Urteil
6 K 2297/23
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2024:0403.6K2297.23.00
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Leitsätze
Der (dauerhafte) Einsatz von sog. (frei verkäuflichen) Antibell-Halsbändern ist tierschutzwidrig und kann daher untersagt werden.
Werden Jagdhunde in einem Zwinger gehalten, kann angeordnet werden, dass dies zweimal täglich jür je eine Stunde außerhalb der Haltungseinrichtung ausgeführt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der (dauerhafte) Einsatz von sog. (frei verkäuflichen) Antibell-Halsbändern ist tierschutzwidrig und kann daher untersagt werden. Werden Jagdhunde in einem Zwinger gehalten, kann angeordnet werden, dass dies zweimal täglich jür je eine Stunde außerhalb der Haltungseinrichtung ausgeführt werden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Klägerin im Verfahren 0 K 0000/00, Halter der beiden 10 bzw. 12 Jahre alten Hunde „P. “ (Rüde) und „U. “ (Hündin). Die Hunde gehören zur Rasse Q. und werden von dem Kläger für die Jagd gehalten. Aufgrund einer anonymen Tierschutzbeschwerde wurde die Hundehaltung am 13. Februar 2023 durch die Amtsveterinärin Geicht überprüft. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass die beiden Hunde in einer 6 m x 20 m großen Zwingeranlange im Garten gehalten werden. Dort steht ihnen eine ca. 4 m große beheizte Schutzhütte mit wärmegedämmten Liegeplätzen zur Verfügung. Die Haltungseinrichtung befand sich in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand. Der Kläger gab gegenüber der Amtsveterinärin an, dass die Hunde ausschließlich jagdlich geführt werden. Über den Umfang, das Ausmaß bzw. die Regelmäßigkeit der jagdlichen Nutzung wurden keine konkreten Angaben gemacht. Normale Spaziergänge seien aufgrund des ausgeprägten Jagdverhaltens der Hunde nicht möglich und auch nicht erforderlich. Weiter wurde festgestellt, dass beide Hunde dauerhaft das Antibell-Halsband „Antibark Vibra Trainer 2.0" der Firma PetTec tragen, welches jeweils automatisch mit akustischem und Vibrations-Signal den Hunden das Bellen abgewöhnt habe. Das Bellen der Hunde sei aufgrund von Beschwerden in der Nachbarschaft ein unerwünschtes Verhalten. Durch die dauerhafte Verwendung der Antibell-Halsbänder hätten sich beide Hunde erfolgreich das Bellen abgewöhnt; es würde keiner der beiden Hunde mehr bellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vermerk der Amtsveterinärin I vom 14. März 2023 verwiesen. Nach Anhörung mit Schreiben vom 31. März 2023 untersagte die Beklagte mit Ordnungsverfügungen vom 12. September 2023 sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber der Ehefrau die Verwendung von Antibell-Halsbändern, welche die Anwendung von Strafreizen nutzen, ab sofort und dauerhaft (Ziff. 1). Gleichzeitig wurde aufgegeben, den im Zwinger gehaltenen Hunden „P. “ und „U. “ ab sofort zweimal täglich für insgesamt mindestens eine Stunde Auslauf im Freien außerhalb der Haltungseinrichtung zu gewähren. Zur Begründung wird ausgeführt: Bei den Antibell-Halsbändern „Antibark Vibra Trainer 2.0" handele es sich um Halsbänder mit selbstständiger Auslösung. Diese Halsbänder sollten unerwünschtes Bellen eines Hundes mit automatisch ausgelösten Strafreizen unterbinden. Bellen sei eine Lautäußerung des Hundes, die zu seinem natürlichen angeborenen Verhaltensrepertoire gehöre. Bellen sei eine wichtige Form der Kommunikation, sowohl innerartlich, aber auch mit Menschen und anderen Tierarten. Es erfolge meist im Kontext mit Territorial- oder Imponierverhalten, aufmerksamkeitsforderndem Verhalten und Spielverhalten. Die Unterbindung von Normalverhalten könne Hunde verunsichern und verängstigen. Wissenschaftliche Erkenntnisse zu Erziehungsmethoden von Hunden beurteilten die Anwendung von Strafreizen zur Erziehung von Hunden, wie bei den Bell-Stopp-Geräten, die automatisch bei Hundegebell auslösen sollen, als tierschutzwidrig. Belohnung und Strafe beeinflussten das Verhalten eines Tieres. Bei Belohnung versuche es, das Verhalten erneut zu zeigen, um eine weitere Belohnung zu erhalten. Bei Strafe werde das Tier versuchen, das Verhalten nicht mehr zu zeigen, um der Strafe zu entgehen. Fehlverknüpfungen zwischen dem Strafreiz, dem Verhalten des Hundes, dem Ort, Geräuschen, Objekten oder Personen seien möglich und könnten Verhaltensprobleme auslösen oder verschlimmern. Bei der automatisierten Bestrafung sei die Gefahr von Fehlauslösungen (z.B. Auslösung bei Bellen anderer Hunde und anderen lauten Geräuschen, nicht nur bei Bellen) sehr groß. Bestenfalls werde der aversive Reiz ausgelöst, wenn der Hund bellt, aber vielleicht auch beim Bellen anderer Hunde oder anderen Geräuschen. Die Strafe könne mit seinem Verhalten (Bellen, umherlaufen, Schlafen, etc.) oder auch mit dem Ort oder anderen Umständen verbunden werden. Fehlverknüpfungen könnten zur Entstehung von Verhaltensstörungen führen (z. B. Meideverhalten an bestimmten Orten, an dem der Hund bestraft wurde, Panik in ähnlichen Situationen). Ein effektives Lernverhalten sei für den Hund kaum oder nicht möglich. Wenn in der Folge der Strafreiz als willkürlich empfunden werde, erhöhe sich der Stresslevel des Tieres enorm und könne bis zur erlernten Hilflosigkeit führen. Hierbei seien deutliche Wesensveränderungen gerade bei eher ängstlichen Hunden möglich. Ferner bestehe das Risiko unkontrollierten Verhaltens infolge der plötzlichen Reizeinwirkung (z.B. panikartige Flucht, Aggression gegen zufällig anwesende Personen oder Tiere). Bei den von dem Kläger gehaltenen Hunden sei kein vernünftiger Grund festgestellt worden, weshalb den Hunden das Bellen abgewöhnt werden müsse. Bei der Überprüfung hätten die Hunde „P. " und U. " zudem einen großen Drang nach Bewegung gezeigt. Auf Nachfrage habe der Kläger angegeben, dass die Hunde ausschließlich jagdlich genutzt würden und nicht außerhalb der Haltungseinrichtung spazieren geführt werden. Gemäß § 2 TierSchG müsse jedes Tier verhaltensgerecht untergebracht werden und die Möglichkeit zur artgemäßen Bewegung dürfe nicht derart eingeschränkt werden, dass dem Tier vermeidbare Schmerzen, Leiden und/oder Schäden zugefügt werden. Grundsätzlich seien Auslauf und Sozialkontakte der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen. Unter Berücksichtigung individueller Eigenschaften sei ein Auslauf von 2-4 Stunden täglich vorzunehmen. Jagdhunde seien sehr bewegungsfreudige Hunde, die ein entsprechend hohes ausgeprägtes natürliches Bedürfnis nach Bewegung hätten. Für einen ausgewachsenen, gesunden Hund würden etwa 3 Stunden Bewegung am Tag empfohlen. Das Hinauslassen in einen Garten, Hinterhof o.ä. sei unzureichend. Gerade der Auslauf biete dem Hund Erkundungsmöglichkeiten, die Möglichkeit zu Sozialkontakten und das Tier könne sein Ausscheideverhalten im Freien ausführen. Bei mangelnden Erkundungsmöglichkeiten und einer reizarmen Umwelt, so z. B. wenn das Tier nicht ausgeführt werde, könnten beim Hund Deprivationsschäden auftreten. Die Hunde zeigten vermehrt Angstverhalten in alltäglichen Situationen. Stereotypien könnten sich entwickeln. Der tägliche Spaziergang sei daher für das Tier besonders wichtig und biete die Möglichkeit Umgebungsreize aufzunehmen und seine Umwelt zu erkunden. Insbesondere die Möglichkeit zur olfaktorischen (über den Geruchssinn) Erkundung sei für den Hund beim Spaziergang wichtig. Das Ausscheideverhalten der Hunde zeige, dass die Hunde ihren Aufenthaltsort und ihren Ausscheideort räumlich voneinander trennen wollten. Dem Hund müsse daher mindestens 2 x täglich die Möglichkeit gegeben werden, sich im Freien zu lösen. Hiergegen hat der Kläger am 11. Oktober 2023 Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Das klägerische Grundstück habe eine Größe von etwa 2.000 m². Gleichwohl habe es wegen des Hundegebells mit den Nachbarn Probleme gegeben. Daher habe man sich zur Anschaffung der frei verkäuflichen Antibell-Halsbänder entschlossen. Beim ersten übermäßigen Bellen ertöne ein akustisches Pfeifsignal, welches aber keineswegs so gestaltet sei, dass es dem Hund Schmerzen verursache. Es sei ein normales pfeifendes Geräusch, das als Piepen zu „klassifizieren“ wäre. Belle der Hund dann weiter, bemerke er am Halsband eine Art Vibration, die vergleichbar sei mit dem Vibrationsalarm beim Handy. Der behandelnden Tierärztin sei dies bekannt, sie habe dies aber nicht beanstandet. Für einen juristischen Laien sei es auch nicht nachvollziehbar, dass der Kauf des Antibell-Halsbandes zwar erlaubt, dessen Einsatz aber verboten sei. Zudem liege der Fall nicht anders, wie wenn ein betroffener Hundehalter den Hund zurückpfeife, ihm ein akustisches Signal zukommen lasse oder dem Hund einen Befehl gebe, das Bellen doch zu unterlassen. Auch in einer solchen Konstellation werde der Hund letztlich am Bellen gehindert. Das Bellen sei durch die Nutzung der Antibell-Halsbänder keineswegs vollständig aufgegeben. Es unterdrücke aber den Instinkt, dann unkontrolliert zu bellen, wenn ein Hund dies für richtig empfinde. Wesensveränderungen seien bei den Hunden nicht festgestellt worden. Bei einem Verbot des Tragens der Antibell-Halsbänder müssten die Hunde aufgrund der Beschwerden der Nachbarn rechts und links de facto abgeschafft werden. Es gebe keine Möglichkeit, die Hunde auf dem Grundstück zu halten, ohne dass das Bellen deutlich reduziert werde. Es gebe auch keine Möglichkeit, die Hunde anderweitig unterzubringen. Folge wäre, dass die Eheleute die Hunde abschaffen müssten, ohne dann zusätzlich zukünftig Sorge dafür tragen oder Gewähr dafür übernehmen zu können, ob die Hunde nun tatsächlich in gute Hände kommen oder nicht. Abgesehen davon sei es schwierig, entsprechend jagdlich genutzte Hunde weiterzuvermitteln. Zudem seien die Hunde bereits älter und handele es sich bei dem Kläger um die Hauptbindungsperson für die Tiere. Hinsichtlich des Auslaufs habe sich das Veterinäramt der Beklagten darüber informiert, dass auf dem ca. 2.000 m² großen Grundstück eine Auslauffläche in einer Größe von damals ca. 6 m x 20 m hinter der Garage zum Garten hin vorhanden sei. Die Auslauffläche sei jetzt noch etwas vergrößert worden. Innerhalb des Zwingers bestehe grds. ausreichend Auslauf. Wegen der Belange der Nachbarn könne den Hunden auf dem Gesamtgrundstück nur zeitweise Auslauf gewährt werden. Würde man die Hunde vom Grundstück verbringen und diese dann feststellen, dass es nicht zur Jagd gehe, sondern dass nur ein einfacher Spaziergang an der Leine erfolge, wären die Hunde enttäuscht und unzufrieden, weil sie nicht verstehen könnten, warum man sie dann überhaupt vom Grundstück verbringe. Demzufolge sei den Hunden überhaupt nicht mit dem aus Sicht eines Laien gut gemeinten Hinweis gedient, die Hunde mögen doch mehr Auslauf haben. Die Hunde hätten Auslauf auf dem entsprechenden Grundstück. Insgesamt basiere die Ordnungsverfügung nicht auf einer angemessenen Befassung mit dem Einzelfall. Die jagdlichen Voraussetzungen und deren Belange, die die Hunde hier aufweisen, seien in keinster Weise ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens werde angeregt. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. September 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Ergänzend werde ausgeführt, dass es derzeit in Deutschland keinen TÜV für Heimtierzubehör gebe, so dass der Verkauf entsprechender Geräte und Ausstattungen, wie etwa der von der Klägerseite verwendeten „Antibark Vibra Trainer 2.0“ möglich sei. Nach § 1 und § 2 TierSchG sei deren dauerhafte Verwendung jedoch verboten. Wie die Klägerseite selber angebe, wirke die Anwendung der Antibell-Halsbänder. Daher stellten diese offensichtlich einen negativen Reiz dar, der die Hunde dazu bringe weniger zu bellen. Würde dies keinen negativen Reiz für die Hunde bedeuten, würden diese das natürliche Verhalten in Form des Bellens nicht unterlassen. Sofern die Klägerseite weiterhin angebe, dass keine negative Wesensänderung an den Hunden aufgetreten sei, so könne hierzu nur mitgeteilt werden, dass das Bellen eine arteigene Verhaltensweise darstelle und das Unterdrücken dieser für die Tiere mit Leiden einhergehe. Es handele sich bei den Hunden der Klägerseite um sehr aktive Hunde mit einem großen Drang nach Bewegung. Gerade das Ausführen außerhalb des Grundstücks biete den Hunden Erkundungsmöglichkeiten und Sozialkontakte. Bei mangelnden Erkundungsmöglichkeiten könnten Deprivationsschäden auftreten. Ebenfalls könne so die Hund-Halter-Bindung gefestigt werden Das Gericht hat eine Stellungnahme des LANUV NRW, Fachbereich 84, eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die eMails vom 28. März 2024 sowie vom 2. April 2024 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte für das vorliegende Verfahren und das Verfahren der Ehefrau (0 K 0000/00) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. September 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG ermächtigt die Behörde, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung zukünftiger Verstöße notwendigen Anordnungen zu treffen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. § 2 Nr. 1 TierSchG regelt die Verpflichtung eines Tierhalters oder -betreuers, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Darüber hinaus darf nach § 2 Nr. 2 TierSchG die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind kommt dem Amtsveterinär aber eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Das Gutachten eines Amtsveterinärs ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen. Es ist zwar möglich, die getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten in Frage zu stellen. Schlichtes Bestreiten des Halters vermag die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung jedoch nicht zu entkräften. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich. Vgl. OVG R-P, Beschluss vom 6. Juli 2021 - 7 A 11413/20, juris Rn. 5. Anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2020 - 23 CS 19.2486, juris Rn. 26, m.w.N. Ausgehend hiervon sind die Untersagung der dauerhaften (!) Verwendung eines Antibell-Halsbandes sowie die Anordnung, den im Zwinger gehaltenen Hunden „P. “ und „U. “ ab sofort zweimal täglich für insgesamt mindestens eine Stunde Auslauf im Freien außerhalb der Haltungseinrichtung zu gewähren, rechtmäßig. Zur Begründung kann zunächst auf den Inhalt der angefochtenen Ordnungsverfügung verwiesen werden, der sich das Gericht vollumfänglich anschließt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist zu den beiden Anordnungen Folgendes auszuführen: 1.) Die Verwendung eines mit Straf- bzw. Schreckreizen arbeitenden sog. Antibell-Halsbandes, wie das von dem Kläger bei seinen Hunden verwendete Antibell-Halsband „Antibark Vibra Trainer 2.0" der Firma PetTec, ist nicht nur nach der Stellungnahme der Amtsveterinärin I der Beklagten als tierschutzwidrig einzustufen. Darüber hinaus hat das Gericht zu dieser Problematik eine Stellungnahme des LANUV NRW, Fachbereich 84, eingeholt. Die zuständige sachkundige Mitarbeiterin Frau Z hat hierzu mit eMails vom 28. März 2024 und vom 2. April 2024 ausgeführt: „Anti-Bell-Sprühhalsbänder, wie auch der von Ihnen benannte Antibark Vibra Trainer 2.0 werden seitens des Fachgebiet Tierschutz des LANUV als tierschutzwidrige Hilfsmittel eingestuft. Die Funktionsweise des Gerätes beruht auf einem Schreckreiz, der als aversiver Reiz als sog. positive Strafe einzustufen ist (positiv bedeutet hierbei keine Wertung, sondern ist im Sinne von "additiv" zu verstehen). Der Einsatz positiver Strafe zur Unterbindung unerwünschten Verhaltens ist mit zahlreichen Nachteilen verbunden (z. B. hohes Risiko von Fehlverknüpfungen, Stress und Nervosität, Auslösen des Sprühstoßes auch durch das Bellen anderer Hunde / des zweiten Hundes oder andere laute Geräusche, wie schlagende Autotüren etc.). … Bei dem in Rede stehenden Gerät ist neben der Selbstauslösung bei Geräuschen auch eine Fernauslösung durch die Haltungsperson möglich, was das Risiko von Fehlverknüpfungen zusätzlich erhöht, da der Auslöser des Bellens des Hundes für die Haltungsperson ggf. gar nicht ersichtlich ist und sich Fehler im Timing der Fernauslösung äußerst ungünstig auf eventuelle Verknüpfungen auswirken können. Unter Umständen zeigt der Hund das unerwünschte Verhalten im Moment des Sprühstoßes gar nicht mehr, sondern wendet sich z. B. gerade dann vom auslösenden Reiz ab. Derartige Fehlverknüpfungen können das natürliche Verhalten eines Hundes bis hin zu einer so genannten "erlernten Hilflosigkeit", einem kaum oder nicht mehr therapiebaren Zustand erheblichen Leidens, verändern. Das Bellen des Hundes stellt eine arttypische Form der Kommunikation dar und gehört somit zum Normalverhalten. Sollte das Bellen der Hunde aufgrund eines Verhaltensproblems, so beispielsweise Trennungsstress mit Vokalisation beruhen, ist der Einsatz der in Rede stehenden Geräte hochgradig tierschutzwidrig. Auch die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz stuft die in Rede stehenden Geräte als tierschutzwidrige Hilfsmittel ein. Bitte beachten Sie die Ausführungen zu den Anti-Bell-Sprühhalsbändern ab Seite 10 im beigefügten Merkblatt. Die Merkblätter der TVT werden i. d. R. als antizipierte Sachverständigengutachten eingestuft. … Das reine Vibrationshalsband (https://pettec.de/products/pettec-antibell-vibra-trainer) birgt, um effektiv wirken zu können, die gleichen Risiken wie ein Sprühhalsband. Der Wirkmechanismus (Schreckreiz, "positive Strafe", aversiver Reiz) ist identisch mit dem Einsatz eines Sprühhalsbandes, daher kann die untenstehende Argumentationskette weiter genutzt werden. Eine Duftkonditionierung findet allerdings nicht statt. Damit der Hund das Bellen (für welches im Rahmen der artgemäßen Kommunikation eine hohe Motivation besteht) einstellt, muss der Vibrationsreiz sehr stark sein. Würde nur eine leichte Vibrationsstufe genutzt, stellt der Hund das unerwünschte Verhalten nicht ein. Das Gerät ist auf einer niedrigen Vibrationsstufe somit völlig ineffektiv. Es ist davon auszugehen, dass die Vibrationsstärke immer weiter erhöht wird, was in Kombination mit Fehlauslösungen und Fehlverknüpfungen zu erheblichen Stresszuständen führen kann.“ Nach dieser schlüssigen gutachterlichen Stellungnahme ist davon auszugehen, dass die dauerhafte Verwendung eines solchen Antibell-Halsbandes bei den Hunden zu Verhaltensänderungen / -störungen bzw. Stresszuständen führen kann und daher mit dem Gebot einer artgerechten Pflege i.S.v. § 2 Nr. 1 TierSchG nicht vereinbar ist. Die hiergegen von Klägerseite erhobenen Einwände greifen nicht durch. Soweit der Kläger geltend macht, er habe eine Verhaltensänderung bei seinen Hunden nicht feststellen können, wird verkannt, dass diese Verhaltensänderung gerade darin liegt, dass durch den Einsatz der Antibell-Halsbänder das Bellen als arttypische Form der Kommunikation - zumindest teilweise - unterbunden wird. Unerheblich im vorliegenden Zusammenhang ist auch der Umstand, dass die Antibell-Halsbändern verwendet werden, um den möglicherweise berechtigten Interessen der Nachbarn Rechnung zu tragen. Denn eine solche Konfliktlage kann jedenfalls nicht durch Verwendung eines tierschutzwidrigen Instruments gelöst werden. Auch greift der Einwand des Klägers nicht, die von ihm verwendeten Antibell-Halsbänder seien (im Bundesgebiet) frei verkäuflich und daher müsse auch deren Einsatz zulässig sein. Dabei wird nämlich verkannt, dass zu dem hier verwendeten Halsband „Antibark Vibra Trainer 2.0" in der Bedienungsanleitung der Firma PetTec (S. 14 f.) zum „richtigen Hundetraining“ ausgeführt wird: 1. Nehmen Sie den Trainer bei verstörtem Verhalten Ihres Hundes sofort ab. Der Trainer ist nicht für den täglichen Einsatz, sondern nur für gezielte Trainingseinheiten gedacht. 2. Trainieren Sie maximal 1 bis 2 Stunden pro Tag unter Aufsicht mit Ihrem Hund. Nehmen Sie den Trainer nach jedem Training ab und schalten Sie ihn aus. 3. Prüfen Sie nach dem 2. bis 3. Versuch, ob Ihr Hund auf den Antibark Vibra Trainer 2.0 anspricht und das Bellen unterlässt. Falls Ihr Hund nicht reagiert, sollten Sie eine andere Trainingsmethode anwenden. Das Halsband ist daher selbst nach den Herstellerangaben nicht für einen dauerhaften Einsatz vorgesehen. Im Übrigen hat die Amtsveterinärin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, dass gegen einen Einsatz zu Trainingszwecken - wie er in der Bedienungsanleitung beschrieben ist - keine Bedenken bestünden und ein solcher Einsatz durch die streitgegenständliche Ordnungsverfügung nicht untersagt sei. 2.) Die Verpflichtung des Klägers, den beiden Hunden zweimal täglich Auslauf zu ermöglichen, ergibt sich ohne weiteres aus § 2 Abs. 1 TierSchHuV. Danach ist einem Hund (1.) ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren, (2.) mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren und (3.) regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen, es sei denn, dies ist im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen nicht möglich. Besonderheiten für Jagdhunde sind nicht vorgesehen und für die Behauptung des Klägers, seine beiden Jagdhunde wären bei einem bloßen Spaziergang an der Leine enttäuscht und unzufrieden gibt es keinen fachlich fundierten Beleg. Hinsichtlich der Dauer des täglichen Auslaufs hat die sachverständige Mitarbeiterin des LANUV mit eMail vom 2. April 2024 auf entsprechende Nachfrage des Gerichts u.a. ausgeführt: „Vorgegeben wären zweimal täglich mindestens 30 Minuten Auslauf, bei sehr bewegungsfreudigen Rassen wie Jagdhunden werden zwei bis vier Stunden Auslauf empfohlen. Der Hund muss dabei auch tatsächlich frei laufen können (Bei einem Jagdhund möglichst nicht in der "Arbeitsumgebung" des Hundes im Wald oder Revier, anderenfalls könnte es zu unerwünschtem Aufstöbern und Hetzen von Wild außerhalb der Jagdausübung kommen.). Nach übereinstimmender Einschätzung der Bundestierärztekammer, der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz sowie des Verbands für das Deutsche Hundewesen ist ein Zeitrahmen von zwei Stunden für den Kontakt und den Umgang mit der Betreuungsperson für einen erwachsenen Hund anzusetzen.“ Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, so dass die Anordnung auch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs des Auslaufs nicht zu beanstanden ist. Die Einholung einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme sowohl zur Verwendung des Antibell-Halsbandes als auch zum zeitlichen Umfang des erforderlichen Auslaufs war im Übrigen nicht veranlasst. Denn der Kläger hat keine konkreten Tatsachen oder fachlich fundierten Gründe vorgetragen aus denen sich Zweifel an der fachlichen Kompetenz der Amtsveterinärin und der Mitarbeiterin des LANUV oder sonst an der Validität der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen ergeben könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.