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Beschluss

10 K 2856/23

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2024:0405.10K2856.23.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiladung der Sportwetten B. GmbH als Betreiberin der Wettvermittlungsstelle „C-Straße 00, 0000 E.“ wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Beiladung der Sportwetten B. GmbH als Betreiberin der Wettvermittlungsstelle „C-Straße 00, 0000 E.“ wird abgelehnt. G r ü n d e Der Beiladungsantrag, über den gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 VwGO der Vorsitzende als Berichterstatter entscheidet, hat keinen Erfolg. Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen (einfache Beiladung). Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen (notwendige Beiladung). Es liegen weder die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung noch für eine einfache Beiladung vor. 1. Zunächst ist ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO nicht gegeben. Eine Beiladung ist notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2013 - 6 C 21.12 -, juris, Rn. 10. Nach dem Sinn und Zweck des § 65 Abs. 2 VwGO kommt eine notwendige Beiladung jedoch nur dann in Betracht, wenn der klägerische Antrag und damit das Klageziel den Dritten in negativer Weise betrifft, wie dies regelmäßig bei der Anfechtung eines den Kläger belastenden, den Dritten jedoch begünstigenden Verwaltungsakts der Fall ist. Kann sich dagegen ein Obsiegen des Klägers allenfalls zugunsten des Dritten auswirken, so mag unter Umständen eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO angezeigt sein; ein Fall der notwendigen Beiladung liegt jedoch nicht vor. Nur wenn das Ergebnis des Rechtsstreits für einen Dritten möglicherweise belastend sein kann, weil es seine Rechtsstellung in irgendeiner Weise beeinträchtigt, besteht vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG die Notwendigkeit, den Dritten zwingend am Verfahren zu beteiligen. Belastet eine hoheitliche Maßnahme verschiedene Rechtsträger gleichermaßen und hat jeder die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, so dass ein Erfolg den übrigen Beteiligten allenfalls Vorteile bringen kann, besteht kein Anlass, zu ihrem Schutz zwingend ihre Einbeziehung in den Rechtsstreit vorzuschreiben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2016 - 4 B 860/15 -, juris, Rn. 8 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 10 S 16.1423 -, juris, Rn. 18; Bier/ Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand 44. EL März 2023, § 65 VwGO Rn. 18, jeweils m. w. N. Ausgehend hiervon kommt hier eine notwendige Beiladung der Betreiberin der Wettvermittlungsstelle schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Obsiegen der Klägerin gerade auch in ihrem Interesse läge und sie nicht negativ betreffen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2016 - 4 B 860/15 -, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 10 S 16.1423 -, juris, Rn. 18. 2. Eine im Ermessen des Gerichts stehende einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist vorliegend ebenfalls nicht angezeigt. Sinn und Zweck der Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist es in erster Linie, einerseits Dritten die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand zu ermöglichen, insbesondere sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen, und andererseits die in § 121 Nr. 1 VwGO normierte Rechtskraftbindung auf sie zu erstrecken, um dadurch etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten und der sich daraus ergebenden Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen vorzubeugen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2016 - 4 B 860/15 -, juris, Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 10 S 16.1423 -, juris, Rn. 22; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand 44. EL März 2023, § 65 VwGO Rn. 4 ff. Zwar ist hier davon auszugehen, dass die Interessen der Betreiberin der Wettvermittlungsstelle durch eine der Klage stattgebende Entscheidung berührt werden. Gleichwohl sieht das Gericht im Rahmen seines Ermessens von einer Beiladung ab. Denn die Betreiberin der Wettvermittlungsstelle kann ihre Interessen grundsätzlich selbst wahren, indem sie - vorliegend relevant - belastende Nebenbestimmungen eines auch an sie adressierten Erlaubnisbescheids aus eigenem Recht angreift. Hierzu bedarf es keiner Beiladung in einem Klageverfahren, das die Wettveranstalterin als weitere Adressatin des Erlaubnisbescheids - aus parallelem Interesse - anhängig gemacht hat. Dass vorliegend die Betreiberin der Wettvermittlungsstelle den von der Klägerin teilweise angefochtenen Erlaubnisbescheid ihrerseits nicht angefochten hat und dieser ihr gegenüber bestandskräftig geworden ist, ändert nichts an dem Befund, dass ihr eine Wahrung ihrer Interessen ohne weiteres auch ohne Beiladung im vorliegenden Verfahren möglich gewesen wäre. Dass sie gegen den Erlaubnisbescheid nicht vorgegangen ist, spricht im Übrigen auch eher gegen ein Interesse der Betreiberin der Wettvermittlungsstelle an einer Beiladung im vorliegenden Verfahren. Eine Divergenz möglicher Gerichtsentscheidungen hinsichtlich des streitbefangenen Erlaubnisbescheids droht bei dieser Sachlage ebenfalls nicht. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass eine Beteiligung der Betreiberin der Wettvermittlungsstelle am Verfahren zur Aufklärung des Streitstoffs erforderlich sein könnte. Letztlich ist auch aus prozessökonomischen Gründen eine Beiladung nicht angezeigt.