OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 L 323/25 Verkehrsrecht

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2025:0416.10L323.25.00
1mal zitiert
37Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

38 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 0.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 0.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e A. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 1300/25 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Zwar ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, da der Antragsteller im Verfahren 10 K 1300/25 (auch) ein Anfechtungsbegehren im Sinne von § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO verfolgt und diese Anfechtungsklage entgegen § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet (I.). Es mangelt dem Antragsteller jedoch an der erforderlichen Antragsbefugnis (II.). I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO ist statthaft. 1. Im zugehörigen Klageverfahren verfolgt der Antragsteller jedenfalls auch ein Anfechtungsbegehren im Sinne von § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO. Zwar hat er dort wörtlich den Antrag angekündigt, die Antragsgegnerin möge „verurteilt“ werden, „ das Durchfahr- und Abbiegeverbot für Autos zwischen R.-straße und Z.-straße und die dazu angeordnete neue Verkehrsführung auszuheben und den alten Zustand wiederherzustellen sowie die entsprechende Beschilderung in dem Kreuzungsbereich R.-straße/Z.-straße zu entfernen.“ Der gewählten Formulierung des Antrags kommt jedoch gemäß § 88 VwGO keine maßgebliche Bedeutung zu. Nach dieser Bestimmung darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Maßgebend für die Ermittlung des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 - 4 C 4.15 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2024 - 6 A 2843/21 -‍, juris, Rn. 24. Gesteigerte Bedeutung kommt der Fassung des Klageantrags bei der Ermittlung des tatsächlich Gewollten zwar grundsätzlich dann zu, wenn der Kläger im Verwaltungsprozess – wie hier – anwaltlich vertreten ist, da dann regelmäßig davon auszugehen ist, dass der gewählte Wortlaut des Antrags auch dem wahren Willen und Interesse des Klägers entspricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, juris, Rn. 8; Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 88 VwGO Rn. 6; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 88 Rn. 9. Selbst in einem solchen Fall darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2023 - 5 C 10.22 -, juris, Rn. 7, und vom 31. Januar 2018 - 8 C 12.17 -, juris, Rn. 11, sowie Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Urteil vom 8. April 2024 - 22 A 17.40026 -, juris, Rn. 66; OVG Schl.-H., Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 1 MB 16/23 -, juris, Rn. 13. Gemessen an diesen Maßstäben besteht kein Zweifel daran, dass der Antragsteller im zugehörigen Klageverfahren jedenfalls auch die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt. Denn er wendet sich insofern gegen eine durch Aufstellung entsprechender Verkehrsschilder bekannt gegebene verkehrsrechtliche Anordnung und damit gegen einen Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 32.09 -, juris, Rn. 12, m. w. N. Dem Umstand, dass er nicht ausdrücklich die gerichtliche Aufhebung dieser Anordnung beantragt, sondern der angekündigte Antrag auf die Verurteilung der Antragsgegnerin zur (wohl) Aufhebung gerichtet ist, kommt nach dem vorstehend dargelegten Maßstab keine entscheidende Bedeutung zu. 2. Auch entfaltet die im zugehörigen Klageverfahren somit erhobene Anfechtungsklage entgegen dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf verkehrsregelnde Anordnungen entsprechend anwendbar, weil sich die von Verkehrszeichen ausgehenden Gebote oder Verbote prinzipiell nicht von in dieser Vorschrift genannten unaufschiebbaren Anordnungen oder Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten unterscheiden, an deren Stelle sie gleichsam treten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1988 - 7 B 189.87 -, juris, Rn. 5 f., und vom 15. Juni 1981 - 7 B 216.80 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 25 B 2562/96 -, juris, Rn. 4. II. Jedoch mangelt es dem Antragsteller an der erforderlichen Antragsbefugnis. 1. Auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Regelung setzt die Zulässigkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO das Vorliegen einer Antragsbefugnis voraus. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 -, juris, Rn. 7, und vom 2. August 1994 - 7 VR 3.94 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2024 - 8 B 1206/23.AK -, juris, Rn. 19; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 42 Abs. 2 Rn. 35. Das nach der insofern entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Geltendmachen einer Rechtsverletzung erfordert, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers dessen Verletzung in eigenen Rechten durch den Vollzug des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes zumindest möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 -, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 CS 16.2181 -, juris, Rn. 4. In Bezug auf Verkehrsbeschränkungen gilt insofern zwar, dass der durch eine verkehrsrechtliche Anordnung betroffene Verkehrsteilnehmer zumindest dann in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt ist, wenn die Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nicht gegeben sind oder wenn die behördliche Ermessensausübung insoweit fehlerhaft ist, als seine eigenen Interessen nicht ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener abgewogen worden sind, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen. Vgl. zur Klagebefugnis ausführlich: BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 15.03 -, juris, Rn. 13 ff. Erforderlich ist danach aber zumindest, dass der Antragsteller jedenfalls zum Adressatenkreis der angegriffenen Anordnung zählt. Dies ist bei in Form von Verkehrszeichen bekanntgemachten verkehrsbezogenen Ge- und Verboten dann der Fall, wenn er von diesem Ge- bzw. Verbot betroffen ist. Handelt es sich also um Anordnungen, die ausschließlich an bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern – Kraftfahrzeugführer, Fahrradfahrer usw. – gerichtet sind, muss der Antragsteller der Anordnung also auch gerade in dieser Eigenschaft begegnet sein. So erfordert etwa das Vorliegen einer Klage- bzw. Antragsbefugnis im Falle des Vorgehens gegen die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht oder eines Verkehrsverbotes für Radfahrer bzw. Fahrräder (Zeichen 254), dass der Kläger bzw. Antragsteller den fraglichen Straßenabschnitt mit einem Fahrrad befahren hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 15.03 -, juris, Rn. 15, 18; Bay. VGH, Urteil vom 6. April 2011 - 11 B 08.1892 -, juris, Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Februar 2011 - 5 S 2285/09 -, juris, Rn. 29. Für die Bejahung einer Klage- bzw. Antragsbefugnis in Bezug auf die Anordnung einer sog. Umweltzone muss der Kläger mittels eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr im betroffenen Gebiet teilnehmen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2009 - 18 K 5493/07 -, juris, Rn. 40. Wendet sich ein Verkehrsteilnehmer gegen die Anordnung eines Streckenverbots für Krafträder, ist er nur klage- bzw. antragsbefugt, wenn er den betroffenen Streckenabschnitt auch als Kraftradführer befahren hat bzw. befährt. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 22. März 2024 - 10 L 718/23 -, unveröffentlicht, S. 3 des Beschlussabdrucks. Andersherum kann es für die Bejahung der Klage- bzw. Antragsbefugnis unter dem Gesichtspunkt der Adressatenstellung im Einzelfall auch ausreichen, dass der Kläger bzw. Antragsteller – was insbesondere auch bei juristischen Personen in Betracht kommt – nicht Führer, sondern lediglich Halter eines Kraftfahrzeuges ist. Denn je nach Inhalt der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Anordnung kann unter Umständen auch der Fahrzeughalter ihr Adressat sein. Vgl. mit Blick auf das in einem angeordneten Haltverbot enthaltene Wegfahrgebot: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 -, juris, Rn. 10. 2. Davon ausgehend fehlt es dem Antragsteller vorliegend an der erforderlichen Antragsbefugnis. Unter welchem Gesichtspunkt er durch die angegriffene Maßnahme in eigenen Rechten verletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich. a. Der Antragsteller ist nicht Adressat der in der Hauptsache angegriffenen verkehrsrechtlichen Anordnung. Inhalt der in der Hauptsache angegriffenen Anordnung ist ein Durchfahr- und Abbiegeverbot für Kraftfahrzeuge. Seine Adressaten sind demnach Führer von Kraftfahrzeugen. Diesem Personenkreis wiederum kann der Antragsteller als juristische Person von vornherein nicht angehören. Denn als juristische Person kann der Antragsteller nicht selbst Fahrzeugführer sein. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2017 - 6 K 6022/16 -, juris, Rn. 61. Ob auch bloße Halter von Kraftfahrzeugen zum Adressatenkreis des im zugehörigen Klageverfahren angegriffenen Durchfahr- und Abbiegeverbots gehören können, ist zwar insbesondere deshalb zweifelhaft, weil diese Erweiterung des Adressatenkreises verkehrsrechtlicher Anordnungen regelmäßig nur für den ruhenden Verkehr betreffende Anordnungen (namentlich Haltverbote aufgrund der in diesen enthaltenen Wegfahrgebote) angenommen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 8 A 2916/21 -‍, Rn. 11, 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2017 - 6 K 6022/16 -, juris, Rn. 59, bedarf hier aber ohnehin keiner abschließenden Klärung. Denn dass der Antragsteller selbst Halter eines Kraftfahrzeuges sei, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Er trägt insofern lediglich vor, dass alle Mitglieder seines Vorstandes über Fahrzeuge verfügten und mit diesen am Straßenverkehr teilnähmen. Dieser Umstand mag zwar möglicherweise geeignet sein, die Klage- bzw. Antragsbefugnis dieser Vorstandsmitglieder zu begründen. Eine Antragsbefugnis des Antragstellers selber kann daraus aber nicht abgeleitet werden, da mit dem entsprechenden Vortrag allenfalls die Möglichkeit einer Verletzung fremder Rechte geltend gemacht wird. Aufgrund derselben Erwägung kann letztlich ferner dahinstehen, ob juristische Personen und Personengesellschaften in gleicher Weise wie fahrzeugführende natürliche Personen als Adressaten von den fließenden Verkehr betreffenden Verkehrszeichen angesehen werden können, wenn natürliche Personen – namentlich Organe, Vertreter und Hilfspersonen –, deren Wahrnehmungen und Verhalten der juristischen Person respektive Personengesellschaft zuzurechnen sind bzw. ist, in deren Interesse am Straßenverkehr teilnehmen. Vgl. dies jeweils offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 8 A 2916/21 -, juris, Rn. 17; Bay. VGH, Urteil vom 24. Juli 2024 - 11 B 23.589 -, juris, Rn. 26; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. November 2024 - 14 L 1721/24 -, juris, Rn. 11 ff. Dies erscheint zwar deshalb zweifelhaft, weil das BVerwG in der zur Stützung dieser These angeführten Entscheidung lediglich die Selbstverständlichkeit wiederholt hat, dass eine juristische Person ebenso wie eine natürliche Person von durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen in ihrem Rechtskreis betroffen sein kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 3 B 181.05 -, juris, Rn. 5. Eine solche Betroffenheit folgt jedoch nicht notwendigerweise aus der Adressateneigenschaft und ist daher auch nicht mit dieser gleichzusetzen. Denn selbstverständlich kann sich die Betroffenheit von einer verkehrsrechtlichen Anordnung nicht nur aus der Adressatenstellung, sondern auch aus anderen Umständen wie etwa einer möglichen Verkürzung von Anliegerrechten oder – wie in der der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Konstellation –‍ aus einer mit ihr einhergehenden Einschränkung einer grundrechtlich geschützten wirtschaftlichen Betätigung ergeben. Vgl. dazu die Ausführungen in der Entscheidung der Vorinstanz: Bay. VGH, Beschluss vom 27. September 2005 - 11 B 01.918 -, juris, Rn. 31: es sei möglich, dass die Klägerin durch die angefochtene Anordnung „in eigenen Rechten (z. B. in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) verletzt“ sei; vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. November 2024 - 14 L 1721/24 -, juris, Rn. 15. Darauf kommt es hier indes nicht entscheidend an. Denn nicht nur ist nicht vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, dass die Organwalter des Antragstellers für diesen bzw. in dessen Interesse am Straßenverkehr teilnehmen. Vielmehr setzte eine derartige Gleichsetzung, so man sie denn überhaupt für möglich erachtete, jedenfalls auch voraus, dass die zuzurechnende Teilnahme am Straßenverkehr mit Fahrzeugen der juristischen Person bzw. Personengesellschaft erfolgt. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 8 A 2916/21 -, juris, Rn. 18; Bay. VGH, Urteil vom 24. Juli 2024 - 11 B 23.589 -, juris, Rn. 26; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. November 2024 - 14 L 1721/24 -, juris, Rn. 11. Jedenfalls daran mangelt es hier. Dass der Antragsteller selbst über Fahrzeuge verfügt, mit denen seine Organwalter in seinem Interesse am Straßenverkehr im räumlichen Bereich der in der Hauptsache angegriffenen verkehrsrechtlichen Anordnung teilnehmen, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Nur vorsorglich weist das Gericht insofern darauf hin, dass allein der Umstand, dass er jederzeit Halter eines solchen Fahrzeugs werden könnte, insofern unerheblich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 8 A 2916/21 -‍, juris, Rn. 18. b. Dem vom Antragsteller der Sache nach geltend gemachten Umstand, dass seine Mitglieder Adressaten der angegriffenen verkehrsrechtlichen Anordnung seien, kommt im Hinblick auf die Frage nach dem Vorliegen seiner Antragsbefugnis keine Bedeutung zu. Erforderlich ist nach den eingangs dargelegten Maßstäben insofern gerade die Möglichkeit der Verletzung eigener – nicht fremder – Rechte. c. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Antragsteller durch die angegriffene verkehrsrechtliche Anordnung in sonstigen eigenen Rechten verletzt sein könnte. Er ist insbesondere weder Anlieger noch führt er einen durch die im Klageverfahren angegriffene Maßnahme möglicherweise betroffenen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. d. Auch kann entgegen seinem dahingehenden Vortrag eine Antragsbefugnis des Antragstellers weder aus seiner Rechtsnatur noch aus seinem Satzungszweck hergeleitet werden. aa. Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei „in seiner Eigenschaft als rechtsfähiger Verein auch klagebefugt“, dringt er damit nicht durch. Aus seiner Rechtsnatur folgt zwar gemäß § 61 Nr. 1 VwGO seine Beteiligtenfähigkeit. Für die davon zu trennende Frage der Klage- bzw. Antragsbefugnis, die sich allein nach den oben dargestellten Maßstäben beantwortet, kann daraus jedoch nichts hergeleitet werden. bb. Auch aus dem Umstand, dass der Zweck des Antragstellers nach § 2 Nr. 1 seiner Satzung die „Beteiligung der Aachener Bürgerschaft an verkehrspolitischen Entscheidungen unter Berücksichtigung aller Belange sowie die Förderung des Umweltschutzes“ ist, vermag er mit Blick auf die Frage der erforderlichen Antragsbefugnis nichts herzuleiten. Wie eingangs dargelegt, setzt die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe grundsätzlich die Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten voraus. Diese „Systementscheidung“ des deutschen Verwaltungsprozessrechts, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 -, juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - 9 A 610 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2378/14 -, juris, Rn. 117; Bay. VGH, Beschluss vom 23. August 2022 - 5 ZB 20.2243 -, juris, Rn. 16, hat in § 42 Abs. 2 VwGO Niederschlag gefunden; ihre (entsprechende) Geltung auch über den unmittelbaren Anwendungsbereich dieser Vorschrift hinaus ist in Rechtsprechung und Literatur seit Langem einhellig anerkannt. Vgl. allgemein: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. August 1990 - 9 S 1725/89 -, Rn. 10 („sinngemäß für sämtliche Klagearten“); Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 80; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 72. Ed. 1. Januar 2024, § 42 Rn. 129; im Hinblick auf die allgemeine Leistungsklage: BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris, Rn. 18; zur (allgemeinen) Feststellungsklage: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 C 10.08 -, juris, Rn. 24; im Hinblick auf den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 -, juris, Rn. 7, und vom 2. August 1994 - 7 VR 3.94 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2024 - 8 B 1206/23.AK -, juris, Rn. 19; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 42 Abs. 2 Rn. 35. Zwar kennt das deutsche Verwaltungsrecht neben solchen sog. Verletztenklagen, vgl. zu diesem Begriff etwa BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 -, juris, Rn. 26, auch sog. Interessenklagen, die namentlich anerkannten Verbänden ermöglichen, auch ohne die Geltendmachung der Verletzung in eigenen Rechten in zulässiger Weise Klagen zu erheben (vgl. § 64 BNatSchG, § 2 UmwRG). Diese Verbands- oder Interessenklagen sind jedoch im Unterschied zum Regelfall der Verletztenklagen außerhalb des Regelungsbereichs des Art. 19 Abs. 4 GG angesiedelt und setzen daher jeweils eine besondere gesetzliche Zulassung voraus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2012 - 9 A 6.10 -, juris, Rn. 15, und vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, juris, Rn. 35; Bay. VGH, Beschluss vom 23. August 2022 - 5 ZB 20.2243 -, juris, Rn. 16. Soweit solche Interessenklagen bzw. Verbandsklagerechte gesetzlich anerkannt sind, setzen sie zwar – neben anderen Voraussetzungen wie namentlich einer vorherigen Anerkennung des jeweiligen Verbandes – regelmäßig auch bestimmte Satzungszwecke voraus (vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Seinem vom Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend gemachten Satzungszweck allein kommt ohne eine einschlägige gesetzliche Einräumung eines solchen Verbandsklagerechtes, an der es hier mangelt, jedoch keine Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeitshürde der Antragsbefugnis zu. Soweit Rechtsnormen Verbänden keine Beteiligungs- und Verfahrensrechte (oder gar materielle Rechte) einräumen, können sie sich nicht zum Sachwalter der Interessen ihrer Mitglieder oder gar der Allgemeinheit aufschwingen und in zulässiger Weise Klage erheben. Dabei ist unerheblich, ob der Verband die Wahrnehmung der Rechte seiner Mitglieder – etwa durch Satzung – zum Verbandszweck erklärt hat. Denn bloßes Binnenrecht einer privatrechtlichen Vereinigung schafft keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Das Verwaltungsprozessrecht kennt gerade kein allgemeines Prozessführungsrecht von Vereinigungen zur Wahrnehmung der Rechte ihrer Mitglieder im eigenen Namen. Vgl. so ausdrücklich Sennekamp, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 42 VwGO Rn. 181. B. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach hat das Gericht die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im Rahmen der insofern zulässigen Pauschalierung des Werts der wirtschaftlichen und sonstigen Vorteile, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 8 E 1246/10 -‍, juris, Rn. 8, orientiert sich die Kammer an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. In dessen Ziffer 46.15 ist für Verfahren, die verkehrsregelnde Anordnungen betreffen, der Auffangwert – nach § 52 Abs. 2 GKG also 5.000 Euro – vorgesehen, der in Anwendung von Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung lediglich zur Hälfte anzusetzen war.