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Beschluss

10 L 669/24

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2024:1108.10L669.24.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

      Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe A. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. Oktober 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. März 2023 bzw. der am 17. August 2024 erhobenen Klage gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 10 K 2042/24 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits nicht statthaft. I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 19. Oktober 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. März 2023 ist nicht statthaft. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist dann statthaft, wenn einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage entgegen der Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die aufschiebende Wirkung kann nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3a VwGO von Gesetzes wegen oder aufgrund einer behördlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen. Wird – wie hier – die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt, weil die Behörde die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides angeordnet hat, so kann ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aber nur dann in Betracht kommen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf überhaupt aufschiebende Wirkung entfalten kann. Daran fehlt es im Falle eines unstatthaften Rechtsbehelfs. Ist nämlich ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO schon nicht statthaft, so kann ihm keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO zukommen. Diese Vorschrift bezweckt, den Adressaten des Verwaltungsaktes für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens vor einer Vollziehung des Verwaltungsaktes zu schützen, bevor die Widerspruchsbehörde oder im Falle einer Anfechtungsklage das Verwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts entschieden hat. Nur für diese Übergangszeit soll die aufschiebende Wirkung die Vollziehbarkeit hemmen. Daraus folgt, dass der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes sich nicht auf den Eintritt der aufschiebenden Wirkung berufen kann, wenn er sein vermeintliches Recht in der Sache nicht mehr durchsetzen kann, weil etwa der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist. Dasselbe gilt, wenn, wie hier, eine Überprüfung des Verwaltungsaktes in einem Widerspruchsverfahren überhaupt nicht vorgesehen ist. In diesem Fall kann der Adressat des Verwaltungsaktes eine sachliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Widerspruchsverfahren von vornherein nicht erreichen. Damit besteht auch kein rechtfertigender Grund, von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über den unstatthaften Widerspruch abzusehen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. März 2005 - 19 B 374/05 -, juris, Rn. 32; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2016 - 21 L 2266/16 -, juris, Rn. 12 ff. So liegt der Fall hier. Der Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. März 2023 war unstatthaft, da gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW) ein Vorverfahren nicht durchzuführen war. Einer der in § 110 Abs. 2 JustG NRW aufgelisteten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. II. Auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 17. August 2024 erhobenen und auf die Bescheidung des Widerspruchs vom 19. Oktober 2023 gerichteten Klage kommt nicht in Betracht. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben „Widerspruch und Anfechtungsklage […] aufschiebende Wirkung“. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dementsprechend nur statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu erheben ist. Im Falle eines in der Hauptsache verfolgten Verpflichtungs- oder Leistungsbegehrens bzw. der von dem Antragsteller erhobenen „Untätigkeitsklage“ scheidet ein solcher Antrag hingegen regelmäßig aus. Dies folgt bereits daraus, dass einer Verpflichtungsklage gegen einen Ablehnungsbescheid nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich kein Suspensiveffekt zukommt, der nach näherer Maßgabe von § 80 Abs. 2 VwGO zunächst entfallen und im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet bzw. wiederhergestellt werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 13 B 676/17 -, juris, Rn. 29, m. w. N. In diesem Fall wäre ein Rechtsschutzbegehren vielmehr auf § 123 Abs. 1 VwGO zu stützen (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Die Kammer versteht die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers dahingehend, dass er allein die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 17. August 2024 erhobenen und auf die Bescheidung des Widerspruchs vom 19. Oktober 2023 gerichteten Klage beantragt. Dies ergibt sich bereits aus der eindeutigen Formulierung, wonach sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 17. August 2024 auf die „hiesige“ Klage beziehen soll. Zwar lässt diese Formulierung auch ein Verständnis dahingehend zu, dass es sich dabei um die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erhobene Klage im Sinne einer Urheberschaft handelt. Allerdings spricht die Systematik der in dem Schriftsatz vom 17. August 2024 gestellten Anträge dafür, unter der „hiesigen“ Klage den zuvor unter Ziffer 1. angekündigten und auf die Bescheidung des Widerspruchs vom 19. Oktober 2023 gerichteten Klageantrag zu verstehen. Ein entsprechender Hinweis der Kammer, verbunden mit der Einräumung einer Frist zur Klarstellung bzw. Änderung der gestellten Anträge, blieb unbeantwortet. Dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auch in Bezug auf die mit Schriftsatz vom 18. August 2024 lediglich hilfsweise erhobene – hier allein statthafte – Anfechtungsklage um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht, ist nicht ersichtlich. Dem Schriftsatz vom 18. August 2024 lassen sich weder ein eindeutiger Verweis auf den Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 17. August 2024 noch ein neuer ausdrücklicher Antrag entnehmen. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist nach diesem Verständnis für die Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO kein Raum, da der auf die Bescheidung des Widerspruchs gerichtete Anspruch in der Hauptsache nicht mit einer Anfechtungsklage geltend zu machen wäre. Eine Umdeutung des gestellten Antrags kommt vorliegend – ungeachtet der Frage, ob bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller überhaupt Raum dafür besteht, den ausdrücklich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in einen solchen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO umzudeuten – vorliegend nicht in Betracht, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf den Hinweis der Kammer vom 10. Oktober 2024 zur statthaften Antragsart nicht reagiert hat, so dass davon auszugehen ist, dass er an dem gestellten Antrag festhält. Vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass auch ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg hätte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob einem solchen Antrag bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde, weil eine Klage in der Hauptsache unzulässig wäre oder ob es an einem Anordnungsanspruch mangelt. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf den Erlass eines Widerspruchsbescheides. In Fällen, in denen die Widerspruchsbehörde – wie hier – nur eine gebundene Rechtsentscheidung zu treffen hatte, der ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht innewohnt, ist ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids zu verneinen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. April 1997 - 6 B 6.97 -, juris, Rn. 11. Hier hatte die Beklagte im Widerspruchsverfahren eine gebundene Entscheidung im vorgenannten Sinne zu treffen, da der Widerspruch – wie bereits ausgeführt – gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW unstatthaft und damit zwingend als unzulässig zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. B. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Ziffern 54.2.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013.