Beschluss
9 L 745/24
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2025:0122.9L745.24.00
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Leitsätze
Vergabe von Studienplätzen in Studiengang Psychologie (polyvalent) (1. Fachsemester, Wintersemester 2024/25)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vergabe von Studienplätzen in Studiengang Psychologie (polyvalent) (1. Fachsemester, Wintersemester 2024/25) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 bei der Antragsgegnerin begehrt, ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie (polyvalent) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 glaubhaft gemacht. A. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine außerkapazitäre vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent), 1. Fachsemester. Die Zahl der Studienplätze hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein‑Westfalen (MKW) durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im 1. Fachsemester für das Wintersemester 2024/2025 vom 7. Juni 2024 in der Fassung vom 14. November 2024 auf 120 festgesetzt. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sind 133 Studenten für das 1. Fachsemester eingeschrieben. Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht. Ob die durch das MKW festgesetzte Zulassungszahl die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin erschöpft, kann dabei offen bleiben. Die Zahl der belegten Studienplätze in dem streitbefangenen Fachsemester überschreitet jedenfalls die Zahl der maximal zuzulassenden Studenten. I. Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität erfolgt gemäß § 3 Satz 1 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 - KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 in der seit dem 15. März 2023 gültigen Fassung. Sie ergibt sich aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5 KapVO NRW 2017) dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO NRW 2017) sowie der abschließenden Überprüfung gemäß den §§ 8 und 9 KapVO NRW 2017. 1. Das in Deputatstunden (DS) gemessene Lehrangebot einer Lehreinheit errechnet sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen, wie es sich nach den Vorgaben des § 5 Abs. 1 und 2 KapVO NRW 2017 ergibt, und dem durch Lehrauftragsstunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017) abzüglich der Dienstleistungen, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (§ 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017). a) Das in DS gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017 grundsätzlich anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln, wie sie sich aus der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaft (Lehrverpflichtungsverordnung NRW - LVV NRW) vom 24. Juni 2009 in der seit dem 23. September 2023 gültigen Fassung ergibt. Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das so genannte Stellenprinzip geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem so genannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2022 ‑ 13 B 98/22 u. a. ‑, juris, Rn. 12 ff., vom 23. Mai 2022 ‑ 13 B 339/22 u. a. ‑, juris, Rn. 4 ff., vom 12. Februar 2016 ‑ 13 C 21/15 ‑, juris, Rn. 7, und vom 8. Juli 2013 ‑ 13 C 50/13 -, juris, Rn. 14. Bei der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats ist die Antragsgegnerin zum Stichtag 15. September 2024 von 24,87 Personalstellen (einschließlich der aus dem „Sonder-Hochschulvertrag zum Aufbau von Studiengängen der Psychotherapie“ finanzierten bzw. geplanten und dem „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ finanzierten Stellen) ausgegangen, die sie der vom MKW übernommenen Kapazitätsberechnung (vgl. § 4 KapVO) zugrunde gelegt hat. Diese Stellen verteilen sich wie folgt: Stellengruppe Stellen Deputat DS W3 Universitätsprofessor 3 9 27 W2 Universitätsprofessor 4 9 36 W1 Junior-Professor 1 4 4 A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 1 5 5 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 3 7 21 Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) 7,17 4 28,68 Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet) 4,7 8 37,60 Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer 1 12 12 Summe 24,87 171,28 Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 5 KapVO NRW 2017 einzubeziehende Personalstellen vorhanden sein könnten, deren Berücksichtigung sich entscheidungserheblich auswirken würde, sind angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich. Zwar ist dort hinsichtlich einer 0,3 Stelle eines wissenschaftlichen Angestellten (unbefristet) vermerkt „zusätzlich 0,3 Stelle (A.) für die Koordination des Studiengangs Psychologie (polyvalent); gemäß SHV mit dem MKW trägt dieser Stellenanteil nicht zum Aufbau von Kapazitäten bei“. Ob sich dies als kapazitätsrechtlich zulässig erweist, kann indes dahinstehen. Auch wenn man ein zusätzliches Lehrdeputat von 2,4 DS (0,3 x 8) mit einrechnet, ergibt sich ‑ wie im Folgenden zu zeigen sein wird ‑ keine über die bereits belegten 133 Plätze hinausgehende Kapazität. Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat das MKW ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 171,28 DS ermittelt. Die Kammer legt ‑ neben den gerade erwähnten, vorsorglich hinzugerechneten 2,4 DS ‑ noch ein zusätzlich um weitere 5 DS erhöhtes Lehrdeputat betreffend die Lehrkraft für besondere Aufgaben zugrunde aus im Folgenden dazulegenden Gründen. Damit ergibt sich für die hier maßgebliche Berechnung ein Lehrdeputat von 178,68 DS pro Semester (171,28 DS + 2,4 DS + 5 DS). aa) Aus den durch die Antragsgegnerin ihrem Bericht an das Ministerium beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass das Lehrdeputat gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum um 0,94 DS vermindert ist. Dazu hat die Antragsgegnerin ‑ übereinstimmend mit der Darstellung in den dem Ministerium übermittelten Erläuterungen zu den Stellenveränderungen ‑ dargelegt, die Veränderungen im Stellenplan seien auf Veränderungen im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsarten zurückzuführen. Weiter hat sie darauf hingewiesen, als Ausgleich zum hauptamtlich geringfügig gesunkenen Lehrdeputat seien Lehrauftragsstunden vergeben worden. Somit habe sich das Lehrangebot je Semester im Studienjahr 2024/25 (172,07 DS) im Vergleich zum Vorjahr (172,24 DS) kaum verändert. Die Anzahl der Studienplätze vor Schwundausgleich sei sogar von 107 Plätzen um einen Platz auf 108 Studienplätze gestiegen. Die Stellenveränderungen hätten sich somit nicht kapazitätsreduzierend ausgewirkt. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Während sich im Vorjahr unter Berücksichtigung der zusätzlichen 0,94 DS im Rahmen des Lehrdeputats einerseits und mit Blick auf eine geringere Zahl an Lehrauftragsstunden sowie einen höheren Dienstleistungsexport andererseits insgesamt ein bereinigtes Lehrangebot pro Semester von 170,21 DS ergab, beträgt das bereinigte Lehrangebot pro Semester in diesem Studienjahr schon nach der Berechnung der Antragsgegnerin 171,09 DS, was sogar zu einem Studienplatz mehr vor Schwundausgleich führt. bb) Die Antragsgegnerin hat in die Berechnung des unbereinigten Lehrangebots richtigerweise hinsichtlich aller Stellen ‑ unabhängig von bestehenden Vakanzen ‑ deren jeweiliges abstraktes Stellendeputat eingestellt, obwohl zum maßgeblichen Berechnungsstichtag ausweislich des vorgelegten Stellenplans tatsächlich nicht alle Stellen vollständig besetzt waren. Das entspricht dem abstrakten Stellenprinzip und ist kapazitätsfreundlich. cc) Der Ansatz von 4 DS für die W 1 Junior-Professur begegnet keinen Bedenken. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV haben Juniorprofessoren ein Lehrdeputat von 4 DS, wenn sie sich in der ersten Anstellungsphase (1. bis 3. Jahr der Juniorprofessur) befinden, und von 5 DS, wenn sie in der zweiten Anstellungsphase (4. bis 6. Jahr der Juniorprofessur) sind. Vorliegend ist ausweislich des Stellenbesetzungsplans die Stelle zu einem Anteil von 25 % mit einer befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten besetzt; im Übrigen ist sie vakant. Die Stelle wurde mit einem Stellendeputat von insgesamt 4 DS in die Kapazitätsberechnung eingestellt. Die tatsächliche Besetzung einer Stelle ist kapazitätsrechtlich, wie bereits ausgeführt, von der oben benannten Ausnahme (bewusste dauerhafte Besetzung mit einer Lehrperson, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat) abgesehen ohne Bedeutung. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Ist eine Juniorprofessorenstelle im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mit einem Juniorprofessor besetzt, ist sie mit 4 DS anzusetzen (was sich im Übrigen mit der Regellehrverpflichtung für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter deckt, vgl. § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV NRW). Dies entspricht dem Lehrverpflichtungspotenzial der Stelle, da sie bei einer Neubesetzung aller Voraussicht nach mit einem Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase zu besetzen sein wird. Die Kammer sieht auch keinen Anlass zu ermitteln, ob die wissenschaftliche Angestellte bereits länger als drei Jahre bei der Antragsgegnerin beschäftigt ist. Die Beschäftigungsdauer der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten hat namentlich keinen Einfluss auf die Neubesetzung der Juniorprofessorenstelle (und auch nicht auf die Regellehrverpflichtung der wissenschaftlichen Angestellten). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 ‑ 13 A 1421/13 ‑, juris, Rn. 13 ff., und vom 31. Juli 2012 ‑ 13 C 28/12 ‑, juris, 11 f.; SächsOVG, Beschluss vom 9. Mai 2022 ‑ 2 B 25/22.NC ‑, juris, Rn. 15 ff., und OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 ‑ 3 Nc 158/12 ‑, juris, Rn. 28. dd) Ob hinsichtlich der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz ‑ WissZeitVG) eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, ist im Kapazitätsrechtsstreit regelmäßig nicht zu prüfen. Auch verpflichten weder das (abstrakte) Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule zu dem Nachweis, dass sich ein bestimmter Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befindet und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem WissZeitVG allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2017 ‑ 13 B 110/17 ‑, juris, Rn. 21, vom 17. März 2017 ‑ 13 C 20/16 ‑, juris, Rn. 3 ff., vom 11. Juli 2016 ‑ 13 C 30/16 ‑, juris, Rn. 7 und 10 ff., und vom 12. Februar 2016 ‑ 13 C 21/15 ‑, juris, Rn. 3 und 9. ee) Bezüglich der Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben kann im Ergebnis dahinstehen, ob anstelle der tatsächlich angesetzten 12 DS gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV NRW ein Lehrdeputat von bis zu 17 DS anzusetzen wäre, wofür jedoch bei summarischer Prüfung weit Überwiegendes spricht, so dass die Kammer im Folgenden zugunsten der Antragstellerin der Berechnung ein Lehrdeputat von 17 DS zugrunde legt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV NRW haben u. a. Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten gemäß § 42 Abs. 1 Hochschulgesetz je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben eine Lehrverpflichtung von 13 bis 17 DS. Nach § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV ist die Lehrverpflichtung von Angestellten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie u. a. die in § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV genannten Beamten, jeweils um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen, es sei denn, mit ihnen ist die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart. Eine Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite kommt bei Lehrkräften für besondere Aufgaben i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV nur bei Wahrnehmung weiterer Dienstaufgaben in Betracht. Fehlt es an solchen, verbleibt es bei der Obergrenze. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 ‑ 13 C 8/14 ‑, juris, Rn. 6; siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2021 ‑ 13 B 1017/21 u. a. ‑, juris, Rn. 17, und ‑ 13 C 30/21 ‑, juris, Rn. 16; VG Minden, Beschluss vom 8. März 2022 ‑ 10 Nc 4/21 u. a. ‑, juris, Rn. 32. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LVV überprüft der Dekan studienjährlich, ob und aus welchen Gründen von der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung abgewichen wurde; dies ist gemäß Satz 2 aktenkundig zu machen. Es kann dahinstehen, ob eine bloße Verletzung der Dokumentationspflicht bereits eine Festsetzung des Lehrdeputats am oberen Ende der Bandbreite nach sich zieht, so OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2021 ‑ 13 B 1017/21 u. a. ‑, juris, Rn. 31, und ‑ 13 C 30/21 ‑, juris, Rn. 30, oder ob das Gericht bei unterbliebener Dokumentation die Überprüfung selbst vornehmen kann, so OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018 ‑ 13 C 50/18 ‑, juris, Rn. 9; VG Köln, Beschluss vom 21. April 2021 ‑ 6 Nc 25/20 ‑, juris, Rn. 23; VG Minden, Beschluss vom 12. Dezember 2018 ‑ 10 L 1038/18 ‑, juris, Rn. 42. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin hier keinerlei weitere Dienstaufgaben benannt, die eine Abweichung vom oberen Rand der Bandbreite begründen könnten, so dass auch das Gericht für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, in dem die Aufklärungsmöglichkeiten eingeschränkt sind, nicht zu einer entsprechenden Beurteilung kommen kann. Es bestehen des weiteren durchgreifende Zweifel an der Sichtweise der Antragsgegnerin, es sei eine Bandbreite für die Lehrverpflichtung von maximal 16 DS zugrunde zu legen, da der Stellenplan von einem Angestelltenverhältnis ausgehe. Zwar sieht § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV die Herabsetzung des Lehrdeputats um 1 DS bei Angestellten gegenüber Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Die betroffene Stelle ist indes ausweislich des Stellenplans nicht besetzt. Die Konstellation des § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV, in der ein Angestellter aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnimmt wie die in § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV genannten Beamten, liegt damit nicht vor, sondern wird von der Antragsgegnerin hypothetisch zugrunde gelegt, ohne dass hierfür eine hinreichende rechtliche und/oder tatsächliche Grundlage ersichtlich ist. Vgl. in diesem Zusammenhang zur Irrelevanz hypothetischer Überlegungen im Falle einer nicht stellenadäquaten Besetzung OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 ‑ 13 C 8/14 ‑, juris, Rn. 7. Legt man indes der Überprüfung der Kapazitätsauslastung hinsichtlich der durch die Antragsgegnerin und das MKW mit einer Lehrverpflichtung von 12 DS angesetzten Stelle kapazitätsfreundlich ein Lehrdeputat von 17 DS zugrunde, ergibt sich kein für die Antragstellerin günstigeres Ergebnis (dazu im Folgenden). b) Ausgehend von einem unbereinigten Lehrangebot von 178,68 DS pro Semester ergibt sich unter Einbeziehung von Lehrauftragsstunden und unter Abzug des Dienstleistungsexportes ein bereinigtes Lehrangebot von 178,49 DS. aa) Eine Erhöhung des Lehrangebots ergibt sich gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 aus zu berücksichtigenden Lehrauftragsstunden. Danach werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr für das Pflicht- oder Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. Daraus ergeben sich vorliegend für das Sommersemester 2023 1,57 DS und für das Wintersemester 2023/2024 0 DS, d. h. insgesamt 1,57 DS : 2 = gerundet 0,79 DS je Semester und somit ein Lehrangebot von 179,47 DS (178,68 DS + 0,79 DS). bb) Das so ermittelte erhöhte Lehrangebot ist sodann um den Dienstleistungsexport (vgl. § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017) in Höhe von insgesamt 0,98 DS für die Studiengänge Kommunikationswissenschaft (Mensch-Technik-Interaktion und ‑Kommunikation) und den Studiengang Logopädie (dual) zu vermindern. Der Dienstleistungsbedarf dieser nicht zugeordneten Studiengänge ist in der Kapazitätsberechnung in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 KapVO NRW 2017 rechnerisch zutreffend wie folgt eingestellt: Ca q A q / 2 Ca q x A q / 2 Kommunikationswissenschaft 0,04 13,50 0,54 Logopädie (dual) 0,04 11,00 0,44 Grundsätzlich ist die Beeinträchtigung, die mit jedem Dienstleistungsexport für den grundrechtlichen Anspruch von Studienbewerbern auf Zulassung zum Studium in einem der Lehreinheit zugeordneten Studiengang einhergeht, der bei kapazitätsbeschränkten Studiengängen als Teilhaberecht an der vorhandenen Ausbildungskapazität gewährleistet wird, nicht unverhältnismäßig. Denn die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Das Kapazitätserschöpfungsgebot und das Teilhaberecht von Studienbewerbern vermitteln hingegen keinen Anspruch darauf, das Lehrpotenzial der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule bestimmten Studiengängen zu Gute kommen zu lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019 ‑ 13 C 37/19 ‑, juris, Rn. 16, vom 13. Oktober 2018 ‑ 13 C 50/18 ‑, juris, Rn. 18, und vom 25. Juli 2014 ‑ 13 C 13/14 ‑, juris, Rn. 6. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO NRW 2017 sind Dienstleistungen einer Lehreinheit allerdings nur solche Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Mit der Formulierung „zu erbringen hat“ stellt der Verordnungsgeber auf Dienstleistungspflichten ab. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Lehrveranstaltungen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für dessen erfolgreichen Abschluss erforderlich und die von der exportierenden Lehreinheit zu erbringen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2024 ‑ 13 C 3/24 ‑, juris, Rn. 29, vom 24. Oktober 2022 ‑ 13 B 799/22 ‑, juris, Rn. 6, und vom 26. Mai 2021 ‑ 13 C 5/21 u. a. ‑, juris, Rn. 16. Dabei sind gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 KapVO NRW 2017 die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen (Ca q ). Der jeweilige Curricularanteil wird i. d. R. mit der Zahl der Studienanfänger des Vorjahres, in zulassungsbeschränkten Studiengängen mit den jeweiligen Zulassungszahlen multipliziert (hier jeweils mangels Zulassungsbeschränkung: Zahl der Studienanfänger). Ausgehend hiervon begegnet die Berechnung des Dienstleistungsexports durch die Antragsgegnerin keinen rechtlichen Bedenken. Sie hat vorliegend das Lehrangebot zu Recht um 0,98 DS vermindert. Bei der Berechnung ist sie entsprechend § 5 Abs. 4 Satz 3 KapVO NRW 2017 von (rechnerisch) 13,5 bzw. 11 Studienanfängern und vom einem Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs (CA q ) von jeweils 0,04 ausgegangen. Das Gericht hat keine Veranlassung, diesen zugrunde gelegten Dienstleistungsexport zu beanstanden. Insbesondere ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass es sich bei dem angesetzten Dienstleistungsexport nicht um Lehrveranstaltungsstunden handelt, die für die Studiengänge Kommunikationswissenschaft (Mensch‑Technik‑Interaktion und ‑Kommunikation) und Logopädie (dual) auf der Grundlage der geltenden Studiengangspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Mensch‑Technik‑Interaktion und ‑Kommunikation der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2023 in der Fassung der ersten Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung vom 28. September 2023 und der Studiengangspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Logopädie dual der Antragsgegnerin vom 29. April 2024 zu erbringen sind. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin, an der die Kammer keinen Grund zu zweifeln hat, handelt es sich bei den der Berechnung zugrunde gelegten Studienanfängerzahlen um die jeweilige Studienanfängerzahl des Vorjahres. Da für die Berechnung der Exportleistung der Curricularanteil maßgeblich ist, der für den jeweiligen nicht zugeordneten Studiengang auf die exportierende Lehreinheit entfällt, nicht aber der insgesamt für den importierenden Studiengang geltende Curricularwert, ist die Festlegung und gegebenenfalls Einhaltung von Curricularwerten in den nicht zugeordneten Studiengängen grundsätzlich nicht zu überprüfen und ein Dienstleistungsexport kann allenfalls dann (verfassungs-)rechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2014 ‑ 13 C 13/14 ‑, juris, Rn. 8, und vom 6. Januar 2014 ‑ 13 C 115/13 ‑, juris, Rn. 3. Dafür bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Auch sonstige Aspekte tatsächlicher und/oder rechtlicher Art, die geeignet wären, die Richtigkeit des angesetzten Dienstleistungsexports in Abrede zu stellen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Das bereinigte Lehrangebot beträgt danach je Semester 178,49 DS (179,47 DS ‑ 0,98 DS). 2. Dieses Lehrangebot ist nach Ermittlung der Lehrnachfrage der Lehreinheit Psychologie (§ 6 KapVO NRW 2017) und Bildung der Anteilquoten (§ 7 KapVO NRW 2017) auf den Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) und den Masterstudiengang Psychologie aufzuteilen. Die Antragsgegnerin hat für die Lehreinheit Psychologie einen Curriculareigenanteil von gerundet 2,47 ermittelt. Dieser errechnet sich aus der Summe der gewichteten Curriculareigenanteile (§ 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017) des Bachelorstudiengangs Psychologie (polyvalent) (Curriculareigenanteil von 2,72 x Anteilquote von 0,779 = 2,11888) und des Masterstudiengangs Psychologie (Curriculareigenanteil von 1,60 x Anteilquote von 0,221 = 0,3536). a) Bei der Berechnung ist die Antragsgegnerin von einem Curricularwert (CW) von 2,76 im Studiengang Bachelor und von 1,60 im Studiengang Master ausgegangen. Den für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlichen und gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2017 durch den Curricularwert bestimmten Aufwand aller an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten haben die Hochschulen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2017 im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung für den jeweiligen Studiengang vorgegebenen Bandbreite zu berechnen. Für die Studiengänge im Bereich Mathematik, Geographie und Psychologie beträgt die CW-Bandbreite Bachelor 2,20 ‑ 3,40 und die CW-Bandbreite Master 1,10 ‑ 1,70. Für sonstige Fächer, die keinem der genannten Studienbereiche zugerechnet werden können (u. a. Hebammenwissenschaft, Psychotherapie), ist eine individuelle CW-Berechnung vorgesehen. Nach Anmerkung 1 zu der vorgenannten Anlage können die Hochschulen dabei innerhalb der angegebenen Bandbreiten entweder die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten (CNW) abgeleiteten Werte (80 % für Bachelor bzw. 40 % für Master) verwenden oder aber den CW für einen Studiengang auf Grundlage des Studienplans selbst ableiten. Nach Anmerkung 2 sind die Curricularwerte bei Studiengängen, die den aufgeführten Bandbreiten nicht eindeutig zugeordnet werden können, auf Grundlage des Studienplans unter Berücksichtigung der für die Teilbereiche des Studiengangs einschlägigen Bandbreiten abzuleiten. Mit der Bandbreitenregelung wird den Hochschulen im Rahmen der ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit bei der Einführung profilbildender neuer Bachelor- und Masterstudiengänge ein ‑ von den Gerichten zu respektierender ‑ Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dieser ermöglicht es ihnen, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen, und erlaubt ihnen, die curriculare Struktur und die Betreuungsverhältnisse flexibel zu gestalten sowie die Lehrschwerpunkte zu setzen. Hieraus folgt im Umkehrschluss jedoch nicht, dass die Bestimmung des konkreten CW im freien Ermessen der Hochschule liegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 ‑ 13 C 66/19 ‑, juris, Rn. 7 ff. Das Bandbreitenmodell unterstellt, dass bereits der untere Wert der Bandbreite die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazitäten in einem Studiengang unter Normalbedingungen sichert. Dieser Wert darf im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausbildung nicht unterschritten werden. Übersteigt die nach dem Studienplan benötigte Ausbildungsmenge demgegenüber die untere Bandbreite merklich, müssen die Abweichungen mit dem Anspruch des Studienbewerbers auf eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazitäten vereinbar und mithin in den konkreten Eigenheiten des Studiengangs begründet sein. Dies erfordert insbesondere eine sachgerechte Abwägung der Interessen der Studienbewerber und der Hochschule bei den in die CW-Berechnung eingestellten Parametern, wobei die Hochschulen mangels verbindlicher landesrechtlicher Vorgaben auf die von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) erarbeiteten Richtwerte zu Anrechnungsfaktoren und Teilnehmerzahlen zurückgreifen können (vgl. Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 ‑ 13 C 66/19 ‑, juris, Rn. 15 ff., und VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2024 ‑ 15 Nc 56/24 ‑, juris, Rn. 54 ff. aa) Gemessen daran begegnet der durch die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) mit 2,76 in die Kapazitätsberechnung eingestellte CW keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, der CW von 2,76 beruhe auf einer individuellen CW-Berechnung für „Sonstige Fächer (u. a. Hebammenwissenschaft, Psychotherapie)". Insofern kann dahinstehen, ob hier die CW-Bandbreite Bachelor von 2,20 ‑ 3,40 für die Studiengänge im Bereich Mathematik, Geographie und Psychologie zugrunde zu legen gewesen wäre oder ob aufgrund der Tatsache, dass der Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) nicht nur auf ein psychologisches Masterstudium vorbereitet, sondern ebenso die Voraussetzungen für eine Psychotherapieausbildung schafft, eine individuelle CW-Berechnung vorzunehmen war, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der vorgenannten CW-Bandbreite gemäß Anmerkung 2. Denn der Wert verbleibt innerhalb der vorgegebenen CW-Bandbreite Bachelor für die Studiengänge im Bereich Mathematik, Geographie und Psychologie. Substantiierte Einwendungen gegen die Berechnung sind nicht vorgetragen. Wie das Gericht bereits hinsichtlich der Kapazitätsberechnung zum Wintersemester 2022/2023 zu den mit der aktuellen Berechnung identischen Gruppengrößen für die einzelnen Veranstaltungsarten und Anrechnungsfaktoren dargelegt hat, bewegen sich diese Werte bis auf eine Ausnahme im Rahmen der Bandbreitenvorschläge der HRK, soweit dort Vorschläge enthalten sind. Insoweit spricht folglich nach Aktenlage von vornherein nichts dafür, dass der CW nicht durch die konkreten Eigenheiten des jeweiligen Studiengangs gerechtfertigt ist und die Antragsgegnerin sich bei der Bestimmung von nicht sachgerechten Erwägungen hätte leiten lassen. Sie hat sich vielmehr erkennbar im Wesentlichen an den Empfehlungen der HRK orientiert. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 22. Dezember 2022 ‑ 10 Nc 30/22 ‑, juris, Rn. 71 ff. Dass sie (einzig) für die hochschulinternen Praktika einen höheren Anrechnungsfaktor als den in den Entschließungen der HRK vorgesehenen kapazitätsgünstigen Wert angesetzt hat (1 statt 0,5), wirkt sich letztlich nicht zu Lasten der Antragstellerin aus. Selbst wenn für die hochschulinternen Praktika ein Anrechnungsfaktor von 0,5 angesetzt und ein niedrigerer CW von 2,63 festgelegt worden wäre, wäre die auf den Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) entfallende zusätzliche Ausbildungskapazität infolge der kapazitätsverzehrend wirkenden Überbuchung ausgeschöpft. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich hieraus eine Besserstellung der Antragstellerin gegenüber einer Berechnung im Sinne der Anmerkung 1 zur KapVO NRW 2017 unter Rückgriff auf den vormals geltenden CNW für den Studiengang Psychologie ergibt, welcher 4,0 betrug (vgl. Nr. 32 der Anlage 2 zur KapVO NRW 1994) und somit im Verhältnis von 80 % auf den Bachelorstudiengang übertragen zu einem CW von 3,20 geführt hätte. Von dem CW von 2,76 (bzw. 2,63 bei Alternativberechnung) für den Studiengang Psychologie (polyvalent) ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017 ein unbeanstandet gebliebener Curricularfremdanteil (CA q ) von 0,04 der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin in Abzug zu bringen, so dass sich ein Curriculareigenanteil (CA p ) von 2,72 (bzw. 2,59) ergibt. bb) Der CW für den Masterstudiengang Psychologie von 1,60 hält sich innerhalb der in Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 vorgesehenen Bandbreite von 1,10 ‑ 1,70. Die Antragsgegnerin hat ihn entsprechend der Anmerkung 1 zu der vorgenannten Anlage aus dem bisher geltenden CNW für den Studiengang Psychologie von 4,0 (vgl. Nr. 32 der Anlage 2 zur KapVO 1994) abgeleitet und hiervon 40 % errechnet. Das erweist sich insoweit als kapazitätsfreundlich, als dass eine auf Grundlage des Studienplans durch die Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung einen CW von 2,987 ergeben hätte. Darauf basierend hätte für die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Organisationsermessens eine Festsetzung des CW am oberen Ende der Bandbreite von 1,70 nahgelegen. Sie hat sich jedoch kapazitätsfreundlich für eine Berechnung auf Grundlage des bisher für den Studiengang Psychologie geltenden CNW entschieden. Der CW enthält keine Curricularfremdanteile. b) Auch die zugrunde gelegten Anteilquoten von 0,779 für den Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) und 0,221 für den Masterstudiengang Psychologie sind nicht zu beanstanden. Die Festsetzung der Anteilquoten hält sich innerhalb der rechtlichen Vorgaben. § 7 Satz 2 KapVO NRW 2017 bestimmt, dass die Hochschulen die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium zu bilden haben. Nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2017 sind dabei in zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres ein geeignetes ‑ damit aber nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung nicht das ausschließlich entscheidende ‑ Kriterium für die Bestimmung der Anteilquote. Die Bildung der Anteilquoten ist Ausdruck der Widmungsbefugnis der Antragsgegnerin und fällt ‑ solange vom Ministerium keine Vorgaben gemacht werden ‑ grundsätzlich in deren Organisationsermessen. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt insoweit lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2017 ‑ 13 C 29/17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 26. Juni 2013 ‑ 13 C 47/13 ‑, juris, Rn. 4. Gemessen hieran ist die Bildung der Anteilquoten durch die Antragsgegnerin vorliegend an sachlichen Kriterien ausgerichtet, da sie an die Überlegung anknüpft, die Anteilquoten so zu bilden, dass auf der Grundlage des zwischen ihr und dem MKW geschlossenen Sonder-Hochschulvertrags zum Aufbau von Studiengängen der Psychotherapie und der hier vereinbarten 120 Studienplätze im Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) und 34 Studienplätze im Masterstudiengang Psychologie die vereinbarte Aufteilung der Studienplätze auf Bachelor- und Masterstudiengang erreicht wird. Dies ist weder willkürlich noch gezielt kapazitätsvernichtend. Vgl. grundsätzlich zur Anwendung dieser Methodik VG Aachen, Beschluss vom 18. Februar 2022 ‑ 1 Nc 1/21 ‑, juris, Rn. 96. c) Gemäß § 3 KapVO NRW 2017 errechnet sich demnach eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie von 144,53 Studienplätzen (356,98 : 2,47) (bzw. bei einem CW von 2,63 von 150,62 Studienplätzen (356,98 : 2,37)), die multipliziert mit der Anteilquote für den Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) (0,779) im Ergebnis zu 112,59, also gerundet 113 (bzw. bei einem CW von 2,63 von 117,34, also gerundet 117) führt. 3. Allerdings ist eine Erhöhung nach § 9 Satz 1 KapVO NRW 2017 vorzunehmen. Die Zulassungszahl soll danach erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Zur Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist nach § 9 Satz 2 KapVO NRW 2017 das vom MKW vorgegebene, mithin das in den jährlichen Kapazitätserlassen benannte Hamburger Modell anzuwenden. Dessen Verwendung begegnet keinen Bedenken. Vgl. zum Hamburger Modell OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 ‑ 13 C 73/19 ‑, juris, Rn. 7, und vom 5. Juli 2019 ‑ 13 C 34/19 ‑, juris, Rn. 10 ff. Die Antragsgegnerin hat den Schwundausgleichsfaktor dabei nicht als gemittelten Wert bezogen auf die gesamte Lehreinheit, sondern für den der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Bachelor- und Masterstudiengang jeweils gesondert berechnet. Die Ermittlung der Schwundquote nach dem Hamburger Modell hat danach für den Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) einen Schwundausgleichsfaktor von 0,90 ergeben, was rechnerisch zu einer Studienanfängerzahl von gerundet 126 (113 : 0,90) (bzw. bei einem CW von 2,63 zu gerundet 130 (117 : 0,90)) führt. Die Antragsgegnerin stützt ihre Berechnung auf fünf aufeinanderfolgende Stichprobensemester (Wintersemester 2021/2022 bis Wintersemester 2023/2024) unter Berücksichtigung von sechs der Regelstudienzeit entsprechenden Fachsemestern. Dass dies eine zu schmale Tatsachenbasis darstellt, ist nicht ersichtlich. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2022 ‑ 13 B 348/22 ‑, juris, Rn. 10. Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung auf Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten Tabellen methodisch und/oder rechnerisch fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor und sind auch nicht vorgetragen. 4. Demnach besteht im 1. Fachsemester eine Kapazität von 126 bzw. 130 Studienplätzen. Die so ermittelte Zulassungszahl ist durch die nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 5. November 2024 mit Stand 31. Oktober 2024 vorgenommenen 133 Einschreibungen ‑ davon sind keine Studierenden beurlaubt ‑ erreicht und die vorhandene Kapazität damit erschöpft. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2025 wurde seitens der Antragsgegnerin bestätigt, dass diese Zahl nach wie vor aktuell ist. II. Eine über die dargestellte Anzahl von Studienplätzen hinausgehende Zulassungsverpflichtung der Antragsgegnerin besteht nicht. Die Antragstellerin hat keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes wegen Überbuchung. Nur wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber unabhängig von seiner Rangziffer zu vergeben. Wenn dies nicht der Fall ist, wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreitung der normativen Zulassungszahl aufgezehrt. Die Überbuchung durch die Zulassung von mehr Bewerbern, als dies nach der festgesetzten Zulassungszahl geboten ist, soll den Hochschulen ermöglichen, die Studienplätze möglichst vollständig im ersten Zulassungsdurchgang zu besetzen. Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient ‑ ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der KapVO NRW 2017 kapazitätserschöpfend festgesetzt ist ‑ der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Die infolge eines ‑ selbst verfahrensfehlerhaft durchgeführten ‑ Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität führt deshalb grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen außerkapazitären Studienplatz, noch vermittelt sie diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. Dementsprechend kann der auf die Zuweisung eines solchen Studienplatzes klagende Bewerber nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsdeckend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen. Andernfalls wird die Ausbildungskapazität der Hochschule auch bei Überschreitung der normativen Zulassungszahl aufgezehrt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2019 ‑ 13 B 25/19 ‑, juris, Rn. 39, vom 5. Juli 2019 ‑ 13 C 34/19 ‑, juris, Rn. 4, vom 27. Juli 2017 ‑ 13 C 15/17 ‑, juris, Rn. 25, und vom 17. März 2016 ‑ 13 C 20/16 ‑, juris, Rn. 14. Ob vom Vorliegen nicht erschöpfter Kapazitäten auszugehen ist, wenn die Hochschule durch eine von vornherein beabsichtigte Überschreitung der Sollzahl die festgesetzte Zulassungszahl als variable Größe betrachtet und eine deutliche Überbuchung vornimmt ‑ was allenfalls in Ausnahmefällen anzunehmen sein dürfte ‑, vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 26. August 2019 ‑ 13 B 25/19 ‑, juris, Rn. 39 ff., vom 5. Juli 2019 ‑ 13 C 34/19 ‑, juris, Rn. 4, vom 27. Juli 2017 ‑ 13 C 15/17 ‑, juris, Rn. 25 ff., und vom 17. März 2016 ‑ 13 C 20/16 ‑, juris, Rn. 16 ff., kann hier offenbleiben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Im Grundsatz ist die Praxis der Antragsgegnerin in § 28 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW ‑ VergabeVO NRW) für die Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren ausdrücklich vorgesehen. Hiernach kann die Hochschule bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass angebotene Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. Dies dient dem Zweck, die für Studienanfänger verfügbaren Studienplätze möglichst ohne Nachrückverfahren und mit wenig Aufwand in einem Vergabedurchgang zu besetzen. Ob sie so vorgeht, liegt im Organisationsermessen der Hochschule. Mithin darf dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ‑ wenn in der Rückschau auf die Verfahren der Vergangenheit zur Vergabe von Studienplätzen im 1. Fachsemester hierzu Anlass besteht ‑ erfahrungsgemäß nicht alle der Bewerber um einen Studienplatz das ihnen schließlich unterbreitete Einschreibeangebot auch tatsächlich annehmen. Dass eine aus den Erfahrungen der Vergangenheit abgeleitete Prognose über das Annahmeverhalten der Studienbewerber für das kommende Semester auch mit Unwägbarkeiten verbunden ist, liegt in der Natur der Sache mit der Folge, dass, sollte sich die Prognose als unzutreffend erweisen, im Rahmen der Kapazitätsüberprüfung nicht zu Lasten der Hochschule zu berücksichtigen ist, wenn mehr Studienbewerber von ihrem Immatrikulationsangebot Gebrauch machen als erwartet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019 ‑ 13 C 34/19 ‑, juris, Rn. 6, vom 27. Juli 2017 ‑13 C 15/17 ‑, juris, Rn. 27, siehe insbesondere auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 13 B 971/12 ‑, juris, Rn. 12 (Zulassung von 58 Studienbewerbern bei einer Sollzahl von 21 aufgrund entsprechender Erfahrungen in den beiden vorangegangenen Semestern, letztlich 33 Einschreibungen). Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Überbuchungspraxis auf einer fehlerhaften Prognose der Hochschule beruht, kann und muss dies in der Konsequenz für eine Übergangszeit hingenommen werden. Vgl. VG Aachen, Beschlüsse vom 22. Dezember 2022 ‑ 10 Nc 30/22 ‑, juris, Rn. 110, vom 18. Februar 2022 ‑ 10 Nc 1/21 ‑, juris, Rn. 120, und vom 31. Januar 2013 ‑ 9 L 442/12 ‑, juris, Rn. 24, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 ‑ 13 B 179/13 ‑, juris. Ausgehend hiervon ist die Überbuchungspraxis der Antragsgegnerin vorliegend nicht zu beanstanden. Erst recht besteht keine Grundlage, davon auszugehen, dass sie durch eine von vornherein beabsichtigte Überschreitung die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe betrachtet hätte. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass Überbuchungsfaktoren grundsätzlich ermittelt würden, indem für das jeweilige Studienfach das Verhältnis der Zulassungen zu den Einschreibungen bezüglich der letzten fünf Vergabeverfahren zu einem Wintersemester zugrunde gelegt werde. Der daraus abgeleitete Vorschlag werde dem Studiendekan unterbreitet, der über die abschließende Festsetzung entscheide. Für den Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent), der erst seit dem Wintersemester 2021/2022 angeboten werde, stünden bisher nur drei Vergleichsjahre zur Ermittlung der Vergleichswerte zur Verfügung. Das Studierendensekretariat habe die Vergleichswerte statistisch ermittelt und dem Studiendekan der Philosophischen Fakultät die Überbuchungsvorschläge übermittelt. Dabei habe das Studierendensekretariat eine Erhöhung des Überbuchungsfaktors vorgeschlagen, auch mit Blick auf allgemein rückläufige Studienbewerberzahlen. Im Wintersemester 2023/2024 hätten 318 Zulassungen ausgesprochen werden müssen, um die Zulassungszahl von 122 Plätzen zu erreichen, was einem errechneten Überbuchungsfaktor von 2,61 entspreche. Der Studiendekan der Philosophischen Fakultät habe jedoch aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre einen niedrigeren Faktor von 1,6 im Hauptverfahren gewählt. Es seien daher zunächst am 18. Juli 2024 177 Zulassungen ausgesprochen worden, was jedoch zum Erreichen der Sollzahl nicht ausgereicht habe. Bis zum 31. Juli 2024 seien 53 Einschreibungen erfolgt, bis zum 15. August 2024 11 weitere, also insgesamt 64. Angesichts des Fristablaufs zum 24. August 2024 seien weitere 56 Einschreibungen nicht annährend zu erwarten gewesen. In Abstimmung mit dem Studiendekanat seien daraufhin in Anlehnung an den errechneten Überbuchungsfaktor des Vorjahres weitere 136 Zulassungen ausgesprochen worden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass im Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) ein Nachrückverfahren nicht vorgesehen sei, so dass verbleibende Plätze nur noch im Losverfahren hätten vergeben werden könnten. Die Antragsgegnerin hat dazu Datenmaterial betreffend die Vorjahre vorgelegt. Anhand dieser ist festzustellen, dass im Wintersemester 2021/2022 bei Neueinführung des Studiengangs ein Überbuchungsfaktor von 1,96 zugrunde gelegt wurde, der zu einer deutlichen Überbuchung (199 Einschreibungen zu 113 Studienplätzen) führte. Im Wintersemester 2022/2023 entschied man sich daraufhin für einen massiv reduzierten Überbuchungsfaktor von 1,5, der zu einer deutlich geringeren Überbuchung führte (141 Zulassungen zu 120 Studienplätzen). Im Wintersemester 2023/2024 änderte sich das Bild hingegen deutlich. Es bedurfte eines Überbuchungsfaktors von 2,61, um die Studienplätze vollständig zu vergeben (122 Einschreibungen zu 120 Studienplätzen). Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Da erfahrungsgemäß nicht alle der Bewerber um einen Studienplatz das ihnen unterbreitete Einschreibeangebot auch tatsächlich annehmen, und die Durchführung eines Nachrückverfahrens nicht vorgesehen war, sollte durch die Zulassung von mehr Studienbewerbern als nach der festgesetzten Zulassungszahl geboten eine Besetzung sämtlicher Studienplätze ermöglicht werden. Die Wahl des Überbuchungsfaktors unterliegt dabei naturgemäß Unsicherheiten. Es liegt hier fern, dass die Antragsgegnerin die festgesetzte Zulassungszahl bewusst überschritten hätte. Ganz im Gegenteil hat sie in Anbetracht der in den vorangegangenen Semestern aufgetretenen deutlichen Schwankungen zunächst einen im Vergleich zum vergangenen Wintersemester 2023/2024 deutlich reduzierten Überbuchungsfaktor gewählt und 177 Zulassungen bei von ihr errechneten 120 Studienplätzen ausgesprochen, obwohl es im Wintersemester 2023/2024 eines Überbuchungsfaktors von 2,61 bedurfte, um die Studienplätze voll zu besetzen. Allein daraus wird bereits ohne weiteres ersichtlich, dass für eine regelmäßige und systematische Überbuchung, die Rückschluss auf ein bewusstes Verschleiern von Kapazitäten oder eine anderweitig rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise zuließe, keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Vielmehr war der Antragsgegnerin ersichtlich daran gelegen, eine Überbuchung zu vermeiden. Erst als sodann klar wurde, dass der gewählte Überbuchungsfaktor deutlich zu niedrig angesetzt war, hat die Antragsgegnerin sich entschlossen, doch auf die Erfahrungswerte der Vorjahre zurückzugreifen, und 136 weitere Zulassungen ausgesprochen (120 errechnete Studienplätze x 2,61 = 313; abzgl. 177 bereits ausgesprochener Zulassungen bleiben 136). Diese Vorgehensweise, die naturgemäß mit Unwägbarkeiten verbunden ist, wurde ersichtlich gewählt, um erfolgte und voraussichtliche weitere Nichtannahmen von Studienplätzen frühzeitig auszugleichen und die festgesetzten Kapazitäten auszuschöpfen. Dass dieser Überbuchungsfaktor nunmehr rückblickend zu hoch war und zu einer Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl geführt hat, kann der Antragsgegnerin nicht angelastet werden. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin keine andere Vorgehensweise gewählt, insbesondere weder ein Nachrückverfahren durchgeführt, noch sämtliche zunächst frei gebliebenen Plätze im Losverfahren vergeben hat. Wie bereits dargelegt, ist die Praxis der Antragsgegnerin in § 28 Abs. 3 VergabeVO NRW ausdrücklich vorgesehen. Ob die Antragsgegnerin die Möglichkeit der Überbuchung nutzt und/oder ob sie ein Nachrückverfahren durchführt, steht in ihrem Organisationsermessen (vgl. §§ 5 Abs. 6 Satz 1, 28 Abs. 5 Satz 1 VergabeVO). Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2024 ‑ 15 Nc 56/24 ‑, juris, Rn. 99, und VG Münster, Beschluss vom 29. Februar 2024 ‑ 9 Nc 20/23 ‑, juris, Rn. 21. Es bestehen vorliegend von vornherein keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchlich gewählte Vorgehensweise dergestalt, dass die Antragsgegnerin durch eine von vornherein beabsichtigte Überschreitung die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe betrachtet hätte. Die vorstehenden Ausführungen zeigen gerade im Gegenteil, dass sie bemüht war, eine Überbuchung zu vermeiden. Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin außerdem dargelegt, man habe von der optionalen Möglichkeit, im DoSV ein Nachrückverfahren durchzuführen, keinen Gebrauch gemacht, da im DoSV ein Bewerber, der an einer anderen Hochschule einen Platz annehme, aus dem Verfahren ausscheide und auch nicht nachrücken könne. Dabei bleibe es, wenn der Betroffene den anderweitig erlangten Platz nicht annehmen könne, weil er beispielsweise Praktika nicht rechtzeitig schaffe oder andere Voraussetzungen nicht erfüllen könne. Man wolle unter Fairnessgesichtspunkten aber bezüglich der nach Durchführung des „regulären Verfahrens“ verbliebenen Plätze allen Interessenten, also auch den vorgenannten eine Chance geben. Vor diesem Hintergrund habe man sich entschieden, darauf hinzuwirken, möglichst im „regulären Verfahren“ alle Plätze zu besetzen und sodann weder im DoSV noch anderweitig ein Nachrückverfahren durchzuführen, sondern die verbleibenden freien Plätze zu verlosen. Weiterhin habe man es angesichts der am 15. August 2024 noch offenen 56 Plätze vermeiden wollen, eine derart hohe Zahl im Losverfahren zu vergeben, in dem es vom Glück abhänge, wer einen Platz erhalte. Hinzu komme, dass eine Vergabe der verbliebenen Studienplätze im Losverfahren zu Verzögerungen geführt hätte. Abgesehen davon, dass vorab nicht absehbar sei, wie viele Meldungen zum Losverfahren erfolgen würden, sei anschließend abzuwarten, wer von den ausgelosten Kandidaten den Platz annehme. Sodann bedürfe es hinsichtlich der nicht angenommenen Plätze weiterer Auslosungen. Man wolle aber darauf hinwirken, dass zu Semesterbeginn möglichst alle Plätze vergeben seien, um einen rechtzeitigen Studienbeginn zu ermöglichen. Man versuche daher, die Vergabe im Losverfahren auf die Vergabe einer geringen Zahl an Restplätzen zu beschränken. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund lässt die erfolgte Überbuchung nicht den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin in der Lage ist, eine höhere Lehrnachfrage zu befriedigen. Vielmehr ist für eine rechtsmissbräuchliche Überbuchung nichts ersichtlich. Die Überbuchung erfolgte auf einer sachgerechten Grundlage, wobei es sich um eine Prognoseentscheidung handelte, die von vornherein erheblichen Unsicherheiten unterlag. Diente die Überbuchung danach allein dazu, die Vergabe der ausgewiesenen Studienplätze sicherzustellen, und beruhte die Zahl der Einschreibungen allein auf einem so nicht prognostizierbaren Annahmeverhalten, ist kein Raum, von einer rechtsfehlerhaften Handhabung auszugehen, und erst recht nicht für die Annahme, die Antragsgegnerin habe durch eine von vornherein beabsichtigte Überschreitung die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe betrachtet. Demgemäß ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass über die die festgesetzte Aufnahmekapazität schon deutlich übersteigende kapazitätsdeckende Überlast hinaus weitere außerkapazitäre Studienplätze zur Verfügung stünden. B. Soweit die Antragstellerin bei umfassender Auslegung des Begehrens unter Berücksichtigung der Antragsbegründung eine vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Etwaige Fehler im Zulassungsverfahren sind bereits nicht aufgezeigt. Zudem ist nach dem bisherigen Verfahrensstand von einer Bestandskraft des Ablehnungsbescheids der Stiftung für Hochschulzulassung vom 23. August 2024 auszugehen, da dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnommen werden kann, dass sie gegen den Ablehnungsbescheid Klage erhoben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt.