Leitsatz: 1. Eine genehmigungsbedürftige Waldumwandlung in eine Weidefläche kann nicht dadurch entstehen, dass zwei entlaufene Rinder umherziehen und dabei im Wald gesichtet werden. 2. Maßnahmen der Forstbehörde zur Entfernung von zwei Rindern aus einem Waldgebiet sind gegen denjenigen zu richten, der Eigentümer und Halter der Tiere ist. 3. Die Feststellung der Tierhaltereigenschaft hat unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums ‑ 3 K 2860/23 ‑ gegen die forstrechtliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. November 2023 wird hinsichtlich der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Anordnungen mit dem sinngemäßen Inhalt, zwei entlaufene Schottische Hochlandrinder mit den Ohrmarken „DE 05 395 73191“ und „DE 05 395 73193" aus einem Waldgebiet zu entfernen und eine weitere Waldbeweidung dieser Rinder zu unterlassen, wiederhergestellt und hinsichtlich der unter Ziffer 4 getroffenen Androhung der Ersatzvornahme angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e: 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums gegen die forstrechtliche Ordnungsverfügung vom 10. November 2023 hinsichtlich der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Anordnungen, zwei schottische Hochlandrinder aus einem Waldgebiet zu entfernen und eine weitere Waldbeweidung der Rinder zu unterlassen, wiederherzustellen und hinsichtlich der unter Ziffer 4 getroffenen Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen, hat Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotene Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Es bestehen bereits Zweifel, ob der Antragsgegner die Voraussetzungen für ein forstrechtliches Einschreiten zutreffend bejaht hat (dazu a)). Jedenfalls hätten die von ihm in der Ordnungsverfügung erlassenen Anordnungen, die Hochlandrinder aus dem bezeichneten Waldgebiet zu entfernen und die Wiederbeweidung zu unterlassen, nicht gegen die Antragsteller gerichtet werden dürfen und sind daher als rechtswidrig anzusehen (dazu b)). a) Aufgabe und Befugnis des Landesbetriebs Wald und Holz NRW des Antragsgegners zum Forstschutz sind gegeben, wenn ein Sachverhalt bekannt wird, der einen Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften begründet oder befürchten lässt, vgl. §§ 52 Abs. 1, 55 Abs. 1 des Landesforstgesetzes NRW (LFoG) i.V.m. §§ 12 Abs. 2 und 1, 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden NRW (OBG). Die seit dem 21. August 2023 von einer Weide in T. , C. N. , ausgebrochenen zwei Rinder der Rasse Highland Cattle mit den Ohrmarken „DE 05 395 73191“ und „DE 05 395 73193" haben sich ausweislich einer in den Beiakten dokumentierten Sichtung zumindest zeitweise in dem in der Ordnungsverfügung bezeichneten Waldgebiet aufgehalten. Der vom Antragsgegner zur Begründung seines Einschreitens angenommene Rechtsverstoß gegen § 39 LFoG, wonach das Unterlassen des Wiedereinfangens der entlaufenen Rinder zu einer „ungenehmigten Waldumwandlung in eine Weidefläche“ geführt habe, dürfte nicht vorliegen, weil es an den Voraussetzungen einer Waldumwandlung fehlt. Berücksichtigt man den Regelungszusammenhang zwischen Waldumwandlung und der hierzu notwendigen Umwandlungsgenehmigung (§ 39 LFoG) wird deutlich, dass es sich bei der Waldumwandlung um eine willentlich herbeigeführte Änderung der Nutzungsart handeln muss. Die rein faktische und allenfalls sporadische Weidenutzung durch entlaufenes Vieh reicht insoweit nicht aus. Des Weiteren kommt eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart nur dann in Betracht, wenn die in § 1 Nr. 1 BWaldG beschriebenen Funktionen des Waldes mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 26. Juli 2010 – 20 B 327/10 -, juris Rn. 5. Auch daran fehlt es nach Auffassung der Kammer. Die beiden entlaufenen Schottischen Hochlandrinder haben sich bei ihren Sichtungen nicht überwiegend im Wald, sondern auch am Waldrand und auf angrenzenden Wiesenflächen aufgehalten. Ferner handelt es sich nur um zwei Rinder, die sich ‑ anders als bei einer üblichen Waldbeweidung - nicht auf einer durch einen Zaun gegen Entlaufen gesicherten und eng begrenzten Fläche über einen längeren Zeitraum aufhalten, sondern in dem 160 ha großen Wald und den angrenzenden Wiesenflächen sowie im benachbarten Bundesland Rheinland-Pfalz umherziehen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der sporadische Aufenthalt von zwei entlaufenen Rindern in einem Waldgebiet ein forstrechtliches Einschreiten rechtfertigen kann, oder ob zur Abwendung der durch die umherziehenden Rinder ausgehenden Gefahren das Einschreiten anderer Ordnungsbehörden in Betracht kommt. b) Die forstrechtlichen Anordnungen hätten jedenfalls nicht gegenüber den Antragstellern ergehen dürfen. Richtiger Adressat einer Ordnungsverfügung und ihrer Anordnungen ist derjenige, der für den Gefahrenzustand verantwortlich ist. Das ist der Vater der Antragsteller. Nach Aktenlage stehen die Hochlandrinder – nach wie vor – in seinem Eigentum. Die von ihm geltend gemachte Übertragung des Eigentums an einen Käufer in Belgien scheitert schon an der fehlenden Übergabe der Rinder, vgl. § 929 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Eigentümer von Tieren ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG als Zustandsstörer verantwortlich. Des Weiteren ist der Vater der Antragsteller auch als Tierhalter für die Abwendung der von den beiden Hochlandrindern ausgehenden Gefahren (verhaltens-)verantwortlich, vgl. § 17 Abs. 1 OBG. Als Tierhalter ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Wer das Tier, auch für längere Zeit, einem Dritten überlässt, bleibt unter den genannten Voraussetzungen Tierhalter. Ein vorübergehender Verlust des Besitzes oder der Einwirkungsmöglichkeit, z.B. infolge Entlaufens, berührt die Haltereigenschaft nicht. Vgl. Palandt, BGB, Kommentar, 82. Auflage 2023, § 839 Rn 10. m.w.N. zur Rechtsprechung. Die vorgenannten Kriterien müssen nicht kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, die anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen und erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind. Vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Januar 1988, ‑ VI ZR 188/87 ‑ NJW-RR 1988, 655 m.w.N.; Oberlandesgericht (OLG) Köln vom 12 Februar 1999 ‑ 19 U 118/98 ‑ NJW-RR 1999, 155; OLG Düsseldorf vom 18. Juli 1997 ‑ 22 U 6/97 ‑; Schleswig-Holsteinisches OLG vom 8. Juli 2004 ‑ 7 U 146/03 ‑. Nach diesen Grundsätzen fehlt es an Indizien, aus denen eine Haltereigenschaft der Antragsteller für die beiden entlaufenen Hochlandrinder abgeleitet werden kann. Die Antragsteller haben an der Haltung der bereits im Januar 2023 von ihrem Vater als Eigentümer veräußerten, dem Käufer mangels Übergabe (§ 929 Satz 1 BGB) aber noch nicht übereigneten Tiere erkennbar kein eigenes Interesse. Sie wurden bis zu ihrem letztmaligen Entlaufen im August 2023 auf einer Weide gehalten, die im Eigentum ihres Vaters steht, der damit auch für den wirtschaftlichen Unterhalt der Tiere verantwortlich war und für deren Unterhalt auch tatsächlich aufkam. Den Antragstellern selbst ist nach dem von den Antragstellern ohnehin bestrittenen Inhalt eines Telefonvermerks des Veterinäramts auch nicht etwa dauerhaft die besondere Obhut für die Tiere übertragen worden. Dem vom Antragsgegner insoweit in Bezug genommenen, aber im Wortlaut nicht in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerk über den Inhalt eines Telefonats eines Mitarbeiters des Veterinäramts des Kreises F. mit dem Vater der Antragsteller, der unstreitig Eigentümer der Tiere war und mangels Übergabe an den Käufer auch noch ist, kommt bei Auslegung seines Inhalts nicht die ihm vom Antragsgegner beigemessene Bedeutung zu. Danach soll der Vater der Antragsteller gegenüber einem Mitarbeiter des Veterinäramtes des Kreises F. in einem Telefonat am 9. März 2023 geäußert haben, er halte sich im Ausland auf, seine beiden Kinder, die Antragsteller dieses Verfahrens, kümmerten sich um die Tiere, die bis zum Abtransport durch den Käufer auf ihrer Weide verblieben waren. Zum damaligen Zeitpunkt hielt sich der Vater der Antragsteller nach Aktenlage wohl nur vorübergehend auf T1. auf, denn bereits am 21. April 2023 meldete sich der Vater der Antragsteller erneut beim Veterinäramt des Kreises F. und kündigte an, ab 22. April 2023 wieder in C. N. zu sein und sich dann um alles Weitere, insbesondere den Kontakt mit dem belgischen Käufer, erforderliche Untersuchungen der Rinder usw. zu kümmern; wegen einer Nierenbeckenentzündung und eines Krankenhausaufenthalts in L. sei das eher nicht möglich gewesen. Am 28. April 2023 meldete sich der Vater der Antragsteller aus dem Krankenhaus erneut beim Veterinäramt und kündigte an, sich um die BHV-Untersuchung zu kümmern und sich in der 28. Kalenderwoche wieder zu melden. Dem an den Vater der Antragsteller gerichteten Vorschlag des Leitenden Kreisveterinärdirektors, dieser möge sich mit dem amtlichen Tierarzt Dr. N1. in Verbindung setzen, der eine kreisweite Schießerlaubnis habe und dann alles Weitere in die Wege geleitet werden könne, widersprach er unter Verweis auf den Käufer aus Belgien; er werde sich um nichts mehr kümmern. Auch im weiteren Verfahren war der Vater der Antragsteller für die Behörden der (einzige) Ansprechpartner, der sich regelmäßig bei den zuständigen Behörden gemeldet hat. So teilte er dem Veterinäramt des Kreises B. am 21. August 2023 mit, seine Rinder seien von seiner Weide in T. ausgebrochen und hielten sich zeitweise auch im Kreis B. (Hümmel) auf. Er werde sich nicht darum kümmern, da es nicht mehr seine Tiere seien und er sich in T1. aufhalte. Der Veterinär des Kreises F. führte am 22. August 2023 erneut ein Telefonat mit dem Vater der Antragsteller, in dem er nochmals bestätigte, sich nicht mehr für die Rinder zuständig zu fühlen. Der Käufer aus Belgien habe nicht mehr auf seine Anrufe reagiert, obwohl er den Kaufpreis gezahlt habe. Anschreiben nach Belgien seien als unzustellbar an ihn zurückgekommen. Der Tierarzt C1. habe ihm erklärt, er solle hinsichtlich der BHV-Untersuchung nichts mehr unternehmen, weil er nicht mehr Eigentümer der Tiere sei. Von der HIT-Datenbank hat der Vater die auf seinen Betrieb angemeldeten Rinder nicht abgemeldet. Nach Erhalt der hier streitbefangenen Ordnungsverfügung meldete sich die Antragstellerin bei einer Mitarbeiterin des Antragsgegners und erklärte, sie habe mit den Rindern nichts zu tun, sei weder Halterin noch Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich die Tiere zuletzt aufgehalten hätten. Der Vater der Antragsteller bestätigte in Telefonaten am 26. und 27. Oktober 2023 unmissverständlich gegenüber dem Antragsgegner, seine Kinder hätten mit den Rindern nichts zu tun, er verbitte sich, in der Angelegenheit seine Kinder weiter zu behelligen. Nach alledem ist das einzige, vom Antragsgegner herangezogene Indiz für eine Haltereigenschaft der Antragsteller der Inhalt eines ihm durch das ursprünglich federführend mit der Problematik der entlaufenen Rinder befasste Veterinäramt des Kreises F. übermittelten Vermerks im Rahmen der „Historie“ des Falls. Darin heißt es u.a. „…gemäß Auskunft vom 3. Mai 2023 kümmern sich Tochter (G. T2. ) und Sohn (N2. T2. ) um die Tiere.“, ohne dass ersichtlich ist, von wem die Auskunft stammte und welche Versorgungs- oder Betreuungsleistungen die Antragsteller übernommen haben sollen, die eine Tierhaltereigenschaft begründen könnten. Ungeachtet dessen, dass die Abgabe dieser dem Vater zugeschriebenen Erklärung durch die Antragsteller bestritten wird, dürfte maßgeblich zu berücksichtigen sein, dass es sich bei den entlaufenen Schottischen Hochlandrindern um eine sehr robuste und genügsame Rinderrasse mit hervorragender Eignung zur ganzjährigen Freilandhaltung auf extensiv genutzten Grünland- und Naturschutzflächen handelt. Ihnen wird aufgrund ihrer rassetypischen Härte und Anspruchslosigkeit eine besondere ökologische Bedeutung, insbesondere auch in Landschaftspflegprogrammen, zugeschrieben. Zum Schutz vor Kälte, Regen und Hitze genügt im Regelfall das den ganzen Körper bedeckende Fell mit üppigem Unterhaar und langem Oberhaar. Sie trotzen selbst hohen Niederschlägen und Stürmen, begnügen sich mit wenig ergiebigen Weiden im Sommer und brauchen selbst in sehr nassen harten Wintern keinen Stall und keine besondere Zufütterung. Die Tiere können deshalb das ganze Jahr über auf ihren Flächen verbleiben. Sie stellen nur geringe Ansprüche an die Futterqualität und fressen in der Regel, was auf den Weideflächen wächst. Vgl. Verband Deutscher Highland Züchter und Halter e.V. (https:/www.highland.de, aufgerufen am 23. Januar 2024). Unter Berücksichtigung eines fehlenden nennenswerten Pflegeaufwandes, abgesehen von einer regelmäßigen Versorgung mit Wasser, soweit nicht auf der Weide anderweitig vorhanden, liegen allein aufgrund der von den Antragstellern bestrittenen Erklärung ihres Vaters keine genügenden Indizien für die Annahme ihrer Tierhaltereigenschaft vor. Es zieht sich vielmehr wie ein roter Faden durch die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, dass der Vater der Antragsteller, der auch im HIT-Verzeichnis als Halter verzeichnet ist, nach außen hin erkennbar alleiniger Halter der entlaufenen Tiere ist. Er war derjenige, der wiederholt vom Veterinäramt kontaktiert worden ist, und zwar auch nachdem der Behörde der Auslandsaufenthalt des Vaters der Antragsteller bekannt geworden war. Stets hat sich der Vater der Antragsteller bei den Behörden, und zwar auch beim Antragsgegner, gemeldet und als derjenige zu erkennen gegeben, der über das Schicksal der Tiere zu bestimmen hat und, wie sein Anruf beim Veterinäramt des Kreises B. in aller Deutlichkeit zeigt, auch über den Aufenthalt der Tiere stets gut informiert war. Aus der – allerdings unzutreffenden – Sicht des Vaters der Antragsteller, der sich nicht mehr als Eigentümer der Tiere betrachtet, bestand auch keinerlei Veranlassung, die Haltereigenschaft auf seine Kinder zu übertragen. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keinerlei stichhaltige Indizien dafür, dass die Antragsteller Halter der Tiere waren, die offenbar rassetypisch ganzjährig auf der Weide gehalten wurden und, wie das mehrfache Ausbrechen der Tiere belegt, sich offenbar weitgehend selbst überlassen waren. Angesichts der Haltungsbedingungen für Schottische Hochlandrinder bestand aus Sicht des Vaters auch keine Veranlassung, in einem nennenswerten Umfang die Betreuung der Tiere und damit die Haltereigenschaft auf die Antragsteller zu übertragen. Nach alledem ist die beantragte Aussetzung der Vollziehung der zu Unrecht gegen die Antragsteller gerichteten Anordnungen (Ziffer 1 und 2) ebenso gerechtfertigt wie die zu ihrer Durchsetzung erlassene Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 4). Vollstreckungsmaßnahmen zu Lasten der Antragsteller sind damit einstweilen ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der für das zugehörige Hauptsacheverfahren angesetzte Streitwert in Höhe von 5.000 Euro ist wegen des einstweiligen Charakters des vorliegenden Aussetzungsverfahrens auf 2.500 Euro zu halbieren.