Urteil
8 K 2090/22
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2023:0824.8K2090.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. Er reiste, nach Ablehnung eines Visumantrags bei der deutschen Botschaft in Beirut am 12. Februar 2008, am 15. Juni 2008 ohne Visum erstmals in das Bundesgebiet ein und stellte am 19. Juni 2008 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 23. April 2010, rechtskräftig seit dem 8. Januar 2013, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 und 2 AsylVfG a. F. ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a. F. nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Libanon an. Ihm wurde daraufhin am 28. Juli 2010 von der Beklagten erstmals eine Duldung zwecks Passbeschaffung ausgestellt, die in der Folgezeit fortlaufend verlängert wurde. An der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers wirkte der Kläger nicht mit, sondern berief sich darauf, keine Identitätsdokumente zu haben und diese auch nicht mithilfe von Familienmitgliedern im Libanon beschaffen zu können. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten Anfang 2014 gab der Kläger erstmals an, syrischer Staatsangehöriger zu sein, und wiederholte dies mit Schreiben vom 25. April 2014, wobei er die Farbkopie einer auf andere Personalien ausgestellten syrischen Identitätskarte nebst beglaubigter deutscher Übersetzung vorlegte. Am 6. Mai 2014 stellte er unter Vorlage dieser Dokumente einen Asylfolgeantrag. Das Bundesamt führte den Kläger daraufhin unter den Personalien „N. I. , geboren am 00.00.0000 in C. /Syrien, Arabische Republik“. Mit – bestandskräftigem – Bescheid vom 1. Dezember 2014 erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und hob die im Bescheid vom 23. April 2010 erlassene Abschiebungsandrohung auf. Die Beklagte erteilte ihm zunächst keine Aufenthaltserlaubnis, sondern weiterhin Duldungen. Im Juni 2015 wurde der Kläger von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet, weil er sich augenscheinlich ins Ausland begeben hatte. Ende Oktober 2015 wurde er im Vereinigten Königreich aufgegriffen und kontrolliert, wobei bei ihm ein auf die Personalien „N. I. , geboren am 00.00.0000 in D. , libanesisch“ am 13. Februar 2014 ausgestellter und am 13. Februar 2015 abgelaufener libanesischer Reisepass aufgefunden wurde. Am 23. Februar 2016 wurde der Kläger in die Bundesrepublik zurückgeführt. Die Beklagte erteilte ihm daraufhin am 8. März 2016 wieder eine Duldung, die sie in der Folgezeit wegen Passlosigkeit fortlaufend verlängerte. Am selben Tag informierte sie das Bundesamt per E-Mail über den aufgefundenen abgelaufenen libanesischen Pass des Klägers, äußerte den Verdacht, dass der Kläger nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitze, und regte eine Prüfung der Angelegenheit an. Das Bundesamt blieb untätig. Bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 7. November 2016 erklärte der Kläger, die libanesische Staatsangehörigkeit und keine weitere Staatsangehörigkeit zu besitzen. Unter dem 9. Januar 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten u. a. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen seines langjährigen Aufenthalts oder zu jedem anderen zulässigen Zweck mit einer zweijährigen Geltungsdauer „beginnend ab sofort“. Die Beklagte kam dem Begehren nicht nach. Unter dem 15. April 2020 legte der Kläger beim Landtag für das Land Nordrhein-Westfalen eine Petition ein und gab an, immer wieder versucht zu haben, einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Die Petition wurde dahingehend ausgelegt, dass der Kläger ein Bleiberecht in der Bundesrepublik begehrt. Die in das Petitionsverfahren eingeschaltete Bezirksregierung Köln teilte der Beklagten mit E-Mail vom 17. November 2020 mit, dass dem Kläger wegen des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 1. Dezember 2014 nach § 25 Abs. 2 AufenthG zwingend eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei. Mit E-Mail vom 19. November 2020 bat die Beklagte das Bundesamt um Prüfung des Sachverhalts und Priorisierung eines eventuellen „Widerrufsverfahrens“. Das Bundesamt leitete daraufhin ein Aufhebungsverfahren hinsichtlich der dem Kläger bestandskräftig zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ein. Die libanesische Botschaft in Berlin bestätigte mit E-Mail vom 20. November 2020 die libanesische Staatsangehörigkeit des Klägers (N. I. , geboren am 00.00.0000 in D. ) und teilte mit, dass der libanesische Pass ohne Beteiligung der Botschaft von den zuständigen Behörden im Libanon ausgestellt worden sei. Eine physikalisch-technische Untersuchung durch das Bundesamt stellte an dem abgelaufenen Pass des Klägers keine Manipulationen fest. Am 3. Dezember 2020 stellte die Beklagte – ausweislich eines Aktenvermerks vom 4. Dezember 2020 nur auf Anweisung der Bezirksregierung Köln – dem Kläger einen bis zum 2. Dezember 2021 befristeten Reiseausweis für Flüchtlinge aus und erteilte ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG mit gleicher Gültigkeitsdauer. Bei der persönlichen Vorsprache am selben Tag gab der Kläger an, libanesischer Staatsangehöriger zu sein und die syrische Staatsangehörigkeit nur vorgetäuscht zu haben, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Bei der Anhörung im Rahmen des Aufhebungsverfahrens des Bundesamts am 22. September 2021 gab der Kläger an, seine wahre Identität sei „N. I. , geboren am 00.00.0000 in C. /Libanon“, er besitze ausschließlich die libanesische Staatsangehörigkeit und habe im Asylverfahren hierüber getäuscht. Den abgelaufenen libanesischen Reisepass habe er mithilfe seines im Libanon lebenden Cousins erhalten. Auf Anträge des Klägers vom 10. November 2021 hin verlängerte die Beklagte den Reiseausweis für Flüchtlinge sowie die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG am selben Tag jeweils bis zum 9. November 2023. Im Reiseausweis ist vermerkt: „nicht gültig für den Libanon“. Mit – seit dem 5. April 2022 bestandskräftigem – Bescheid vom 3. März 2022 nahm das Bundesamt die mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft gegenüber dem Kläger zurück, erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Libanon nicht vorliegen, und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Mit Schreiben vom 14. März 2022 legte der Kläger der Beklagten u. a. ein telc-Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen auf dem Niveau B1 vom 7. März 2022 sowie einen Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2022 mit der Firma N1. X. Fleischerei für eine Vollzeitbeschäftigung als Betriebshelfer beginnend ab dem 15. Februar 2022 vor. Im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte zum beabsichtigten „Widerruf“ der Aufenthaltserlaubnis und des Reiseausweises für Flüchtlinge sowie zur Abschiebungsandrohung äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 27. April 2022, eingegangen am 2. Mai 2022, dahingehend, dass er seit dem 1. Februar 2021 mit seiner langjährigen deutschen Lebensgefährtin, Frau N2. L. , in einem gemeinsamen Haushalt lebe, durch seine Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt beider sicherstelle und sich durch mehrere Kurse in Deutschland integriert habe. Er bat um wohlwollende Entscheidung und legte weitere Unterlagen, u. a. ein Zertifikat des Bundesamtes über die erfolgreiche Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ vom 25. Februar 2019 vor. Mit Ordnungsverfügung vom 15. August 2022, zugestellt am 17. August 2022, nahm die Beklagte die dem Kläger erteilte und verlängerte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG mit Wirkung vom 3. Dezember 2020 und vom 10. November 2021 zurück (Ziffer I.), drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an, wenn er die Bundesrepublik nicht innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bestandskraft der Verfügung verlasse (Ziffer II.), und verhängte für den Fall einer Abschiebung ein auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt einer eventuellen Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer III.). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis wegen der bestandskräftigen Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt von Anfang an nicht vorgelegen hätten und der Kläger sich wegen seiner Täuschung nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände habe Vorrang vor dem Interesse des Klägers am Bestand der Aufenthaltserlaubnis, insbesondere da er diese durch Täuschung bzw. falsche Angaben erwirkt habe. Die Rücknahme treffe ihn nicht unverhältnismäßig, insbesondere stehe das Recht aus Art. 8 EMRK ihr nicht entgegen. Der Kläger halte sich überwiegend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei trotz des Erwerbs sprachlicher Kenntnisse auf dem Niveau B1, des bestandenen Tests „Leben in Deutschland“, des Zusammenlebens mit seiner deutschen Lebensgefährtin und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 15. Februar 2022 bei der Fleischerei „N1. X. “ nicht nachhaltig in die Bundesrepublik integriert. Über enge familiäre Bindungen in der Bundesrepublik verfüge er nicht. Die Täuschung über seine Staatsangehörigkeit zeige eine mangelnde Bindung an die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung. Außerdem versuche der Kläger seit 2008 alles, um einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erwirken, und habe im Rahmen der Passbeschaffung nicht hinreichend mitgewirkt, obwohl ihm dies möglich gewesen sei, sodass er aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindert habe. Andererseits sei keine Entwurzelung des Klägers aus seinem Heimatland ersichtlich, da er dort die ersten 28 Jahre seines Lebens aufgewachsen, eine Schul- und Berufsausbildung absolviert, eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, dort weiterhin Verwandte habe (Geschwister und Mutter), zu denen noch Kontakt bestehe, und er auch die heimische Sprache noch ausreichend spreche. In den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 AufenthG werde der Verwaltungsakt regelmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen; besondere Umstände für eine Ausnahme hiervon seien im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Der Kläger hat am 13. September 2022 Klage erhoben. Er macht ergänzend zu seinem Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren geltend, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Libanon vorlägen. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. August 2022 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen oder zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu erteilen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung. Weiter führt sie aus, dass, soweit sich der Kläger auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG berufe, dem die Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylG entgegenstehe. Im Gerichtsverfahren hat der Kläger folgende Unterlagen vorgelegt: - unbefristeter Arbeitsvertrag mit der Q. N3. GmbH vom 21. November 2022 über eine Vollzeitbeschäftigung als Helfer, - Einsatzkarte für die C1. Maschinen- und Gerätebau GmbH, - Gehaltsabrechnung für April 2023 über 2.096,29 € brutto und 1.068,84 € netto, Mai 2023 über 2.454,05 € brutto und 1.278,54 € netto und Juni 2023 über 2.535,80 € brutto und 1.326,88 € netto - und eine schriftliche Bestätigung der Frau N2. L. für vom Kläger seit Anfang des Jahres 2023 geleistete monatliche Mietzahlungen (inkl. Nebenkosten) i. H. v. 400 €. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. August 2023 ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich der Befristung des verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbots abgeändert und hinsichtlich der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse aktualisiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Ausländerakte des Klägers (drei Bände) und die den Kläger betreffenden Akten des Bundesamts Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat weder mit ihrem Haupt- noch mit ihren Hilfsanträgen Erfolg. I. Soweit sie sich mit ihrem Hauptantrag gegen die in Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 15. August 2022 erfolgte Rücknahme der dem Kläger am 3. Dezember 2020 erteilten und am 10. November 2021 verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG mit Wirkung vom 3. Dezember 2020 und vom 10. November 2021 richtet, ist sie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, durch den ein unbefristeter Aufenthaltstitel zurückgenommen oder widerrufen wird, ist – wie im Fall einer Ausweisung – die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen. Für den betroffenen Ausländer und seine aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigenden persönlichen Belange macht es keinen Unterschied, durch welche Maßnahme sein Aufenthalt beendet wird. Aufgrund der potentiellen Grundrechtsrelevanz von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist eine möglichst aktuelle Tatsachengrundlage zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10.09 – juris, Rn. 11 f. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den Fall einer – wie hier – zwar befristeten, aber im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis übertragen, weil auch in diesem Fall in ein bestehendes Aufenthaltsrecht eingegriffen wird, die Situation sich also insofern nicht anders darstellt als bei der Rücknahme eines unbefristeten Aufenthaltstitels. 2. Rechtsgrundlage für Ziffer I. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ist § 48 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach Satz 1 kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 darf ein Verwaltungsakt, der – wie hier – ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Diese allgemeine Rücknahmevorschrift wird vorliegend nicht durch die für den Widerruf von Aufenthaltstiteln infolge Wegfalls der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung maßgebliche Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG verdrängt, weil diese nicht für sämtliche Fälle der Aufhebung eines Aufenthaltstitels infolge Wegfalls der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung eine Spezialregelung darstellt. Wie auch im allgemeinen Verwaltungsrecht stellen Rücknahme und Widerruf im Aufenthaltsrecht zwei unterschiedliche Formen der Aufhebung von Verwaltungsakten dar, die gleichberechtigt in § 51 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AufenthG genannt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10.09 –, juris, Rn. 15. 3. Der Tatbestand der Rücknahmevorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist erfüllt. a) Die dem Kläger am 3. Dezember 2020 erteilte und am 10. November 2021 verlängerte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG war wegen ihres mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmenden Inhalts von Anfang an rechtswidrig, weil ihre besondere Erteilungsvoraussetzung von Anfang an nicht vorgelegen hat. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat. Das war für den Kläger im Zeitpunkt der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht der Fall. Denn das Bundesamt hat die dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. Dezember 2014 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft mit ‑ ebenfalls bestandskräftigem – Bescheid vom 3. März 2022 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Wirkung der Rücknahme für die Vergangenheit wird in der Entscheidungsformel zwar nicht ausdrücklich angeordnet. Ein solcher ausdrücklicher Ausspruch ist aber auch nicht erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2005 – 1 C 9.04 –, juris, Rn. 38, und vom 5. September 2006 – 1 C 20.05 –, juris, Rn. 21. Dass die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt ist, wird in der Begründung der Rücknahmeentscheidung ausdrücklich geäußert (Seite 7 oben des Rücknahmebescheids des Bundesamts), was ausreichend ist. b) Der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit steht auch kein Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus anderen Gründen entgegen. Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel, den sie dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsste, weder widerrufen noch mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen. Dieser Anspruch muss sich auf einen gleichwertigen Aufenthaltstitel aus anderen Rechtsgründen beziehen. Außerdem ist insoweit ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines gleichwertigen Aufenthaltstitels erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10.09 –, juris, Rn. 18. Rechtsanspruch in diesem Sinne ist nur ein strikter Rechtsanspruch, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und der voraussetzt, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Nur dann hat der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen. Ein strikter Rechtsanspruch liegt daher weder im Fall eines Regelanspruchs oder eines Anspruchs aufgrund einer Sollvorschrift noch im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null oder im Fall des Absehens von einer Regelerteilungsvoraussetzung aufgrund atypischer Umstände im Einzelfall vor. Vgl. zu § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG: BVerwG, Urteile vom 26. Mai 2020 – 1 C 12.19 –, juris, Rn. 52, und vom 16. Dezember 2008 – 1 C 37.07 –, juris, Rn. 21 ff., insb. 24; zu § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15.14 –, juris, Rn. 15. Einen solchen strikten Rechtsanspruch macht der Kläger nicht geltend. Er beruft sich auf Erlaubnisansprüche aus humanitären Gründen (§§ 25 Abs. 3 und Abs. 5, 25b Abs. 1 und 104c Abs. 1 AufenthG) bzw. zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18a, 19c Abs. 1, 2 und 3 sowie 19d Abs. 1 AufenthG), die jedoch allesamt nur einen Ermessens- bzw. Sollanspruch vermitteln. 4. Auch hat die Beklagte das ihr zustehende Rücknahmeermessen unter Beachtung der gerichtlichen Prüfungsdichte, § 114 Satz 1 VwGO, rechtsfehlerfrei ausgeübt. a) Das gilt zunächst hinsichtlich der Frage der Rücknahme an sich, also des „Ob“ der Rücknahme. So hat die Beklagte ihr Ermessen ausdrücklich erkannt und betätigt, indem sie „[i]m Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung […] die Interessen der Allgemeinheit und [die] persönlichen Interessen [des Klägers] gegeneinander“ abgewogen hat (siehe Seite 5 unten der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung). Dabei hat sie die einzelnen Gesichtspunkte benannt, die in die Ermessensabwägung einzustellen sind, und nach deren Abwägung die ermessensgeleitete Entscheidung getroffen, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zurückzunehmen. Die so vorgenommene, ausführliche Abwägung der gegenläufigen Interessen stellt sich im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung als fehlerfrei dar. aa) Die Beklagte ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass bei einem – wie hier – auf Täuschung beruhenden Aufenthaltstitel ein besonderes öffentliches Interesse an der Rücknahme dieses Aufenthaltstitels besteht. Vgl. so auch: BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10.09 –, juris, Rn. 22. bb) Außerdem hat sie fehlerfrei angenommen, dass der Kläger sich hinsichtlich der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, weil er in einer nach § 48 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW jeglichen Vertrauensschutz ausschließenden Weise die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwVfG NRW verursacht hat. Insofern liegt ein Erwirken sowohl durch arglistige Täuschung (Nr. 1) als auch durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren (Nr. 2), vor. (1) Eine arglistige Täuschung im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW ist gegeben, wenn der Täuschende weiß und will, dass die Behörde durch insbesondere die Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Erlass eines Verwaltungsaktes veranlasst wird, den sie andernfalls nicht oder nicht mit diesem Inhalt erlassen hätte. Vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 – 5 C 4.16 –, juris, Rn. 25. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat bewusst und willentlich eine falsche Tatsache in Form der syrischen Staatsangehörigkeit gegenüber dem Bundesamt angegeben, wodurch das Bundesamt dazu veranlasst wurde, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, woraus für den Kläger wiederum ein Bleiberecht in der Bundesrepublik, nämlich ein von der Beklagten zwingend zu erfüllender Erlaubnisanspruch aus § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG entstanden ist. Dabei wollte er auch, dass das Bundesamt durch diese Falschangabe dazu veranlasst wird, ihm einen Schutzstatus zu gewähren, den es ihm ohne diese Angabe nicht gewährt hätte. Dies hat der Kläger selbst eingeräumt. So hat er in der persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 3. Dezember 2020 bereits angegeben, die syrische Staatsangehörigkeit vorgetäuscht zu haben, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Dies hat er in der Befragung im Aufhebungsverfahren beim Bundesamt vom 22. September 2021 sowie seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17. Januar 2022 zur beabsichtigten Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft wiederholt. Dort hat er zudem angegeben, aus demselben Grund auch die Kopie der syrischen ID-Karte eingereicht zu haben, die er von einer anderen Person zum Zweck der Asylantragstellung erhalten habe. Es besteht auch ein kausaler Zusammenhang zwischen der Täuschung durch den Kläger und der ihm erteilten und verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG. Ein "Erwirken" im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG (NRW) setzt voraus, dass die arglistige Täuschung für den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes zumindest objektiv mitursächlich war. Vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 – 5 C 4.16 –, juris, Rn. 25 m. w. N. Vorliegend ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt nur erfolgt, weil es irrig davon ausgegangen ist, der Kläger sei syrischer Staatsangehöriger. Die Täuschungshandlung schlägt auch auf die spätere, hier in Rede stehende Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG durch die Beklagte durch und wirkt insoweit fort, als damit deren einzige Voraussetzung für die zwingende Erteilung erfüllt war. Ohne bestandskräftige Rücknahme der bestandskräftigen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt hatte die Beklagte nach Weisung durch die Bezirksregierung Köln mit E-Mail vom 17. November 2020 keine andere rechtliche Möglichkeit, als dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Selbst wenn man eine Mitursächlichkeit der Täuschung für den Erhalt des Aufenthaltstitels ablehnen wollte, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis als dem Ausschluss von Vertrauensschutz. Zweifel an der Mitursächlichkeit könnten bestehen, weil Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 3. Dezember 2020 bzw. 10. November 2021 – gleichsam „sehenden Auges“ – in einem Zeitpunkt erfolgt sind, als der Beklagten bereits bekannt war, dass der Kläger allein die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch arglistige Täuschung über seine Staatsangehörigkeit erlangt war. Denn beim Kläger wurde bereits im Rahmen seiner Rückführung aus dem Vereinigten Königreich im Jahr 2016 ein abgelaufener libanesischer Pass aufgefunden und er hat sich auch schon bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 7. November 2016 als allein libanesischer Staatsangehöriger offenbart. Auch hat die libanesische Botschaft in Berlin mit E-Mail vom 20. November 2020 die libanesische Staatsangehörigkeit des Klägers und die Echtheit des abgelaufenen libanesischen Passes bestätigt. Doch wäre in diesem Fall jedenfalls anzunehmen, dass das Verhalten des Klägers einen vergleichbar gewichtigen Umstand darstellt, der ebenfalls zur Versagung von Vertrauensschutz führt. Der Negativkatalog des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW ist nämlich nicht abschließend, sondern benennt lediglich Beispiele für die Versagung von Vertrauensschutz (vgl. so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/910, S. 70). Für den Ausschluss von Vertrauensschutz außerhalb der gesetzlichen Beispiele müssen mindestens vergleichbar gewichtige sonstige Umstände vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 3 C 17.09 –, juris, Rn. 19; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 3. EL August 2022, § 48 VwVfG Rn. 158. Das ist hier der Fall. Ein mit dem Erwirken durch arglistige Täuschung vergleichbarer Umstand liegt darin, dass der Kläger die erteilte und später verlängerte Aufenthaltserlaubnis angenommen hat, obwohl er bösgläubig war, also genau gewusst hat, dass ihm diese wegen seiner arglistigen Täuschung über die syrische Staatsangehörigkeit gegenüber dem Bundesamt materiell nicht zustand. So ist er bei der persönlichen Vorsprache am 3. Dezember 2020 über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sichtlich überrascht gewesen. Er hätte die Aufenthaltserlaubnis aber keineswegs annehmen müssen; ihm hätte es ebenso offen gestanden, durch Nichtannahme deren Wirksamwerden zu verhindern. Erst durch die Annahme der Aufenthaltserlaubnis trotz der sicheren Kenntnis ihrer materiellen Rechtswidrigkeit hat der Kläger sein mit der ursprünglichen arglistigen Täuschung verfolgtes Ziel tatsächlich erreicht. Dieser Umstand steht dem Erwirken durch arglistige Täuschung gleich. (2) Gleiches gilt für die Fallgruppe des Erwirkens des Verwaltungsaktes durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW. cc) Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung hat die Beklagte zudem in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass die so erhaltene Aufenthaltserlaubnis noch für einen erheblichen Zeitraum, nämlich bis zum 9. November 2023, gültig wäre. Zweckgerecht hat sie auch darauf abgestellt, dass eine Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis des Klägers geeignet ist, andere Ausländer von derartigem Verhalten abzuschrecken und ihnen Konsequenzen für den Fall einer Täuschung bzw. von Falschangaben gegenüber dem Bundesamt im Asylverfahren aufzuzeigen. Aufseiten des Bleibeinteresses des Klägers hat die Beklagte vor dem Hintergrund des Schutzes des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK umfassend die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, die erworbenen Sprachkenntnisse (B1), das Bestehen des Tests „Leben in Deutschland“ und die Beschäftigung bei der Firma N1. X. Fleischerei seit dem 15. Februar 2022 in ihre Abwägung eingestellt. Ebenfalls hat sie berücksichtigt, dass der Kläger nicht über nach Art. 6 Abs. 1 GG schützenswerte familiäre Bindungen, insbesondere nicht zu seiner deutschen Lebensgefährtin, mit der er weder verheiratet noch verlobt ist, verfügt. Auf der anderen Seite hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise anhand der Lebensgeschichte des Klägers (Aufwachsen bis zu seinem 28. Lebensjahr, Schul- und Berufsausbildung, Erwerbstätigkeit, Sozialisierung, weiterhin bestehender familiärer Verbindungen im und weiterhin vorhandene sprachliche Integration ins Heimatland) eine Entwurzelung des Klägers aus seinem Heimatland abgelehnt. Auch erweist sich die Bewertung, dass eine tiefgreifende Verwurzelung des Klägers in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht festzustellen sei angesichts der erst kurzen Dauer seiner Beschäftigung bei vorherigem durchgängigen öffentlichen Leistungsbezug, angesichts der vorsätzlichen Falschangaben zum Erhalt eines legalen Aufenthalts in der Bundesrepublik, den er zuvor auf andere Weise (Visumantrag, erster Asylantrag, fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung zwecks Abschiebung) nicht erhalten hatte, als Ausdruck fehlender Akzeptanz der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung, und angesichts des Umstandes, dass der Kläger die Täuschung nicht aus eigener Motivation heraus aufgedeckt hat, , als beanstandungsfrei. dd) Mit Schriftsatz vom 21. August 2023 hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen rechtsfehlerfrei dahin aktualisiert, dass angesichts der vom Kläger am 22. November 2022 begonnenen neuen Vollzeitbeschäftigung bei der Q. N4. H. zwar eine gewisse Verfestigung der wirtschaftlichen Integration festzustellen sei und auch die Beziehung mit der deutschen Lebensgefährtin fortbestehe, diese Umstände aber keine herausragende Integration des Klägers erkennen ließen, die das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung zurücktreten lassen könnte. Im Übrigen hat sie an ihren ursprünglichen Ermessenserwägungen festgehalten. Auch das ist nicht zu beanstanden. Vgl. zur Aktualisierung.: BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10.09 –, juris, Rn. 22 ff. Insbesondere die geltend gemachte – weiterhin bestehende – Beziehung mit der deutschen Lebensgefährtin hat keine Verpflichtung zu einer weiteren Ermessensergänzung ausgelöst, weil diese ohnehin nicht nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdig ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Nachfrage ausdrücklich angegeben, dass eine Eheschließung derzeit nicht beabsichtigt sei. b) Auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rücknahme ist die Rücknahmeentscheidung im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW räumt der Behörde auch insoweit Ermessen ein (aa). Die Beklagte hat zwar die gesetzlichen Ermessensvorgaben missachtet, weil sie irrig von einem intendierten Ermessen ausgegangen ist (bb). Auch hat ihr insoweit nicht die Möglichkeit zum Nachschieben von Ermessenserwägungen zugestanden, § 114 Satz 2 VwGO (cc). Das Ermessen der Beklagten hinsichtlich des Zeitpunkts der Rücknahme „ex tunc“ war aber zu Lasten des Klägers auf Null reduziert (dd). aa) § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW räumt der Behörde bei ihrer Rücknahmeentscheidung Ermessen ein. Diese Ermessensentscheidung umfasst grundsätzlich auch den Zeitpunkt der Rücknahme, wobei die Behörde nicht nur mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurücknehmen, sondern auch jeden dazwischenliegenden Zeitpunkt für die Rücknahme bestimmen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2020 – 1 A 932/17 –, juris, Rn. 171; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 48 Rn. 104; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 3. EL August 2022, § 48 VwVfG Rn. 289. Die Beklagte hätte demnach grundsätzlich auch diesbezüglich Ermessen ausüben müssen. bb) Hinsichtlich des Zeitpunkts der Rücknahme hat sie das ihr eröffnete Ermessen indes fehlerhaft ausgeübt, weil sie von einem intendierten Ermessen ausgegangen ist und lediglich die Voraussetzungen für einen atypischen Fall, der den Weg in eine offene Abwägung eröffnet hätte, verneint hat ((1)), ihr ein solches intendiertes Ermessen aber nicht zugestanden hat ((2)). Vgl. zur Annahme eines Ermessensfehlers, wenn die Behörde intendiertes Ermessen verkennt oder zu Unrecht annimmt: BayVGH, Beschluss vom 1. März 2023 – 10 ZB 23.132 –, juris, Rn. 13. (1) Die Beklagte ist hinsichtlich des Zeitpunkts der Rücknahme offensichtlich von einer gelenkten Ermessensentscheidung ausgegangen und hat keine eigenständige Interessenabwägung vorgenommen, da sie einen Ausnahmefall vom grundsätzlich gelenkten Ermessen verneint hat. Das ergibt sich aus ihren Ausführungen in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung. So hat sie in der Ordnungsverfügung ausgeführt (siehe Seite 9, zweiter und dritter Absatz): „In den Fällen des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW wird der Verwaltungsakt i.d.R. mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Besondere Umstände, die hier eine Ausnahme von diesem Regelfall rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Somit ist Ihre Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung vom 03.12.2020 (Ersterteilung) und mit Wirkung vom 10.11.2021 (Verlängerung) zurückzunehmen.“ Dabei hat sie erkennbar zwischen den vorangegangenen Ermessenserwägungen bezüglich der Frage nach der Rücknahme an sich einerseits und der Ermessensentscheidung bezüglich des Zeitpunkts der Rücknahme andererseits getrennt. Denn unmittelbar vor dem Zitat findet sich ein zusammenfassender Satz, dass „[i]m Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung […] das öffentliche Interesse an der Rücknahme [d]er Aufenthaltserlaubnis [das] Interesse [des Klägers] am Bestand [d]es Aufenthaltstitels [überwiegt].“ (siehe Seite 9, erster Absatz). Damit hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen zum „Ob“ der Rücknahme erkennbar abgeschlossen und deren Ergebnis abschließend zusammengefasst. Schließlich führen auch die nachfolgenden Ausführungen (siehe Seite 9, siebter und neunter bis elfter Absatz) nicht zur Annahme einer offenen Abwägung für die Bestimmung des Zeitpunkts der Rücknahme. Dort erfolgt lediglich eine Zusammenfassung der zuvor gefundenen Ergebnisse bezüglich der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung vom 3. Dezember 2020 und vom 10. November 2021 (siehe Seite 9, siebter Absatz), des Zurücktretens des privaten Interesses des Klägers hinter das hohe Interesse am gesetzmäßigen Handeln der Verwaltung (siehe Seite 9, neunter Absatz), des erheblichen öffentlichen Interesses daran, dass Ausländer, denen der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich aufgrund falscher oder unterlassener Angaben erlaubt worden ist, das Bundesgebiet verlassen (siehe Seite 9, zehnter Absatz), und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, da der Kläger nicht auf den Bestand seiner durch vorsätzliche Falschangaben erwirkten Aufenthaltserlaubnis vertrauen durfte (siehe Seite 9, elfter Absatz). Eine nähere Begründung der Entscheidung für eine Rücknahme ex tunc findet sich hier hingegen nicht. (2) Das damit von der Beklagten angenommene intendierte Ermessen in den Fällen des fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW hinsichtlich des Zeitpunkts der Rücknahme eines sonstigen begünstigenden Verwaltungsakts i. S. d. § 48 Abs. 3 VwVfG NRW – wie der Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis – stand der Beklagten aber nicht zu. Der Umstand, dass eine Aufenthaltserlaubnis – wie hier – durch falsche Angaben erschlichen worden ist, schließt zwar eine Berufung auf Vertrauensschutz aus (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW), ändert aber nichts an dem Erfordernis einer Abwägung öffentlicher Interessen und schutzwürdiger privater Belange. Es bestehen auch keine ermessenslenkenden Vorgaben, die für den Fall der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis auf ein sogenanntes intendiertes Ermessen hinweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 – 1 C 20.05 –, juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Januar 2006 – 13 S 2345/05 –, juris, Rn. 36 ff.; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2009 – 18 A 1787/06 –, juris, Rn. 155 f.; BayVGH, Urteil vom 11. Juni 2013 – 10 B 12.1493 –, juris, Rn. 33; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 4 MB 5/22 –, juris, Rn. 23 f. Ein solches intendiertes Ermessen kann insbesondere nicht aus der (direkten oder indirekten) Anwendung der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW hergeleitet werden, wonach in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Vgl. zur Annahme intendierten Ermessens durch diese Vorschrift bei Verwaltungsakten i. S. d. § 48 Abs. 2 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 – 3 C 13.94 –, juris, Rn. 51. Die Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall einer Aufenthaltserlaubnis nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW handelt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist. Nur auf die letztgenannte Art von begünstigenden Verwaltungsakten findet die ermessenslenkende Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW ausdrücklich Anwendung. Der für sonstige begünstigende Verwaltungsakte geltende § 48 Abs. 3 VwVfG NRW erklärt in seinem Satz 2 lediglich die den Vertrauensschutz ausschließende Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW für anwendbar, nicht aber deren Satz 4. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Januar 2006 – 13 S 2345/05 –, juris, Rn. 37; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 4 MB 5/22 –, juris, Rn. 24; § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG auf den Fall der rückwirkenden Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis, auf deren Bestand schutzwürdiges Vertrauen nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen ist, für nicht unmittelbar anwendbar haltend: BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 – 1 C 20.05 –, juris, Rn. 21. Eine analoge Anwendung bzw. Anwendung des Rechtsgedankens der Vorschrift scheitert an den unterschiedlichen Konstellationen, die § 48 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG NRW jeweils regeln (keine vergleichbare Interessenlage). Für sonstige begünstigende Verwaltungsakte regelt § 48 Abs. 3 VwVfG NRW lediglich einen Ausgleichsanspruch für Vermögensnachteile, wenn der Betroffene sich auf Vertrauensschutz berufen kann. Damit werden keine Voraussetzungen zum „Ob“ und „Wie“ der Rücknahme eines sonstigen begünstigenden Verwaltungsakts festgelegt. Der Verweis des § 48 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW auf Absatz 2 Satz 3 zum Ausschluss des Vertrauensschutzes bezieht sich somit ausschließlich auf den geregelten Ausgleichsanspruch. Außerdem liegen der Vorschrift des § 48 Abs. 2 VwVfG häufig Fälle staatlicher Leistungen an den Betroffenen zugrunde, weshalb die regelhafte Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit naheliegt, um die Voraussetzungen für eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen zu schaffen. Das ist mit dem Fall eines rechtswidrigen Aufenthaltstitels nicht vergleichbar, weil durch diesen keine Geldleistungen gewährt werden. Hier bedarf es vielmehr regelmäßig einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen. Richtet sich demnach die Bestimmung des Zeitpunkts der Rücknahme ausschließlich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, ist festzuhalten, dass sich dieser Vorschrift keine Präferenz des Gesetzgebers entnehmen lässt, dass der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Januar 2006 – 13 S 2345/05 –, juris, Rn. 37 f.; ähnlich: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 4 MB 5/22 –, juris, Rn. 24. Auch die Gesetzesbegründung legt eine solche unterschiedliche Behandlung von Geldleistungsverwaltungsakten i. S. d. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einerseits und sonstigen begünstigenden Verwaltungsakten i. S. d. § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG andererseits nahe. Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung des Verwaltungsverfahrensgesetzes davon aus, dass für Verwaltungsakte i. S. d. § 48 Abs. 3 VwVfG der Grundsatz des Absatzes 1 gilt, dass als Äquivalent für die – im Gegensatz zu den Fällen des Absatzes 2 – uneingeschränkte Rücknahmemöglichkeit nach Absatz 1 Satz 1 ein Ausgleichsanspruch gewährt wird (vgl. BT-Drs. 7/910, S. 69 ff.). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. April 2010 davon ausgeht, dass § 48 Abs. 2 Satz 4 (L)VwVfG eine „allgemeine Rücknahmevorschrift“ darstelle, durch den Verweis auf Satz 3 und dessen Nr. 2 auch den Fall einer von Anfang an wegen unrichtiger Angaben bzw. verschwiegener Tatsachen rechtswidrigen Asylanerkennung erfasse und sich daher auf einen nach dem Asylgesetz ergangenen Rücknahmebescheid übertragen lasse, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10.09 –, juris, Rn. 17, folgt hieraus nichts Anderes. Zwar wird in Literatur und Rechtsprechung teilweise unter Verweis auf diese Entscheidung angenommen, dass § 48 Abs. 2 Satz 4 (L)VwVfG (direkt oder indirekt) auch auf sonstige begünstigende Verwaltungsakte i. S. d. § 48 Abs. 3 (L)VwVfG Anwendung findet. Vgl. zur direkten Anwendung bei der Rücknahme eines Aufenthaltstitels: BayVGH, Beschluss vom 1. März 2023 – 10 ZB 23.132 –, juris, Rn. 10; zur Anwendung dem Rechtsgedanken nach bei der Rücknahme eines Aufenthaltstitels: VG Leipzig, Beschluss vom 2. November 2016 – 3 L 386/16 –, BeckRS 2016, 123246 Rn. 35 unter ausdrücklichem Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10.09 –, juris, Rn. 17; für die entsprechende Anwendung bei Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft: Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 37. Edition, Stand: 1. Oktober 2022, § 73 AsylG Rn. 216. Jedoch schließt sich die Kammer dieser Ansicht aus den vorstehenden Erwägungen nicht an. Außerdem ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 13. April 2010 von seiner vorigen Rechtsprechung, dass es im Fall eines durch falsche Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels beim Erfordernis einer Abwägung verbleibe und § 48 Abs. 2 Satz 4 (L)VwVfG nicht unmittelbar anwendbar sei, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 – 1 C 20.05 –, juris, Rn. 18 und 21, hat abweichen oder diese dahingehend ergänzen wollen, dass eine analoge Anwendung anzunehmen sei. Zum einen fehlt es in der Entscheidung aus dem Jahr 2010 an einer Auseinandersetzung mit der vorgenannten Entscheidung aus dem Jahr 2006. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht die Aussage, dass § 48 Abs. 2 Satz 4 (L)VwVfG NRW eine „allgemeine Rücknahmevorschrift“ darstelle, in einem anderen Zusammenhang getätigt, nämlich bei der Frage der Auslegung des Regelungsinhalts eines Rücknahmebescheids des Bundesamtes, d. h. der Frage, ob das Bundesamt eine Rücknahme ex tunc oder ex nunc vornehmen wollte. Es hat § 48 Abs. 2 Satz 4 (L)VwVfG daher nur als Auslegungsregel herangezogen und nicht als eine das Ermessen lenkende gesetzliche Vorgabe in Fällen des § 48 Abs. 3 (L)VwVfG angesehen. cc) Der Beklagten stand auch nicht die Möglichkeit zu, ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Rücknahme gemäß § 114 Satz 2 VwGO zu ergänzen. Die Vorschrift greift für den Fall, dass die Beklagte irrtümlich von einem intendierten Ermessen ausgegangen ist, ohne einen Ausnahmefall anzunehmen, nicht ein. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass defizitäre Ermessenserwägungen ergänzt werden, nicht hingegen dafür, dass das Ermessen erstmals ausgeübt oder die Gründe einer Ermessensausübung (komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt) ausgewechselt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 – 1 C 20.05 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999 – 6 B 133.98 –, juris, Rn. 10. Ihre Grenzen findet die Anwendbarkeit der Vorschrift dort, wo das Wesen der ursprünglichen Ermessensentscheidung verändert wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2003 – 1 WB 23.03 –, juris, Rn. 6, indem die Behörde die die Ermessensentscheidung tragenden Gründe auswechselt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, juris, Rn. 23 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 –, juris, Rn. 46. Gemessen daran würde hier ein unzulässiges Auswechseln von Ermessenserwägungen vorliegen. Zwar hat die Beklagte in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rücknahme grundsätzlich Ermessen dergestalt ausgeübt, dass sie ein intendiertes Ermessen angenommen und das Vorliegen besonderer Umstände, die eine Ausnahme hiervon im Einzelfall rechtfertigen, verneint hat. Jedoch würde ein Nachschieben von Ermessenserwägungen in diesem Fall bedeuten, dass die Gründe der ursprünglich getätigten verengten Ermessensausübung durch die Beklagte jedenfalls ihrem Wesensgehalt nach ausgewechselt würden. Denn die Beklagte hat in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung eine freie Abwägung bezüglich des Zeitpunkts der Rücknahme nach § 40 VwVfG NRW, die ihr aus ihrer Sicht verwehrt war, vollständig unterlassen. Diese müsste sie unter Einbeziehung und Abwägung sämtlicher für die Entscheidung über den Zeitpunkt der Rücknahme bedeutsamer Umstände nachholen, wobei ein bloßer Verweis auf einen Fall nicht schutzwürdigen Vertrauens nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW nicht ausreichte. Vielmehr müssten – ähnlich wie beim Ermessen hinsichtlich des „Ob“ der Rücknahme – noch weitere Umstände Berücksichtigung finden, die die Beklagte bisher nicht in den Blick genommen hat. Insofern macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob die Beklagte bisher überhaupt kein Ermessen oder ihr Ermessen aufgrund der irrigen Annahme eines intendierten Ermessens und der Ablehnung eines atypischen Falls lediglich in die intendierte Richtung ausgeübt hat. dd) Das der Beklagten von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen hinsichtlich des Zeitpunkts der Rücknahme hat sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls jedoch zulasten des Klägers auf Null, also dahin reduziert, dass nur die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ermessensfehlerfrei gewesen ist. Die Aufhebung des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit ist geboten, soweit dessen Aufrechterhaltung für die Vergangenheit „schlechthin unerträglich" ist. Ob sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts als schlechthin unerträglich erweist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsakts, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses beurteilt, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Allein das Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen rechtfertigt hingegen noch keine Ermessensreduzierung auf Null, da der Rechtsverstoß lediglich Voraussetzung für die Ermessensentscheidung der Behörde ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 –, juris, Rn. 31 ff. und vom 20. November 2018 – 1 C 23.17 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 25. August 2020 – 1 A 932/17 –, juris, Rn. 176 f. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor. Eine Aufrechterhaltung der Erteilung und Verlängerung der flüchtlingsbezogenen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG für einen bereits vergangenen Zeitraum ist danach schlechthin unerträglich. Eine andere Entscheidung als die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit widerspräche im vorliegenden Einzelfall schlicht jeglichem materiellen Gerechtigkeitssinn. (1) Die Berufung des Klägers auf die Bestandskraft der Erteilung und Verlängerung der flüchtlingsbezogenen Aufenthaltserlaubnis verstößt nach einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zunächst gegen den aus § 242 BGB folgenden Grundsatz von Treu und Glauben. Hierzu ist festzuhalten, dass der Kläger die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis – wie oben festgestellt – i. S. d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW durch arglistige Täuschung und durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren, erwirkt hat. Das vorwerfbare Verhalten des Klägers geht hierüber auch in einer Weise hinaus, die sein Berufen auf die Bestandskraft der erteilten und verlängerten Aufenthaltserlaubnis für die Vergangenheit als treuwidrig erscheinen lässt. Der Kläger hat nämlich nicht nur arglistig über seine Staatsangehörigkeit getäuscht (und damit auch vorsätzlich eine wesentliche Falschangabe gemacht), sondern nahezu über seinen gesamten Aufenthalt in der Bundesrepublik ein planvolles Verhalten an den Tag gelegt, um für sich um jeden Preis ein Aufenthaltsrecht hier zu erreichen. So hat er zunächst versucht, sich mit legalen Mitteln einen Aufenthalt zu sichern, und nach Scheitern dieser Versuche zum Mittel der arglistigen Täuschung gegriffen. Nachdem sein Visumantrag von der deutschen Botschaft in Beirut am 12. Februar 2008 abgelehnt worden war, ist der Kläger am 15. Juni 2008 ohne Visum in die Bundesrepublik eingereist und hat wenige Tage später einen Asylantrag gestellt. Mit dem Antrag ist er sowohl beim Bundesamt als auch beim Verwaltungsgericht Aachen im Klageverfahren – 3 K 1386/10.A – erfolglos geblieben, und zwar als offensichtlich unbegründet. Bereits im Jahr 2010 ist der Kläger von der Beklagten zur Passbeschaffung und Ausreise aufgefordert worden, hat in der Folge jedoch konsequent nicht an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers mitgewirkt und auch keinerlei Bemühungen hierfür nachgewiesen. Vielmehr hat er sich stets darauf berufen, keinerlei Dokumente zu besitzen und im Libanon nicht mehr über Familie zu verfügen, die ihm bei der Beschaffung behilflich sein könnte. Auch die Möglichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts hat der Kläger nicht wahrgenommen. Aufgrund dessen hat die Beklagte den Kläger seit Ablehnung seines Asylantrags fortlaufend geduldet. Nach dem gescheiterten Versuch, auf legalem Weg ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, hat er dann im Mai 2014 einen weiteren Asylantrag gestellt und dabei über seine Staatsangehörigkeit getäuscht und hierdurch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erwirkt. Obwohl er um diese Täuschung gewusst hat, hat der Kläger mit seiner Petition an den Landtag NRW vom 15. April 2020 die Erteilung der flüchtlingsbezogenen Aufenthaltserlaubnis erzwungen. Dass seine Petition nicht explizit auf die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis gerichtet gewesen ist, ist dabei unerheblich. Denn er hat lediglich auf die Petition hin – nach entsprechender Weisung der Bezirksregierung Köln – diese Aufenthaltserlaubnis erhalten und sie in Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit angenommen. Die Angabe des Klägers, dass er die arglistige Täuschung bereue, nimmt die Kammer ihm vor diesem Hintergrund nicht ab. Insbesondere hat er die Täuschung – entgegen seiner Angaben – auch nicht von sich aus aufgedeckt, sondern diese erst eingeräumt, nachdem die Täuschung mit Auffinden seines libanesischen Passes bereits feststand, nämlich bei der Vorsprache im November 2016 und später noch einmal bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 3. Dezember 2020. Dass der Kläger die Täuschung zunächst zugegeben hat, dann aber einen Moment später doch die Aufenthaltserlaubnis angenommen hat, zeigt sein widersprüchliches Verhalten, das sich nur daran ausrichtet, was für ihn günstig ist. Hierdurch hat der Kläger wissentlich und willentlich und nur auf seinen eigenen Vorteil bedacht die geltende Rechtsordnung missachtet. Ihm trotz dieser Umstände die Vorteile aus dem rechtswidrigen Verhalten zu belassen, würde bedeuten, ihn für diese schwerwiegende und mehrfache Missachtung der Rechtsordnung zu prämieren, Anreize zur Rechtsverletzung zu schaffen, rechtstreues Verhalten zu diskriminieren und damit letztlich die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der geltenden Rechtsordnung zu untergraben. Vgl. so im Zusammenhang mit der Frage der Vereinbarkeit der Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung mit dem Verbot der Inkaufnahme der Staatenlosigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –, juris, Rn. 63. Vor diesem Hintergrund bewertet die Kammer das Berufen des Klägers auf die Bestandskraft der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. (2) Im Übrigen würde eine Rücknahme, die nicht mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgte, im Fall des Klägers eine unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis durch die Beklagte in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen darstellen, die gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstieße. Denn die Beklagte nimmt Aufenthaltstitel regelmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, wenn der Ausländer sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Der Fall des Klägers bietet keine sachlichen Gründe, die ein Abweichen von dieser Entscheidungspraxis rechtfertigen könnten. Die regelhafte Rücknahme eines Aufenthaltstitels in Täuschungsfällen ergibt sich einerseits aus der Angabe des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass ihm aus der Entscheidungspraxis der Beklagten lediglich Fälle bekannt seien, in denen bei Erwirken eines Aufenthaltstitels durch Täuschung bzw. bewusst unrichtige Angaben die Rücknahme des Aufenthaltstitels mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt ist. Die Kammer hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Im Gegenteil ist es angesichts der von der Kammer bisher entschiedenen Fälle gerichtsbekannt, dass die Beklagte in Täuschungsfällen stets eine Rücknahme ex tunc verfügt. Andererseits folgte eine Ungleichbehandlung daraus, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung über den Zeitpunkt der Rücknahme an die insoweit ermessenslenkende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVwV-AufenthG) vom 26. Oktober 2009 gebunden war, die eine Rücknahme ex nunc im Fall des Klägers nicht zuließe. So gibt Ziffer 52.0.3. AVwV-AufenthG die Entscheidungspraxis der Ausländerbehörden bei der Rücknahme eines Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG i. V. m. § 48 (L)VwVfG dahin vor, dass die Rücknahme auf den Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels angeordnet werden „soll“, wenn der Ausländer die Rechtswidrigkeit zu vertreten hat, und „im Übrigen“ mit Wirkung für die Zukunft. Der Kläger hat aber die Rechtswidrigkeit der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu vertreten, weil sie letztlich aus der bewusst falschen Angabe einer syrischen Staatsangehörigkeit gegenüber dem Bundesamt resultiert, aufgrund derer das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber dem Kläger mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen hat, sodass diese niemals vorgelegen hat. Nur wegen dieser bewussten Falschangabe hat das Bundesamt dem Kläger überhaupt bestandskräftig die Flüchtlingseigenschaft bezogen auf das Herkunftsland Syrien zuerkannt, wodurch für den Kläger erst der Weg in die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG eröffnet worden ist. Schließlich sind keine sachlichen Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, die im Fall des Klägers ein – nicht gegen das allgemeine Gleichheitsgebot verstoßendes – Abweichen von dieser regelmäßigen Praxis der Beklagten rechtfertigen könnten. (3) Schließlich war die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG im Fall des Klägers bei ihrer Erteilung auch offensichtlich rechtswidrig. Zwar hat im Erlasszeitpunkt zunächst noch die Erteilungsvoraussetzung für diese Aufenthaltserlaubnis in Form der bestandskräftigen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorgelegen. Jedoch war bei Erlass die Täuschung des Klägers über seine vermeintliche syrische Staatsangehörigkeit für die Beklagte bereits offenkundig, weil er diese im Rahmen der persönlichen Vorsprache anlässlich der Titelerteilung ihr gegenüber ausdrücklich schriftlich eingeräumt hat und zudem die libanesische Botschaft in Berlin mit E-Mail vom 20. November 2020 bestätigt hat, dass es sich bei dem Kläger um einen libanesischen Staatsangehörigen handelt und der bei ihm aufgefundene abgelaufene libanesische Pass ordnungsgemäß von den zuständigen Behörden im Libanon ausgestellt worden ist. Dass die Beklagte dem Kläger dennoch gleichsam „sehenden Auges“ die flüchtlingsbezogene Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, beruhte lediglich auf der Weisung der Bezirksregierung Köln im Rahmen des vom Kläger angestrengten Petitionsverfahrens. Die Beklagte hat nämlich trotz der Petition dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis wegen der Täuschung über seine Staatsangehörigkeit nicht erteilen und die Ablehnung des Petitionsbegehrens empfehlen wollen. Erst auf Weisung der Bezirksregierung Köln mit E-Mail vom 17. November 2020 hat die Beklagte ihre Stellungnahme im Rahmen des Petitionsverfahrens geändert und die Aufenthaltserlaubnis erteilt. Außerdem hat das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber dem Kläger ex tunc zurückgenommen und so das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung des § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG für die Vergangenheit beseitigt. c) Über die vorgenannten Umstände hinaus hätte die Beklagte im Rahmen ihres Rücknahmeermessens nicht auch das Bestehen der vom Kläger geltend gemachten Erlaubnisansprüche aus anderen Gründen prüfen müssen. Vgl. so wohl: BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10.09 –, juris, Rn. 22. Vielmehr stellen die vom Kläger geltend gemachten Erlaubnisansprüche aus sonstigen humanitären und erwerbstätigkeitsbezogenen Gründen einen eigenen Streitgegenstand dar, der nicht bei der Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Erteilung und Verlängerung der flüchtlingsbezogenen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG zu prüfen ist, sondern bei einem regelmäßig – und so auch hier – im Rahmen der Anhörung zur Rücknahme gestellten Antrag auf Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis. Dies folgt aus dem im Ausländerrecht grundsätzlich geltenden Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken, wonach der Ausländer seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen ableiten muss, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat. Vgl. zur nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis: BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 – 1 C 43/06 –, juris, Rn. 26. Wegen dieses Grundsatzes ist im Rahmen der Entscheidung über die Verkürzung der Frist für die bisherige Aufenthaltserlaubnis nicht inzident zu prüfen, ob der Ausländer aus sonstigen Gründen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, sondern ist dies als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden Begehrens auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen anzusehen, das hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 – 1 C 11.08 –, juris, Rn. 13 ff. Diese Erwägungen sind auf die vorliegende Situation der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis übertragbar. Aber selbst wenn man eine solche Prüfung an dieser Stelle für erforderlich hielte, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10.09 –, juris, Rn. 18 a. E., 22, führte es nicht zu einer fehlerhaften Ermessensbetätigung durch die Beklagte, dass sie diese Prüfung unterlassen hat, weil die geltend gemachten Erlaubnisansprüche – wie unten noch auszuführen sein wird – dem Kläger jedenfalls nicht zustehen. 5. Schließlich ist die erfolgte Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit auch nicht gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ausgeschlossen. Danach ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnis der Behörde von den Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, zulässig. a) Diese Frist findet nach § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW schon keine Anwendung auf den Fall des Klägers. Demnach gilt sie nicht im Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW, also wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt u. a. durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Das ist hier – wie oben ausgeführt – der Fall. b) Ungeachtet dessen führte selbst die Anwendung der Jahresfrist hier nicht zur Rechtswidrigkeit der Rücknahme. Denn sie war vorliegend im Erlasszeitpunkt der Ordnungsverfügung vom 15. August 2022 noch nicht abgelaufen. Das gilt unabhängig davon, ob man die Jahresfrist als Bearbeitungs- oder Entscheidungsfrist ansieht, vgl. grundlegend zur Ausgestaltung der Frist als Entscheidungsfrist: BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1.84 –, juris, Rn. 17 ff., denn der Erlass des Rücknahmebescheids des Bundesamts vom 3. März 2022, auf den frühestens abzustellen wäre, liegt innerhalb der Jahresfrist. II. Der erste auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen oder zum Zwecke der Erwerbstätigkeit gerichtete Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Klage ist zwar als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Denn die Beklagte hat in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung den vom Kläger spätestens mit seinem Schreiben vom 27. April 2022 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Zusammenlebens mit seiner deutschen Lebensgefährtin, seiner Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse und seiner ausgeübten Erwerbstätigkeit bislang nicht beschieden. Insbesondere hat die Beklagte auch in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung keine Ablehnungsentscheidung getroffen. Eine Auslegung unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) lässt einen solchen Regelungsinhalt nicht erkennen. So finden sich weder im Tenor noch in der Begründung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung Ausführungen dazu, dass dem Kläger die geltend gemachten Erlaubnisse nicht zustehen. Die Ausführungen zu Art. 8 EMRK beschränken sich auf die Frage, ob der Schutz des Privat- und Familienlebens der Rücknahme der erteilten und verlängerten Aufenthaltserlaubnis entgegensteht und beziehen sich erkennbar auf die Ausübung des Rücknahmeermessens. Ein objektiv erkennbarer Wille der Beklagten, auch den Erlaubnisantrag des Klägers damit abzulehnen, ist dem nicht zu entnehmen. Die Untätigkeitsklage ist auch nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben worden, da der Erlaubnisantrag am 2. Mai 2022 bei der Beklagten eingegangen und die Klage am 13. September 2022 erhoben worden ist. Jedoch ist die Klage insoweit ebenfalls unbegründet. Dem Kläger steht im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. hierzu: in st. Rspr. nur BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2016 – 1 C 23.15 –, juris, Rn. 8, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu. Er erfüllt bereits nicht die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. 1. Das gilt zunächst für die vom Kläger geltend gemachten Erlaubnisansprüche zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach den §§ 18 ff. AufenthG in Bezug auf seine seit dem 22. November 2022 ausgeübte Vollzeitbeschäftigung als Helfer bei der Q. N3. H. . a) Der Kläger kann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht aus § 18a AufenthG ableiten. Danach kann einer Fachkraft mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt. Es ist schon nicht festzustellen, dass es sich bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit um eine qualifizierte Beschäftigung i. S. v. § 2 Abs. 12b AufenthG handelt, d. h. eine Beschäftigung, zu deren Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung, also eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, erworben werden. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, derzeit bei der C1. Maschinen- und Gerätebau H. als Lackierer eingesetzt zu sein, wobei es sich um einen anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf im Handwerk handelt. Jedoch hat er hierfür keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Vielmehr ergibt sich aus Ziffer 3.1 des mit Schreiben vom 11. August 2023 vorgelegten Arbeitsvertrags mit der Q. N3. H. vom 21. November 2022, dass der Kläger als Helfer eingesetzt wird und vor jedem neuen Einsatz eine Einsatzkarte erhält, der der jeweilige Einsatzberuf und die durchzuführenden Tätigkeiten zu entnehmen sind. Die mit demselben Schreiben vorgelegte Einsatzkarte weist als Tätigkeitsbeschreibung jedoch „Teile zusammenbauen, Kleben“ aus. Unabhängig davon ist der Kläger jedenfalls keine Fachkraft mit Berufsausbildung i. S. v. § 18 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Fachkraft mit Berufsausbildung ist ein Ausländer, der eine inländische qualifizierte Berufsausbildung i. S. v. § 2 Abs. 12a AufenthG, also eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt. Der Kläger behauptet zwar, im Libanon eine Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker abgeschlossen zu haben, allerdings liegen keinerlei Nachweise hierzu vor und ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er ein Anerkennungsverfahren für diese behauptete ausländische Berufsausbildung durchlaufen hat. b) Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die vorgenannte Beschäftigung ergibt sich auch nicht aus § 19c Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erteilt werden kann, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine – hier nicht gegebene – zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Die Beschäftigungsverordnung sieht keine Zulassung für die vom Kläger ausgeübte Erwerbstätigkeit als Helfer vor. Insbesondere findet § 9 BeschV im Fall einer Aufenthaltserlaubnis, die – wie hier nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG – kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte, keine Anwendung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 22.17 -, juris, Rn. 18 ff. Darüber hinaus sind keine Zulassungsmöglichkeiten hinsichtlich seiner Tätigkeit als Helfer aus der Beschäftigungsverordnung ersichtlich. c) Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung folgt auch nicht aus § 19c Abs. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Voraussetzung ist also eine ausdrückliche Zulassungsmöglichkeit zur Beschäftigung in der Beschäftigungsverordnung. Infrage kommt insoweit allein § 6 Satz 1 BeschV für eine qualifizierte Beschäftigung in Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft. Um eine solche Tätigkeit handelt es sich bei dem als Helfer tätigen Kläger ersichtlich nicht. d) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach § 19c Abs. 3 AufenthG scheidet ebenfalls aus, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass im Fall des Klägers ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an seiner Beschäftigung besteht. e) Schließlich scheidet auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung für qualifiziert Geduldete nach § 19d Abs. 1 AufenthG aus. Nach dieser Vorschrift kann einem geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn der Ausländer die in den Nrn. 1 bis 7 normierten Voraussetzungen erfüllt. Der Kläger erfüllt schon nicht die Grundvoraussetzung des § 19d Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er über eine im Bundesgebiet erworbene qualifizierte Berufsausbildung oder einen inländischen Hochschulabschluss (Buchst. a) oder einen ausländischen Hochschulabschluss (Buchst. b) verfügt oder drei Jahre ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung i. S. v. § 2 Abs. 12b AufenthG ausgeübt hat (Buchst. c). Der Kläger ist erst seit dem 15. Februar 2022 – und damit weniger als drei Jahre ununterbrochen – erwerbstätig. Zudem handelt es sich – wie ausgeführt – bei seiner derzeitigen Beschäftigung nicht um eine qualifizierte Beschäftigung. Auch bei seiner vorigen Beschäftigung als Betriebshelfer bei der Firma N1. X. Fleischerei hat es sich nicht um eine solche Beschäftigung gehandelt. 2. Auch die Voraussetzungen der vom Kläger geltend gemachten humanitären Erlaubnisansprüche aus den §§ 25 ff. und § 104c AufenthG liegen nicht vor. a) Das gilt zunächst für einen Erlaubnisanspruch aus § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, weil das Bundesamt in Ziffer 3. des bestandskräftigen Bescheids vom 3. März 2022 festgestellt hat, dass in der Person des Klägers keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Libanons vorliegen. An diese (ablehnende) Entscheidung ist die Beklagte gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden. b) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift soll einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Eine nachhaltige Integration setzt dabei nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelmäßig voraus, dass die dort in den Nrn. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegen. Da diese Voraussetzungen nur „regelmäßig“ gegeben sein müssen, kann von einer nachhaltigen Integration im Einzelfall auch dann auszugehen sein, wenn sie nicht vollständig erfüllt werden, der Ausländer aber besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht erbracht hat oder einzelne benannte Integrationsvoraussetzungen „übererfüllt“, und dadurch das nicht vollständig erfüllte „Regel-Merkmal“ kompensiert wird. In derartigen Fällen ist grundsätzlich eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 42). Vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 32. Der Kläger erfüllt die besondere Erteilungsvoraussetzung der nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht. Zwar hat er Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen – womit er die Regelvoraussetzung des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG „übererfüllt“ – und verfügt durch den bestandenen Test „Leben in Deutschland“ nachweislich über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. Vgl. zu Letzterem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 2021 – 11 S 1966/19 –, juris, Rn. 102; VG Aachen, Urteil vom 21. Februar 2018 – 8 K 2894/16 –, juris, Rn. 33. Außerdem kann das – derzeit noch nicht vorliegende – Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland in Form einer ausdrücklichen Erklärung entsprechend der Einbürgerungspraxis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), vgl. hierzu: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 2 L 18/15 –, juris, Rn. 34 m. w. N.; Urteil der Kammer vom 21. Februar 2018 – 8 K 2894/16 –, juris, Rn. 40 ff. bei der Ausländerbehörde ohne Weiteres jederzeit nachgeholt werden. Auch sichert der Kläger – ohne dass es noch auf ein Einkommen seiner Lebensgefährtin, mit der er in häuslicher Gemeinschaft lebt, ankommt – gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG überwiegend seinen Lebensunterhalt, weil das von ihm aus seiner Tätigkeit bei der Q. N3. H. erwirtschaftete Erwerbseinkommen (unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 2 Abs. 3 AufenthG) einen gegebenenfalls hinzutretenden Sozialleistungsanspruch in der Höhe übersteigt. Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris, Rn. 52. Das bereinigte durchschnittliche Nettoeinkommen des Klägers beträgt 876,75 € (durchschnittliches Netto in den Monaten April, Mai und Juni i. H. v. gerundet 1.224,75 €, abzüglich 100 € nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3-5, Abs. 2 Satz 1 SGB II, abzüglich aufgerundet 84 € nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II, abzüglich aufgerundet 144 € nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II und abzüglich aufgerundet 20 € nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB II) und übersteigt einen hinzutretenden Leistungsanspruch des Klägers und seiner zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Lebensgefährtin (§ 7 Abs. 2 und 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB II) in der Höhe. Dieser würde nämlich 425,25 € betragen (Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.302 €, zusammengesetzt aus zweimal 451 € Regelsatz der Regelbedarfsstufe 2 und Unterkunfts- und Heizkosten i. S. v. § 22 Abs. 1 SGB II i. H. v. 400 €, abzüglich des durchschnittlichen bereinigten Nettoeinkommens i. H. v. 876,75 €). Ob der Kläger auch die Regelvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten) erfüllt, kann hier dahinstehen. Denn selbst bei Erfüllen auch dieser Voraussetzung kann für den Kläger in der gebotenen Gesamtabwägung nicht von einer nachhaltigen Integration i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgegangen werden. Der Vorschrift des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG kommt insbesondere nach ihrem Sinn und Zweck auch ein Regel-/Ausnahmeverhältnis umgekehrt dahingehend zu, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelmäßig von einer nachhaltigen Integration auszugehen ist, diese aber im Ausnahmefall wegen besonderer, atypischer Umstände verneint werden kann. Maßgebend ist somit, ob die bei Erfüllung der in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG normierten Voraussetzungen eingreifende Regelvermutung der nachhaltigen Integration widerlegt ist, weil im Einzelfall Integrationsdefizite festzustellen sind, die dazu führen, dass den erzielten Integrationsleistungen bei wertender Gesamtbetrachtung ein geringeres Gewicht zukommt. Ein atypischer Fall liegt demnach insbesondere dann vor, wenn in der Vergangenheit liegende Täuschungshandlungen oder Pflichtverletzungen des Ausländers (vgl. § 25b Abs. 2 AufenthG) aufgrund ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die Annahme der erforderlichen nachhaltigen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse beseitigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 – 18 B 486/14 –, juris, Rn. 10 (noch zu § 25b Abs. 2 AufenthG-E) und vom 4. Februar 2019 – 18 B 146/19 u. a. –, n. v., S. 2 f. EA; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 4. September 2019 – 13 LA 146/19 –, juris, Rn. 9 und vom 3. Juni 2021 – 8 ME 39/21 –, juris, Rn. 10 ff.; VGH Hessen, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 9 B 1165/19 – juris, Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 – 19 CS 18.164 –, juris, Rn. 12; bei erheblichem Schweregrad des nicht mehr aktuellen Fehlverhaltens wohl auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 2018 – 11 S 1810/16 –, juris, Rn. 109. Die Prüfung einer solchen Atypik erfolgt dabei auf Tatbestandsebene bei dem Merkmal der nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland durch Erfüllen der Regelvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG und ist gerichtlich voll überprüfbar. Eine solche Atypik führt hingegen nicht dazu, dass die von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelmäßig vorgesehene Rechtsfolge („soll erteilt werden“) zu einer Ermessensregelung herabgestuft wird mit der Folge, dass das der Ausländerbehörde dann eröffnete Ermessen vom Gericht nur nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO überprüfbar ist. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris, Rn. 56. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung lediglich in einer nicht entscheidungstragenden Erwägung (obiter dictum) zu bedenken gegeben, dass Mitwirkungspflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen, die nicht mehr fortwirken, möglicherweise auch einen Ausnahmefall begründen können, der die regelmäßig vorgegebene Rechtsfolge ("soll erteilt werden") zu einer Ermessensregelung herabstuft. Abschließend entschieden hat es diese Rechtsfrage jedoch nicht. Nach Auffassung der Kammer entspricht es den Vorstellungen des Gesetzgebers und dem Gesetzeszweck, dass eine Berücksichtigung einer „negativen Atypik“ bereits auf Tatbestandsebene bei den Regelvoraussetzungen einer nachhaltigen Integration i. S. d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfolgt. Denn auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass der zwingende Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, der ein aktuelles Fehlverhalten erfordert, „keine Amnestie für jegliches Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren“ darstellt; in der Vergangenheit liegende falsche Angaben sollen demnach nur bei „tätiger Reue“ außer Betracht bleiben und sofern diese nicht allein kausal für die lange Aufenthaltsdauer gewesen sind (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 44). Auch nach dem Zweck der Regelung werden Integrationsleistungen entwertet, die darauf aufbauen, dass sie unter Missachtung der dem Ausländer durch das Gesetz auferlegten (Mitwirkungs-)Pflichten zustande gekommen sind. Schließlich legt auch die Normstruktur des § 25b AufenthG die Berücksichtigung solcher atypischen Umstände bereits auf Tatbestandsebene nahe. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG normiert als besondere Erteilungsvoraussetzung für diese Aufenthaltserlaubnis die nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland, Absatz 1 Satz 2 normiert Regelvoraussetzungen, bei deren Vorliegen grundsätzlich von einer solchen nachhaltigen Integration ausgegangen werden kann, und Absatz 2 regelt einen zwingenden Ausschluss im Fall eines aktuellen Fehlverhaltens. In diese Systematik fügt es sich ein, bei den Regelvoraussetzungen ein nicht mehr aktuelles Fehlverhalten i. S. d. § 25b Abs. 2 AufenthG und damit Integrationsdefizite gleichsam als „umgekehrte Atypik“ zur Kompensation nicht erfüllter Voraussetzungen durch besondere Integrationsleistungen bereits bei der Frage nach der nachhaltigen Integration auf Tatbestandsebene zu berücksichtigen. Vgl. ebenso: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. Juni 2021– 8 ME 39/21 –, juris, Rn. 10 ff. Einer Berücksichtigung zurückliegender Täuschungshandlungen im Rahmen von § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG steht auch nicht die Regelung des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 – 18 B 486/14 –, juris, Rn. 10, und vom 4. Februar 2019 – 18 B 146/19 u. a. –, n. v., S. 2 f. des Abdrucks; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 11 S 1810/16 –, juris, Rn. 108 f. Eine demnach erforderliche Gesamtabwägung lässt im Fall des Klägers ein erhebliches Integrationsdefizit erkennen, welches das Gewicht seiner erbrachten Integrationsleistungen derart schmälert, dass bei ihm eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik nicht festzustellen ist. Es liegt eine Täuschungshandlung des Klägers vor, die zwar nicht mehr fortwirkt. Der Kläger hat seit seiner erneuten Asylantragstellung am 6. Mai 2014 bis jedenfalls zu seiner persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 7. November 2016 nach der Rückführung aus dem Vereinigten Königreich über seine Staatsangehörigkeit getäuscht, indem er im Asylfolgeverfahren wahrheitswidrig angegeben hat, syrischer Staatsangehöriger zu sein und hierzu die Fotokopie einer syrischen Identitätskarte vorgelegt hat. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger diese Täuschung auch arglistig, also bewusst und willentlich begangen. Mit dieser Täuschung hat der Kläger – wie ebenfalls ausgeführt – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt und letztlich auch die darauf aufbauende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG erschlichen. Dies hat auch seinem Ziel entsprochen, mit der arglistigen Täuschung einen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik zu erhalten, nachdem ihm dies auf legalem Wege nicht gelungen war. Das so festgestellte Integrationsdefizit wiegt insgesamt überdurchschnittlich schwer und überwiegt in einer Gesamtschau die vom Kläger erbrachten Integrationsleistungen, und zwar auch soweit er diese hinsichtlich der Sprachkenntnisse sogar „übererfüllt“. In dieser Gesamtschau ist einzustellen, dass der Kläger alle Integrationsleistungen während eines Zeitraums erreicht hat (seit 2019), während dessen er durch die vorsätzliche Täuschung über seine Staatsangehörigkeit zu Unrecht die ihm nicht zustehende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die hierauf aufbauende flüchtlingsbezogene Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG erschlichen hatte. Auf die Vorteile aus diesem rechtswidrig erwirkten Aufenthalt kann der Kläger sich weder dem Willen des Gesetzgebers noch dem Zweck des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach berufen. Eine solche Prämierung täuschenden Verhaltens, auf dem die Integrationserfolge letztlich allein aufbauen, soll durch den Erlaubnisanspruch wegen nachhaltiger Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik nicht erfolgen. c) Auch steht dem Kläger kein Erlaubnisanspruch nach § 104c Abs. 1 AufenthG zu. Er erfüllt die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht, weil nach den vorstehenden Ausführungen bereits jetzt feststeht, dass er – auch nach Ablauf der 18-monatigen Gültigkeitsdauer der Erlaubnis nach § 104c AufenthG – keinen Erlaubnisanspruch aus § 25b Abs. 1 AufenthG erwerben kann. Der Tatbestand des § 104c Abs. 1 AufenthG ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass ein Erlaubnisanspruch in den Fällen nicht besteht, in denen – wie hier – bereits im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für den Erlaubnisanspruch nach § 104c Abs. 1 AufenthG feststeht, dass der Ausländer auch nach Ablauf der Gültigkeit dieser Erlaubnis keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG haben wird. Dies ergibt sich sowohl aus dem Gesetzeszweck als auch aus der Systematik des § 104c AufenthG. Sinn und Zweck des Chancen-Aufenthaltsrechts ist es, denjenigen Ausländern, bei denen bereits eine Integrationstendenz erkennbar ist, die Möglichkeit zu geben, innerhalb der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 104c AufenthG die übrigen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht wegen nachhaltiger Integration nach den §§ 25a oder 25b AufenthG zu erfüllen (vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 2, 16, 17, 22, 29, 45). Es sollen so positive Anreize für die Integration gesetzt werden (vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 16). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers fallen die hierdurch Begünstigten nach Ablauf der Gültigkeit des „Chancen-Aufenthaltsrechts“ wieder in den Status der Duldung zurück, sofern sie die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 25a oder 25b AufenthG nicht erfüllen, weil es sich beim Chancen-Aufenthaltsrecht um eine einmalige Sonderregelung handelt und dieses nicht verlängerbar ist (vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 2, 17, 22, 46). Der Gesetzgeber spricht insofern auch von einem „Hineinwachsen in ein Aufenthaltsrecht“ (vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 16). Unmittelbar im Anschluss an die Erlaubnis nach § 104c AufenthG wird danach nur eine Erlaubnis nach § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG erteilt (vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 24, 46), was der Gesetzgeber auch als „Stufenverhältnis des Chancen-Aufenthaltsrechts zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG“ bezeichnet (vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 38). Die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis kommt, selbst im Fall eines gesetzlichen Anspruchs, nur infrage, wenn vorher für eine „logische Sekunde“ eine Erlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG erteilt wurde (vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 46). Diese Vorstellungen des Gesetzgebers haben auch in die Vorschrift des § 104c AufenthG Eingang gefunden (vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 45 f.). So wird die Erlaubnis nach Absatz 3 Satz 3 für 18 Monate erteilt und ist nicht verlängerbar und es kann nach Absatz 3 Satz 4 während des Aufenthalts nach Satz 3 nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG erteilt werden. Schließlich entfaltet der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b AufenthG auch nicht die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Diesem Normkonzept widerspräche es, die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG einem Ausländer zu erteilen, bei dem von vornherein feststeht, dass er die ihm damit ermöglichte Chance auf Verfestigung seines Aufenthalts mit einer Erlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG nicht wird nutzen können, weil er deren besondere Erteilungsvoraussetzungen in Form einer nachhaltigen Integration schon jetzt nicht erfüllt und auch in Zukunft nicht erfüllen wird. Auch positive Integrationsanreize könnten nicht gesetzt werden, wenn bereits feststeht, dass in der Person des Ausländers ein nachhaltiges und erhebliches Integrationsdefizit wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens in Form der Umgehung migrationsrechtlicher Vorschriften durch Täuschung in der Vergangenheit liegt. Dies ist nach den vorstehenden Erwägungen beim Kläger gerade der Fall. Denn das zuvor festgestellte Integrationsdefizit ist derart erheblich und nachhaltig, dass bereits jetzt feststeht, dass es auch nach Ablauf des 18-monatigen Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c Abs. 1 AufenthG weiterhin besteht, ein Erlaubnisanspruch des Klägers nach § 25b Abs. 1 AufenthG also deswegen ausgeschlossen ist. d) Schließlich steht dem Kläger auch kein Erlaubnisanspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Nach Satz 2 soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Nach Satz 3 darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Schließlich liegt nach Satz 4 ein Verschulden des Ausländers insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger bereits i. S. d. § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist, ist ihm jedenfalls eine Ausreise weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. aa) Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise des Klägers aufgrund fehlender Reisedokumente liegt nicht vor. Zwar verfügt der Kläger derzeit nicht über einen libanesischen Pass oder ein sonstiges Reisedokument, das ihm die Einreise in den Libanon ermöglicht. Denn der ihm am 10. November 2021 bis zum 9. November 2023 ausgestellte Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 2 GFK, den der Kläger noch in Besitz hat, ist ihm – ungeachtet der Flüchtlingsanerkennung als vermeintlich syrischer Staatsangehöriger – als libanesischer Staatsangehöriger ausgestellt worden und ausdrücklich nicht für den Libanon gültig. Jedoch ist mit dem Wegfall dieses Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen, nämlich mit der Erfüllung der dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung eines neuen Passes, § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger sich in zumutbarer Weise zeitnah einen libanesischen Pass beschaffen kann. Hierfür spricht, dass ihm dies in der Vergangenheit bereits einmal gelungen ist. Denn im Zeitraum vom 13. Februar 2014 bis zum 13. Februar 2015 hat er über einen gültigen libanesischen Pass verfügt. Die ordnungsgemäße Ausstellung des Passes durch die zuständigen Behörden im Libanon ohne Beteiligung der libanesischen Botschaft Berlin wurde durch deren Auskunft an die Beklagte bestätigt. Seinen Angaben nach hat der Kläger den Pass mithilfe eines im Libanon lebenden Cousins erhalten. Warum ihm die Passbeschaffung nicht noch einmal möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die – zumal unsubstantiierte – Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe es bei der Botschaft erfolglos versucht, diese weigere sich aber, ihm mit einer Duldung einen Pass auszustellen, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Der Kläger verfügt seit dem 3. Dezember 2020 über einen Aufenthaltstitel, der derzeit mangels Ungültigstempelung eine vermeintliche Gültigkeit noch bis zum 9. November 2023 ausweist. Dieses Dokument ist nach den Angaben der Ausländerbehörde vom 21. August 2023 und nach den eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch noch in seinem Besitz. Über eine Duldung verfügt der Kläger hingegen nicht. Dass die libanesische Botschaft bei dieser Sachlage die Ausstellung eines neuen Passes verweigert haben will, ist nicht nachvollziehbar. Etwaige erfolglose Bemühungen hat der Kläger zudem in keiner Weise nachgewiesen. Im Übrigen ist es dem Kläger auch in der Vergangenheit gelungen, lediglich mit einer Duldung einen Pass zu erhalten. Denn im Zeitpunkt der Ausstellung des abgelaufenen Passes am 13. Februar 2014 hatte die Beklagte den Kläger lediglich geduldet. Andere Gründe für die Unmöglichkeit der Passbeschaffung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Abgesehen davon ist der Kläger wegen des Fehlens von Reisedokumenten auch nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert, § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG. Denn nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG liegt ein Verschulden des Ausländers u. a. dann vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Das ist aufgrund der unzureichenden Mitwirkung des Klägers bei der ihm gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG obliegenden Beschaffung eines neuen libanesischen Passes der Fall. Insofern wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen. bb) Auch ist die Ausreise des Klägers nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14.05 –, juris, Rn. 17. Ein solches rechtliches Hindernis ergibt sich weder mit Blick auf das Recht auf Schutz des Familienlebens nach Art. 6 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 EMRK noch mit Blick auf das Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK noch unter dem Gesichtspunkt eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG. Hierzu nimmt die Kammer Bezug auf die vorstehenden Erwägungen und auf die Ausführungen der Beklagten in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung (Seite 6 unten bis 7 unten), denen sie folgt. Erfüllt der Kläger bereits die Erteilungsvoraussetzungen der geltend gemachten Erlaubnisansprüche nicht, kann er auch nicht die Bescheidung seines Erlaubnisantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen, da der Beklagten ein Ermessen nicht eröffnet ist. III. Die in Ziffer II. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung angeordnete Abschiebungsandrohung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 50 Abs. 1, 59 AufenthG sind erfüllt. Der Kläger ist ausreisepflichtig, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt, § 50 Abs. 1 AufenthG. Denn seine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG ist mit Wirkung für die Vergangenheit zum 3. Dezember 2020 und 10. November 2021 zurückgenommen worden, sodass er sich jedenfalls seit dem 3. Dezember 2020 ohne Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik aufhält. Das gilt ungeachtet der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Rücknahme, § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht kommt es für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht an. Vgl. hierzu grundlegend: OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 –, juris, Rn. 30 ff. Die dem Kläger gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise von einem Monat nach Zustellung der Ordnungsverfügung ist angemessen und ausreichend zur Regelung seiner persönlichen Angelegenheiten bemessen. Die Beklagte hat hiermit den Rahmen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG voll ausgeschöpft. Auch im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere da der Kläger – wie vorstehend ausgeführt – über keine schutzwürdigen familiären Bindungen in der Bundesrepublik verfügt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Abschiebungsverbot oder Duldungsgrund entgegen der Vorschrift des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wegen Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen wären. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023, – Rs. C-484/22 –, Rn. 28 f. IV. Das mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung für den Fall einer Abschiebung verhängte, auf zwei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer III. ist ebenfalls rechtmäßig. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG, dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. Die Beklagte hat die Sperrwirkung einer eventuellen Abschiebung zeitgleich mit dem Erlass der Abschiebungsandrohung befristet. Auch die Länge der hier auf zwei Jahre ab einer eventuellen Abschiebung festgesetzten Frist, über die gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler, auf die die Prüfung des Gerichts insoweit beschränkt ist, § 114 Satz 1 VwGO, sind dabei nicht ersichtlich. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen insofern in nach § 114 Satz 2 VwGO zulässiger Weise im gerichtlichen Verfahren ergänzt. Dabei hat sie erkannt, dass bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigt werden müssen. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris, Rn. 14. Sie hat die Befristungsdauer in einem notwendigen ersten Schritt an der prognostischen Einschätzung ausgerichtet, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem Bundesgebiet zu tragen vermag, und sich dabei richtigerweise an den spezial- und generalpräventiven Zwecken, die § 11 Abs. 1 AufenthG verfolgt, ausgerichtet. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris, Rn. 16. Zulässigerweise hat die Beklagte auf ihre insofern übliche Befristungspraxis verwiesen, in Fällen ohne Besonderheiten die Frist auf zwei Jahre festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat sie sodann dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers im Hinblick auf Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRC, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Interesse des Ausländers an einer "angemessenen Rückkehrperspektive" bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenübergestellt. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris, Rn. 17. Dabei ist die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass eine Verkürzung der Frist vor dem Hintergrund der persönlichen Belange des Klägers nicht angezeigt ist. Zulässigerweise hat sie insofern berücksichtigt, dass der Kläger nicht in besonderem Maße wirtschaftlich in die Bundesrepublik integriert ist, hier über keine familiären Bindungen verfügt und auch das Zusammenleben mit seiner deutschen Lebensgefährtin nicht fristverkürzend wirkt. V. Schließlich bleibt auch der zweite auf Erteilung einer Duldung gerichtete Hilfsantrag des Klägers ohne Erfolg. Die Klage ist insoweit bereits unzulässig. Denn der Kläger hatte im Zeitpunkt der Klageerhebung am 13. September 2022 vorgerichtlich keinen Antrag auf Erteilung einer Duldung bei der Beklagten gestellt. Die Erhebung einer Verpflichtungsklage, zumal in Gestalt der Untätigkeitsklage, setzt voraus, dass der Kläger vor Klageerhebung einen Antrag bei der Behörde gestellt hat, § 75 Satz 1 VwGO. Hierbei handelt es sich um eine im Verwaltungsprozess nicht mehr nachholbare Sachurteilsvoraussetzung, die durch die Klage nicht ersetzt wird. Fehlt es hieran vor Erhebung der Klage, ist sie als unzulässig abzuweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 – 5 C 1.78 –, juris, Rn. 34; Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 75 VwGO Rn. 5. An einem solchen vorgerichtlichen Antrag des Klägers bei der Beklagten fehlt es hier. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger sich mit einem solchen Anliegen an die Beklagte gewandt hat. Nach den Angaben der Ausländerbehörde gegenüber dem Gericht vom 21. August 2023 hat der Kläger sich seit Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht mehr bei ihr gemeldet. Dies deckt sich auch mit der Aktenlage. Die Ausländerakte enthält nach Zustellung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nur noch die gerichtliche Korrespondenz aus diesem Verfahren. Hierfür spricht auch, dass der Kläger nach seinen Angaben und den Angaben der Ausländerbehörde weiterhin im Besitz des Aufenthaltstitels ist, der noch eine vermeintliche Gültigkeit bis zum 9. November 2023 ausweist. Schließlich hat der Kläger auch nicht vorgetragen, einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten seit Rücknahme seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt zu haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO