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Urteil

10 K 292/23

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2024:0910.10K292.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt vom beklagten Land die Gewährung von Billigkeitsleistungen aufgrund der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 für einen erlittenen Hausratschaden in der von ihm bewohnten Mietwohnung. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Unter dem 19. August 2022 stellte der Kläger bei der Bezirksregierung D. einen Förderantrag nach Ziffer 4. der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2022 (im Folgenden: Förderrichtlinie), die die Unterstützung von Betroffenen bei der Beseitigung von Schäden, die durch das Hochwasser- und Starkregenereignis im Juli 2021 verursacht worden sind, zum Ziel hat. Zur Begründung gab er an, die von ihm bewohnte und im 1. Obergeschoss des Mehrfamilienhauses A-Straße 00 in B. gelegene Wohnung sei von der Flut betroffen gewesen. Sein Hausrat sei komplett zerstört worden. Das betreffe die Küche, das Schlafzimmer und das Wohnzimmer, Elektrogeräte wie Fernseher, Laptop und Waschmaschine, sowie Kleidung, weitere Möbel und ein Fahrrad. Durch das Hochwasser sei ihm ein Hausratschaden in einer Gesamthöhe von 18.000 Euro entstanden. Hierzu legte er u. a. eine handschriftliche Schadensliste vor. Er beantrage daher die Gewährung der insoweit vorgesehenen Pauschale für einen Ein-Personen-Haushalt in Höhe von 13.000 Euro abzüglich der bereits erhaltenen Soforthilfe in Höhe von 1.500 Euro, mithin eine Billigkeitsleistung in Höhe von insgesamt 11.500 Euro. Mit E-Mail vom 10. Oktober 2022 forderte die Bezirksregierung D. den Kläger auf, zur Plausibilisierung seines Antrags weitere Angaben zu machen. Insbesondere solle er Schadenfotos von dem Ort, wo das Wasser eingetreten sei, sowie von der gesamten Wohnung im 1. Obergeschoss, Fotos von dem beschädigten Inventar, das in der von ihm überreichten Schadensliste aufgeführt sei, und Rechnungen bzw. Quittungen von Ersatzbeschaffungen bzw. alternativ, wenn diese nicht beizubringen seien, den Mailverkehr zwischen ihm und den Verkäufern vorlegen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 wies der Kläger darauf hin, dass er Fotos vom beschädigten Inventar nicht habe. Er könne allenfalls Bilder von der aktuellen Situation in seiner Wohnung vorlegen, die gerade saniert werde. Zwischenzeitlich habe auch das Dach instandgesetzt werden müssen, das bei dem Starkregen ebenfalls beschädigt worden sei. Das Wasser sei praktisch von überall gekommen. Mit weiterer E-Mail vom 25. Oktober 2022 bat die Bezirksregierung D. den Kläger, ein Gutachten zu dem beschädigten Dach und der Wohnung vorzulegen, in dem der tatsächliche Schaden von einem Gutachter inklusive Schadensbildern aufgeführt werde. Außerdem solle er erklären, weshalb er bei der Begründung der von ihm beantragten und auch erhaltenen Soforthilfe als Schadensort „Auto/Keller“ und im jetzigen Antrag „1. Obergeschoss“ angegeben habe. Zudem fehle es noch an Lichtbildern vom beschädigten Inventar. Die übersandten Lichtbilder zeigten allein in Sanierung befindliche Räumlichkeiten, aber keinen Hochwasserschaden. Nachdem auf diese E-Mail keine Reaktion des Klägers erfolgte, lehnte die Bezirksregierung D. nach vorheriger Anhörung den Antrag des Klägers mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Januar 2023 ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Bewilligung der begehrten Förderleistung nicht erfüllt seien. Nach Ziffer 7.7 der Förderrichtlinie müssten die Geschädigten ihre Angaben durch Nachweis glaubhaft machen. Nachweise könnten mittels geeigneter Belege und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden. Der Kläger sei dieser Mitwirkungspflicht jedoch nicht ausreichend nachgekommen und habe keine geeigneten Belege zur Glaubhaftmachung des geltend gemachten Schadens erbracht. Der Antrag müsse daher abgelehnt werden. Am 10. Februar 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe in der Flut alles verloren und müsse bei Null anfangen. Er sei nicht versichert gewesen. Es gebe auch kein Gutachten und er habe keine Lichtbilder vom Schaden. An dem Tag sei sein Freund jedoch da gewesen und habe noch ein paar Bilder gefunden, die er ihm weitergeleitet habe. Er selbst habe in dieser Situation verständlicherweise nicht daran gedacht, dass er Bilder machen müsse. Soweit er im Antragsverfahren von „Dach“ gesprochen habe, habe er die Decke über seiner Wohnung gemeint. Bei der Flut habe sich in den Leitungen ein so starker Rückstau gebildet, dass Wasser aus den Leitungen zurückgedrückt worden sei und den Fußboden über ihm bzw. die ganze Decke geflutet habe. Die ganze Wohnung habe unter Wasser gestanden und alles sei unbrauchbar geworden. Die Wohnung habe daraufhin umfassend saniert werden müssen. Neben den Materialkosten seien auch Kosten für die Helfer und ihn selbst in Eigenleistung für etwa 240 Stunden á 20 Euro, mithin 4.800 Euro, angefallen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Bezirksregierung D. vom 12. Januar 2023 zu verpflichten, ihm die beantragte Billigkeitsleistung in Höhe von 11.500 Euro zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags führt es aus, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung schon nicht bestehe. Das eingeräumte Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Es werde bereits bestritten, dass die Wohnung des Klägers im 1. Obergeschoss überhaupt vom Schadensereignis im Juli 2021 betroffen gewesen sei. Soweit ersichtlich befinde sich die Wohnung des Klägers in einem alten Fabrikgebäude, dessen 1. Obergeschoss sich in ca. 4 m Höhe befinde. Der nächstgelegene Bachlauf sei der C.-bach in ca. 300 m Entfernung. Auch wenn dieser durch das Starkregenereignis im Juli 2021 erheblich über die Ufer getreten sei, sei der Anstieg des Bachs auf eine solche Höhe in der genannten Entfernung jedenfalls nicht plausibel. Ein möglicher Wasserschaden durch das Starkregenereignis selbst könne allenfalls für Keller und Erdgeschoss angenommen werden. Die bei Antragstellung vom Kläger eingereichten Fotos zeigten aller Wahrscheinlichkeit nach auch die Betroffenheit eines Kellers, jedoch nicht die einer Wohnung. Die im späteren Verlauf des Antragsverfahrens gemachte Angabe, das Wasser sei in solcher Menge durch das Dach getreten, dass der Hausrat des Klägers in einer Größenordnung von 18.000 Euro beschädigt worden sei, sei ebenfalls nicht plausibel. Ein Gutachten hierzu habe der Kläger nicht vorgelegt. Er habe die entsprechende Anfrage nicht einmal beantwortet. Bei Beantragung der Soforthilfe bei der Stadt B. habe der Kläger zuvor im Übrigen angegeben, sein Auto und sein Keller seien von dem Hochwasserereignis betroffen gewesen. Auch diese Diskrepanz seiner Angaben habe er nicht erläutert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil er mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Folge seines Ausbleibens hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte Förderung nach der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater Infrastruktur sowie zum Wiederaufbau anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen) vom 6. Mai 2022 (im Folgenden: FR) liegen nicht vor. Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung D. vom 12. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Hausratspauschale, noch auf eine Neubescheidung seines Antrags (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat bereits nicht nachgewiesen, dass ihm durch das Hochwasserereignis im Juli 2021 überhaupt ein Schaden entstanden ist. Der fehlende Nachweis geht zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers. 1. Nach Ziffer 4.1 FR sind grundsätzlich förderfähig im Sinne eines Wiederaufbaus Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung des Schadensereignisses bauliche Anlagen und Wege beschädigt oder zerstört wurden (Satz 1). Diese Schäden können Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Garagen und vergleichbaren Stellplätzen sowie Hausrat und in bestimmten Fällen Einkommenseinbußen umfassen (Satz 2). Förderfähig sind die Kosten für den eigenen Hausrat nach Ziffer 4.4.4 FR bis zur Höhe des entstandenen Schadens (Ziffer 4.4.2 Nr. 4 FR). Für Schäden am eigenen Hausrat im Rahmen der nach Ziffer 4.4.4 FR maßgebenden Pauschale beträgt die Billigkeitsleistung bis zu 100 Prozent (Ziffer 4.4.1 Satz 2 FR). Nach Ziffer 4.4.4 FR zählen zum Hausrat die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen (Satz 1). Für Schäden am eigenen Hausrat wird in der Regel eine Billigkeitsleistung in Form einer Pauschale gewährt, bei einem Ein-Personen-Haushalt in Höhe von 13.000 Euro (Satz 2). Hiervon sind bereits erhaltene Soforthilfe-Zahlungen in Abzug zu bringen (Ziffer 7.3 FR). Voraussetzung für die Gewährung einer Billigkeitsleistung ist jedoch zunächst der Nachweis, dass überhaupt ein hochwasserbedingter Schaden eingetreten ist. Nach Ziffer 7.7 Satz 1 FR kann der jeweilige Nachweis der Angaben der Geschädigten, wenn - wie hier - nicht nach der Förderrichtlinie die Vorlage eines Gutachtens zur Schadenshöhe erforderlich ist, durch die Glaubhaftmachung mittels geeigneter Belege und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden. Dabei hat der Zuwendungsgeber auch in den Blick genommen, dass gegebenenfalls - möglicherweise auch flutbedingt - keine Kaufbelege für beschädigten Hausrat mehr vorhanden sind. In den „Häufigen Fragen und Antworten“, die in dem vom zuständigen Ministerium herausgegebenen 58-seitigen „Leitfaden für die ´Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft´ - UPDATE-3“ mit Stand vom 1. September 2022, vgl. https://www.mhkbd.nrw/system/files/media/docu ment/file/23-12-20_am-leitfaden-wiederaufbau-privat haushalte-update-3_0.pdf, veröffentlicht sind, ist hierzu ausgeführt, dass Hausratschäden im Nachweisverfahren nicht im Einzelnen durch Originalbelege nachgewiesen werden müssten. Schäden am eigenen Hausrat müssten plausibel und nachvollziehbar sein. Deshalb könnten neben einer Schadensliste auch Fotos, Bescheinigungen, Erläuterungen und andere Nachweise notwendig sein (Seite 31 f.). Dafür, dass sich im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Antrag des Klägers eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis entwickelt und das beklagte Land in anderen Fällen gleichwohl eine Billigkeitsleistung für Hausratschäden auch ohne Glaubhaftmachung des Schadens gewährt hat , fehlt es an Anhaltspunkten. Nach den unbestrittenen Angaben des beklagten Landes ist dies auch nicht der Fall. Diese in Übereinstimmung mit der Förderrichtlinie stehende Verwaltungspraxis entspricht ohne weiteres dem allgemeinen materiell-rechtlichen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Leistung beansprucht, die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände zu tragen hat. Es versteht sich dabei von selbst, dass die Zuwendungsbehörde bei Zweifeln am Vorliegen der Schadensverursachung durch das Hochwasser zur Ermittlung des Sachverhalts unter Einbeziehung der Beteiligten gehalten ist. Sie bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen (vgl. § 24 VwVfG NRW). Vgl. insoweit auch Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 6 ZB 19.1647 -, juris, Rn. 8. 2. Ausgehend hiervon sind die Zweifel des beklagten Landes an einer Schadensverursachung durch das Hochwasser dem Akteninhalt nach begründet. Aus der Akte ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die geltend gemachten Schäden durch das Hochwasser entstanden sein könnten. Der Kläger hat hierzu keine Schadensbilder vorgelegt und dies auch nicht anderweitig unter Beweis gestellt. Er hat die bestehenden Zweifel nicht durch die Vorlage geeigneter Unterlagen oder einen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Vortrag ausgeräumt. Die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung aufgezeigte Ungereimtheiten und Widersprüche zu erklären und seinen Vortrag zu plausibilisieren, hat er ungenutzt verstreichen lassen. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs und der diesbezüglichen Angaben des Klägers liegt die Wohnung, in der der Hausratschaden eingetreten sein soll, im 1. Obergeschoss. Nach den Ermittlungen der Bezirksregierung D. liegt die Wohnung in etwa 4 m Höhe. Eine Betroffenheit dieser Wohnung von dem Hochwasser hätte angesichts dessen einer besonderen Begründung bedurft. Soweit der Kläger insoweit im Klageverfahren ausgeführt hat, das Wasser sei durch die Zimmerdecke des darüber liegenden Geschosses gedrungen, weil flutbedingt Wasser aus den Leitungen gedrückt worden sei und die Decke und in der Folge seine komplette Wohnung geflutet habe, gibt es hierfür keinerlei Nachweise. Dieser Vortrag ist auch schlicht unglaubhaft. Aus dem von der Kammer beigezogenen Förderantrag des Hauseigentümers ergibt sich, dass dieser (Gebäude-)Schäden lediglich für das Erdgeschoss, die Außenanlagen und die Gebäudeaußenhaut geltend gemacht hat, nicht jedoch für das 1. Obergeschoss. Der Hauseigentümer beruft sich insoweit auf das Gutachten eines Sachverständigen, der (nur) für die Außenwände, die Außenanlagen und das Erdgeschoss hochwasserbedingte Schäden festgestellt hat. Wäre im 1. Obergeschoss der geltend gemachte Hausratschaden in einer Größenordnung von 18.000 Euro durch die vom Kläger behauptete Überflutung der gesamten Wohnung tatsächlich verursacht worden, wäre auch mit Gebäudeschäden in der Wohnung zu rechnen gewesen. Dass diese jedoch weder vom Gutachter festgestellt noch vom Hauseigentümer und Vermieter geltend gemacht worden sind, spricht dafür, dass ein hochwasserbedingter Schaden im 1. Obergeschoss tatsächlich nicht eingetreten ist und die vom Kläger vorgetragene Sanierung der Wohnung - sollte sie überhaupt erfolgt sein - einen anderen Hintergrund hat. Hierfür spricht überdies, dass der Kläger in seinem Soforthilfeantrag angegeben hat, sein Schaden sei an seinem Auto und im Keller eingetreten. Von einer Betroffenheit seiner im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung ist hier nicht die Rede. Ungeachtet des Umstands, dass sich ausweislich der Akte weder aus dem vom Kläger vorgelegten Mietvertrag noch aus dem von seinem Vermieter in Auftrag gegebenen Gutachten ergibt, dass das Haus überhaupt einen Keller hat, hat der Kläger die Widersprüchlichkeit seines Vortrags trotz wiederholter Aufforderung durch das beklagte Land nicht aufgelöst, sondern sich vielmehr jeder Stellungnahme hierzu enthalten. Das spricht für sich. Ohne dass es hierauf noch ankäme, ist auch sein im Klageverfahren erfolgter weiterer Vortrag, er habe gemeinsam mit Freunden seine Wohnung umfassend saniert, ohne weitere Erläuterung nicht glaubhaft. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, weshalb er als Mieter diese Arbeiten überhaupt vorgenommen hat. Eine etwaige Sanierungsverpflichtung dürfte, wenn es tatsächlich einen hochwasserbedingten Sanierungsbedarf gegeben hätte, vielmehr den Hauseigentümer und Vermieter getroffen haben, nicht jedoch den Kläger als Mieter. Insgesamt fehlt es nicht nur an den erforderlichen Nachweisen der Schadensverursachung durch das Hochwasser, sondern bereits an einem nachvollziehbaren und plausiblen Vortrag des Klägers hierzu. Die fehlenden Nachweise und die aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten gehen zu Lasten des Klägers, der das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Billigkeitsleistung nachzuweisen hat. Hieran mangelt es jedoch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.