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Urteil

10 K 1401/21

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2024:0528.10K1401.21.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß Ausgleichszahlungen für Aufwendungen für den Erhalt und Betrieb von drei höhengleichen Kreuzungen im Stadtgebiet Z. mit der Bundesstraße XXX auf den Strecken Z.  - R. und Z.  - E. für den Zeitraum 2018 in Höhe von 102.787,50 €, den Zeitraum 2019 in Höhe von 103.107 € und den Zeitraum 2020 in Höhe von 106.998,50 € zu bewilligen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die unter Ziffer 1. zu bewilligenden Ausgleichszahlungen für die Jahre 2018 und 2019 ab dem 18. Juni 2021 und für das Jahr 2020 ab dem 15. März 2022 zu leisten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß Ausgleichszahlungen für Aufwendungen für den Erhalt und Betrieb von drei höhengleichen Kreuzungen im Stadtgebiet Z. mit der Bundesstraße XXX auf den Strecken Z. - R. und Z. - E. für den Zeitraum 2018 in Höhe von 102.787,50 €, den Zeitraum 2019 in Höhe von 103.107 € und den Zeitraum 2020 in Höhe von 106.998,50 € zu bewilligen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die unter Ziffer 1. zu bewilligenden Ausgleichszahlungen für die Jahre 2018 und 2019 ab dem 18. Juni 2021 und für das Jahr 2020 ab dem 15. März 2022 zu leisten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt von der Beklagten finanzielle Ausgleichsleistungen für entstandene Aufwendungen aus dem Betrieb und der Erhaltung höhengleicher Kreuzungen von Eisenbahnschienen mit Bundesstraßen (Bahnübergänge) nach § 16 Abs. 1a i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Die Klägerin ist ein privates Eisenbahnverkehrsunternehmen, das im Stadtgebiet Z. eine nichtbundeseigene öffentliche Eisenbahn betreibt. Sie beantragte im Juni 2019 Ausgleichszahlungen für in den Jahren 2018 und 2019 entstandene Aufwendungen i. H. v. 102.787,50 € und 103.107 € u. a. für drei konkret bezeichnete Bahnübergänge in Z. mit der Bundesstraße XXX auf den Strecken Z. - R. und Z. - E. . Die begehrten Ausgleichszahlungen umfassen 50 % des jeweiligen Jahresaufwands. Die Beklagte übersandte der Klägerin am 28. Juni 2020 den Entwurf einer ablehnenden Entscheidung mit Gelegenheit zur Stellungnahme, wonach ein Ausgleich von im Jahr 2018 und 2019 entstandenen betriebsfremden Aufwendungen zum Erhalt und Betrieb der drei höhengleichen Kreuzungen abgelehnt werde. Bei den drei Bahnübergängen handele es sich um Kreuzungen mit einer Bundesstraße in der Baulast der Stadt Z. , die für die Unterhaltskosten der Bundesstraße nach § 5 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) aufzukommen habe. Ausgleichsleistungen nach § 16 Abs. 1a i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AEG seien nur dann gerechtfertigt, wenn der Schienenweg einer nichtbundeseigenen Eisenbahn eine Bundesstraße kreuze, die in der Baulast des Bundes stehe. Nach erfolgter Stellungnahme der Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. April 2021 stellte die Beklagte die beantragten Ausgleichszahlungen verbindlich in Aussicht, wenn die Klägerin etwaige gegenüber dem beigeladenen Land für die vom Antrag umfassten Zeiträume bestehende Ausgleichsansprüche sicherungshalber abtrete und zur Gewährleistung der Werthaltigkeit dieser Abtretung in geeigneter Form belege, dass eine Verjährung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung eines vor dem Verwaltungsgericht Augsburg anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens mit dem privaten Eisenbahnunternehmen O. ausgeschlossen sei, etwa durch einen Verjährungsverzicht des beigeladenen Landes. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 31. Mai 2021 ihre Bereitschaft zu einer Abtretung mit. Sie sehe sich allerdings außer Stande, einen Verjährungsausschluss sicherzustellen, insbesondere eine Erklärung des beigeladenen Landes zu erwirken. Darum könne sich auch die Beklagte selbst bemühen. Zugleich bat sie um Bescheidung ihres Antrags binnen 14 Tagen. Die Klägerin hat am 17. Juni 2021 (Untätigkeits-)Klage erhoben. Ihr stehe ein Anspruch auf die beantragten Ausgleichszahlungen nach § 16 Abs. 1a i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AEG zu. Danach habe der Bund und nicht das jeweilige Land die Ausgleichszahlungen zu gewähren, soweit es sich um höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen handele. Der Wortlaut der Norm sei eindeutig und könne auch durch Auslegung nicht dahingehend verstanden werden, dass eine Ausgleichspflicht der Beklagten nur bestehe, wenn es sich um eine Bundesstraße in der Baulast des Bundes handele. Weder in der geltenden noch in der früheren Fassung des § 16 AEG werde auf das Bundesfernstraßengesetz und die dortige Regelung der Baulast hinsichtlich der Bundesstraßen verwiesen oder Bezug genommen. Selbst wenn Gemeinden nach § 5 Abs. 2 FStrG Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen seien, seien sie damit nicht "Bund" im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchsst. a AEG. Die Ausgleichszahlung nach dieser Vorschrift habe den Sinn, Gemeinden keine Kosten aufzuerlegen, auf deren Entstehung und Umfang sie keinerlei Einfluss nehmen könnten. Eine andere Auslegung lasse sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien ableiten. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den zahlreichen Änderungen des AEG in jüngster Vergangenheit keinen Anlass gesehen, die Ausgleichspflicht des Bundes auf die Fälle zu begrenzen, in denen der Bund Träger der Straßenbaulast sei. Die Beklagte habe zudem in der Vergangenheit Ausgleichszahlungen über lange Jahre gewährt und erstmals für die Ausgleichszeiträume 2018 und 2019 eine abweichende Auslegung der Norm vorgenommen. Es sei zu vermuten, dass die Beklagte eine Novellierung der Vorschrift in ihrem Sinne wegen der erforderlichen Zustimmung durch den Bundesrat für aussichtslos halte und nunmehr über eine "verfassungskonforme Interpretation" Ausgleichszahlungen ablehne. Es bestünden keine Zweifel an der eindeutigen Klassifizierung der hier betroffenen Bundesstraße XXX im Stadtgebiet Z. . Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buscht. a AEG sei schließlich auch nicht verfassungswidrig. Im Übrigen nehme sie Bezug auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2021 (Az.: 8 ZB 21.1285). Die Klägerin hat zunächst schriftsätzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Ausgleichsleistungen für drei Bahnübergänge (höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen) im Stadtgebiet Z. auf den Strecken Z. - R. und Z. - E. a) für den Ausgleichszeitraum 2018 i. H. v. 102.787,50 € und b) für den Ausgleichszeitraum 2019 i. H. v. 103.107 € zu bewilligen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für 2018 und 2019 Zahlung i. H. v. 205.894,50 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu leisten. Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 14. März 2022 - bei Gericht am gleichen Tag eingegangen - erweitert und weiter schriftsätzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Ausgleichsleistungen für drei Bahnübergänge (höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen) im Stadtgebiet Z. auf den Strecken Z. - R. und Z. - E. für den Ausgleichszeitraum 2020 i. H. v. 106.998,50 € zu bewilligen und 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für 2018, 2019 und 2020 Zahlung i. H. v. 312.893 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 205.894,50 € ab Rechtshängigkeit der Klage und aus weiteren 106.998,50 € ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu leisten. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Auffassung der Klägerin, der Anspruch richte sich gegen die Beklagte und nicht gegen das beigeladene Land, sei mit verfassungsrechtlichen Vorgaben unvereinbar. § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AEG enthalte eine einfachrechtliche bundesstaatliche Lastenverteilungsregelung, die im Einklang mit Art. 104a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auszulegen sei. Dies komme auch in der einfachrechtlichen Systematik der §§ 16 Abs. 1a und Abs. 3 AEG, des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EBKrG) sowie des Bundesfernstraßengesetzes zum Ausdruck. § 16 Abs. 3 AEG verteile die durch den Unterhalt höhengleicher Kreuzungen entstehenden Lasten zwischen dem Bund und den Ländern. Eine solche Regelung der Lastenverteilung sei wegen der einfachrechtlichen Vorgaben des Eisenbahnkreuzungsrechts erforderlich. Die Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern regele verfassungsrechtlich Art. 104a Abs. 1 GG, dessen Vorgaben bei der Auslegung des einfachen Rechts zu beachten seien. Danach würden Bund und Länder ihre Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, gesondert tragen. Dabei folge die Ausgabenverantwortung der Aufgabenverantwortung. Maßgeblich für die Abgrenzung der Aufgabenverantwortung im Sinne des Art. 104a Abs. 1 GG und damit auch für die Bestimmung, wer die Ausgaben für die Erfüllung einer Aufgabe trage, sei deshalb die Verwaltungskompetenz. Die Lasten für die Unterhaltung einer höhengleichen Kreuzung könnten einem Träger im Bundesstaat nur insoweit zugewiesen werden, als ihm die Verwaltungskompetenz für mindestens eine der an der Kreuzung beteiligten Infrastrukturen zukomme. Der Beklagten stehe allerdings weder die Verwaltungskompetenz für die Schienenwege noch für die Straßenabschnitte zu, die die verfahrensgegenständlichen Kreuzungen bildeten. Dies schließe es aus, § 16 Abs. 3 AEG im Ergebnis so auszulegen, dass sich der Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte richte. Die Verwaltungskompetenz für die Straßen an den verfahrensgegenständlichen Kreuzungen liege gemäß Art. 83 und 84 GG bei den Ländern, weil es sich um Ortsdurchfahrten handele, die nicht in der Straßenbaulast des Bundes stünden. Es läge auch keine Auftragsverwaltung durch die Gemeinden für den Bund gemäß Art. 90 Abs. 3, 85 GG vor. Vorliegend liege die Straßenbaulast bei der Stadt Z. . Der Bund bleibe nur Eigentümer der Bundesstraße. Die Beklagte treffe auch nicht die Finanzierungszuständigkeit für die verfahrensgegenständlichen Schienenwege. Der Bau von Schienenwegen sei keine öffentliche Aufgabe des Bundes im Sinne des Art. 104a Abs. 1 GG. Diese Norm verbiete es der Beklagten, sich an der Finanzierung der aus diesen Infrastrukturen gebildeten Kreuzungen zu beteiligen. Vielmehr müsse die Ausgleichsverpflichtung verfassungsrechtlich zwingend das beigeladene Land treffen. § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AEG differenziere zwischen Kreuzungen mit Bundesstraßen, die in der Finanzierungzuständigkeit der Beklagten liegen, und allen anderen Straßen, die das Land finanziere. Das Wort "Bundesstraßen" verweise auf die im FStrG geregelten Bundesfernstraßen und dort nehme § 5 Abs. 2 Satz 1 FStrG die Ortsdurchfahrten von der Baulast des Bundes aus. Dass die Wertung des § 5 FStrG bei der Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AEG zu berücksichtigen sei, folge auch daraus, dass die Vorschrift höhengleiche Kreuzungen betreffe, deren Teilinfrastrukturen gleichermaßen von dem AEG und dem FStrG bestimmt würden. Die Auffassung der Klägerin, dass der Wortlaut eindeutig sei, sei unzutreffend. Ebenso sei der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2021 unzutreffend. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Bundesgesetzgeber durch § 14 EBKrG die Aufgabe der Unterhaltung bestimmter Schienenkreuzungen Privaten übertragen habe und bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe Private durch Zuwendung unterstützen könne, weil ihm die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Schienenwege zustehe, sowie die Annahme, § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AEG könne nicht verfassungskonform ausgelegt werden, weil sich der Wille des Gesetzgebers aus der Entstehungsgeschichte der Norm eindeutig ergebe, seien nicht richtig. Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt, schließt sich jedoch den Gründen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Beschluss vom 30. November 2021 an. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben. Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. A. Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin die Bewilligung der geltend gemachten Ausgleichszahlungen und die Gewährung von Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit begehrt. Die während des Klageverfahrens erfolgte Klageerweiterung stellt insoweit gemäß § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 173 VwGO keine Klageänderung dar und ist ohne weiteres zulässig. Die Klage ist insoweit als kombinierte Verpflichtungs- und allgemeine Leistungsklage statthaft. Im Übrigen ist die Klage unzulässig. I. Die mit den Klageanträgen zu 1. erhobene Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO - hier erhoben als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO - ist die statthafte Klageart, da sie auf die Bewilligung der begehrten Ausgleichszahlungen nach § 16 Abs. 1a i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AEG gerichtet ist. Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 52 Nr. 1 VwGO auch örtlich zuständig, weil sich die Streitigkeit auf ortsgebundene Rechtsverhältnisse bezieht. Der geltendgemachte Anspruch bezieht sich auf drei streitgegenständliche höhengleiche Kreuzungen im Stadtgebiet Z. , die im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Aachen liegen. Die Verpflichtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. II. Hinsichtlich der mit den Klageanträgen zu 2. geltend gemachten Prozesszinsen ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft. Der Anspruch wird aus einer analogen Anwendung des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltend gemacht, der insoweit weder die Festsetzung der Zinsen durch einen Verwaltungsakt noch die Rechtskraft der Entscheidung über das Grundverhältnis bzw. hier das Verpflichtungsbegehren voraussetzt. Diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Recht analog anzuwenden, wenn das einschlägige Fachgesetz keine abweichende, die Anwendung der Norm ausschließende Regelung trifft. Insbesondere ist § 291 BGB auch im Rahmen einer Verpflichtungsklage analog anwendbar, wenn sich die Klage - wie vorliegend - auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts richtet und eine Verurteilung mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung erfolgt. Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 28. Juni 1995 - 11 C 22.94 -, juris Rn. 9 f., vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, juris Rn. 6 ff, vom 9. Februar 2005 - 6 B 80.04 -, juris Rn. 6 f., und vom 23. März 2017 - 9 C 1.16 -, juris Rn. 9.; Wysk, VwGO, 3. Auflg. 2020, VwGO, § 90 Rn. 11. Die Klage ist in zulässiger Weise nach § 44 VwGO mit der den Hauptanspruch verfolgenden Verpflichtungsklage verbunden, da sie sich gegen die dieselbe Beklagte richtet und mit der Verpflichtungsklage in Zusammenhang steht. Vgl. dazu auch eingehend: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 200 - 3 C 11.99 -, juris Rn. 10-13, wonach insoweit zudem eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 4 VwGO auf die Verbindung einer Verpflichtungsklage mit einer allgemeinen Leistungsklage für zulässig erachtet wird; siehe auch Wysk, VwGO, 3. Auflg. 2020, § 113 Rn. 50 - 55. III. Die mit den Klageanträgen zu 2. darüberhinaus erhobene allgemeine Leistungsklage auf Leistung bzw. Auszahlung der geltend gemachten Ausgleichszahlung ist neben der erhobenen Verpflichtungklage unzulässig. Soweit eine Leistung begehrt wird, über die - wie vorliegend - zunächst durch Verwaltungsakt bzw. Erlass eines Bewilligungsbescheids zu entscheiden ist, ist die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart. Für eine damit zugleich verbundene allgemeine Leistungsklage besteht vorliegend kein Rechtsschutzbedürfnis, da keine Anhaltspunk t e dafür bestehen, dass die Beklagte einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil nicht nachkommen wird. Vgl. etwa Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 42 Abs. 1 Rn. 155, 157. B. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf den geltend gemachten Ausgleich von Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb höhengleicher Kreuzungen ihrer Eisenbahn mit einer Bundesstraße in den Jahren 2018, 2019 und 2020, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 16 Abs. 1a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AEG sind den öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen ergeben, wenn die Eisenbahn für mehr als die Hälfte der Aufwendungen aufkommt. Den Ausgleich gewährt, soweit nichtbundeseigene Eisenbahnen - wie vorliegend die Klägerin - betroffen sind, der Bund, wenn es sich um höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen handelt, in allen anderen Fällen das Land, in dessen Gebiet die Kreuzung liegt. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen vor. Bei den drei hier streitgegenständlichen höhengleichen Kreuzungen handelt es sich unstreitig um Kreuzungen mit einer Bundesstraße (hier: B XXX ) im Stadtgebiet der Stadt Z. . Bundesstraßen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FStrG Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen), die sich in Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten gliedern. Maßgeblich für die Eigenschaft als Bundesfernstraße ist die jeweilige Widmung, § 2 Abs. 1 FStrG. Bei dem hier streitgegenständlichen Teilstück der B XXX handelt es sich um eine Ortsdurchfahrt, da der Streckenabschnitt innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt, vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG. Eine Ortsdurchfahrt ist nach dieser Vorschrift (weiterhin) Teil einer Bundesstraße. Lediglich die Straßenbaulast obliegt gemäß § 5 Abs. 2 FStrG abweichend von § 5 Abs. 1 FStrG den Gemeinden ab einer gewissen Gemeindegröße. Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Ausgleichszahlung jeweils in Höhe von 50 % der von ihr erbrachten jährlichen Aufwendungen für die Jahre 2018 - 2020. Dieser Anspruch ist nach Grund und Höhe der geltend gemachten Aufwendungen nicht streitig. Zwischen den Beteiligten ist allein die Frage streitig, ob die Beklagte oder das beigeladene Land richtiger Anspruchsgegner der zugrundeliegenden Anspruchsnorm ist. Soweit die Beklagte insoweit die Auffassung vertritt, die Vorschrift beinhalte eine Ausgleichspflicht des Bundes nur für höhengleiche Kreuzungen, sofern es sich um Bundesstraßen handele, für die dem Bund auch die Straßenbaulast obliege, kann dem nicht gefolgt werden. Diese einschränkende Auslegung lässt sich weder anhand des Wortlauts oder des gesetzgeberischen Willens noch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung begründen. 1. Zunächst ist der Wortlaut der Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AEG entgegen der Annahme der Beklagten eindeutig. Denn die Vorschrift differenziert insoweit klar zwischen der Ausgleichspflicht durch den Bund für "Bundesstraßen" in Buchstabe a) und für "alle anderen Fälle" durch das jeweilige Land in Buchstabe b). Es bestehen nach dem Wortlaut keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausgleichspflicht darüber hinaus einschränkend auch an das Vorliegen der Straßenbaulast anknüpft. Der Wortlaut stellt lediglich darauf ab, ob eine Bundesstraße betroffen ist oder nicht. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 30. November 2021 - 8 ZB 21.1285 -, juris Rn. 10; VG Augsburg, Urteil vom 17. März 2021 - Au 6 K 20.1030 -, juris Rn. 17. 2. Dieser eindeutige Wortlaut entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Dies lässt sich der Entstehungsgeschichte der Ausgleichspflicht nach § 16 AEG zweifelsfrei entnehmen. Dazu hat bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. November 2011 - 8 ZB 21-1285 - ausgeführt: " Im vorliegenden Fall stützt der Wille des Gesetzgebers indessen den Wortlaut des Gesetzes, dass der Bund und nicht die Länder ausgleichspflichtig sind. aa) Der Ausgleich für betriebsfremde Aufwendungen (bundeseigener und nichtbundeseigener) Eisenbahnen für die Erhaltung und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen, wenn die Eisenbahn für mehr als die Hälfte der Aufwendungen aufkommt, wurde einfachgesetzlich erstmals durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetze vom 24. August 1976 (BGBl. I 2441) in § 6 b Nr. 3 AEG 1976 festgelegt. In die umfassenden Ausgleichsregelungen sollten zum Ausgleich der schlechten Wirtschaftslage der nichtbundeseigenen Eisenbahnen sowie der daraus drohenden Verschlechterung des Verkehrsangebots einerseits und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen andererseits ausdrücklich auch Eisenbahnunternehmen einbezogen werden, die nicht Staatsbahnen waren, vgl. BT-Drs. 7/2017 S. 6 unter Bezugnahme auf den Vorschlag einer Verordnung des Rates zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen, BT-Drs. 7/59. Als Ausgleichspflichtiger wurde durch § 6c Satz 1 Halbs. 1 AEG 1976 das Land bestimmt, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Die Bundesregierung vertrat in der Gesetzesbegründung die Auffassung, die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für die Regelung ergebe sich aus Art. 74 Nr. 23 GG. Die nach dem Entwurf zu erbringenden Ausgleichszahlungen hätten die Länder zu tragen. Das folge aus Art. 104a Abs. 1 GG, wonach die Ausgabenverantwortung der Aufgabenverantwortung entspreche. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1969 – 2 BvF 1/64 – sei bei der Entscheidung der Frage, ob eine Aufgabe des Bundes oder der Länder im Sinne des Art. 104a Abs. 1 GG vorliege, an die Verwaltungskompetenz anzuknüpfen. Diese liege für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach der Regelung im Allgemeinen Eisenbahngesetz und in den Landeseisenbahngesetzen beiden Ländern, vgl. BT-Drs. 7/2017 S. 7. Abweichend davon hat der Bundesgesetzgeber allerdings eine Ausgleichspflicht der Länder für höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen durch § 6 b Nr. 3 Halbs. 2 AEG 1976 ausdrücklich ausgenommen („ein Ausgleich für höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen scheidet aus“). Der Ausschluss, der zunächst im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch nicht enthalten war, vgl. BT-Drs. 7/2017 S. 4 zum Entwurf eines § 6 b Buchst. c), erfolgte auf Anregung des Bundesrates unter Hinweis auf die bis zum damaligen Zeitpunkt bereits freiwillig und ohne Rechtspflicht geleisteten Ausgleichszahlungen des Bundes, vgl. BT-Drs. 7/2017 S. 10. Die Bestrebungen der Bundesregierung, den vorgeschlagenen Ausschluss der Ausgleichspflicht abzuwenden vgl. BT-Drs. 7/2017 S. 12 f., sind im Vermittlungsausschuss gescheitert, vgl. BT-Drs. 7/5195 S. 2. Hieraus ergibt sich klar, dass der Bundesgesetzgeber bereits damals die Ausgleichspflicht für höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen nicht den Ländern, sondern dem Bund zuweisen wollte. bb) Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) wurde die Ausgleichspflicht des Bundes für höhengleiche Kreuzungen gegenüber nichtbundeseigenen Eisenbahnen in § 16 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 AEG 1993 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung im AEG 1993 positiv festgeschrieben („Den Ausgleich nach Abs. 1 Nr. 3 gewährt der Bund“). Diese ausdrückliche Ausgleichspflicht des Bundes hat der Gesetzgeber auf Empfehlung des Ausschusses für Verkehr (BT-Drs. 12/6269 S. 60, 140) in das Gesetz aufgenommen, nachdem im Gesetzgebungsverfahren zunächst nur die Ausschlussregelung des früheren § 6 b Nr. 3 Halbs. 2 AEG 1976 in den Entwurf eines § 14 übernommen worden war, vgl. BT-Drs. 12/4609 (neu) S. 28 f., 100. Auch wenn die positive Normierung der Ausgleichspflicht des Bundes in den Gesetzesmaterialien nicht gesondert begründet wurde (es ist lediglich davon die Rede, dass die nichtbundeseigenen Eisenbahnen (weiterhin) einen Ausgleich für höhengleiche Kreuzungen erhalten sollten, vgl. BT-Drs. 12/6269 S. 140), ergibt sich hieraus ohne Zweifel, dass der Ausschluss der Länder von der Ausgleichspflicht aufrechterhalten werden sollte und die Zuweisung der Ausgleichspflicht an den Bund vom gesetzgeberischen Willen getragen war. cc) Durch das geltende Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und weiterer eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1531), mit dem die Regelung des § 16 AEG grundlegend umgestaltet wurde, ist insoweit keine Änderung erfolgt. Die aufgehobene Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 AEG 1993 wurde wortgleich durch den geltenden § 16 Abs. 1a AEG 2020 ersetzt und zugleich die ausdrückliche Ausgleichspflicht des Bundes nach § 16 Abs. 2 Satz 3 AEG 1993 in den § 16 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a AEG 2020 überführt. Ziel des Gesetzgebers war es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass (weiterhin) Ausgleichszahlungen für betriebsfremde Aufwendungen an alle öffentlichen (bundeseigenen und nichtbundeseigenen) Eisenbahnen geleistet werden können. Zugleich sollte die Gewährung von Ausgleichleistungen an bundeseigene öffentliche Eisenbahnen für die Erhaltung und den Betrieb höhengleicher Kreuzungen nach erfolgter Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 durch die Verordnung (EU) 2016/2337 vom 14.Dezember 2016 zulässig bleiben, vgl. BT-Drs. 19/17289 S. 8. Eine inhaltliche Änderung der vorliegend inmitten stehenden Regelungen in Bezug auf die Ausgleichspflicht des Bundes für Aufwendungen zur Erhaltung und zum Betrieb höhengleicher Kreuzungen mit Bundesstraßen war damit nicht verbunden." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an. 3. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, die Ausgleichsverpflichtung des Bundes sei auf Bahnübergänge an Bundesstraßen zu beschränken, die in der Straßenbaulast des Bundes liegen, und in allen anderen Fällen bestehe eine Ausgleichspflicht der Länder, folgt auch nicht aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AEG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Eine Norm ist daher nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat. Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen oder diese unterlaufen. Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren. Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 -, juris Rn. 77, und vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 -, juris Rn. 86, jeweils m. w. N. zur Rspr. des BVerfG. Einer verfassungskonformen Auslegung stehen vorliegend - wie dargelegt - der eindeutige Wortlaut des Gesetzes und der im Gesetzgebungsverfahren klar erkennbar gewordene Wille des damaligen Gesetzgebers entgegen. Hierüber darf das Gericht sich nicht hinwegsetzen. 4. Die Kammer hält § 16 AEG schließlich auch nicht wegen einer Unvereinbarkeit mit Art. 104a Abs. 1 GG für verfassungswidrig. Sie ist daher nicht gehalten, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. a. Art. 104a Abs. 1 GG beinhaltet eine allgemeine, das Bund-Länder-Verhältnis bestimmende Lastenverteilungsregel. Danach tragen der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit das Grundgesetz nichts anderes anderes bestimmt. Er verbietet, dass der Bund in ausschließlich den Ländern zugewiesenen Kompetenzbereichen die Erfüllung von Aufgaben (mit-)finanziert, und dass umgekehrt die Länder in Bereichen ausschließlicher Verwaltungskompetenz des Bundes die Aufgabenwahrnehmung (mit-)finanzieren. Die Gemeinden werden dabei als Glieder des betreffenden Landes behandelt und ihre Aufgaben und Ausgaben denen des Landes zugerechnet. Damit regelt Art. 104a Abs. 1 GG auch das Verhältnis des Bundes zu den Gemeinden und verbietet es, finanzielle Lasten, die bei der Erledigung einer Aufgabe des Bundes anfallen, den Gemeinden aufzuerlegen. Ebenso verbietet die Vorschrift umgekehrt einem Land oder einer Gemeinde, sich an der Finanzierung einer Aufgabe des Bundes zu beteiligen. Vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 15. März1989 - 7 C 42.87 -, juris Rn. 8, und vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 -, juris Rn. 19, m. w. N. Soweit Aufgabenbereiche von Bund und Ländern verschränkt sind, wie beim Bau von Verkehrswegekreuzungen durch die Beteiligung verschiedener Baulastträger, hat nach Art. 104a Abs. 1 GG jeder diejenigen Kosten zu tragen, die dem Anteil seiner Verpflichtung zur Aufgabenwahrnehmung entsprechen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 30. November 2021 - 8 ZB 21.1285 -, juris Rn. 21, m. w. N. Wem eine Aufgabe im Sinne des Art. 104a Abs. 1 GG obliegt, bestimmt sich - soweit Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung in Rede stehen - nach der Zuständigkeit für die jeweilige Verwaltungsaufgabe. Nicht maßgeblich ist, wer die kostenverursachende Entscheidung getroffen oder wer die Ausgaben "veranlasst" hat. Dies dient der Sicherung der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung. Aufgaben im Sinne von Art. 104a Abs. 1 GG können allerdings nur öffentliche Aufgaben eines Hoheitsträgers sein. Das ergibt sich aus der Anknüpfung an die Verwaltungskompetenz eines öffentlich-rechtlichen Hoheitsträgers und entspricht ebenfalls dem beschriebenen kompetenzsichernden Zweck der Vorschrift. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 -, juris Rn. 20, 21. Die Verwaltungskompetenzen sind in Art. 30, 83 ff. GG geregelt. Nach Art. 83 GG führen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Nach Art. 30 GG ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Unter einer staatlichen Aufgabe im Sinne des Art. 30 GG sind alle Sach- und Tätigkeitsbereiche zu verstehen, die vom Staat gegenüber dem Bürger in dessen Interesse und zum Wohl der Allgemeinheit zu erledigen sind. Von Art. 30 GG wird die Gesamtheit der staatlichen Tätigkeit erfasst, die der Staat sich selbst zulässigerweise zur Aufgabe macht. Sie betrifft die gesamte hoheitliche Verwaltung, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnimmt, mithin die Eingriffs- und Leistungsverwaltung, die auch staatliche Fördermaßnahmen umfassen kann, sowie die schlicht-hoheitliche Tätigkeit, wie etwa den Bau von Straßen. Vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 30. November 2021 - 8 ZB 21.1285 -, juris Rn. 22, m. w. N. b. Ausgehend hiervon ist die Kammer nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 16 AEG überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vgl. zum Erfordernis der vollen richterlichen Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes: BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1984 - 2 BvL 22/82 -, juris, Rn. 26; Meyer, in: von Münch/Kunig, Kommentar zum Grundgesetz, 7. Auflage 2021, Art. 100 Rn. 85 ff.; Morgenthaler, in: BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, 57. Edition, Stand: 15.01.2024, Art. 100 Rn. 16, jeweils m. w. N. aa. Die Unterhaltung bzw. Erhaltung von höhengleichen Kreuzungen mit Bundesstraßen und deren Kostentragung dürfte vorliegend schon nicht den Ländern als Aufgabe obliegen. Insoweit kann vorliegend wohl bereits nicht von einer staatlichen Aufgabe ausgegangen werden, denn durch den Bundesgesetzgeber wurde in Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 23 GG für Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, den Eisenbahnunternehmen in § 14 EBKrG die Pflicht zur Erhaltung bzw. Unterhaltung von Kreuzungen auferlegt. Soweit es sich wie vorliegend um ein nicht bundeseigenes Eisenbahnunternehmen handelt, trifft die Verpflichtung damit das private Eisenbahnunternehmen und nicht etwa das Land. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es sich vorliegend um eine Kreuzung mit einer Ortsdurchfahrt handelt und die Straßenbaulast insoweit der Gemeinde obliegt, hier der Stadt Z. , die mehr als 80.000 Einwohner hat (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 FStrG). Denn für die Erhaltung und den Betrieb von Anlagen im Bereich von Kreuzungen von Schienen und Straßen ist § 14 Abs. 1 Satz 1 EBKrG die speziellere Vorschrift und nach § 14 Abs. 2 EBKrG zählt das eigentliche Kreuzungsstück zur Eisenbahn- und nicht zur Straßenanlage. Danach gehören an Bahnübergängen zu den Eisenbahnanlagen das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück, begrenzt durch einen Abstand von 2,25 m jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu ihr verlaufend, ferner die Schranken, Warnkreuze (Andreaskreuze) und Blinklichter sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Eisenbahnzeichen und -einrichtungen. Demgegenüber werden den Straßenanlagen die Sichtflächen, die Warnzeichen und Merktafeln (Baken) sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Straßenverkehrszeichen und -einrichtungen zugeordnet. Damit ist die sonst nicht eindeutig zu beantwortende Frage der Zugehörigkeit des eigentlichen Kreuzungsstücks normativ dahin entschieden, dass dieses zur Eisenbahn- und nicht zur Straßenanlage zählt. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1991 - 7 C 1.91 -, juris Rn. 13. bb. Die Finanzierung der hier streitgegenständlichen Ausgleichszahlung hat der Bundesgesetzgeber ebenfalls in Ausübung seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nrn. 11 und 23 GG mit § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AEG für Bundesstraßen dem Bund zugewiesen. Bei der Ausgleichszahlung handelt es sich um eine staatliche Förderleistung gegenüber privaten Eisenbahnunternehmen. Vor dem Hintergrund der in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBKrG geregelten Übertragung der Unterhaltungs- und Kostentragungspflicht für höhengleiche Kreuzungen - soweit sie Eisenbahnanlagen i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 1 EBKrG sind - auf die Eisenbahnunternehmen, bezweckt die Förderleistung nach § 16 AEG die finanzielle Unterstützung der privaten Eisenbahnunternehmen durch den Bund und zugleich die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen. Vgl. dazu auch die bereits dargelegte Entstehungsgeschichte der heute geltenden Norm, insbesondere den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum zweiten Gesetz zur Änderung des AEG vom 22. April 1974, BT-Drs. 7/2017 S. 6 f. und die damals vorgesehene Vorschrift des § 6 c AEG. Hierzu war der Bundesgesetzgeber ermächtigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der gesetzlichen Regelung der Gewährung einer staatlichen Förderleistung zugunsten privater Eisenbahnunternehmen in Form der streitgegenständlichen Ausgleichszahlung auch nicht die Systematik des Grundgesetzes entgegen. Denn nach der Systematik des Grundgesetzes bezeichnet die Gesetzgebungskompetenz des Bundes die äußerste Grenze seiner Verwaltungszuständigkeit. Danach folgen die Verwaltungskompetenzen den Gesetzgebungsbefugnissen des Bundes und nicht umgekehrt die Gesetzgebungszuständigkeiten den Verwaltungsbefugnissen. Vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 30. Oktober 1962 - 2 BvF 2/60 -, juris Rn. 61. II. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Prozesszinsen aus § 291 Satz 1 BGB analog i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Diese Vorschrift ist - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Recht analog anzuwenden, wenn das einschlägige Fachgesetz keine abweichende, die Anwendung der Norm ausschließende Regelung trifft, und ist damit auch im Rahmen einer Verpflichtungsklage anwendbar. Die Voraussetzungen des § 291 Satz 1 BGB sind vorliegend erfüllt, weil die Beklagte nach den obigen Ausführungen unmittelbar zum Erlass von Bewilligungsbescheiden mit konkret bezifferten Ausgleichszahlungen verpflichtet wurde und kein weiterer "Regelspielraum" der Behörde i. S. d. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verbleibt. Eine aus dem Fachrecht abweichende Norm besteht nicht. Der Zinssatz für Prozesszinsen beträgt in analoger Anwendung des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 3 C 23.03 -, juris Rn. 50. Die Prozesszinsen stehen der Klägerin analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag zu, vgl. etwa Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 -, juris Rn. 25, mithin ab dem 18. Juni 2021 (Klageeingang am 17. Juni 2021) bzw. dem 15. März 2022 (Eingang der Klageerweiterung am 14. März 2021), weil im Verwaltungsprozess die Rechtshängigkeit bereits mit Eingang der Klage bzw. der Klageerweiterung bei Gericht eintritt, § 90 Abs. 1 Satz 1 VwGO. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Der Beklagten sind die Kosten ganz aufzuerlegen, da die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterliegt. Die insoweit zugleich erhobene unzulässige allgemeine Leistungsklage betreffend die Ausgleichszahlung hatte keine selbständige Bedeutung und keinen weiteren wirtschaftlichen Wert, sondern beinhaltete bei wirtschaftlicher Betrachtung im Ergebnis den gleichen Streitgegenstand wie die Verpflichtungsklage. Das beigeladene Land trägt keine Kosten, da es keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Vor diesem Hintergrund erscheint es billig, dass das beigeladene Land seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da es sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Bei der Verknüpfung von Verpflichtungs- und Leistungsklage - wie vorliegend - darf das Urteil zur Vermeidung einer Umgehung des § 167 Abs. 2 VwGO auch hinsichtlich des Leistungsausspruchs - hier: Ziffer 2. des Tenors - nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. November 2021 - 9 A 118/16 -, juris Rn. 287, m. w. N.; Pietzner/Möller, in Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 167 Rn. 134; Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 167 Rn. 13-17.