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Urteil

4 K 2565/23.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2024:0321.4K2565.23A.00
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Tenor

Die Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2023 (Gesch.-Z.: N01‑423 und N01-1-423) werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2023 (Gesch.-Z.: N01‑423 und N01-1-423) werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Der am 00.00.1992 geborene Kläger zu 1., die am 00.00.1993 geborene Klägerin zu 2., der am 00.00.2011 geborene Kläger zu 3., die am 00.00.2012 geborene Klägerin zu 4., die am 00.00.2014 geborene Klägerin zu 5. und die am 00.00.2017 geborene Klägerin zu 6. sind afghanische Staatsangehörige. Sie reisten im Februar 2023 in das Bundesgebiet ein und stellten am 16. Februar 2023 jeweils förmlich Asylanträge. Der Kläger zu 1. ist in der EURODAC-Datenbank mit der Kennnummer N02 verzeichnet. Der Datenbank ist zu entnehmen, dass ihm am 8. Februar 2022 in Spanien internationaler Schutz gewährt wurde. Einem Auskunftsschreiben der Dirección de Política Interior, Subdirecctión General de Protección International des spanischen Innenministeriums vom 18. Juli 2023 ist zu entnehmen, dass die Klägerin zu 2. in Spanien am 25. Oktober 2021 einen Asylantrag stellte, auf den sie am 8. Februar 2022 als Flüchtling anerkannt wurde. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 16. Februar 2023 gab der Kläger zu 1. unter anderem an, die Kläger hätten Afghanistan Mitte 2021 verlassen und seien über Pakistan, Spanien und Frankreich nach Deutschland gereist. In Spanien hätte sie ca. 1,5 Jahre in einem Camp in Valencia gelebt. Dort sei ihnen Mitte 2022 internationaler Schutz zuerkannt worden. Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 3. April 2023 führte der Kläger zu 1. ergänzend im Wesentlichen aus, sie hätten Ausweisdokumente für Spanien besessen, diese seien jedoch auf der Reise verloren gegangen. In Spanien seien sie in einem Camp untergebracht worden. Er habe eine Arbeitserlaubnis besessen, aber nicht gearbeitet, da es als Asylbewerber nicht leicht gewesen sei, in Spanien Arbeit zu finden. Sie hätten dort zwei Zimmer gehabt. Seine Frau und die Kinder hätten wegen dieser Situation psychische Probleme bekommen. Die ärztliche Versorgung sei schlecht gewesen. Über Verwandte in Spanien verfügten sie nicht. Er habe dort keine Wohnung und keine Arbeit finden können. Die Klägerin zu 2. gab im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags am 25. Juli 2023 unter anderem an, ihr sei in Spanien internationaler Schutz gewährt worden. Sie habe Afghanistan Mitte des Jahres 2021 verlassen und sei über Pakistan, Spanien und Frankreich nach Deutschland gereist. Ungefähr im August 2021 sei sie in Spanien eingereist und habe sich dort für ein Jahr und vier Monate in einem Camp in Valencia aufgehalten. Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 31. Juli 2023 gab sie an, sie habe ein Jahr und vier Monate in Spanien in einer Unterkunft gewohnt. Nach sieben Monaten hätten sie bereits die positive Entscheidung der Spanier erhalten. Man habe ihnen jedoch nicht viel Geld gegeben. Sie habe einen Kurs als Friseurin abgeschlossen und habe arbeiten wollen. Bei ein paar Stellen habe man ihr gesagt, dass sie dort nicht arbeiten könne, da sie ein Kopftuch trage. Wolle sie arbeiten, müsse sie ihr Kopftuch ausziehen. Sie hätten keine Arbeit und auch keine Wohnung finden können, da alle Vermieter nach einem Arbeitsvertrag gefragt hätten. Spanien hätten sie aus wirtschaftlicher Not verlassen und weil sie keine Wohnung gefunden hätten. Sie sei zudem psychisch erkrankt. Dazu verwies sie auf einen vorläufigen Entlassungsbericht der Abteilung für Innere Medizin des E. vom 29. Juni 2023, dem zufolge bei ihr Schwindel, Hypotonie am ehesten („a.E.“) im Rahmen einer psychischen Belastungsreaktion und „fraglich initiales Schmerzereignis Unterbauch, V.a. ruptierte Zyste DD Harnblasendivertikel“ festgestellt worden seien. Sie sei mit einem Rettungswagen bei unklarem Kollaps und Verschlechterung des Allgemeinzustands eingeliefert worden. Mit Bescheid des Bundesamts vom 14. November 2023 (Gesch.-Z.: N01‑423) - als Einschreiben zur Post gegeben am 16. November 2023 - lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger zu 1. und 3. bis 6. unter Verweis auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig ab (1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (2.). Sie forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihnen für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalten, die Abschiebung nach Spanien an. Die Kläger dürften nicht nach Afghanistan abgeschoben werden (3.). Ferner ordnete sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (4.). Mit Bescheid des Bundesamts vom 14. November 2023 (Gesch.-Z.: N01‑1-423) - als Einschreiben zur Post gegeben am 16. November 2023 - lehnte die Beklagte auch den Asylantrag der Klägerin zu 2. unter Verweis auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab (1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (2.). Sie forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung nach Spanien an. Die Klägerin dürfe nicht nach Afghanistan abgeschoben werden (3.). Ferner ordnete sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (4.). Am 20. November 2023 haben die Kläger zu 1. und 3. bis 6. (4 K 2565/23.A) und die Klägerin zu 2. (4 K 2566/23.A) jeweils Klage erhoben und zugleich jeweils einstweilige Rechtschutzanträge gestellt (4 L 1029/23.A und 4 L 1030/23.A). Zur Begründung verweist die Klägerin zu 2. ergänzend auf einen ambulanten Notfallbericht des H. vom 3. Juni 2023, ein Protokoll der I. vom 14. Februar 2024 und ein fachärztliches Attest der O. vom 26. Februar 2024. Die Kläger beantragen, die an sie jeweils adressierten Bescheide des Bundesamts vom 14. November 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung der angegriffenen Bescheide. Mit Beschlüssen vom 23. November 2023 (4 L 1029/23.A und 4 L 1030/23.A) hat der Einzelrichter die aufschiebende Wirkung der Klagen 4 K 2565/23.A und 4 K 2566/23.A gegen die Abschiebungsandrohungen und die Einreise- und Aufenthaltsverbote in den streitgegenständlichen Bescheiden angeordnet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er die Verfahren 4 K 2565/23.A und 4 K 2566/23.A zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 4 K 2565/23.A verbunden. Das Gericht hat den Kläger zu 1. im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch zu dem Aufenthalt der Kläger in Spanien angehört. Insoweit wird auf das entsprechende Terminprotokoll verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über den Rechtstreit konnte nach § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2024 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Sie wurde form- und fristgerecht geladen; in der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne. Die Klage hat Erfolg. Die Bescheide des Bundesamts vom 14. November 2023 sind rechtswidrig und verletzen die jeweils adressierten Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Asylanträge der Kläger als unzulässig abzulehnen. Die Voraussetzungen des durch sie herangezogenen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht vor. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es infolge der Schutzgewährung durch den zuständigen Mitgliedstaat einer neuerlichen Sachentscheidung über den im Bundesgebiet gestellten Asylantrag nicht bedarf. Die Norm beruht wie Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat weiterhin oder erneut der für den Flüchtling verantwortliche Mitgliedstaat ist und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewährt. Von dieser Prämisse auszugehen ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn erwiesen ist, dass die Behandlung international Schutzberechtigter in dem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise nicht in Einklang mit den Anforderungen der Grundrechte-Charta (GRC) steht. Droht dem Flüchtling im Falle einer Überstellung in den anderen Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr, eine gegen Art. 4 GRC verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, so bedarf es der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bundesgebiet, um sicherzustellen, dass der Ausländer die Flüchtlingseigenschaft und die mit diesem Status verbundenen Rechte auch im Bundesgebiet in Anspruch nehmen kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, juris, Rn. 31 unter Verweis auf: Europäischer Gerichtshof (EuGH), Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17, C-541/17 -, juris, Rn. 42. Art. 4 GRC entspricht Art. 3 EMRK. Insoweit ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Auch wenn dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten fundamentale Bedeutung zukommt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Asylsystem in der Praxis in einem bestimmten Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die systemisch oder allgemein sein oder bestimmte Personengruppen betreffen können. Diese Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Sie ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlichen Mitteln abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris, Rn. 84, 86 ff. Dabei sind die Rechte besonders schutzbedürftiger Antragsteller nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beachten, was im Europäischen Asylsystem zum Ausdruck kommt. Nach Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben zu berücksichtigen (vgl. auch Kapitel IV der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Neufassung -). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger bei einer Rückkehr und insbesondere einer Abschiebung nach Spanien in eine Art. 3 EMRK verletzende Situation versetzt würden. 1. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger in Spanien zur Sicherstellung ihrer elementaren Bedürfnisse von öffentlichen Mitteln abhängig sein werden. Die Erkenntnismittel (dazu sogleich) zeigen, dass der Fähigkeit eines anerkannt Schutzberechtigten, in Spanien eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, bei der Sicherstellung seines Existenzminimums und dem Bezug einer den Mindestanforderungen genügenden Unterkunft entscheidende Bedeutung zukommt. Dabei gilt es, die Eigenverantwortung der Drittstaatsangehörigen hervorzuheben. Aus Sicht des Gerichts spricht nichts gegen die Grundannahme der Beklagten, dass Drittstaatsangehörige nach einem gewissen Voraufenthalt in Spanien unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dort Integrationshilfen in Anspruch zu nehmen, auch auf sich alleine gestellt in der Lage sind, dort durch die Aufnahme jedweder - auch schlecht bezahlter - Tätigkeit ihren notwendigen Lebensunterhalt selbstständig sicherzustellen. Fälle, in denen dies nicht zu erwarten ist, können daher nur die Ausnahme bilden. Der Einzelrichter geht davon aus, dass ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt. a. Den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass für anerkannte international Schutzberechtigte in Spanien erhebliche faktische Hürden bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bestehen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird weder durch Gesetze noch durch andere Maßnahmen wie z. B. einen Arbeitsmarkttest oder einen beschränkten Zugang zu bestimmten Sektoren eingeschränkt. Er ist unter den gleichen Bedingungen wie für Staatsangehörige uneingeschränkt zugänglich. Bereits während des laufenden Asylverfahrens organisieren die Aufnahmezentren für Asylbewerber Berufsbildungsmaßnahmen und Sprachkurse, um die soziale und berufliche Eingliederung zu erleichtern. Zu den Programmen zur Unterstützung der Arbeitsintegration, die den aufgenommenen Asylbewerbern angeboten werden, gehören Dienstleistungen wie persönliche Beratungsgespräche, Schulungen vor der Aufnahme einer Beschäftigung, Berufsausbildung und aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche. Nach Abschluss der Integrationsphase können die Begünstigten weiterhin Zugang zu Arbeitsintegrations- und Orientierungsdiensten erhalten, die von Nichtregierungsorganisationen für Migranten im Allgemeinen angeboten und vom Ministerium für Eingliederung bzw. der Europäischen Kommission mitfinanziert werden. In der Praxis stoßen die Asylbewerber jedoch auf Hindernisse beim Zugang zum spanischen Arbeitsmarkt. Viele von ihnen sprechen kein Spanisch, wenn sie die Arbeitserlaubnis erhalten. Menschenrechtsorganisationen beklagen Diskriminierungen durch potentielle Arbeitgeber. Darüber hinaus ist die Anerkennung ihrer Qualifikationen ein langwieriges, kompliziertes und oft teures Verfahren, da es in der Regel mit erheblichen Kosten für die Legalisierung und die Übersetzung der Unterlagen verbunden ist. Zwar erhalten sie finanzielle Unterstützung, die jedoch oft nicht ausreicht, um eine vollständige Deckung der mit der Anerkennung verbundenen Kosten zu gewährleisten. Verschärft wird diese Situation dadurch, dass die spanische Wirtschaft eine lange Wirtschaftskrise durchgemacht hat, die zu einer hohen Arbeitslosigkeit geführt hat, von der sowohl Migranten als auch spanische Staatsbürger betroffen sind. Darüber hinaus fehlt es vielen Unternehmen an Informationen über Arbeitsgesetze und Genehmigungen, die auf Asylbewerber und Flüchtlinge anwendbar sind, was wiederum deren Zugang zum Arbeitsmarkt erschwert. Ob die in den letzten Jahren durchgeführten Reformen zu nachhaltigen Verbesserung führen, bleibt abzuwarten. Vgl. The Asylum Information Database (aida), Country Report: Spain, 2022 Update, S. 116, 161 ff. Es ist angesichts der bekannten Schwierigkeiten international Schutzberechtigter bei der Suche nach Erwerbsmöglichkeiten in Spanien nicht zu erwarten, dass die Kläger in der Lage sein werden, bei einer Rückkehr nach Spanien ihren notwendigen Lebensunterhalt selbstständig vollständig sicherzustellen. Dabei ist zu betonen, dass es dem Kläger zu 1. nicht nur obliegen wird, seinen eigenen Lebensunterhalt, sondern auch denjenigen der Klägerin zu 2. und der im Jahr 2011, 2012, 2014 und 2017 geborenen Kläger zu 3. bis 6. zu sichern. Auch ungeachtet ihres Gesundheitszustands ist allein angesichts des Betreuungsbedarfs der Kinder nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2. nennenswert zum Lebensunterhalt wird beitragen können. Der Kläger zu 1. gab im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt an, er habe sich bemüht, aber keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte er ergänzend aus, er vermute, dies könne mit seiner Staatsangehörigkeit in Zusammenhang stehen. Er habe ein zweimonatiges Praktikum ohne Gehalt in einem Logistikunternehmen gemacht, man habe sich jedoch anschließend nicht mehr bei ihm gemeldet. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass der Kläger zu 1. im Falle einer Rückkehr der Kläger nach Spanien zeitnah eine Erwerbstätigkeit wird aufnehmen können, mit der er den Lebensunterhalt der gesamten Familie sichern könnte. b. Auch die Suche nach Wohnraum in Spanien gestaltet sich schwierig. So fehlen Alternativen für Sozialwohnungen und die finanzielle Unterstützung für die Mietkosten wird auch während der 18-monatigen Integrationsphase als unzureichend eingestuft. Allgemein werden ein Mangel an Mietwohnungen bzw. von Wohnungen in öffentlicher Hand und die hohen Preise in bestimmten Städten beklagt. Zudem ist der Abschluss eines Mietvertrags an hohe Anforderungen (z. B. Gehaltsnachweise u.ä.) geknüpft. Menschenrechtsorganisationen beklagen die Diskriminierung von Schutzberechtigten. So stellte die Nichtregierungsorganisation CEAR Euskadi fest, dass 7 von 10 Immobilienagenturen zugeben, explizite Formen der Diskriminierung anzuwenden, während die anderen 3 subtilere Formen der Diskriminierung anwenden. Vgl. aida, Country Report: Spain, 2022 Update, S. 159 ff.; ähnlich bereits: Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das VG Magdeburg vom 4. Dezember 2019, S. 4 ff. Ohne nennenswerte gesicherte Einkünfte wird es den Klägern daher kaum möglich sein, eine den Bedürfnissen der Kläger zu 3. bis 6. genügende Wohnung zu finden und zu finanzieren. Auch über substantielle finanzielle Rücklagen verfügen sie nicht. Nach ihren unwidersprochenen Angaben haben sie bereits in Spanien unter finanzieller Not gelitten. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen wenigstens im Falle ihrer freiwilligen Ausreise finanzielle Rückkehrhilfen gewährt würden, sieht das Gericht nicht. Nach dem im Internet abrufbaren „Informationsblatt REAG/GARP 2023“ (Stand: Februar 2023), abrufbar unter: https://files.returningfromgermany.de/files/Infoblatt%20REAGGARP_SHPlus%202023.pdf, sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ausgenommen Betroffene von Zwangsprostitution und Menschenhandel) sowie Drittstaatsangehörige, die in einen EU-Mitgliedstaat ausreisen/zurückreisen wollen, vom REAG/GARP-Programm ausgeschlossen. Auch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) können die Kläger keine entsprechenden Mittel beantragen. Im Gegenteil entfällt gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG jeglicher Anspruch - vorbehaltlich der Härtefallregelung nach § 1 Abs. 4 Sätze 2 ff. AsylbLG - sollten sie Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsybLG, also (im Falle der Abweisung der vorliegenden Klage) vollziehbar ausreisepflichtig werden. 2. Nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln wird den Klägern als anerkannten international Schutzberechtigten in Spanien bei der Sicherstellung ihres physischen Existenzminimums nicht die erforderliche Hilfe durch staatliche oder nichtstaatliche Stellen geboten werden. a. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Valencia regelmäßige Sozialleistungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts erhalten würden. Sie können insoweit nicht auf die Leistungen verwiesen werden, die Asylsuchenden gewährt werden. Das spanische Recht sieht die Unterbringung und Versorgung der Schutzsuchenden vor. Es gewährleistet, dass alle Asylsuchenden, die finanziell bedürftig sind, während des Verfahrens die zur Befriedigung ihrer grundlegenden Bedürfnisse erforderliche Unterstützung erhalten. Die Unterstützung ist insgesamt für die Dauer von 18 Monaten (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable) angelegt und hat einen stark integrativen Charakter. Sie wird auch dann vollständig gewährt, wenn die Betroffenen zwischenzeitlich internationalen Schutz erhalten haben. Vgl. aida, Country Report: Spain, 2022 Update, S. 96, 99 f., 102 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Spanien vom 8. November 2022, S. 15. Die Versorgung während der ersten Phase, in der die Bedürfnisse der Asylsuchenden vollständig gedeckt werden, ist für die Dauer von sechs Monaten sichergestellt. Sie kann bei besonders Schutzbedürftigen auf neun Monate verlängert werden. Während der sich anschließenden zweiten Phase verlassen die Asylsuchenden die Aufnahmeeinrichtung und die Leistungen werden gekürzt. Sie sind als zusätzliche Hilfe bei der allmählichen Integration in die spanische Gesellschaft zu verstehen. Sie sollen daher gar nicht auskömmlich sein. Vgl. aida, Country Report: Spain, 2022 Update, S. 103. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht zu erwarten, dass die Kläger noch für einen nennenswerten Zeitraum Leistungen erhalten würde. Diese wären zudem nicht auskömmlich. Nach Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass der maximale Förderzeitraum zum Zeitpunkt ihrer Ausreise (jedenfalls annähernd) abgelaufen war. Ausweislich des EURODAC-Ergebnisses hat der Kläger zu 1. am 26. Oktober 2021 im spanischen Valencia einen Asylantrag gestellt. Am 8. Februar 2022 wurde ihm internationaler Schutz zugesprochen. Es ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass für die Kläger zu 3. bis 6. selbiges gilt. Diese Angaben werden durch die die Klägerin zu 2. betreffende Antwort der spanischen Behörden vom 18. Juli 2023 auf einen Info-Request des Bundesamts bestätigt, der zufolge die Klägerin zu 2. am 25. Oktober 2021 in Spanien einen Asylantrag stellte. Am 8. Februar 2022 wurde ihr internationaler Schutz zugesprochen. Nach Angaben der Kläger zu 1. und 2. reiste die Familie Anfang Februar 2023 aus Spanien aus. Die Kläger haben sich mithin rund 16 Monate in Spanien aufgehalten. Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits der weit überwiegende Teil der Integrationsphase abgelaufen war. Bei einer Rückkehr nach Spanien befänden sie sich mithin am Ende der zweiten Phase, in der die gewährten Leistungen ohne eigene Erwerbstätigkeit nicht mehr auskömmlich sind. Nach Aktenlage ist auch nicht davon auszugehen, dass die Kläger sonstige Sozialleistungen erhalten würden, wie sie auch spanischen Staatsangehörigen gewährt werden. Nach den der Kammer vorliegenden Informationen haben Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gleichermaßen und unter denselben Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie Spanier. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien vom 8. November 2022, S. 19 f.; AA, Auskunft an das Verwaltungsgericht (VG) Köln vom 26. September 2018, S. 1 und Auskunft an das VG Magdeburg vom 4. Dezember 2019, S. 2. Die vorliegenden Informationen lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Spanien leistungsberechtigt wären. Arbeitslosengelt erhält nur, wer in den letzten sechs Jahren wenigstens 360 Beitragstage aufweisen kann; Arbeitslosenhilfe erhält, wer insbesondere entweder bereits Arbeitslosengeld erhalten, diese Mittel aber ausgeschöpft hat oder wer mindestens für drei Monate (mit Unterhaltsverpflichtungen) bzw. sechs Monate (ohne Unterhaltsverpflichtungen) Beiträge entrichtet hat. Vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Spanien (Stand: Juli 2023), S. 53 ff.; USA Social Security Administration, Social Security Program Throughout the world: Europe, 2018 (Stand: September 2018), Spanien (abrufbar unter: https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/spain.pdf). Da die Kläger nach ihren Angaben während ihres Aufenthalts in Spanien nicht erwerbstätig waren, ist nicht davon auszugehen, dass sie die nötigen Beiträge entrichtet haben, um Leistungen erhalten zu können. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, sieht die Kammer nicht. Regionale Sozialleistungen wiederum werden nur befristet gewährt und sind - je nach der autonomen Gemeinschaft, in der sich der Betreffende aufhält - von unterschiedlichen Voraufenthaltszeiten abhängig. Vgl. zum Ganzen: AA, Auskunft an das VG Köln vom 26. September 2018, S. 1 f., 11, 19 und Auskunft an das VG Magdeburg vom 4. Dezember 2019, S. 22. Die Kläger haben nach ihren Angaben in Valencia gelebt. Nach den dortigen Regelungen müssen Anspruchsberechtigte seit 24 Monaten mit ihrem Wohnsitz dort gemeldet sein. Vgl. zum Ganzen: AA, Auskunft an das VG Köln vom 26. September 2018, S. 1 f., 11, 19 und Auskunft an das VG Magdeburg vom 4. Dezember 2019, S. 22. Die Kläger erreichen den Mindestaufenthaltszeitraum von 24 Monaten nicht. Sie dürften auch nicht darauf verwiesen werden können, von ihrem Freizügigkeitsrecht im spanischen Hoheitsgebiet, vgl. aida, Country Report: Spain, Update 2022, S. 159; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien vom 8. November 2022, S. 19, Gebrauch zu machen und ihren Wohnsitz in einer anderen autonomen Gemeinschaft zu nehmen. Ungeachtet der Frage, ob eine andere autonome Gemeinschaft Spaniens Sozialleistungen gewährt, ohne dass der Betreffende eine gewisse (mehrmonatige) Zeit des tatsächlichen Aufenthalts nachweisen kann, verneinend: AA, Auskunft an das VG Köln vom 26. September 2018, S. 13 ff. und Auskunft an das VG Magdeburg vom 4. Dezember 2019, S. 15 ff., setzt der Erhalt von Sozialleistungen einen Wohnsitz in einer autonomen Gemeinschaft voraus. Ein solchen zu erhalten, wird den Klägern aus den nachstehenden Gründen voraussichtlich nicht möglich sein. Auch von der im Sommer 2020 eingeführten staatlichen Grundsicherung (Ingreso Mínimo Vital) dürften die Kläger nicht profitieren, da auch diese einen Voraufenthalt in Spanien voraussetzt. Antragsteller müssen seit mindestens einem Jahr vor der Antragstellung ("el año anterior") rechtmäßig und tatsächlich ununterbrochen in Spanien ansässig gewesen sein. Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls, in dem der Voraufenthalt nicht erforderlich ist (Minderjährige, die in eine bestehende Lebensgemeinschaft aufgenommen werden; Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung; Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind), erfüllen sie soweit ersichtlich nicht. Vgl. zu den Bewilligungsvoraussetzungen: https://www.seg-social.es/ wps/ portal/ wss/ internet/ Trabajadores/ PrestacionesPensionesTrabajadores/ 65850d68-8d06-4645-bde7-05374ee42ac7); Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Spanien (Stand: Juli 2023), S. 46 ff. b. Die Kläger dürften auch bei der Suche nach einer zeitnah zur Verfügung stehenden Unterkunft, die auch den besonderen Bedürfnissen der Minderjährigen Kläger zu 3. bis 6. Rechnung trägt, keine ausreichende Hilfe erhalten. Ihre Situation ist nach den obigen Ausführungen nicht mit der von Drittstaatangehörigen zu vergleichen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens rücküberstellt werden bzw. zur Durchführung des Asylverfahrens freiwillig dorthin zurückkehren. Sie können daher nicht auf die Unterkünfte verwiesen werden, die Asylsuchenden offenstehen. Anerkannte Flüchtlinge bekommen vom Staat keine Wohnung gestellt, wenn sie nicht in der Lage sind, eine geeignete Wohnung zu finden oder einen entsprechenden Privat-Mietvertrag abzuschließen. Zudem gibt es nach den dem Gericht vorliegenden Informationen keine spezialisierte Agentur oder einen Vermittlungsdienst, der den Schutzberechtigten bei der Suche nach einer Wohnung hilft. Vermittlungsbemühungen zwischen Flüchtlingen und Hausbesitzern durch Nichtregierungsorganisationen führen nicht stets zum Erfolg, sodass einige von ihnen von Obdachlosigkeit bedroht sind. Vgl. aida, Country Report: Spain, 2022 Update, S. 160 f.; ähnlich bereits: AA, Auskunft an das VG Magdeburg vom 4. Dezember 2019, S. 4 ff. Das Ausmaß der Problematik wird verdeutlicht durch Berichte über informelle Camps und Siedlungen, in denen überwiegend Migranten unter schlechten Lebensbedingungen leben. Vgl. aida, Country Report: Spain, 2022 Update, S. 114 ff.; RedaktionsNetzwerk Deutschland vom 18. Januar 2021, Das Armutsdorf Canada Real: Eine Elendssiedlung im reichen Europa (abrufbar unter: https://www.rnd.de/panorama/das-armutsdorf-canada-real-eine-elendssiedlung-im-reichen-europa-G23C2AC3YVGUDE5RDRZ2W7GBAU.html); NZZ vom 26. Januar 2021, Seit über 100 Tagen ohne Strom: Wie die Bewohner des Madrider Slums Canada Real einen Winter mit Minustemperaturen überleben (abrufbar unter: https://www.nzz.ch/international/spanien-wie-die-bewohner-von-canada-real-den-winter-ueberleben-ld.1598083). Die besonderen Bedürfnisse der minderjährigen Kläger lassen eine auch nur vorrübergehende Unterkunft in einer Obdachlosenunterkunft, vgl. aida, Country Report: Spain, 2022 Update, S. 160, die zudem nicht garantiert ist, vgl. El Pais, La red de albergues de Madrid deja en la calle a familias con ninos (abrufbar unter: https://elpais.com/ccaa/2018/11/17/madrid/1542480107_087273.html#:~:text=Varios%20dec%C3%ADan%20haber%20sido%20expulsaos,que%20no%20pod%C3%ADamos%20seguir%20ah%C3%AD), zur Überzeugung des Einzelrichters nicht zu. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig kann auch nicht aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 AsylG aufrechterhalten werden, da nicht erkennbar ist, dass die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind. II. Auch die Ziffern 2. bis 4. der streitgegenständlichen Bescheide sind aufzuheben. Da die Beklagte die Asylanträge der Kläger nicht als unzulässig hätte ablehnen dürfen, war sie nicht gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG berechtigt, eine die Kläger belastende Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots zu treffen. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung und die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots erfolgten jedenfalls verfrüht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.