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Beschluss

10 L 792/24

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2024:1121.10L792.24.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 2434/24 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. August 2024 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.400 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 2434/24 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. August 2024 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.400 Euro festgesetzt. VERWALTUNGSGERICHT Aachen Beschluss 10 L 792/24 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Verkehrsrechts – Fahrtenbuchauflage für neun Monate hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat die 10. Kammer des VERWALTUNGSGERICHTS AACHEN am 21. November 2024 durch beschlossen: 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 2434/24 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. August 2024 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.400 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 2434/24 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. August 2024 wiederherzustellen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig. Er ist gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und damit insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO, da der Klage wegen der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. August 2024 angeordneten sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht hat insoweit zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich ein angefochtener Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheids besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 11B 13/20 -, juris, Rn. 14. Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse. Lässt sich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des bzw. der Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, desto größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris, Rn. 8, vom 28. Oktober 2011 - 2 B 1037/11 -, juris, Rn. 20, und vom 28. Dezember 1989 - 11 B 2793/89 -, juris, Rn. 1. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat das Gericht darüber hinaus zu prüfen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde in formeller Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, liegen die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hier vor. I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zunächst in formeller Hinsicht jedoch nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem ihn belastenden Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. § 31a StVZO gehört dabei zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für typische Gemeinschaftsgüter, nämlich die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt und sich die Behörde bei der Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken kann, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist. Dementsprechend ist auch den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei der Anordnung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage bereits dann genügt, wenn die Begründung der Anordnung erkennen lässt, dass die Behörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat. Die Einschlägigkeit der Begründung in Vergleichsfällen führt bei standardisierten Massenverfahren nicht dazu, dass das Merkmal einer individuellen, auf den Betroffenen bezogenen Begründung entfällt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 8 B 1847/05 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.; OVG Saarl., Beschluss vom 18. Juli 2016 - 1 B 131/16 - juris, Rn. 7; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 3 B 40/16 -, juris, Rn. 7, m. w. N. Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner genügt. Denn er hat die Vollziehungsanordnung schriftlich gesondert begründet und dabei u. a. ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts der Aufklärung von Verkehrsverstößen sowie deren zukünftiger Verhinderung, die durch eine Fahrtenbuchauflage bewirkt werden sollen, sowie im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs ein besonderes öffentliches Interesse an einer zeitnahen Durchsetzung der Fahrtenbuchauflage bestehe. Das reicht regelmäßig aus. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Einzelfall eine abweichende Beurteilung geboten sein könnte, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. II. In materieller Hinsicht überwiegt im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung jedoch das Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. August 2024 erweist sich als offensichtlich rechtswidrig. Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage vor (dazu 1.). Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen jedoch nicht fehlerfrei ausgeübt (dazu 2.). 1. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt. a. Mit dem von dem Antragsteller gehaltenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen A - B 1 wurde am 14. März 2024 um 13:51 Uhr in 2 C, D., die dort gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten (gemessene Geschwindigkeit toleranzbereinigt: 71 km/h). Dies ergibt sich aus den im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Aufzeichnungen und Angaben der Geschwindigkeitsmessanlage. Anhaltspunkte dafür, dass die angezeigte Geschwindigkeitsübertretung nicht erfolgt ist oder durch ein anderes Fahrzeug begangen worden sein könnte, bestehen nicht. b. Auch war im Anschluss an diese Zuwiderhandlung die Feststellung des Fahrzeugführers vor Ablauf der nach §§ 26 Abs. 3, 24 Abs. 1, 6 Abs. 1 StVG i. V. m § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG geltenden dreimonatigen Verjährungsfrist (hier: am 14. Juni 2024) nicht möglich. Unmöglich im Sinne dieser Vorschrift ist die Feststellung des verantwortlichen Fahrers dann, wenn die Bußgeldbehörde (hier: der Landrat des Antragsgegners) nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die ermittelnde Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Fahrzeughalter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – über den mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den ihm bekannten oder auf einem ihm vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder – insbesondere etwa auch, wenn der Fahrer auf dem Foto nicht zu erkennen ist – zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der ermittelnden Behörde können sich im Weiteren an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2023 - 8 A 2361/22 -, juris, Rn. 27; Beschlüsse vom 10. September 2019 - 8 B 774/19 -‍, juris, Rn. 3, und vom 15. Mai 2018 - 8 A 740/18 -, juris, Rn. 30 ff., m. w. N.; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023, § 31a StVZO, Rn. 31, 33 ff., m. w. N. Nach diesen Maßstäben ist ein für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers ursächliches Ermittlungsdefizit der ermittelnden Behörde nicht ersichtlich. Die Bußgeldbehörde hat den Antragsteller als Halter des Fahrzeugs nicht nur durch Übersendung eines Fragebogens unter dem 2. April 2024 zu dem Vorwurf angehört, sondern ausweislich des Verwaltungsvorgangs am 19. April 2024 auch ein Vergleichslichtbild des Antragstellers beim Einwohnermeldeamt der Stadt E angefordert. Überdies suchten Außendienstmitarbeiter der Bußgeldbehörde am 10. und 16. April 2024 sowie am 2. Mai 2024 die Adresse des Antragstellers auf, trafen ihn jedoch jeweils nicht an. Ausweislich des Ermittlungsberichts wurde am 10. und 16. April 2024 jeweils ein Nachbar des Antragstellers befragt. Beide gaben an, den auf dem Tatfoto abgebildeten Fahrzeugführer nicht zu kennen. Entsprechend äußerte sich der am 2. Mai 2024 angetroffene Sohn des Antragstellers. Ein für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers kausales Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde ist damit nicht im Ansatz erkennbar. Es ist insbesondere nicht in dem Umstand zu erblicken, dass die Bußgeldbehörde den Antragsteller als Halter des Tatfahrzeuges durch die mit Datum vom 2. April 2024 erfolgte Übersendung eines Fragebogens nur als Beschuldigten, nicht aber (auch) ausdrücklich als Zeugen anhörte. Denn im Zuge einer erneuten Übersendung dieses Anhörungsbogens unter dem 10. Mai 2024 forderte sie den Antragsteller unter Fristsetzung bis zum 17. Mai 2024 auf, „umgehend den Fahrzeugführer zu benennen“, wobei sie ferner in Aussicht stellte, bei Unterlassen einer entsprechenden Auskunft den Erlass einer Fahrtenbuchauflage in die Wege zu leiten. Indem der Antragsteller auch auf dieses Schreiben bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht reagierte, kam er seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach. Der Antragsgegner durfte als Bußgeldbehörde daher davon ausgehen, dass der Antragsteller nicht zur Klärung der Täterschaft beitragen wollte und auch eine weitere, förmliche Zeugenanhörung mit entsprechender Belehrung nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller keine Angaben zur Sache machte, konnte die Bußgeldbehörde somit nicht nur nicht zweifelsfrei davon ausgehen, dass es sich bei dem Antragsteller tatsächlich um den Täter handelte. Auch war es ihr nicht zuzumuten, über die getätigten Ermittlungsansätze hinaus weitere zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen durchzuführen. Die Feststellung des Fahrzeugführers hätte vielmehr einen unter Anlegung der vorgenannten Grundsätze unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand verlangt. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, nach Erhalt des Anhörungsschreibens des Antragsgegners vom 5. Juli 2024 mitgeteilt zu haben, dass F als Täter in Betracht komme bzw. Angaben zum Fahrer machen könne, da dieser das fragliche Fahrzeug seit Februar 2024 entliehen und seither dauerhaft in Gebrauch (gehabt) habe, ändert auch dies nichts an der Feststellung, dass der Täter der Ordnungswidrigkeit vor Eintritt der Verfolgungsverjährung am 14. Juni 2024 nicht ermittelt werden konnte. Bei der Anhörung vom 5. Juli 2024 handelte es sich ohnehin lediglich um die Anhörung vor Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung. Das Bußgeldverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits wegen Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit abgeschlossen. Benennt der Halter den Fahrzeugführer erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, ermöglicht dies nicht (mehr) die Feststellung im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Der Fahrzeugführer muss vielmehr so rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist bekannt werden, dass die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und daran etwa anknüpfende straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2018 - 8 B 233/18 -, juris, Rn. 5 f. m. w. N., sowie vom 27. November 2013 - 8 B 1299/13 -, nicht veröffentlicht, Umdruck, S. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. November 2010 - 10 S 1860/10 -, juris, Rn. 9 f.; Bay. VGH, Urteil vom 6. Oktober 1997 - 11 B 96.4036 -, NZV 1998, 88. Weitere Ermittlungsbemühungen waren der Bußgeldbehörde angesichts der fehlenden Mitwirkung durch den Antragsteller nicht abzuverlangen. 2. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist jedoch ermessensfehlerhaft. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO räumt der zuständigen Behörde in mehrerlei Hinsicht Ermessen ein. Sie hat nicht nur ermessensfehlerfrei darüber zu entscheiden, ob sie überhaupt eine Fahrtenbuchauflage erlässt, sondern – bejahendenfalls – insbesondere auch eine gleichermaßen ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber zu treffen, für welchen Zeitraum sie diese anordnet und auf welche Fahrzeuge sie sie erstreckt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 13.14 -, juris, Rn. 16. Ist eine Behörde berechtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie gemäß § 40 VwVfG NRW ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt zunächst voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Die Behörde muss zudem den ihr zustehenden Handlungsspielraum erkannt und das ihr zukommende Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens ausgeübt haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris, Rn. 207. Das Gericht prüft insofern allein, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Es ist dagegen nicht befugt, die Ermessensentscheidung der Behörde durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2011 - 8 A 2247/10 -, juris, Rn. 24 f. Vorliegend genügt die Ermessensausübung des Antragsgegners jedenfalls hinsichtlich der Frage, auf welche Fahrzeuge die Fahrtenbuchauflage zu erstrecken war, den soeben umrissenen gesetzlichen Anforderungen nicht. Zwar kann die Verwaltungsbehörde nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO die Führung eines Fahrtenbuchs auch für mehrere Fahrzeuge eines Halters anordnen. Von diesem Grundsatz ausgehend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Fahrzeugen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1970 - VII B 19.70 -, Orientierungssatz, juris; OVG NRW, Urteil vom 10. September 1997 - 25 A 4812/96 -, juris, Rn. 3 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 2. November 2005 - 12 ME 315/05 -, juris, Rn. 6. Eine solche Anordnung stellt im Verhältnis zur Einzelanordnung in Bezug auf ein jeweiliges Tatfahrzeug indes eine erhebliche Erweiterung dar und bedarf daher einer ihre Auswirkungen auf den betroffenen Halter berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Vgl. VG Mainz, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 3 L 298/12.MZ -, juris, Rn. 6 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 19. Mai 2011 - W 6 S 11.367 -‍, juris, Rn. 30; VG Cottbus, Urteil vom 11. September 2007 - 2 K 1526/04 -, juris, Rn. 29. Erforderlich ist insofern insbesondere, dass die Behörde eine Prognose darüber angestellt hat, ob über das konkrete Tatfahrzeug hinaus auch mit (den) anderen Fahrzeugen des Halters unaufklärbare Verkehrsverstöße zu erwarten sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 1977 - XIII A 603/76 -, NJW 1977, 2181; VG Mainz, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 3 L 298/12.MZ -, juris, Rn. 6 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 19. Mai 2011 - W 6 S 11.367 -, juris, Rn. 30; VG Cottbus, Urteil vom 11. September 2007 - 2 K 1526/04 -, juris, Rn. 29; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 31a StVZO Rn. 60. Ungeachtet der Frage, ob – wofür im vorliegenden Fall insbesondere die nach Erlass der Ordnungsverfügung zum Verwaltungsvorgang des Antragsgegners gelangten Nachweise über weitere unaufgeklärte Verkehrsverstöße, die mit verschiedenen anderen auf den Antragsteller angemeldeten Fahrzeugen begangen wurden, sprechen könnten – eine derartige Prognose ermessensfehlerfrei hätte getroffen werden können, hat der Antragsgegner derlei Erwägungen jedenfalls nicht erkennbar angestellt. Weder der in der Hauptsache angefochtenen Ordnungsverfügung noch dem beigezogenen Verwaltungsvorgang lassen sich Anhaltpunkte dafür entnehmen, dass sich der Antragsgegner überhaupt mit der Frage, auf welche Fahrzeuge die Fahrtenbuchauflage zu erstrecken ist, auseinandergesetzt hat. In der Ordnungsverfügung selbst wird lediglich auf einen einzigen unaufgeklärten Verkehrsverstoß abgestellt, der mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen A - B 1 begangen wurde. Auch dem Verwaltungsvorgang lassen sich Anhaltpunkte für einschlägige Ermessenserwägungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nicht entnehmen. Zwar bat die Bußgeldstelle des Antragsgegners mit Schreiben vom 17. Juni 2024 um Erlass einer Fahrtenbuchauflage für alle auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeuge, da dieser wiederholt die Fahrzeugführer nicht genannt habe. Auch wurden auf diesem Schreiben handschriftlich insgesamt drei Kennzeichen notiert. Im Fortgang des Verwaltungsverfahrens kam sodann jedoch allein solchen unaufgeklärten Verkehrsverstößen erkennbare Bedeutung zu, die mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen A - B 1 begangen wurden. Neben der in der Ordnungsverfügung genannten Anlasstat wird lediglich noch auf einen Vorfall vom 16. Februar 2024 abgestellt, bei welchem mit diesem Fahrzeug in G die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 9 km/h überschritten wurde. Erst deutlich nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 23. August 2024 gelangten am 22. Oktober 2024 weitere Unterlagen zum einschlägigen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners, die unaufgeklärte Verkehrsverstöße betreffen, die mit anderen auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeugen begangen wurden. Diese Unterlagen wurden dem Verwaltungsvorgang jedoch lediglich unkommentiert angefügt. Damit ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt vor Erlass der Fahrtenbuchauflage vollständig und zutreffend ermittelt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat. Dieses Ermessensdefizit wurde auch nicht dadurch geheilt, dass der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren in seiner Antragserwiderung vom 22. Oktober 2024 auf mit anderen Fahrzeugen des Antragstellers begangene Verkehrsverstöße verwies. Eine gemäß § 114 Satz 2 VwGO grundsätzlich auch noch im Klageverfahren mögliche Ergänzung der Ermessenserwägungen ist darin (noch) nicht zu erblicken. Denn die knappen Ausführungen verhalten sich nicht nur nicht mit der Frage, inwieweit zukünftig mit der Begehung weiterer Verkehrsverstöße mit den anderen auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeugen und der Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers zu rechnen ist. Auch setzen sie sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Erstreckung einer Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge eines Halters im Verhältnis zu einer auf ein jeweiliges Tatfahrzeug beschränkten Einzelanordnung eine erhebliche Erweiterung darstellt, die daher einer ihre Auswirkungen auf den betroffenen Halter berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf. Auch die Ausführungen im Schriftsatz des Antragsgegners vom 22. Oktober 2024 lassen daher eine den vorstehend umrissenen gesetzlichen Anforderungen genügende Ermessensausübung (noch) nicht erkennen. Schließlich war es dem Gericht auch nicht möglich, die aufschiebende Wirkung der Klage nur insoweit wiederherzustellen, wie sich die angegriffene Fahrtenbuchauflage auf andere Fahrzeuge als das konkrete Tatfahrzeug der Anlasstat erstreckt. Da sich die Aufgabe des Gerichts nach dem bereits zu § 40 VwVfG NRW und § 114 VwGO Ausgeführten auf die Prüfung beschränkt, ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, es ihm jedoch insbesondere nicht zusteht, die Ermessensentscheidung der Behörde durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen, ist es nicht befugt, die Fahrtenbuchauflage selbst ermessensgerecht auf das Tatfahrzeug zu begrenzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 1977 - XIII A 603/76 -, NJW 1977, 2181; VG Mainz, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 3 L 298/12.MZ -, juris, Rn. 10; VG Augsburg, Urteil vom 24. November 2006 - Au 3 K 06.00526 -, juris, Rn. 29. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2019 - 8 B 774/19 -, juris, Rn. 12, und vom 26. März 2018 - 8 B 233/18 -, juris, Rn. 13, an Ziffer 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für jeden Monat der Dauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400 Euro anzusetzen. Erstreckt sich die Fahrtenbuchauflage auf mehrere Fahrzeuge, ist der sich daraus ergebende Betrag – hier (9 x 400 Euro =) 3.600 Euro – pro Fahrzeug in Ansatz zu bringen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2019 - 8 E 802/19 -, juris, Rn. 5 ff. Insofern geht die Kammer nach dem Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs davon aus, dass auf den Antragsteller drei Fahrzeuge (mit den jeweiligen amtlichen Kennzeichen A - B 1, H - I 2 und J - K 3) zugelassen sind, da es sich bei dem weiteren Kennzeichen, das auf der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Aufstellung genannt wird (L - 4), ausweislich seiner Zusammensetzung (vgl. § 42 Abs. 4 Satz 1 FZV) offensichtlich um ein sog. Kurzzeitkennzeichen i. S. v. § 42 Abs. 2 FZV handelte. Der sich somit ergebende Betrag von (3 x 3.600 Euro =) 10.800 Euro ist wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges) nur zur Hälfte anzusetzen.