2 K 50/24
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 5 Normen
Die Klägerin betrieb im streitgegenständlichen Kindergartenjahr 2023/2024 in D. unter dem Namen „S.“ eine Kindertagesstätte in Form eines Waldkindergartens mit drei Gruppen.
Sie beantragte für das Kindergartenjahr 2023/2024 bei dem Jugendamt des Beklagten eine Förderung nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz). Hierfür meldete sie drei Gruppen in der Gruppenform Ib (entsprechend der Anlage zu § 33 KiBiz – Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung) mit insgesamt 54 Kindern bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 35 Stunden in allen Gruppen. Zudem beantragte sie für alle Gruppen eine zusätzliche Förderung als Waldkindergarten.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2023 bewilligte der Beklagte der Klägerin im Rahmen der Jugendhilfeplanung einen Zuschuss nach den §§ 32-48 KiBiz in Höhe von insgesamt 572.325,39 Euro unter Berücksichtigung eines von der Klägerin zu leistenden Trägeranteils von 7,8 %. Im Zuschussbetrag enthalten ist ein Zuschuss nach § 35 Abs. 2 KiBiz in Höhe von insgesamt 41.490 Euro (3 x 15.000 Euro abzgl. des Trägeranteils) wegen der Konzipierung der klägerischen Einrichtung als Waldkindergarten mit drei Gruppen.
Gegen den Bewilligungsbescheid erhob die Klägerin am 4. August 2023 Widerspruch, den sie damit begründete, dass die pauschale Förderung von 15.000 Euro pro Gruppe gegen den Auskömmlichkeitsgrundsatz verstoße und daher rechtswidrig sei. Die Klägerin beschäftige je Waldkindergartengruppe eine zusätzliche Ergänzungskraft, um damit den Anforderungen der betriebserlaubniserteilenden Behörde an die personelle Mindestausstattung gerecht zu werden. Nach dem Rundschreiben 42/23-2020 des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) - Dezernat Kinder, Jugend und Familie - sei eine solche im Umfang von 70 % der Regelbetreuungszeit vorzuhalten. Dies entspreche einem Personalbedarf von 24,5 Wochenstunden je Gruppe, was unter Zugrundelegung von TVöD SuE S3 Stufe 4 einem jährlichen Arbeitgeberbruttogehalt in Höhe von 36.195,01 Euro (Brutto: 28.956,01 Euro zzgl. Arbeitgeberanteile: 7.239 Euro), in Summe bei drei Kindergartengruppen mithin 108.585,03 Euro, entspreche. Die Kosten für die Ergänzungskraft würden nicht durch Kindpauschalen refinanziert, da diese sich nach den Personalvorgaben in § 28 KiBiz richteten, die kein zusätzliches Personal für Waldkindergärten vorsähen. Die im Jahr 2011 in das KiBiz eingefügte Pauschale in Höhe von 15.000 Euro vermöge die zusätzlichen Personalkosten nicht aufzufangen, da diese nicht - wie für die Kindpauschalen in § 37 KiBiz vorgesehen - dynamisiert werde, obwohl Personalkosten seit Jahren stiegen. Es ergebe sich eine Unterdeckung in Höhe von 63.585,03 Euro (Kosten in Höhe von 108.585,03 Euro abzüglich Förderung in Höhe von 45.000 Euro). Es werde höflich um Abhilfe und entsprechende Neubescheidung, welche eine angemessene Refinanzierung der Ergänzungskräfte beinhalte, hilfsweise um rechtsmittelfähige Bescheidung gebeten.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2023 zurück, da die vorgenommene Zuschussberechnung anhand der gesetzlichen Vorgabe erfolgt sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Gesetzlich sei abschließend geregelt, dass der Waldkindergartenzuschuss höchstens 15.000 Euro pro Gruppe betrage.
Hiergegen hat die Klägerin am 9. Januar 2024 Klage erhoben.
Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, dass selbst unter Berücksichtigung des Mindestlohns von 12,41 Euro pro Stunde für die zusätzliche Ergänzungskraft von der Klägerin ein Arbeitslohn in Höhe von 19.035,96 Euro pro Gruppe pro Jahr zu zahlen sei. Auch dies führe zu einer Unterdeckung. Soweit das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2012 (Az: 12 A 1054/11) noch davon ausgegangen sei, es sei von einer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von in unzulässiger Weise gleich behandelten Vergleichsgruppen auszugehen, vermöge diese Argumentation nun nicht mehr zu überzeugen. Diese sei darauf gestützt worden, dass es dem Gesetzgeber zuzugestehen sei, bei der Neuregelung komplexer Sachverhalte zunächst entsprechende Erfahrungen und Erkenntnisse zu sammeln, bevor etwaige Gesetzesänderungen vorgenommen würden. Angesichts dessen, dass diese Entscheidung nunmehr zwölf Jahre zurückliege, liege es auf der Hand, dass zwischenzeitlich eine Anpassung der Finanzierungsregelungen insbesondere hinsichtlich der Waldkindergärten hätte erfolgen müssen. Insbesondere sei die Entscheidung, die seinerzeit zu einem Betreuungsumfang von 25 Wochenstunden getroffen worden sei, nicht auf Einrichtungen mit 35 oder 45 Wochenstunden Betreuungszeit übertragbar.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 3. Juli 2023 sowie des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2023 zu verpflichten, ihr eine weitere Förderung in Höhe von 63.585,03 Euro zur Refinanzierung der Unterdeckung der Personalkosten für die Ergänzungskräfte, die zum Betrieb eines Waldkindergartens erforderlich sind, zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist erneut darauf, dass er als Verwaltung an das bestehende Gesetz gebunden sei. Er bezuschusse die Klägerin über die im Kinderbildungsgesetz vorgesehen Mittel hinaus dadurch, dass er - wie bei allen Kindertageseinrichtungsgruppen, die nach 2019 gegründet worden seien - aus kommunalen Mitteln den von der Klägerin aufzubringenden Trägeranteil zur Förderung nach dem Kinderbildungsgesetz übernommen habe. Dieser habe sich unter Zugrundelegung der über die Anwendung „kibiz.web“ gemeldeten tatsächlichen Belegungszahlen im streitgegenständlichen Kindergartenjahr bei der Klägerin auf 44.839,83 Euro belaufen. Darüber hinaus seien an die Klägerin entsprechend dem Rundschreiben Nr. 42 / 4 / 2024 des LVR vom 1. Februar 2024 Überbrückungshilfen in Höhe von 8.886,50 Euro ausgezahlt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat für das verfahrensgegenständliche Kindergartenjahr 2023/2024 keinen Anspruch auf eine über den bewilligten Umfang hinausgehende Förderung. Die Ablehnung des Beklagten verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der der Klägerin nach den geltenden gesetzlichen Grundlagen zustehende Förderanspruch wurde mit dem Bewilligungsbescheid vom 3. Juli 2023 erfüllt. Dieser entspricht den Regelungen in Kapitel 2 des Kinderbildungsgesetzes in der Fassung vom 1. August 2022.
Nach § 32 KiBiz setzt die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtung dem Grunde nach voraus, dass
1. die Einrichtung die Aufgaben nach diesem Gesetz und auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung wahrnimmt,
2. der Träger die Regelungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet,
3. die Anzahl der Schließtage 27 Öffnungstage nicht überschreitet,
4. die Leitung der Einrichtung und die Leitung jeder Gruppe einer sozialpädagogischen Fachkraft im Sinne der Personalverordnung übertragen sind und
5. § 28 Absatz 1 bis 3 und § 29 Absatz 2 als Grundlage für die Personalbemessung eingehalten werden.
Diese Voraussetzungen liegen vor, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.
Die finanzielle Basisförderung für Personal- und Sachkosten der Kindertageseinrichtungen wird nach § 33 Abs. 1 Satz 1 KiBiz in Form von Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (Kindpauschalen) gezahlt. Darüber hinaus soll Trägern, denen am Gebäude der Kindertageseinrichtung weder das Eigentum noch das Erbbaurecht zusteht und die auch dem Eigentümer nicht wirtschaftlich gleichgestellt sind, neben anteiliger Übernahme der Kindpauschalen von den örtlichen Jungendämtern ein Zuschuss zu den Mietkosten gewährt werden, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 KiBiz. Zusätzlich kann eingruppigen Einrichtungen, die am 28. Februar 2007 in Betrieb waren, nach § 35 Abs. 1 KiBiz unter Berücksichtigung des Trägeranteils gemäß § 36 Abs. 2 KiBiz ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 Euro geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Gemäß § 35 Abs. 2 KiBiz können Waldkindergartengruppen darüber hinaus unter Berücksichtigung des Trägeranteils gemäß § 36 Abs. 2 KiBiz einen weiteren Pauschalbetrag von bis zu 15.000 Euro je Waldkindergartengruppe erhalten, wenn ein Träger im Sinne des § 25 Abs. 1 ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Diese Pauschalbeträge können nebeneinander geleistet werden, vgl. § 35 Abs. 3 KiBiz.
Von dem so berechneten Zuschussbetrag hat der Träger einen Finanzierungsanteil nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 KiBiz zu erbringen (im Folgenden: Trägeranteil). Dieser beträgt für die Klägerin 7,8 %, da sie ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe ist, der nicht zugleich in kirchlicher Trägerschaft steht, § 25 Abs. 1 KiBiz. Die darüberhinausgehende Förderung im Umfang von 92,2 % gewährt das Jugendamt, § 36 Abs. 1 Satz 1 KiBiz.
Der sich aus diesen Vorschriften ergebende Anspruch der Klägerin auf finanzielle Förderung ist - unstreitig - durch den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 3. Juli 2023 vollumfänglich erfüllt worden. Mit diesem wurde der Klägerin ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 572.325,39 Euro bewilligt, der sich wie folgt zusammensetzt:
Kindpauschalen | 514.260,00 Euro | |
zzgl. | Waldkindergartenpauschale | 45.000,00 Euro |
zzgl. | Mietförderung | 15.609,64 Euro |
Summe | 574.869,64 Euro | |
Fördersatz 92,2 % | 530.029,81 Euro | |
zzgl. | Landeszuschuss für plusKITAS etc | 33.195,58 Euro |
zzgl. | Landeszuschuss zur Qualifizierung | 8.000,00 Euro |
zzgl. | Landeszuschuss zur Fachberatung | 1.100,00 Euro |
Summe Zuschuss | 572.325,39 Euro |
Eine zusätzliche Förderung nach § 53 KiBiz kommt nicht in Betracht.
Nach dieser Vorschrift kann die Oberste Landesjugendbehörde für besondere Betreuungsbedarfe, zur Erprobung innovativer pädagogischer oder anderer Modelle Abweichungen von den Regelungen dieses Gesetzes zulassen.
Die Einrichtung der Klägerin unterfällt nicht dieser Vorschrift. Das pädagogische Konzept des Waldkindergartens ist nicht (mehr) innovativ. Dieses ist vielmehr bereits seit Mitte der 1990er-Jahre anerkannt.
Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris Rn. 92 ff.
Besondere Betreuungsbedarfe im Sinne der Vorschrift, die eine von den Regelungen des Gesetzes abweichende Förderung erfordern, liegen ebenfalls nicht vor. Der besonderen Personalsituation in Waldkindergärten, die auf der Beschäftigung einer zeitweise zusätzlich anwesenden Ergänzungskraft beruht, wurde bereits durch die Regelung in § 35 Abs. 2 KiBiz Rechnung getragen. Mit der Einführung der zusätzlichen Pauschale von bis zu 15.000 Euro sollte den Finanzierungsproblemen der Waldkindergärten aufgrund des in dieser Betreuungsform erforderlichen erhöhten Personalschlüssels begegnet werden.
Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 10. Mai 2011, LT-Drs. 15/1929, S. 44.
Damit ist dem Förderbedarf von Waldkindergärten nach dem Willen des Gesetzgebers Genüge getan. Dass darüber hinaus noch eine weitere Förderung nach § 53 KiBiz erfolgen soll, ist nicht ersichtlich.
Weitere Fördermöglichkeiten für die Einrichtung der Klägerin bestehen nicht. Solche folgen weder aus § 74 Abs. 3 SGB VIII (dazu unter 1.), noch unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG als Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses aus kommunalen Haushaltsmitteln (dazu unter 2.).
1.
Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 74 Abs. 3 SGB VIII auf eine Verpflichtung des Beklagten, ihm eine weitere staatliche Förderung zu den Kosten der streitgegenständlichen Kindertageseinrichtung im Kindergartenjahr 2023/2024 zu gewähren.
Nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art und Höhe der Förderung.
Diese bundesrechtliche Vorschrift scheidet wegen einer Sperrwirkung des Landesrechts als Rechtsgrundlage aus, wenn der Landesgesetzgeber von der ihm in § 74a Satz 1 SGB VIII eingeräumten Kompetenz zur Regelung der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen Gebrauch gemacht und eine eigenständige und abschließende Finanzierungsregelung getroffen hat.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2024 - 5 C 7.22 -, juris Rn. 8 und vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 - juris Rn. 20 f. sowie Beschluss vom 28. Mai 2014 - 5 B 4.14 - juris Rn. 7.
Die Sperrwirkung greift nicht ein, wenn der Landesgesetzgeber wegen teilweiser Verfassungswidrigkeit der Finanzierungsregelungen nicht wirksam von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2024 - 5 C 7.22 -, juris Rn. 8.
Es kann offenbleiben, ob - wie die Klägerin meint - das Kinderbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Verfassungsrecht, nicht vereinbar ist (hierzu unter a). Denn jedenfalls ist sie aufgrund der bereits erfolgten auskömmlichen Finanzierung durch die Ablehnung der beantragten weitergehenden Förderung nicht in ihren Rechten verletzt (hierzu unter b).
a)
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen.
Bei der gewährenden Staatstätigkeit hat der Gesetzgeber weitgehende Freiheit darüber zu entscheiden, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden. Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt. Was für die Abgrenzung des Kreises der Begünstigten gilt, muss erst recht zugrunde gelegt werden, wenn aufgrund einer Umstellung des Fördersystems staatliche Gewährungen fortan nach modifizierten Regeln verteilt werden und in der Folge einige Gruppen schon bisher Begünstigter weniger, andere bis dahin bereits geförderte Gruppen hingegen mehr Förderung erhalten. Unter diesen Umständen müssen die gesetzlichen Differenzierungen lediglich auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruhen.
So BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvF 4/05 -, juris Rn. 87f.
Der Gesetzgeber muss darüber hinaus nicht alle tatsächlichen Verschiedenheiten unterschiedlich behandeln. Typisierungen sind vielmehr zulässig, wenn sie möglichst realitätsnah und die bewirkten Ungleichheiten unvermeidbar sind, diese nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz von geringer Intensität ist. Dabei sind für die Frage der Unvermeidbarkeit auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht. Auch bei gewährender Staatstätigkeit - insbesondere bei der Übernahme von Kosten für Aufgaben, die primär dem Staat zufallen würden oder jedenfalls von ihm zu finanzieren sind - sind jedoch spezielle Regelungen für solche Fälle zu treffen, in denen es sich nicht nur um einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle handelt, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker als andere belastet werden. Dabei kann es umso eher an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen, den Betroffenen erhebliche Nachteile zuzumuten, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ausweislich der Gesetzesbegründung eine angemessene und gerechte Erstattung angestrebt hat. Jedenfalls in derartigen Fällen einer starken Benachteiligung für eine Minderheit kann auch der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität für sich genommen nicht mehr ausschlaggebend sein. Dies gilt vor allem dann, wenn sich durchaus Möglichkeiten finden lassen, einen angemessenen Härteausgleich ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand für die zuständige Behörde durchzuführen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris Rn. 117 ff. m. w. N.
Bei Bestimmung der Intensität der Prüfung des Gleichheitsrechtes aus Art. 3 Abs. 1 GG ist auch auf weitere, ggf. grundgesetzlich geschützte, Rechtspositionen des Betroffenen abzustellen, die geeignet sind, den rechtlichen Begriff der Gleichheit "inhaltlich aufzuladen". Hierbei kann sich die Klägerin auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG berufen. Zwar kann eine juristische Person nicht einen Beruf im Sinne einer Lebensaufgabe ausüben, in der sich die menschliche Persönlichkeit ausformt. Es ist aber in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass der Begriff des Berufs im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG weit auszulegen ist und grundsätzlich jede sinnvolle, erlaubte Tätigkeit umfasst. Das Grundrecht der Berufsfreiheit steht daher auch inländischen juristischen Personen des Privatrechts (Art. 19 Abs. 3 GG) jedenfalls insoweit zu, als eine darunter fallende Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann.
Dies ist bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit des Betriebs einer Kindestageseinrichtung der Fall. Weil die Berufsfreiheit weiterreicht als die Gewerbefreiheit, gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG auch juristischen Personen des Privatrechts das Recht, jede erlaubte Arbeit, für die sie sich geeignet und legitimiert glauben, als "Beruf" zu ergreifen und zur Grundlage der Lebensführung zu machen. Auch wenn die Kindertageseinrichtung nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, ändert das nichts daran, dass die Einrichtung geschäftsmäßig betrieben wird und kostendeckend arbeiten soll, so dass der für Art. 12 Abs. 1 GG erforderliche ökonomische Grundbezug nicht fehlt. Insofern läuft die Prüfung des Grundrechtes aus Art. 12 Abs. 1 GG hier parallel. Erweist sich die Regelung im Hinblick auf die Berufsausübung als gleichheitswidrig im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, ist zugleich auch ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG gegeben, so dass keine strenge Trennung der beiden Schutzbereiche erfolgen kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris Rn. 123 ff. m. w. N.
Es kann dahinstehen, ob nach diesem Maßstab das Finanzierungssystem des Kinderbildungsgesetzes in dem verfahrensgegenständlichen Kindergartenjahr 2023/2024 in Bezug auf die Förderung von Waldkindergärten in Form einer finanziellen Beschränkung des weitergehenden Zuschusses auf maximal 15.000 Euro pro Gruppe im Ergebnis gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG verstößt.
Bei der Überprüfung der Ausgestaltung eines landesrechtlichen Finanzierungssystems am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG sind die jugendhilferechtlichen Strukturprinzipien des Achten Buchs Sozialgesetzbuch zu beachten, zu denen insbesondere auch die in § 3 Abs. 1 SGB VIII geregelte Pluralität der Jugendhilfe, das heißt die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen, gehört. Dies gilt auch, soweit der Bundesgesetzgeber das Pluralitätsgebot weiter ausgeformt hat, etwa durch das Recht der Leistungsberechtigten, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung zu äußern (sog. Wunsch- und Wahlrecht, § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) und das Gebot, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung zu stellen, § 79 Abs. 2 SGB VIII. Insbesondere für Kindertageseinrichtungen kommt das aus § 9 Nr. 1 SGB VIII, Art. 6 Abs. 2 GG zu entnehmende Gebot hinzu, bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung zu beachten. Zwar verleihen weder § 3 Abs. 1 und 2 noch § 5 Abs. 1 SGB VIII dem Träger einer Kindertageseinrichtung einen unmittelbaren, bundesgesetzlichen Förderungsanspruch noch haben die Leistungsberechtigten etwa aufgrund ihres jugendhilferechtlichen Wunsch- und Wahlrechts einen Anspruch auf einen Platz in einer bestimmten Einrichtung. Dies steht jedoch der vorgenannten Bindung an die Strukturprinzipien und grundlegenden Entscheidungen des Bundesjugendhilferechts nicht entgegen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2024 - 5 C 7.22 -, juris Rn. 49; OVG NRW, Urteile vom 12. Januar 2021 - 21 A 3824/18 -, juris Rn. 52 und vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris Rn. 131.
Zu den Strukturprinzipien des bundesrechtlichen Jugendhilferechts gehört auch der in § 4 Abs. 2 SGB VIII normierte Funktionsschutz der freien Jugendhilfe. Dieser verpflichtet den Landesgesetzgeber im Sinne eines Schutzes vor Verdrängung, die Finanzierung von Kindertagesstätten so zu regeln, dass die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durch die öffentliche Förderung in die Lage versetzt werden, ihre Aufgabe sachgerecht zu erfüllen und ein nach Art und Umfang von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellendes Betreuungsangebot anzubieten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2024 - 5 C 7.22, juris Rn. 49, 51.
Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob nach diesen Maßstäben das vom Gesetzgeber vorgesehene Finanzierungskonzept im Hinblick auf die Finanzierung von Waldkindergärten für das Kindergartenjahr 2023/2024 den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
Anders als die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OVG NRW vom 15. Oktober 2012 vorträgt, spricht vieles dafür, dass keine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte (mehr) vorliegt.
Insofern kann zunächst dahingestellt bleiben, ob im Zuge einer typisierenden Betrachtung von Vergleichsgruppen weiterhin der typische Waldkindergarten als eingruppige Einrichtung mit 20 Kindern in einem Alter über drei Jahren und einer wöchentlichen Betreuungszeit von 25 Stunden angenommen werden kann.
so zugrunde gelegt von OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris Rn. 136.
Zwar ist der überwiegende Anteil der Waldkindergärten immer noch eingruppig. So gab es im Kindergartenjahr 2021/2022 in Nordrhein-Westfalen 223 Waldkindergärten mit insgesamt 254 Gruppen.
Vgl. Bericht des Ministeriums für Schule und Bildung zum Thema „Waldpädagogik - aktueller Sachstand“, LT-Vorlage 18/1065, S. 31.
Wie die Einrichtung des Klägers und die oben genannten statistischen Daten zeigen, gibt es darunter jedoch auch mehrgruppige Einrichtungen, die zudem auch Kinder unter drei Jahren betreuen. Dies führt zu einer deutlichen besseren Einnahmestruktur im Hinblick auf die Höhe der gewährten Kindpauschalen entsprechend der Anlage zu § 33 KiBiz. So betrug die Kindpauschale bei 35 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit in der Gruppenform Ib (Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung) - wie sie bei der Klägerin vorliegt - im streitgegenständlichen Kindergartenjahr 9.003,74 Euro. Werden jedoch nur Kinder im Alter von drei Jahren und älter betreut (Gruppenform IIIb) betrug die Kindpauschale 7.066,89 Euro.
Jedenfalls liegt im Hinblick auf Waldkindergärten im Allgemeinen im Vergleich mit den jeweiligen Ausgestaltungen der Regeleinrichtungen weiterhin ein ungleicher Sachverhalt vor. Denn Waldkindergärten weisen in Bezug auf das erforderliche Personal die Besonderheit auf, dass sie für 70 % der angebotenen Betreuungszeit eine zusätzliche Ergänzungskraft beschäftigen müssen, um die Sicherheit der betreuten Kinder zu gewährleisten.
Vgl. LVR, Rundschreiben 42 / 23-2020 „Harmonisierung der Anforderungen an Waldkindergartengruppen“ vom 20. Juli 2020 zu den Anforderungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis.
Dies führt zwangsläufig zu strukturell höheren Kosten als sie Regeleinrichtungen haben, die jedoch Grundlage für die Ermittlung der Kindpauschalen waren und die mit diesen ausreichend finanziert werden sollten.
Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 17/6726, S. 108.
Es spricht jedoch Einiges dafür, dass keine Gleichbehandlung dieser ungleichen Sachverhalte mehr vorliegt. Anders als vom OVG NRW in der Entscheidung 12 A 1054/11 noch angenommen, behandelt der Gesetzgeber Waldkindergärten und Regeleinrichtungen in Anbetracht der wegen des zusätzlichen Personalbedarfs strukturell ungleichen Kosten nicht mehr gleich. Vielmehr hat er sich im Jahr 2011 dazu entschlossen, für Waldkindergärten eine zusätzliche Förderung von bis zu 15.000 Euro je Gruppe einzuführen, die er seinerzeit für auskömmlich hielt, um den zusätzlichen Personalbedarf in Waldkindergärten zu decken.
Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 15/1929, S. 44.
Diese Pauschale steht den Waldkindergärten bis heute zu. Von einer vollständigen Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte kann daher keine Rede mehr sein.
Ob eine verfassungsgemäße Förderung darüber hinaus in dem Sinne auskömmlich sein muss, dass die anfallenden zusätzlichen Personalkosten vollumfänglich (bis auf den Trägeranteil) von der staatlichen Förderung umfasst sein müssen, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
b)
Ein Anspruch auf eine weitergehende Finanzierung scheitert unabhängig von der Verfassungsgemäßheit der Regelungen des Kinderbildungsgesetzes daran, dass die Klägerin bereits auskömmlich finanziert wurde.
Sie erhielt von der Beklagten im streitgegenständlichen Kindergartenjahr zusätzlich zu den ihr nach dem Kinderbildungsgesetz zustehenden Fördermitteln weitergehende Zuwendungen in Höhe von 44.397,48 Euro. Diesen Betrag kann die Klägerin nach ihrem Belieben zur Finanzierung von bestehenden Unterdeckungen verwenden. Er befreit sie gleichwohl nicht davon, den gesetzlich festgelegten Trägeranteil aufzubringen.
Bereits der Bundesgesetzgeber sieht in § 74 SGB VIII vor, dass freie Träger der Jugendhilfe, wie die Klägerin, nur gefördert werden sollen, wenn sie in der Lage sind, einen Eigenanteil zur Finanzierung aufzubringen. Entsprechend führt das Kinderbildungsgesetz diesen Gedanken fort und legt den Trägeranteil für anerkannte Träger der freien Jugendhilfe auf 7,8 % fest, vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 KiBiz NRW. Dabei wurde der Betrag im Zuge der Neufassung des KiBiz um 1,2 % abgesenkt, vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 KiBiz in der Fassung vom 1. August 2014.
Dass der Gesetzgeber überhaupt einen von den Einrichtungsträgern aufzubringenden Finanzierungsanteil vorsieht, ist nicht zu beanstanden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2021 - 21 A 3824/18 -, juris Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25.08 -, juris Rn. 22; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3/62 -, juris Rn. 85.
Mit der Voraussetzung der Eigenleistung wird die Subsidiarität der öffentlichen Förderung zum Ausdruck gebracht und sichergestellt.
Vgl. Trésoret in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 8/2022, § 74 SGB VIII Rn. 98.
Über diesen festgelegten Trägereigenanteil hinaus muss ein freier Träger der Jugendhilfe keine eigenen Mittel zur Finanzierung aufwenden. Denn anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sollen durch die gewährte staatliche Förderung in die Lage versetzt werden, ein nach Art und Umfang von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellendes Betreuungsangebot anzubieten. Die staatliche Förderung muss mit anderen Worten so bemessen sein, dass sie - unter Berücksichtigung des gesetzlichen Eigenanteils - die Sach- und Personalkosten der Kindertageseinrichtung abdeckt, die üblicherweise für einen in der Kindertagespflege typischen Standard anfallen und auch der Höhe nach marktüblich sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2024 - 5 C 7.22 -, juris Rn. 53; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 12 B 481/07 -, juris.
Die Klägerin hat bislang keinen Trägeranteil aufgebracht. Der von dem Beklagten aus kommunalen Haushaltsmitteln gezahlte Zuschuss in Höhe von 44.839,83 Euro befreit die Klägerin nicht davon, den Trägeranteil in ihre Finanzierung einzustellen. Die Klägerin bleibt vielmehr verpflichtet, diesen entsprechend der gesetzlichen Konzeption des § 74 SGB VIII aus eigenen Mitteln aufzubringen. Die Zahlung des Beklagten stellt hingegen eine öffentliche Förderung dar, die gerade nicht aus eigenen Mitteln der Klägerin als Jugendhilfeträgerin erbracht wurde.
Ausgehend von der von der Klägerin gerügten Finanzierungsunterdeckung in Höhe von 63.585,03 Euro, verbleibt nach Anrechnung des Zuschusses des Beklagten nur eine Unterdeckung in Höhe von 18.745,20 Euro.
Dieser Betrag liegt weit unterhalb des von der Klägerin zu leistenden gesetzlich festgelegten Eigenanteils von 7,8 %, der sich entsprechend der Berechnungsgrundlagen im Bewilligungsbescheid vom 3. Juli 2023 auf 44.839,83 Euro beläuft. Dass die Klägerin entsprechende Leistungen bereits erbracht hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insofern ist es der Klägerin zuzumuten, das bestehende Defizit aus eigenen Mitteln aufzubringen und so die fehlende Unterdeckung auszugleichen.
2.
Die Klägerin kann einen zusätzlichen Förderanspruch auch nicht unmittelbar auf Art. 3 Abs. 1 GG stützen, da der Einzelne grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Handeln nicht isoliert aus dieser Norm herleiten kann. Eine Ausnahme kann nur im Fall der Selbstbindung der Verwaltung vorliegen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sie sich bei in ihrem Ermessen stehenden Entscheidungen an Verwaltungsvorschriften orientiert und entsprechend den in diesen enthaltenen Vergleichsmaßstäben entscheidet. Dann gebietet es der Gleichheitssatz, dass alle dem Vergleichsmaßstab entsprechenden Einzelfälle in gleicher Weise entschieden werden. Entscheidend ist insoweit, wie die Handhabung in ständiger Praxis erfolgt. Außerhalb von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften setzt eine über Art. 3 GG anspruchsbegründende Selbstbindung der Verwaltung voraus, dass die Behörde ihr Ermessen in der Praxis jeweils in einer bestimmten Art und Weise ausgeübt hat, es also eine ständige tatsächliche Verwaltungspraxis gibt.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Januar 2021 - 21 A 3824/18 -, juris Rn. 104 ff. m. w. N. und vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris Rn. 46.
Hiervon ausgehend besteht keine ständige Verwaltungspraxis, die der Klägerin zu ihrem geltend gemachten Förderanspruch verhelfen würde. Vielmehr hat die Beklagte der Klägerin bereits sämtliche Fördermittel zukommen lassen, die ihrer Verwaltungspraxis entsprechen. So hat sie zum einen für jede Gruppe der Klägerin den nach dem Kinderbildungsgesetz maximalen Förderbetrag von 15.000 Euro gewährt. Zum anderen hat sie entsprechend ihrer Verwaltungspraxis den Trägeranteil der Klägerin in vollem Umfang übernommen.
Dass die Beklagte in ständiger Praxis weitere Förderungen vergeben würde, die sie der Klägerin nicht hat zukommen lassen, ist bereits nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG überhaupt zu einem konkreten, individuellen Anspruch führen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei sich die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO ergibt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.