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Schlussurteil

2 K 312/22

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:1024.2K312.22.00
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Leitsätze

Die Absenkung des Blindengelds ab dem 60. Lebensjahr des Leistungsbrechtigten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 GHBG verstößt nicht gegen den Gleicheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Absenkung des Blindengelds ab dem 60. Lebensjahr des Leistungsbrechtigten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 GHBG verstößt nicht gegen den Gleicheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Kürzung des Blindengeldes nach Erreichen des 60. Lebensjahres. Nach einem Studium der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre und anschließender Berufstätigkeit wurde bei dem am 00.00.1962 geborenen Kläger das sog. Usher-Syndrom diagnostiziert, das u.a. zu einem Verlust der Sehkraft und des Gehörs führt. Seit seinem 42. Lebensjahr bezog der Kläger infolge dessen Erwerbsunfähigkeitsrente und bezieht diese bis heute. Seit dem Jahr 2003 bis zum 31. Januar 0000 bezog er Blindengeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GHBG i.V.m. § 72 SGB XII, zuletzt in Höhe von 765,43 € abzüglich der anzurechnenden Leistungen der Pflegeversicherung von 158,05 €. Mit Bescheid vom 10. Januar 0000 hob der Beklagte den Blindengeldbescheid, auf dessen Grundlage bis dahin Blindengeld bezahlt wurde, zum 31. Januar 0000 auf und führte zur Begründung aus, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG betrage der Grundbetrag des Blindengeldes für blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten, 473,00 €. Der Kläger vollende im M. 2022 das 60. Lebensjahr. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei der Verwaltungsakt aufzuheben, da eine wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eintrete. Ab dem 1. Februar 2022 werde Blindengeld in Höhe von 473,00 € abzüglich der Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe von 158,05 €, mithin 314,95 € gezahlt. Der Kläger hat am 8. Februar 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG, die eine Kürzung des Blindengeldes mit Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehe, sei offensichtlich rechts- und verfassungswidrig. Sie führe zu einer Diskriminierung im Alter und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Unterstützungsbedarf eines blinden Menschen steige im Alter eher an, da auch blinde Menschen - ebenso wie Sehende - ihre Alltagsfähigkeiten verlören und einen erhöhten Hilfebedarf hätten. Es bestehe kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Blinden im Alter von bis zu 59 Jahren und ab 60 Jahren. Soweit das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 - die Regelung für verfassungskonform gehalten habe, sei diese Entscheidung vor nunmehr über 20 Jahren ergangen. Die auch vom OVG NRW in Bezug genommene Gesetzesbegründung treffe aber nicht mehr die aktuellen Verhältnisse. Das OVG NRW habe sich in der Argumentation auch darauf gestützt, eine unterschiedliche Behandlung von Blinden, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten, sei vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass ab diesem Alter auf Antrag der Eintritt in den Ruhestand möglich sei. Bei unter 60-jährigen beruhe die Zahlung des Blindengeldes unter anderem auf dem Ziel, diesen die Möglichkeit zu geben, sich eine angemessene Altersversorgung zu erwirtschaften und dem Mehraufwand, den sie aufgrund der Erblindung bei der Ausbildung und der Berufsausübung hätten, gerecht zu werden. Die Inanspruchnahme einer Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres sei heute aber nicht mehr möglich. Die Ungleichbehandlung erblindeter Menschen ab dem Erreichen dieser Altersgrenze sei daher nunmehr willkürlich. Jedenfalls habe der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Betrages, der sich an dem aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung orientiere und entsprechend anzupassen sei. § 2 Abs. 1 Satz 3 GHBG ermächtige das federführende Ministerium, durch Rechtsverordnung nach Zustimmung des für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtages die Höhe des Blindengeldes nach Satz 2 anzuheben. Auch diese Regelung stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, da § 72 Abs. 2 SGB XII eine automatische Anpassung an den Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung für Blinde, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorsehe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 0000 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm Blindengeld unter Anpassung des Betrags von 473,00 € an die Entwicklung des aktuellen Rentenwertes ausgehend von einem Betrag in Höhe von 473,00 € monatlich im Jahr 1998 zu zahlen, sowie die Berufung zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, es handele sich bei der Entscheidung um eine gebundene Entscheidung. Ermessen sei ihm nicht eingeräumt. Das OVG NRW habe mit Urteil vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 - einen vergleichbaren Sachverhalt ausführlich gewürdigt und festgestellt, dass weder Raum für eine verfassungskonforme Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift auf nach der Vollendung des 60. Lebensjahres Erblindete sei, noch eine planwidrige Gesetzeslücke hinsichtlich der Personengruppe der Blinden, die ihr Augenlicht bereits in jüngeren Jahren verloren hätten, angenommen werden könne. In diesem Zusammenhang habe sich das OVG NRW ausführlich mit dem Gesetzeszweck und der Gesetzesbegründung auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Grundrechten beschäftigt. Hierauf werde Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Akte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat zu Recht den Bescheid, auf dessen Grundlage der Kläger bis zum 31. Januar 0000 Blindengeld bezog, aufgehoben und das ab dem 1. Februar 2022 zu zahlende Blindengeld auf 473,00 € abzüglich der Anrechnung der Pflegeversicherung beziffert (dazu 1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines angepassten Betrages in Bezug auf § 2 Abs. 1 Satz 3 GHBG (dazu 2.). 1. Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Aufhebungsbescheid ist formell ordnungsgemäß ergangen. Zwar lässt sich dem dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgang eine nach § 24 SGB X grundsätzlich erforderliche Anhörung nicht entnehmen. Der mit der unterbliebenen Anhörung verbundene Verfahrensfehler wurde jedoch gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt. Danach ist nämlich eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, wobei die Nachholung bis zur letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist. Eine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 40 SGB X liegt aufgrund der unterbliebenen Anhörung ersichtlich nicht vor. Eine Nachholung der Anhörung im o.g. Sinne ist erfolgt. Der Kläger hatte im Rahmen des Klageverfahrens Gelegenheit, die im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes aus seiner Sicht maßgeblichen Umstände darzulegen. Mit diesen hat sich der Beklagte auch auseinandergesetzt. Die Aufhebung ist auch materiell rechtmäßig. Die Vollendung des 60. Lebensjahres durch den Kläger stellt eine wesentliche Änderung der bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegenen tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG beträgt der Grundbetrag des Blindengeldes für blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, abweichend von Satz 1 grundsätzlich 473,00 €. Diese gesetzliche Regelung verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen Verfassungsrecht, so dass sich die Kammer nicht veranlasst gesehen hat, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen. Zwar ist es - wie der Kläger ausführt - zutreffend, dass die durch das OVG NRW mit Urteil vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 - hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift angestellten Erwägungen aufgrund seitdem ergangener Änderungen in gesetzlichen Vorschriften nicht mehr sämtlich und ohne Weiteres die heutigen Verhältnisse treffen. Insbesondere haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen Eintritt in den Ruhestand auf Antrag, auf die das OVG NRW in seinem Urteil Bezug genommen hat, teilweise geändert. So sieht § 37 SGB VI nunmehr für schwerbehinderte Menschen die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente erst ab Vollendung des 62. Lebensjahres vor. Entsprechendes gilt - im Grundsatz - für Bundesbeamte mit Schwerbehinderung nach § 52 Abs. 1 BBG, wobei Abs. 2 Übergangsregelungen und somit frühere Möglichkeiten für die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag für die Geburtsjahre 1952 bis 1963 vorsieht. Nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 LBG NRW ist die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag für schwerbehinderte Menschen, die (Landes)Beamte sind, weiterhin mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Anders als der Kläger meint, führt dies jedoch nicht ohne Weiteres zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Maßgeblich hierfür ist nämlich nicht, ob die Begründung des damaligen Urteils bei Berücksichtigung der mittlerweile geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen noch tragfähig ist, sondern ob sich insgesamt unter Berücksichtigung aller Umstände die Vorschrift als (nunmehr) verfassungswidrig erweist. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG sieht vor, dass das Blindengeld ab dem vollendeten 60. Lebensjahr des Blinden statisch 473 € beträgt und damit geringer ist, als das nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GHBG, § 72 SGB XII bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlte Blindengeld. Darin liegt keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar begründet die Regelung eine Ungleichbehandlung und Benachteiligung des Klägers gegenüber Blinden, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die unterschiedliche Behandlung ist jedoch gerechtfertigt. Mit dem Verfassungsgebot, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sind, ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Bei den Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen ist nach der Intensität der durch sie hervorgerufenen Beeinträchtigung des Betroffenen zu differenzieren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, juris. Bei Ungleichbehandlungen geringer Intensität ist das Gleichheitsgebot als Willkürverbot zu verstehen. Bei Ungleichbehandlungen größerer Intensität ist das Gleichheitsgebot hingegen als Verbot der Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund anzusehen und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Die Ungleichbehandlung ist dann als durch einen gewichtigen sachlichen Grund gerechtfertigt anzusehen, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt, zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und notwendig ist und auch sonst im angemessenen Verhältnis zum Wert des Zwecks steht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, juris. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liegt hier vor. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit kommt dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Welche Sachverhaltselemente so wesentlich sind, dass ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, hat regelmäßig der Gesetzgeber zu entscheiden. Ob er dabei die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, ist nicht zu prüfen. Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit erstreckt sich auch auf die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises. Die Abgrenzung ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, wenn vernünftige Gründe für sie bestehen und der Gesetzgeber willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermeidet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - juris und Beschluss vom 13. Juni 1979 - 1 BvL 97/78 - juris; Thüringer LSG, Urteil vom 16. November 2010 - L 5 BL 100/07 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. August 2009 - L 10 BL 1/08 -, juris. Werden allerdings zuerkannte Leistungen entzogen, muss die Prüfung strenger ausfallen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1982 - 2 BvL 6/78, 2 BvL 8/79 -, juris. Die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG verletzt diese Anforderungen nicht. Gemessen an den dargelegten Anforderungen hat der Landesgesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt. Insbesondere verfolgte die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG einen legitimen Zweck. Ziel der Regelung war nämlich ausweislich des Gesetzesentwurfes die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen. Da sich die Lage der öffentlichen Haushalte dramatisch verschlechtert hatte, wurden mit dem Gesetzesentwurf Gesetze und Verordnungen, die die Kreise, Städte und Gemeinden des Landes zu Leistungen verpflichteten, geändert oder aufgehoben mit dem Ziel, die Situation der kommunalen Haushalte zu verbessern. Vgl. LT-Drs 12/2340, S. 1, 2, 4, 5 und 116. Dabei wurde davon ausgegangen, dass durch die Anrechnung von Pflegeleistungen und die Absenkung des Blindengeldes ab dem 60. Lebensjahr auf - damals - 925 DM Minderausgaben von 67 Mio. DM jährlich zu erwarten seien. Vgl. LT-Drs. 12/2340, S. 5. Ein öffentliches Interesse, die Leistungsfähigkeit der Kommunen zu erhalten, besteht weiterhin. Die Reduzierung des Blindengeldes ab dem vollendeten 60. Lebensjahr des Erblindeten stellt vor diesem Hintergrund ersichtlich ein geeignetes Mittel zur Einsparung von Finanzmitteln dar. Die Ungleichbehandlung erfolgt auch nicht ohne sachlichen Grund, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Altersgrenze von 60 Jahren. Zur Erreichung des mit der Gesetzesänderung verfolgten Zwecks der Einsparung von Haushaltsmitteln war es notwendig, eine Regelung zu treffen, die die entsprechenden Ausgaben reduziert. Dabei standen dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Dazu gehörte neben der hier gewählten Absenkung des Blindengeldes für über 60-jährige auch die vollständige Streichung des Blindengeldes ab Erreichen einer Altersgrenze. So (zwischenzeitlich) geschehen ab dem vollendeten 27. Lebensjahr in Thüringen, vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 16. November 2010 - L 5 BL 100/07 -, juris, sowie in Niedersachsen, vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. August 2009 - L 10 BL 1/08. Eine einkommensabhängige Gestaltung des Blindengeldes schied aus damaliger Sicht hingegen angesichts des mit der großen Zahl von Blinden insgesamt verbundenen Verwaltungsaufwands für die in jedem Fall durchzuführende Einzelfallprüfung aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 -, juris. Angesichts der schon damals und insbesondere heutzutage bestehenden verschiedenen Altersgrenzen für die Möglichkeit eines Eintritts in den Ruhestand wäre aber bei einer Verknüpfung der Kürzung des Blindengeldes an den Eintritt in den Ruhestand ebenfalls ein erheblicher Verwaltungsaufwand die Folge, so dass eine derartige Regelung nachvollziehbar nicht in Betracht gezogen wurde. Es bestehen daher keine Bedenken an der Festsetzung einer starren Altersgrenze. Der Gesetzgeber hat sich in Abwägung des verfolgten Zwecks mit den Interessen erblindeter Menschen zu einer Absenkung des Blindengeldes ab Vollendung des 60. Lebensjahres entschieden - verbunden mit der Erwägung, dass die Betroffenen zu diesem Zeitpunkt in der Regel wie jeder andere auch die Chance hatten, sich eine eigene angemessene Altersversorgung zu erwirtschaften. Dem steht nicht entgegen, dass damals wie heute individuelle Faktoren dazu führen können, dass – wie beim Kläger – die Erwerbstätigkeit weit vor dem 60. Lebensjahr aufgegeben werden muss. Diese Überlegung ist nach wie vor tragfähig. Diejenigen Erblindeten, die bereits in jungen Jahren ihre Sehkraft verloren haben, haben bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres das höhere Blindengeld bezogen und so erblindungsbedingte Mehraufwendungen im Hinblick auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ausgleichen können. Dabei kann in der Regel die in früheren Jahren angeschaffte und finanzierte sächliche Existenzgrundlage, sowohl im beruflichen Kontext als auch betreffend etwa die Wohnungseinrichtung und insbesondere auch die bereits vorhandenen Hilfsmittel für Blinde, weiterverwandt werden, ohne dass im selben Umfang wie früher Neuanschaffungen zwingend erforderlich wären. Alterserblindete Menschen über 60 haben ihre berufliche Tätigkeit hingegen (zum weit überwiegenden Teil) noch sehend verrichtet und sich somit eine angemessene Altersvorsorge erwirtschaften können. Darüber hinaus besteht nach § 72 SGB XII die Möglichkeit einer Aufstockung der Zahlung auf die Höhe des an unter 60-jährige gezahlten Blindengeldes bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen und Unterschreiten der entsprechenden Grenzen von Einkommen und Vermögen nach § 85 SGB XII. Unabhängig von dem genauen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand - auch Anfang des Jahrtausends nutzten bei weitem nicht alle Erblindeten die Möglichkeit eines Eintritts in den Ruhestand schon mit 60 - sollte damit mit der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG in Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung eines vertretbaren Verwaltungsaufwandes bei der Umsetzung ab dem Erreichen der Altersgrenze das ermäßigte - einkommensunabhängige - Blindengeld gezahlt werden. Die daraus resultierenden Einsparungen in den öffentlichen Haushalten wurden vom Gesetzgeber andererseits als ausreichend betrachtet. Die angegriffene Regelung ist auch nicht sozialstaatswidrig. Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verpflichtet zwar den Staat, für den Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Deren Ausgestaltung obliegt aber im Wesentlichen dem Gesetzgeber. Angesichts der Weite und Unbestimmtheit des Sozialstaatsprinzips lässt sich daraus regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Dies gilt auch für Ausgleichsleistungen in Fällen, denen ein besonders schweres Schicksal zugrunde liegt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 1 BvR 395/00 - juris; Thüringer LSG, Urteil vom 16. November 2010 - L 5 BL 100/07 -, juris. Im Hinblick auf die zu verneinende Verletzung weiterer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG wird auf die Ausführungen im Urteil des OVG NRW vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 - Bezug genommen, die sich die Kammer zu eigen macht. 2. Ein Anspruch auf Zahlung eines angepassten Blindengeldes steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Zwar ermächtigt § 2 Abs. 1 Satz 3 GHBG das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium, durch Rechtsverordnung nach Zustimmung des für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags die Höhe des Blindengeldes nach Satz 2 anzuheben. Von dieser Ermächtigung wurde bislang jedoch keinen Gebrauch gemacht. Mangels Vorliegen einer entsprechenden Rechtsgrundlage kommt auch eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines entsprechend angepassten Blindengeldes nicht in Betracht. Soweit der Kläger auch bezüglich dieser Vorschrift einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz annimmt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger verweist insoweit darauf, dass in § 72 Abs. 2 SGB XII eine automatische Anpassung der Leistungen für Blinde, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an den aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen sei, während § 2 Abs. 1 Satz 3 GHBG für über 60-jährige nur die Möglichkeit einer ausdrücklichen Anpassung durch Rechtsverordnung des zuständigen Ministeriums enthalte. Auch die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 GHBG dient aber dem Zweck der Einsparung finanzieller Mittel zwecks Entlastung kommunaler Leistungsträger und die darin liegende Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Blinden, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist aus den oben bereits ausgeführten Gründen gerechtfertigt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124 a Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.