Beschluss
7 L 455/24
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2024:0917.7L455.24.00
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Tenor
1. Der Antragstellerin zu 1. wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab Antragstellung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt beigeordnet, § 166 VwGO i. V. m. den §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Antragstellerin zu 2. wird abgelehnt.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 1. gleichen Rubrums – 7 K 1192/24 – gegen die Ziffern 1. und 3. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Mai 2024 wird angeordnet.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragstellerin zu 2. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragstellerin zu 1. wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab Antragstellung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt beigeordnet, § 166 VwGO i. V. m. den §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Antragstellerin zu 2. wird abgelehnt. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 1. gleichen Rubrums – 7 K 1192/24 – gegen die Ziffern 1. und 3. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Mai 2024 wird angeordnet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragstellerin zu 2. wird abgelehnt. Gründe I. Dem Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist stattzugeben, weil die mit dem vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verfolgte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1, 115 ZPO vorliegen und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist, § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 2 ZPO. II. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin zu 1., die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums – 7 K 1192/24 – gegen die Ziffern 1. und 3. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Mai 2024 anzuordnen, hat Erfolg. Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist begründet. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Denn an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Gemessen daran überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu 1. das öffentliche Vollziehungsinteresse des Antragsgegners. Denn die angegriffene Zwangsgeldfestsetzung i. H. v. 000,00 € in Ziffer 1. sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes i. H. v. 0.000,00 € in Ziffer 3. der angegriffenen Ordnungsverfügung erweisen sich bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Sach- und Streitstand als offensichtlich rechtswidrig. 1. Die in Ziffer 1. der angegriffenen Ordnungsverfügung erfolgte und auf § 64 Satz 1 VwVG NRW i. V. m. § 55 Abs. 1 VwVG NRW gestützte Zwangsgeldfestsetzung i. H. v. 000,00 € ist offensichtlich materiell rechtswidrig. Das folgt daraus, dass die Eltern der Antragstellerin zu 2. – also die Antragstellerin zu 1. und der Kindesvater – mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 6. Februar 2024, der in Ziffer 1. die zu vollstreckende Grundverfügung (Nachweisanforderung) enthält und in Ziffer 2. die Zwangsgeldandrohung, auf der die in Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung erfolgte Zwangsgeldfestsetzung beruht, nicht wirksam gemeinschaftlich verpflichtet wurden. Für die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme kommt es auf die Wirksamkeit sowohl der zu vollstreckenden Grundverfügung, vgl. hierzu in st. Rspr.: BVerwG, Beschluss vom 25. November 2021 – 6 B 7.21 –, juris, Rn. 12 m. w. N., als auch des vorausgegangenen Vollstreckungsverwaltungsakts – hier der ersten Zwangsgeldandrohung – an. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 13 A 97/09 –, juris, Rn. 32; Deusch/Burr, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 64. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 14 VwVG Rn. 14; Lemke, in: Danker/Lemke, Nomos-Kommentar, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, 1. Auflage 2012, § 14 Rn. 7. Vorliegend ist erforderlich, dass der Bescheid vom 6. Februar 2024 sowohl gegenüber der Antragstellerin zu 1. als auch gegenüber dem Kindesvater wirksam ist. Denn die konkret zu vollstreckende Nachweispflicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG können die Antragstellerin zu 1. und der Kindesvater als Eltern der Antragstellerin zu 2. rechtlich nur gemeinschaftlich erfüllen. Sie sind insoweit gerade keine Gesamtschuldner, sodass der Antragsgegner von einem Elternteil allein die Erfüllung der gesamten Pflicht verlangen könnte. Diese Besonderheit auf Ebene der konkreten Handlungspflicht setzt sich auf Ebene ihrer Vollstreckung fort. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG sieht vor, dass im Falle der Minderjährigkeit der nach den Absätzen 9 bis 12 verpflichteten Person – hier der Antragstellerin zu 2. – derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen hat, dem die Sorge für diese Person zusteht. Hierbei handelt es sich um einen echten Übergang der Verpflichtungen des minderjährigen Kindes auf die personensorgeberechtigte(n) Person(en), regelmäßig seine Eltern. Hintergrund dessen ist, dass ansonsten ein erheblicher Regelungsgehalt der Pflicht wegen der Minderjährigkeit des eigentlichen Adressaten leerliefe. Wollte die Regelung lediglich die Vertretung des minderjährigen Kindes durch seine Eltern anordnen, wäre sie angesichts der allgemeinen Vorschriften der §§ 1626 ff. BGB überflüssig. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 25 CE 21.2383 –, juris, Rn. 8; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 14 LA 75/24 –, juris, Rn. 12; VG Oldenburg, Urteil vom 12. März 2024 – 7 A 1593/23 –, BeckRS 2024, 15289, Rn. 16; Gebhard, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Auflage 2022, § 20 Rn. 71. Steht – wie hier – den (geschiedenen) Eltern des verpflichteten minderjährigen Kindes die Personensorge über dieses nach den §§ 1626 Abs. 1, 1626a Abs. 1 Nr. 2, 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, 1671 BGB gemeinsam zu, so sind sie auch gemeinsam nach § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG zur Nachweiserbringung verpflichtet. Es handelt sich dann um eine von den Eltern rechtlich nur gemeinschaftlich ausübbare und in diesem Sinne gesamthandsähnliche Pflicht, die Ausfluss des beiden Elternteilen gemeinschaftlich zustehenden Sorgerechts ist. Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 14. November 2022 – B 7 S 22.1038 –, juris, Rn. 46 unter Verweis auf VG München, Beschluss vom 10. Februar 2022 – M 3 S 22.567 –, juris, Rn. 40 und VG Köln, Urteil vom 15. Oktober 2008 – 10 K 2150/08 –, juris, Rn. 28, jeweils zur Verantwortlichkeit beider sorgeberechtigten Elternteile hinsichtlich der Einhaltung der Schulpflicht durch ihr Kind. Hier wurden die Eltern der nach § 20 Abs. 9 bis 12 IfSG verpflichteten Antragstellerin zu 2. nicht wirksam vom Antragsgegner gemeinsam verpflichtet. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, nach Absatz 5 der Vorschrift bleiben Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung unberührt. § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW schreibt vor, dass die Androhung eines Zwangsmittels zuzustellen ist, was nach Satz 2 auch dann gilt, wenn sie mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist. Danach war der Bescheid vom 6. Februar 2024, der die Nachweisanforderung und die erste Zwangsgeldandrohung enthielt, gemäß der §§ 3 ff. LZG NRW zuzustellen. Der vom Antragsgegner unternommene Zustellversuch mittels Zustellungsurkunde (vgl. § 3 LZG NRW) an die Wohnanschrift der Antragstellerinnen ging ins Leere, weil der Kindesvater nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragstellerin zu 1. dort seit dem Jahr 2016 nicht mehr lebt und auch nicht mehr gemeldet ist. Eine Heilung nach § 8 LZG NRW durch das an die aktuelle Wohnanschrift des Kindesvaters gerichtete Schreiben des Antragsgegners vom 1. Juli 2024 kommt nicht infrage. Danach gilt ein Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist, wenn sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Die Vorschrift ist hier nicht anwendbar. Sie bezieht sich nur auf Mängel, die dem Zustellungsvorgang selbst anhaften. Andere Fehler, die dazu führen, dass gar keine Zustellung i. S. v. § 2 Abs. 1 LZG NRW vorliegt, sind danach nicht heilbar. Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2011 – 7 K 8247/09 –, juris, Rn. 24 ff. m w. N.; jeweils zur inhaltlich parallelen Vorschrift des § 8 VwZG des Bundes: Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 12. Auflage 2021, § 8 VwZG Rn. 1; Ronellenfitsch, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 64. Edition, Stand: 1. Oktober 2023, § 8 VwZG Rn. 4; Danker, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 8 VwZG Rn. 1. Das gilt insbesondere für inhaltliche Fehler des zuzustellenden Dokuments selbst, die dazu führen, dass kein zustellungsfähiges Dokument vorliegt, wie bspw. einen Fehler bei der Adressierung, vgl. Danker, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 8 VwZG Rn. 1, wie er hier gerade vorliegt. In der Übersendung des Schreibens vom 1. Juli 2024 an die aktuelle Anschrift des Kindesvaters liegt auch selbst keine ordnungsgemäße Zustellung. Einerseits wurde dieses entgegen § 63 Abs. 6 VwVG NRW nicht nach den Vorschriften des LZG NRW zugestellt, andererseits ist unklar, welche Schriftstücke dem Kindesvater mit diesem Schreiben übersandt wurden, und ob ihn diese auch tatsächlich erreichten. Dies lässt sich weder dem Verwaltungsvorgang noch dem Vorbringen des Antragsgegners entnehmen. Schließlich wäre auch eine ordnungsgemäße Zustellung an den Kindesvater mit Schreiben vom 1. Juli 2024 sinnlos, weil es dem Kindesvater in diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre, der Nachweispflicht gemeinschaftlich mit der Antragstellerin zu 1. nachzukommen. Denn die in Ziffer 1. des Bescheids vom 6. Februar 2024 bis zum 5. März 2024 gesetzte Erfüllungsfrist war dann bereits abgelaufen. 2. Die in Ziffer 3. der angegriffenen Ordnungsverfügung verfügte weitere Zwangsgeldandrohung i. H v. 1.000,00 €, die auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW beruht, erweist sich nach summarischer Prüfung aus dem gleichen Grund (keine wirksame gemeinschaftliche Verpflichtung der Eltern) als materiell rechtswidrig. Insofern ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. 3. Vor diesem Hintergrund kann insgesamt dahinstehen, ob die Befürchtungen der Antragstellerin zu 1. hinsichtlich gravierender Komplikationen im Falle einer Impfung der Antragstellerin zu 2., die Erstere aus behaupteten Impfkomplikationen bei ihrem Sohn herleitet, durchgreifen oder nicht. Im Übrigen hat die Antragstellerin zu 1. bisher auch keinerlei ärztliche Unterlagen vorgelegt, die ihre Befürchtungen stützen könnten bzw. eine medizinische Kontraindikation für die Impfung der Antragstellerin zu 2. feststellen. III. Der Antrag der Antragstellerin zu 2. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die mit dem vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verfolgte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. IV. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin zu 2., die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums – 7 K 1192/24 – gegen die Ziffern 1. und 3. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Mai 2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Der Antragstellerin zu 2. fehlt die im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Vgl. zur analogen Anwendung nur: BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 1 VR 14.17 –, juris, Rn. 7. Danach ist der Antrag, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Demnach muss nach dem substantiierten Vorbringen des Klägers bzw. Antragstellers eine Rechtswidrigkeit des jeweiligen Hoheitsaktes – und zwar gerade mit Blick auf die (Grund-)Rechte des Klägers bzw. Antragstellers – möglich erscheinen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 3 C 2.80 –, juris, Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 6 S 304/18 –, juris, Rn. 5; Schmidt-Kötters, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 70. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 42 Rn. 175. Regelmäßig sind danach die Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts klage- und antragsbefugt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 – 1 A 23.85 –, juris, Rn. 20; Schmidt-Kötters, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 70. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 42 Rn. 173. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist aber nicht an die Antragstellerin zu 2. adressiert, sondern an ihre Eltern. Eine Drittanfechtung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung durch die Antragstellerin zu 2. scheidet ebenfalls aus. Voraussetzung hierfür wäre, dass sie sich auf die Verletzung einer Norm berufen könnte, die jedenfalls auch sie als Dritte schützen will. Aus dem Schutzzweck der Norm muss sich u. a. ergeben, dass sie unmittelbar (auch) dem rechtlichen Interesse dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist, und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, dessen Rechte berührt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 23.16 –, juris, Rn. 13 f.; zur reflexartigen Betroffenheit siehe auch: BayVGH, Beschluss vom 17. September 2015 – 10 CS 15.1435 –, juris, Rn. 14 („rein faktisch ermittelte „Betroffenheit““); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 6 S 304/18 –, juris, Rn. 6; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. Februar 2023 – 10 LA 91/22 –, juris, Rn. 18; VG Berlin, Urteil vom 17.06.2024 – VG 4 K 39/23 –, BeckRS 2024, 17272, Rn. 14; Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 42 Rn. 88. An einer solchen drittschützenden Norm fehlt es hier. Die zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Rechtmäßigkeit der in der angegriffenen Ordnungsverfügung erfolgten Zwangsgeldfestsetzung sowie der weiteren Zwangsgeldandrohung richtet, haben nicht (auch) den Individualschutz der Rechte eines Dritten zum Ziel, der – wie die Antragstellerin zu 2. in Bezug auf ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – bei Erfolg der Vollstreckungsmaßnahmen mittelbar in seinen Rechten betroffen wäre. Diese Betroffenheit stellte sich als lediglich reflexartig bzw. rein faktisch bedingt dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach der Empfehlung in Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 entspricht der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, hier also einem Betrag von 000,00 €, bzw. der Hälfte der Höhe des angedrohten Zwangsgelds, hier also einem weiteren Betrag von 000,00 €. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist, da es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt handelt, nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 ein Viertel der Gesamtsumme von 0.000,00 €, mithin ein Betrag von 000,00 € als Streitwert festzusetzen. Dieser Streitwert gilt je Antragstellerin, da nach Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs die Werte einzelner Klagen zu addieren sind, wenn mehrere Kläger gemeinschaftlich klagen, es sei denn, sie begehren oder bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft, was hier nicht der Fall ist; dies gilt für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend.