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Urteil

6 K 2488/21

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:0907.6K2488.21.00
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Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. November 2021 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. November 2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist seit Dezember 2020 Halter des Hundes „Z.“ (Deutscher Schäferhund, Chip-Nr. 000000000000000, Wurfdatum 24. September 2020). Durch eine Anzeige der Frau N. vom 5. Mai 2021 und dadurch ausgelöste eigene Ermittlungen erlangte die Beklagte Kenntnis von verschiedenen Vorfällen im Zusammenhang mit diesem Hund: - Nach entsprechender Anfrage der Beklagten teilte Frau X. dieser mit, der zu diesem Zeitpunkt durch einen Bekannten des Klägers ausgeführte Hund „Z.“ habe sich an einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag im ersten Quartal des Jahres 2021 im Stadtpark in A. auf das Mädchen F. gestürzt und nach dessen Jacke geschnappt. Die Mutter des Mädchens, Frau Q., bestätigte dies der Beklagten gegenüber am 21. Juni 2021 und führte ergänzend aus, „Z.“ habe sich seinerzeit plötzlich auf ihre Tochter gestürzt und versucht, sich in ihr fest zu beißen, als diese gerade mit einem anderem Kind auf einer Wiese spielte. Der Hund „Z.“ habe ihrer Tochter mehrfach in den Rücken gebissen; auch habe er mindestens einmal in den Brustbereich der Jacke gebissen und daran geschüttelt. Dabei sei die Jacke beschädigt worden. Nachdem sie ihre Tochter befreit und auf den Arm genommen habe, habe der Hund „Z.“ der Tochter noch ins Gesäß gebissen. - Nach Mitteilung der Frau N. soll es am 21. März 2021 zu einem ähnlichen Vorfall auf der im Stadtpark befindlichen sog. Tummelwiese gekommen sein. Als das Mädchen G. auf seinen Vater, Herrn V., zulief, sei der Hund „Z.“ dem Mädchen hinterhergelaufen und habe ihm in die Wade gebissen. Herr V. hat den Vorfall der Beklagten gegenüber am 3. Juni 2021 dem Grunde nach schriftlich bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass bei einer anschließenden ärztlichen Untersuchung lediglich ein Hämatom festgestellt worden sei und man deshalb von einer weiteren Verfolgung habe absehen wollen. - Ausweislich einer weiteren Mitteilung der Frau N. soll sich ein weiterer Vorfall am 5. Mai 2021 ebenfalls im Stadtpark ereignet haben. Frau N. gab insofern an, mit ihrem Hund gespielt und über die Wiese gesprungen und gelaufen zu sein. Der Hund „Z.“ sei sodann auf sie zugelaufen, habe sie angesprungen, ihr mehrfach in den Rücken gebissen, dabei ihre Jacke beschädigt sowie Hämatome und Kratzspuren verursacht. - Nach Mitteilung der Frau W. soll der Hund „Z.“ zudem einen anderen Hund beim Spielen ins Ohr und in den Hals geschnappt haben. - Frau P. teilte der Beklagten auf deren einschlägige Anfrage hin mit, dass sie beobachtet habe, dass der Hund „Z.“ einen Mann in Bauch bzw. Bein gebissen habe. Herr T. gab dazu an, er sei von dem Hund einmal ins Bein gebissen worden. Verletzungen oder Schädigungen habe er dabei nicht erlitten. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 hörte die Beklagte den Kläger zu möglichen ordnungsbehördlichen Maßnahmen an. Dabei bezog sie sich insbesondere auf die vorstehend wiedergegeben Vorfälle. Zudem führte sie aus, ihr lägen „zahlreiche Schilderungen von weiteren Beißvorfällen“ vor. Teilweise sei dabei nicht aufklärbar, ob es sich um Schilderungen verschiedener Vorfälle oder eines identischen Vorfalls handele. Auch habe der Kläger seinen Hund erst auf Nachfrage der Beklagten bei ihr angemeldet. Mit Schreiben vom 31. Juli 2021 nahm der Kläger zu den Vorwürfen Stellung. Den nicht genauer datierten Vorfall im ersten Quartal 2021 sowie denjenigen am 21. März 2021 bestätigte er dem Grunde nach, relativierte jedoch jeweils die Schwere der Vorfälle. So habe der Hund „Z.“ dem Kind F. lediglich in die Jacke geschnappt. Auch das Kind G. habe „Z.“ lediglich „gezwickt“. Auf seine spätere Nachfrage habe ihm die Familie des Mädchens versichert, es sei alles in Ordnung. Auch den Vorfall vom 5. Mai 2021 räumte der Kläger im Wesentlichen ein, äußerte jedoch den Verdacht, Frau N. sei absichtlich losgelaufen, um „Z.“ zum Mitspielen zu animieren und einen Vorfall zu provozieren. Hinsichtlich eines nicht datierten Beißvorfalls mit einem anderen kleinen Hund führte er im Wesentlichen aus, es habe sich um spielerisches Schnappen zwischen zwei Welpen gehandelt. Gebissen habe „Z.“ noch keinen anderen Hund. Vielmehr sei „Z.“ selber bereits zweimal von anderen Hunden gebissen worden, obschon er sich unterwürfig gezeigt habe. Im Hinblick auf weitere Vorfälle führte der Kläger aus, einmal habe „Z.“ einen Mann, der mit seinem eigenen jungen Hund spielte, in den Bauch „gezwickt“. Ein andermal habe „Z.“ einem befreundeten Hundehalter in die Hose „gezwickt“, als der Kläger diesem einen Ball übergeben habe. Darüber hinausgehende Vorfälle bestritt der Kläger. Am Vormittag des 16. August 2021 führte der Kläger seinen Hund „Z.“ abermals im Stadtpark aus. Frau D. und ihre Tochter U. joggten dort auf einem Weg am Rande der Hundewiese als „Z.“ den beiden Frauen gegen 11:10 Uhr hinterherlief, zunächst Frau D. ansprang und sodann Frau U. in den Oberschenkel biss. Der Kläger lief seinem Hund „Z.“ hinterher und hielt ihn zunächst am Geschirr fest. In der Folge gelang es dem Hund noch einmal, erneut zu Frau U. zu laufen, sie am Rücken anzuspringen und sie dort zu beißen. Insofern ist streitig geblieben, ob der Kläger den Hund wieder losließ oder ob sich dieser befreien konnte, als der Kläger der Aufforderung der Frau D. folgend versuchte, mittels seines Mobiltelefons die Polizei zu verständigen. Frau U. begab sich in der Folge eigenständig nach Hause und alarmierte den Rettungsdienst. Im Rettungsdienstprotokoll sind insofern eine Bisswunde am Oberschenkel und Kratzwunden am Rücken vermerkt, die vom Rettungsdienst versorgt wurden. Zudem ist in diesem Protokoll vermerkt, dass der Transport verweigert wurde. Frau D. bleib bis zum Eintreffen der Polizei am Ort des Geschehens und begab sich anschließend mit dieser nach Hause. Das polizeiliche Einsatzprotokoll entspricht in der Sache den vorstehenden Feststellungen. Es weist in Bezug auf die Verletzungen der beiden Joggerinnen den weiteren Eintrag auf, dass ausweislich der Feststellungen des Rettungsdienstes kein akuter Handlungsbedarf bestanden habe. Am Nachmittag (ca. 17:30 Uhr) desselben Tages stellten sich beide Joggerinnen eigenständig in der Ambulanz der Notaufnahme des L.-Hospitals in A. vor. Der Frau U. wurde dort eine Bissverletzung von etwa 1 cm Breite und ca. 1,5 cm Tiefe am linken lateralen Oberschenkel diagnostiziert, zudem eine oberflächliche Biss-/Kratzverletzung am ventralen Oberschenkel sowie eine ca. 3 cm lange Biss-/‌Kratzverletzung am Rücken. Bei Frau D. wurden insgesamt sechs Kratzverletzungen an der rechten Rückenseite, davon zwei etwas tiefere, sowie Hämatome festgestellt. Am 18. August 2021 stellte die Beklagte den Hund „Z.“ beim Kläger sicher. Mit Schreiben vom 20. August 2021 hörte sie den Kläger im Hinblick auf eine beabsichtigte Haltungsuntersagung an. Mit Ordnungsverfügung vom 4. November 2021 – dem Kläger zugestellt am 5. November 2012 – untersagte die Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Haltung seines Hundes mit dem Rufnamen „Z.“. Sie stützte diese Maßnahme auf § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW. Zur Begründung bezog sie sich zunächst auf die bereits im Anhörungsschreiben vom 16. Juli 2021 aufgeführten Vorfälle. Diese habe der Kläger eingeräumt und durch seine weiteren Einlassungen den Verdacht, dass er der Sorgfaltspflicht i.S.d. § 2 Abs. 1 LHundG NRW schon mehrfach zuwidergehandelt habe, schriftlich bestätigt. Zudem stützte sich die Beklagte auf den Vorfall vom 16. August 2021. Trotz der „eindringlichen Hinweise und Androhungen“ habe es der Kläger zugelassen, dass es zu einem erneuten, schwerwiegenden Vorfall mit seinem Hund gekommen sei. Dabei habe der Hund die beiden Joggerinnen nicht nur in Gefahr drohender Weise angesprungen, sondern diese auch „schwerwiegend mehrfach durch Bisse verletzt“. Somit habe es der Kläger zugelassen, dass der von ihm gehaltene Hund „zwei weitere Personen so schwer durch Bisse und ein Anspringen in Gefahr drohender Weise verletzen konnte, dass beide Geschädigten in der Notaufnahme behandelt werden mussten und schwerwiegende Verletzungen davongetragen“ hätten. Folglich sei nicht damit zu rechnen, dass der Kläger das von ihm bislang gezeigte Verhalten künftig mit der Folge unterlassen werde, dass es nicht erneut „zu einem solchen Vorfall mit einer schwerwiegenden Verletzung einer Person“ kommen könne. Dieser Zustand sei für die Allgemeinheit und die öffentliche Sicherheit und Ordnung unerträglich und daher nicht mehr zu dulden. Am 6. Dezember 2021, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe nicht gegen die Anmeldepflicht des § 11 Abs. 1 LHundG NRW verstoßen, da „Z.“ von Anfang an steuerlich gemeldet gewesen sei. Zudem sei „Z.“ seinerzeit noch ein Welpe und mithin gar kein großer Hund gewesen. Die ihm zur Last gelegten Vorfälle seien mit Ausnahme des jüngsten Falles durchweg harmlos gewesen. Es sei nie zu ernsthaften Verletzungen gekommen. Beim letzten Fall sei das plötzliche Auftauchen der beiden Läuferinnen am Rande der Hundewiese für den Kläger überraschend gewesen. Dadurch habe er seinen zum Spiel auf der Hundewiese freilaufenden Hund nicht rechtzeitig anleinen können. Ungeachtet der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten überhaupt erfüllt seien, sei die angeordnete Haltungsuntersagung jedenfalls unverhältnismäßig. Denn die Beklagte habe nicht einmal versucht, eine gleich effektive Wirkung mit milderen Mitteln, namentlich der Anordnung eines Leinenzwangs bzw. einer Maulkorbpflicht zu erzielen. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. November 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen die bereits zur Begründung der Ordnungsverfügung getätigten Ausführungen. Der Kläger habe wiederholt schwerwiegend gegen Vorschiften des Landeshundegesetzes verstoßen. Zudem erfülle er mangels Zuverlässigkeit nicht die Haltungsvoraussetzungen. Eine steuerliche Anmeldung des Hundes ersetze nicht die nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW erforderliche Anzeige. Auch sei irrelevant, dass der Hund im Januar 2021 noch klein gewesen sei. § 11 LHundG NRW stelle auf Größe und Gewicht des ausgewachsenen Hundes ab. Auch seien die geschilderten Vorfälle nicht harmlos gewesen. So sei im ersten Fall die Jacke des Mädchens beschädigt worden. Dass der Vater des beim Vorfall am 21. März 2021 geschädigten Mädchens von einer weiteren Verfolgung habe absehen wollen, sei im Rahmen der Gefahrenabwehr unerheblich und müsse für die Beurteilung der von dem Hund „Z.“ bzw. seiner Haltung ausgehenden Gefahr unbeachtet bleiben. Da der Kläger wiederholt und schwerwiegend gegen die Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen habe, fehle es ihm an der erforderlichen Zuverlässigkeit. Insbesondere der letzte Vorfall und die verspätete Anmeldung des Hundes seien schwerwiegende Verstöße. Verschärfend wirke sich zudem die Vielzahl der Verstöße sowie der Umstand aus, dass es trotz des bereits laufenden Verwaltungsverfahrens und der drohenden Haltungsuntersagung zu dem Vorfall am 16. August 2021 gekommen sei. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, weil andere, den Kläger weniger beeinträchtigende, aber gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung stünden. Insbesondere stelle die Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwangs kein gleich geeignetes Mittel dar, da aufgrund der mangelnden Zuverlässigkeit des Klägers davon auszugehen sei, dass der Kläger derlei Pflichten nicht nachkommen werde. Dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Befolgung der der Gefahrenabwehr dienenden Vorschriften des Landeshundegesetzes stehe lediglich das nachrangige Interesse des Klägers an einer privaten Hundehaltung gegenüber, weshalb die Nachteile in keinem offensichtlichen Missverhältnis zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck stünden. Im Erörterungstermin am 28. Juni 2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt und auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, §§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. November 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtgrundlage des mit Ordnungsverfügung vom 4. November 2021 angeordneten Haltungsverbotes hinsichtlich des Hundes „Z.“ ist § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW. Danach kann das Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist der zuständigen Behörde nachgewiesen wurden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Aufgrund der im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Einlassungen der jeweils beteiligten Personen sowie des Klägers, der diese Vorfälle auch im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren eingeräumt hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Rahmen der Haltung und Führung des Hundes „Z.“ mehrfach gegen seine aus dem Landeshundegesetz folgenden Pflichten, insbesondere die in § 2 Abs. 1 LHundG NRW niedergelegte Pflicht, seinen Hund so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihm keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht, verstieß. Auch verstieß die verspätete Anmeldung gegen § 11 Abs. 1 LHundG NRW. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift betrifft die Anmeldepflicht Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Dass der sich anfänglich noch im Welpenstadium befindliche Hund „Z.“ diese Größen-/Gewichtswerte zunächst nicht erreichte, ist mithin unerheblich. Ungeachtet der Frage, ob – was zumindest zweifelhaft sein dürfte – jedenfalls einzelne der angeführten Vorfälle bereits die Schwelle zum „schwerwiegenden“ Verstoß überschritten, ist damit zumindest in der Variante der wiederholten Verstöße der Tatbestand des § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW erfüllt. Die Anordnung einer Haltungsuntersagung stellt sich im konkreten Fall jedoch als unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft dar. Weder hat die Beklagte hinreichend dargetan noch ist anderweitig ersichtlich, warum mildere Mittel nicht in Betracht gekommen sein sollten. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die örtlichen Ordnungsbehörden, die nach § 13 Satz 1 LHundG NRW für den Vollzug des Landeshundegesetzes zuständig sind, gemäß § 15 Abs. 1 OBG NRW diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Eine Maßnahme darf nach § 15 Abs. 2 OBG NRW nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Diesen Maßstäben genügt die Haltungsuntersagung nicht. Gründe, dem Kläger die Haltung des Hundes „Z.“ unmittelbar zu untersagen, sind nicht ersichtlich. Bevor eine Ordnungsbehörde eine zur Beendigung der Hundehaltung führende Maßnahme ergreift, muss sie regelmäßig zuvor den Versuch unternehmen, die den Halter treffenden Pflichten durch den Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW zu aktualisieren und deren Einhaltung gegebenenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen, um den Halter zu einer Hundehaltung zu bewegen, die dem Landeshundegesetz entspricht. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 6 L 523/08 -, juris Rn. 41 ff. Dies hat die Beklagte im Hinblick auf den Kläger und dessen Haltung des Hundes „Z.“ unterlassen. Zwar ist in der angegriffenen Ordnungsverfügung von „eindringlichen Hinweisen und Androhungen“ die Rede, die nicht ausgereicht hätten, um eine signifikante Verhaltensänderung des Klägers herbeizuführen. Im beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten finden sich für derlei Hinweise und Androhungen indes keine Anhaltpunkte. Höchstens könnte insofern – womit jedenfalls die Pluralform keine Stütze findet – auf das Anhörungsschreiben vom 16. Juli 2021 abgestellt werden. Die erneute Anhörung vom 20. August 2021 erfolgte hingegen erst nach der Sicherstellung des Hundes und konnte somit von vornherein keinen Einfluss mehr auf dessen Haltung durch den Kläger haben. Anhaltspunkte für andere einschlägige Hinweise oder Androhungen der Beklagten enthält weder der Vortrag der Beklagten noch deren beigezogener Verwaltungsvorgang. Ihrem Anhörungsschreiben vom 16. Juli 2021 mag die Beklagte zwar eine gewisse Warnfunktion beigemessen haben; es gab dem Kläger aber gerade (noch) keine konkreten Handlungen verbindlich auf und aktualisierte seine gesetzlichen Halterpflichten somit noch nicht in einer der Verwaltungsvollstreckung zugänglichen Art und Weise. Dass eine den Kläger weniger beeinträchtigende Maßnahme als die angefochtene Haltungsuntersagung erkennbar nicht geeignet gewesen wäre, um seine Einhaltung der Halterpflichten zu gewährleisten, ist nicht festzustellen. Belastbare Anhaltpunkte dafür, dass er in Zukunft die ihm gegenüber durch Ordnungsverfügung zwangsmittelbewehrt konkretisierten Pflichten nicht befolgen würde, sind nicht ersichtlich. Vielmehr zeigte er sich im Verwaltungsverfahren, obschon er freilich die Vorkommnisse unangebracht stark relativierte, grundsätzlich kooperativ. Insbesondere bestritt er die ihm zur Last gelegten Vorfälle nicht, sondern trug teilweise durch seine detaillierten Einlassungen sogar zu einer weitergehenden Aufklärung derselben bei. Es drängt sich ferner nicht auf, dass eine sofortige Haltungsuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit bereits erforderlich war. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass von der Haltung des Hundes „Z.“ durch den Kläger Gefahren ausgingen, die Anlass zum ordnungsbehördlichen Einschreiten gaben. Dies zeigen insbesondere die vorstehend aufgeführten Vorfälle. Dieses von der Hundehaltung des Klägers ausgehende Gefahrenpotential ist jedoch noch nicht als derart schwerwiegend einzustufen, dass es das konkrete streitgegenständliche Vorgehen der Beklagten rechtfertigen könnte. Insbesondere wird die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe durch sein Verhalten ermöglicht, dass Personen „schwerwiegend mehrfach durch Bisse verletzt“ wurden bzw. die beiden Joggerinnen seien „so schwer durch Bisse und ein Anspringen in Gefahr drohender Weise“ verletzt worden, dass „beide Geschädigten in der Notaufnahme behandelt werden mussten und schwerwiegende Verletzungen davongetragen“ hätten, nicht durch den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs gestützt. In den darin enthaltenen Unterlagen sowohl der Polizei als auch des Rettungsdienstes und des L.-Hospitals ist jeweils nur von leichten Verletzungen der beiden Frauen die Rede. Auch suggeriert die Formulierung, wonach „beide Geschädigten in der Notaufnahme behandelt werden mussten“ schwerere Verletzungen, als sie durch die zu dem Verwaltungsvorgang der Beklagten gelangten Unterlagen belegt werden. So heißt es sowohl im Rettungsdienstprotokoll als auch im polizeilichen Einsatzbericht, dass beide Frauen eigenständig einen Arzt aufsuchen wollten bzw. sollten. Dass diese sich dann dafür entschieden, am Nachmitttag des fraglichen Tages, also immerhin mehrere Stunden nach dem Vorfall, die Ambulanz der Notaufnahme des L.-Hospitals aufzusuchen, resultierte demnach gerade nicht aus der Schwere der Verletzungen, sondern war Folge ihrer freien Arztwahl. Hinsichtlich der früheren Vorfälle sind (hinreichend gewichtige) Verletzungen anderer Personen oder Hunde ebenfalls nicht nachgewiesen. Auch wenn es in den zum Verwaltungsvorgang der Beklagten gelangten Schilderungen mitunter heißt, es seien Personen in den Bauch bzw. das Bein gebissen worden, ergibt sich aus dem Zusammenhang jeweils, dass damit die an den jeweiligen Körperstellen vorhandene Kleidung gemeint gewesen sein muss. Anders wäre nicht nachvollziehbar zu erklären, warum namentlich die Mutter des Mädchens F., Frau Q., die durch Biss hervorgerufene Beschädigung der Jacke ihrer Tochter im Brustbereich betonte und durch Bilder belegte, die nach dem Wortlaut ihrer Einlassung aber ebenfalls stattgefundenen Bisse in den Rücken bzw. das Gesäß ihrer Tochter hingegen eher beiläufig erwähnte, keine Aussagen zu diesbezüglichen Verletzungen oder ärztlichen Behandlungen traf und insofern auch keine Bilder vorlegte. Ähnliches gilt hinsichtlich der Vorfälle zu Lasten des Herrn T., der ausdrücklich angab, bei dem Biss ins Bein keinerlei Verletzungen oder Schädigungen erlitten zu haben, bzw. zu Lasten des Mädchens G., deren Vater, Herr V., ausführte, dass lediglich ein Hämatom entstanden sei und man deshalb von einer weiteren Verfolgung habe absehen wollen. Insofern ist der Beklagten freilich zuzugestehen, dass der private Wunsch des Kindsvaters, von einer weiteren Verfolgung abzusehen, im Rahmen der Gefahrenabwehr grundsätzlich unerheblich ist. Zweifellos kommt einem solchen Wunsch aber insofern Bedeutung zu, als er, jedenfalls, wenn er – wie hier – in der geringen Schwere der hervorgerufenen Schädigung wurzelt, Rückschlüsse auf die für die Auswahl der konkreten Maßnahme der Gefahrenabwehr relevante individuelle Gefährlichkeit eines Hundes zulässt. Das Gericht verkennt dabei auch nicht, dass beispielsweise der für die Klassifizierung eines Hundes als gefährlich relevante § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW nur auf den Vorgang des Beißens und nicht auf eine durch einen solchen Biss hervorgerufene Verletzung abstellt. Infolgedessen hegt das Gericht – wie bereits ausgeführt – auch keinerlei Zweifel daran, dass ein ordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten dem Grunde nach angebracht war. Hinsichtlich der Wahl des eingesetzten Mittels kommt aber der Qualität der Vorfälle und damit auch der Frage, ob überhaupt Verletzungen entstanden und wie schwer diese ggf. ausfielen, durchaus Bedeutung zu. Denn erklärter Zweck der maßgeblichen Verhaltensnorm in § 2 Abs. 1 LHundG NRW ist es, Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren zu minimieren. Auch wird die Einschätzung der Beklagten, dass die Vorfälle sowie die Einleitung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens keinerlei Einfluss auf den Kläger gehabt hätten und daher auch damit zu rechnen sei, dass der Kläger gegen eine ihm gegenüber angeordnete Leinen- und/oder Maulkorbpflicht verstoßen werde, durch den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs nicht gestützt. So teilte namentlich Frau W. der Beklagten bereits in ihrer Einlassung vom 1. Juli 2021 mit, der Kläger bemühe sich seit den ersten Vorfällen ersichtlich um eine bessere Führung seines Hundes. Er halte inzwischen meist Abstand zu anderen Hunden und Personen und greife auch deutlich schneller ein als früher. Auch drängte sich, da es sich bei den Vorfällen zumeist um Beißvorfälle handelte, die sich zudem ereigneten, wenn der Hund nicht angeleint war, die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwanges hier geradezu auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.