 00.00.2020, zugestellt am 0.00.2020, hob das Bundesamt den Dublin-Bescheid auf (Nr. 1a), lehnte den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung nach Nigeria zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids aufgefordert; andernfalls werde er nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Der Kläger habe seinen Sachverhalt nach eigenen Angaben bereits in Italien geltend gemacht. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage liege nicht vor. Abschiebungsverbote seien nicht festzustellen. Soweit der Kläger angegeben habe, seitens der Leute seines Dorfes geschlagen worden zu sein, stelle dies keine Verletzung des Art. 3 EMRK von ausreichender Intensität dar. Selbst bei Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei Rückkehr des Klägers auf Grund einer unterstellten Homosexualität sei er bei nicht vorhandenem staatlichen Schutz auf die Inanspruchnahme des internen Schutzes zu verweisen. Er könne auf die Stadt Lagos verwiesen werden, um entsprechenden Schutz zu erhalten. Die Hauptstadt Nigerias biete durch ihre ca. 22 Millionen Einwohner die Gelegenheit in Anonymität zu leben, zumal Lagos ca. 400 km von U., dem Heimatdorf des Klägers, entfernt sei. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 9. Dezember 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt vor, ihm seien in seinem Heimatdorf U. homosexuelle Neigungen zugesprochen worden, weil er oft mit einem jungen Mann namens John zusammen gesehen worden sei, über den gesagt wurde, er sei homosexuell. John sei von einer Gruppe Jugendlicher im Dorf erschlagen worden, während es dem Kläger gelungen sei, zu fliehen. In Italien habe er keine Chance gehabt, seine Probleme hinreichend vorzutragen. Es sei nicht überprüft worden, ob er aufgrund der Behauptung, er sei homosexuell, gefährdet sei, Opfer von Nachstellungen seitens der Familien der Jugendliche, die John ermordet hätten, zu werden. Zudem sei er sowohl in Italien als auch beim Bundesamt nur in englischer Sprache angehört worden, obwohl seine Muttersprache „esan“ sei. Von seinem Prozessbevollmächtigten ließ er zur Klagebegründung vortragen, dass er homosexuell sei und seine sexuellen Vorlieben seit 2013 heimlich auslebe. 2014 seien sein Freund und er in Nigeria massiv geschlagen und getreten worden, nachdem sie heimlich beim Geschlechtsverkehr beobachtet worden seien. Sein Freund habe dies nicht überlebt. Er selbst sei schwer verletzt liegen gelassen worden und ihm sei später von Passanten geholfen worden. Anschließend sei er in einem LKW nach Libyen geflüchtet. Dort habe er sich prostituiert, um Geld für die Überfahrt nach Europa zu erlangen. Nachdem der Kläger seine Klage in Bezug auf die zunächst hilfsweise beantragte Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00. November 2020 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 (Az. 2 L 920/20.A) abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts sowie die der Kammer vorliegenden Erkenntnisse zu dem Herkunftsland Nigeria, auf die die Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die noch anhängige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 00.00.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrags des Klägers als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrages nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag nach § 71a Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Es bestehen keine Bedenken gegen die Europarechtskonformität von § 71a AsylG. Die Vorschrift steht insbesondere nicht in Widerspruch zu Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylverfahrensRL). Den Mitgliedstaaten ist es unter den Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 2 lit. d, Art. 2 lit. q und Art. 40 Abs. 2, 4 und 5 der AsylverfahrensRL erlaubt, Folgeanträge nach einer ersten Prüfung als unzulässig zu betrachten. Nach Wortlaut, Regelungssystematik und Regelungszweck sind damit offenkundig nicht nur Folgeanträge, die im selben Mitgliedstaat gestellt werden wie die jeweiligen Erstanträge gemeint, sondern ist auch die Situation „mitgliedstaatsübergreifender" wiederholter Asylanträge erfasst. Eine Beschränkung auf Folgeanträge im selben Mitgliedstaat enthalten die Regelungen ihrem Wortlaut nach nicht. Vgl. ausführlich: OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 11 LA 280/21 -, juris Rn. 13 ff.; VG Minden, Beschluss vom 28. Oktober 2022 - 1 K 1829/21.A -, juris Rn. 69; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 13 L 1373/22.A -, juris Rn. 9 ff.; VG Wiesbaden, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 5 L 244/22.WI.A – juris; VG Köln Urteil vom 11. November 2021 - 15 K 5315/20.A -, juris, Rn. 18 ff. m.w.N. und Beschluss vom 7. Juni 2022 - 26 L 932/22.A - juris Rn. 6 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 22. September 2021 - 38 L 554/21.A -, juris Rn. 24; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 16. August 2021 - 9 A 178/21 -, juris Rn. 25 ff.; a.A.: VG Minden, Beschluss vom 31. August 2021 - 1 L 547/21.A - juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2022 - 1 B 375/22.A -, juris. Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage in seiner aktuellen Entscheidung, vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-497/21 -, nicht entschieden, weil sie in diesem Verfahren nicht entscheidungserheblich war. Eine Zweitantragssituation im Sinne des § 71a AsylG liegt vor. Aufgrund des Inhalts des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts, insbesondere der Beantwortung des Auskunftsersuchens durch die italienischen Behörden, und des Vorbringens des Klägers ist davon auszugehen, dass der Kläger in Italien ein Asylverfahren, das sowohl die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft als auch des subsidiären Schutzes zum Gegenstand hatte, erfolglos durchlaufen hat und dieses unanfechtbar abgeschlossen ist. Italien ist Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit ein sicherer Drittstaat nach § 26a AsylG, für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten. Die Bundesrepublik Deutschland ist auch gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, nachdem die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten erfolgte. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen jedoch nicht vor. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich - nach Abschluss des früheren Asylverfahrens - zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Dabei erfordert § 51 Abs. 1 VwVfG einen schlüssigen Sachvortrag des Antragstellers, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen. Ausreichend ist demnach ein Vortrag, mit dem die Geeignetheit der neuen Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird. Es genügt, wenn der Asylbewerber sein persönliches Schicksal glaubhaft und substantiiert vorträgt und mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe besteht. Nicht von Bedeutung ist dabei, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer relevanten Verfolgung rechtfertigt. Diese Prüfung hat im Rahmen eines neuen, mit den Verfahrensgarantien des Asylgesetzes ausgestatteten materiellen Anerkennungsverfahrens zu erfolgen. Lediglich wenn das Vorbringen des Antragstellers zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung bzw. zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt werden. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris Rn. 20 ff. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 -, juris Rn. 32. Demnach liegt ein Fall des einzig in Betracht kommenden § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht vor. Hierzu hat die Kammer im Rahmen des Verfahrens zum einstweiligen Rechtsschutz im Beschluss vom 15. Dezember 2020 (Az. 2 L 920/20.A) ausgeführt: „[Der Antragsteller] hat bei seiner Anhörung am 28.01.2020 angegeben, er wolle dieselben Gründe für sein Asylgesuch geltend machen, auf die er sich bereits mit seinem Asylantrag in Italien und in der dortigen Anhörung berufen habe. Neue Beweismittel habe er nicht. Der Antragsteller beruft sich zur Begründung seines Asylantrages auf Vorfälle in seinem Heimatdorf in Nigeria, die vor seiner Ausreise im Februar 2014 stattgefunden haben sollen: Er habe freundschaftlichen Kontakt zu einem homosexuellen Mann gehabt. Die Dorfgemeinschaft habe ihm vorgeworfen, ebenfalls homosexuell und für den Tod seines Vaters verantwortlich zu sein. Der Mann sei erschlagen worden, er selber habe fliehen können. Er sei nicht homosexuell, befürchte jedoch überall in Nigeria die Verfolgung durch seine Familie und die Dorfgemeinschaft. vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie). Beherrscht der Antragsteller nach eigenen Angaben mehrere Fremdsprachen, liegt die Auswahl insoweit im Ermessen des Bundesamtes; insbesondere ist die Zuziehung eines Dolmetschers in der Muttersprache in diesem Fall nicht erforderlich. Vgl. VG München, Beschluss vom 09. Juli 2018 – M 10 S 17.46758 –, juris Rn. 54 m. w. N. Es ist daran gemessen nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt einen Sprachmittler für die englische Sprache hinzugezogen hat. Denn der Antragsteller hatte bei der Antragstellung als erste Sprache Englisch, als zweite Sprache Edo/Bini angegeben und dies mit seiner Unterschrift bestätigt (Bl. 22 BA). Im Übrigen liegen auch schon keine Anhaltspunkte dafür vor, dass überhaupt Verständigungsschwierigkeiten in dem Verfahren vor dem Bundesamt auftraten. Das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift vom 00.00.2020 entspricht dem Vorbringen des Antragstellers in seiner Anhörung vor dem Bundesamt. Auch hat der Antragsteller durch seine Unterschrift bestätigt, dass es bei der Anhörung am 28.01.2020 (Bl. 69 BA) keine Verständigungsschwierigkeiten gab.“ An dieser Bewertung hält die Einzelrichterin auch nach nochmaliger Überprüfung und unter Berücksichtigung des im Klageverfahren zugrunde zu legenden rechtlichen Maßstabes fest. Der Kläger hat im Klageverfahren keine Umstände aufgezeigt, die eine andere Einschätzung erforderten. Vielmehr bestätigte er in der mündlichen Verhandlung auf mehrfache Nachfrage, dass er in Italien im Wesentlichen den gleichen Sachverhalt geschildert habe. Selbst wenn er in Italien andere Gründe für seine Flucht benannt haben sollte, wäre der Antrag jedenfalls nach § 51 Abs. 2 VwVfG unzulässig, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kläger ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren in Italien, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Auch die Entscheidung zu Abschiebungsverboten in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids ist nicht zu bestanden. Gründe für einen nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leidens zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Es steht zur Überzeugung der Einzelrichterin nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Kläger in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen könnte. Seine Angaben bezüglich einer ihm möglicherweise in Nigeria zugeschriebenen Homosexualität, aufgrund derer er fürchtet, in Nigeria bedroht und verfolgt zu werden, sind widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft. So gab der Kläger auf Nachfrage zu seiner sexuellen Orientierung unmittelbar nach seiner Einreise in Deutschland an, er sei nicht homosexuell. Im Klageverfahren hingegen ließ er vortragen, er lebe seine Homosexualität heimlich aus, während er in der mündlichen Verhandlung angab, „konfus“ zu sein und nicht zu wissen, wie seine sexuelle Orientierung sei. Da Homosexualität ein für die Identität einer Person bedeutsames Merkmal darstellt, sind die widersprüchlichen Angaben nicht nachvollziehbar. Auch auf mehrfache Nachfrage und Vorhalt der widersprüchlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung gelang es dem Kläger nicht, diese Widersprüche aufzuklären. Im Übrigen sind auch die Angaben des Klägers zu dem Vorfall, der der Grund für seine Flucht gewesen sein soll, widersprüchlich und wurden im Laufe des Verfahrens erheblich gesteigert. So schilderte er gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde, er sei „schlecht behandelt“ worden, bei seiner Anhörung beim Bundesamt, dass der Junge und er einmal geschlagen worden seien. In der Begründung des Eilantrags führte er sodann aus, der Konflikt im Dorf sei so sehr eskaliert, dass „John“ von einer Gruppe Jugendlicher im Dorf erschlagen worden sei, während ihm selbst die Flucht gelungen sei. Im Klageverfahren ließ er unter weiterer Steigerung vortragen, sein Freund und er seien massiv geschlagen und getreten worden, was sein Freund nicht überlebt habe. Er selbst sei verletzt liegen gelassen worden und Passanten hätten ihm geholfen, sich von dem Ort zu entfernen. Demgegenüber schilderte er in der mündlichen Verhandlung, er sei geschlagen worden und dann in den Wald gerannt, wo er von dem Tod seines Freundes gehört habe. Auf den Widerspruch dieser Angaben hingewiesen, antwortete der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweichend, er habe Glück gehabt, den Ort verlassen zu können. Vor dem Hintergrund, dass es sich hierbei aus Sicht des Klägers um das zentrale, fluchtauslösende Ereignis gehandelt haben soll, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, warum er nicht bereits beim Bundesamt den Tod seines Freundes erwähnte und im Klageverfahren widersprüchliche Angaben zum genauen Ablauf des Geschehens machte. Zweifel an der Wahrheit der vorgebrachten Ereignisse resultieren auch daraus, dass der Kläger den Namen des Mannes, mit dem er von anderen beobachtete homosexuelle Handlungen in Nigeria vorgenommen haben will, nicht mehr kennt. So äußerte er im Eilverfahren, der Mann heiße John, wohingegen er ihn den Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge nur unter dem Namen Friday gekannt haben will. Diesen Widerspruch versuchte der Kläger - nicht überzeugend - damit zu lösen, dass der Mann John Friday geheißen habe. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG kann auch nicht aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse angenommen werden. Solche können zwar eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Vgl. VGH BW, Urteile vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 253 m.w.N. und vom 24. Juli 2013 - A 11 697/13 -, juris Rn. 71 m.w.N. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10/21 -, juris Rn. 15 f., vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 23 ff. und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 -, juris Rn. 25, jeweils mit Nw. zur Rspr. des EGMR. Anhaltspunkte für einen ganz außergewöhnlichen Fall, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen, sind nicht erkennbar. Die Einzelrichterin verkennt dabei nicht, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen mehr als 45 % der Bevölkerung in extremer Armut lebt, also weniger als 1,90 US-Dollar am Tag zur Verfügung hat und die Arbeitslosigkeit vor allem in der jungen Bevölkerung (bis 35 Jahre) mit mehr als 35 % sehr verbreitet ist. Vgl. zur wirtschaftlichen Situation Nigerias: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Oktober 2022, S. 18; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria vom 16. November 2022, S. 58. Diese Bedingungen haben sich durch die Maßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie noch verschärft. Vgl. hierzu u.a. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2021 - 19 A 4386/19.A -, Rn. 81 ff juris, m.w.N. Ungeachtet der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ist es für die Existenzsicherung jedoch erforderlich und ausreichend, dass der betreffende Asylbewerber durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendung von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 00. November 2008 - 11 A 4395/04.A -, juris Rn. 47. Nach diesen Maßstäben ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass der Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation in Nigeria keine Möglichkeit finden wird, eine Tätigkeit aufnehmen zu können, um so ein Existenzminimum für sich zu sichern. Der Kläger ist gesund und arbeitsfähig. Er hat zwar in Nigeria lediglich die Grundschule besucht, jedoch einen Beruf erlernt, in diesem gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt sichergestellt. Dafür, dass es ihm auch ohne familiäre Anbindung überhaupt nicht möglich ist, in Nigeria eine seine Existenz sichernde Erwerbstätigkeit zu finden und aufzunehmen, ist nach der derzeitigen Erkenntnislage nichts ersichtlich. In Nigeria bestehen für Rückkehrer diverse Möglichkeiten - auch ohne einen hohen Bildungsabschluss - selbständige Tätigkeiten aufzunehmen, um so ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Im Übrigen kann der Kläger sich im Falle der Rückkehr nach Nigeria an bestehende Hilfsorganisationen wenden und mit deren Hilfe eine Erwerbstätigkeit finden, um ein das Existenzminimum sicherndes Einkommen zu erzielen. Er kann zudem die Hilfe durch ein Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentrum in Anspruch nehmen. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) betreibt ein solches in Benin City und die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) in Lagos, Abuja und Benin City. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, 16. November 2022, S. 65. Daneben hat er die Möglichkeit, auf Rückkehr- und Starthilfen zurückzugreifen, etwa das REAG-/GARP - Programm. So hat er die Option, seine finanzielle Situation in Nigeria aus eigener Kraft zu verbessern, um Startschwierigkeiten bei einer Rückkehr besser zu überbrücken. Gegen diese Möglichkeiten kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass Start- bzw. und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für eine freiwillige Rückkehr, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung, gewährt werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten - wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr - im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes verlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 - juris Rn 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2014 - A 11 S 2519/12 - juris. Es kann aus vorstehenden Gründen auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger in Nigeria mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage geriete mit der Folge, dass zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke entgegen § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten wäre. Vgl. zu den Voraussetzungen einer verfassungswidrigen Schutzlücke nur BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2020 - 19 A 4470/19.A -, juris Rn. 48. Auch hinsichtlich der in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids verfügten Abschiebungsandrohung ist die Klage unbegründet. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 71a Abs. 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG und ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit ihr verbundenen Ausreisefrist. Denn die Ausreisefrist, die in Satz 1 von Ziffer 3. des Bescheids so formuliert ist, dass der Kläger aufgefordert wird, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, wird in Satz 4 von Ziffer 3. abgeändert. Demnach begann die Frist mit der Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags. Eine derart modifizierte Ausreisefrist genügt den europarechtlichen Vorgaben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 27, 42, 54 mit Verweis auf: EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018, C-181/16 („Gnandi“) -, juris. Auch hinsichtlich des in Ziffer 4. des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ab dem Tag der Abschiebung ist die Anfechtungsklage unbegründet. Ermessensfehler im Hinblick auf die auf 36 Monate gesetzte Frist sind nicht ersichtlich. Der Hilfsantrag, gerichtet auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, ist ebenfalls unbegründet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu Ziffer 2. des Bescheids verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.