Beschluss
10 L 352/25.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2025:0505.10L352.25A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 1391/25.A gegen die unter Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. April 2025 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 1391/25.A gegen die unter Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. April 2025 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 1391/25.A gegen die unter Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. April 2025 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. I. Der Antrag ist zulässig. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass er die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wahrt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragstellers ist ihm der angefochtene Bescheid am 9. April 2025 zugestellt worden. Dass der Bescheid dem Antragsteller tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt zugestellt worden ist, ergibt sich aus der Akte nicht. Insbesondere fehlt es bislang an einem Zustellnachweis. Aus der Akte ergibt sich allerdings, dass der Bescheid offenbar am 7. April 2025 zur Post gegeben werden sollte (vgl. den Vermerk vom 4. April 2025, Bl. 164 der Bundesamtsakte). Es spricht daher nach dem bisherigen Akteninhalt alles dafür, dass der am 14. April 2025 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage die Wochenfrist wahrt. II. Der mithin zulässige Antrag ist auch begründet. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß §§ 36 Abs. 1 und 3, 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, u. a. Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99 ff. Nach diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers aus. Denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamts vom 2. April 2025. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG beträgt die dem Ausländer mit der Abschiebungsandrohung zu setzende Ausreisefrist in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AsylG und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags gemäß § 30 AsylG – abweichend von § 38 Abs. 1 AsylG – eine Woche. In diesen Fällen kommt der Klageerhebung nach §§ 36 Abs. 1 und 3, 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Ausgehend hiervon bestehen derzeit ernstliche Zweifel daran, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet und damit für eine Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche vorgelegen haben. Das Bundesamt hat hier unter Berufung auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Anträge auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Ungeachtet der Frage, ob diese – inhaltlich nicht näher begründete – Wertung des Asylvorbringens seitens des Bundesamts einer rechtlichen Überprüfung standhält, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung bereits aus § 30 Abs. 2 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (BGBl. I, S.1). Danach finden die Regelungen in § 30 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 AsylG auf unbegleitete Minderjährige keine Anwendung. § 30 Abs. 2 AsylG setzt Art. 25 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) um und schließt in den aufgeführten Fällen die Ablehnung des Asylantrags von einem unbegleiteten minderjährigen Ausländer als offensichtlich unbegründet aus (vgl. BT-Drs. 563/23, S. 62). Nach Art. 25 Abs. 6 Unterabs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten, wenn sie im Laufe des Asylverfahrens feststellen, dass eine Person ein unbegleiteter Minderjähriger ist, das beschleunigte Verfahren nach Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU, zu dem auch die Ablehnung eines Schutzbegehrens als offensichtlich unbegründet zählt (vgl. Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU), nur anwenden oder weiter anwenden, wenn der Antragsteller aus einem Staat kommt, der die Kriterien für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie erfüllt (lit. i), oder der Antragsteller einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der gemäß Art. 40 Abs. 5 der Richtlinie nicht unzulässig ist (lit. ii), oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt oder er aus schwerwiegenden Gründender öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde (lit. iii). Da ein in Art. 25 Abs. 6 Unterabs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU aufgeführter Ausnahmefall hier nicht gegeben ist, kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob es sich bei dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts bereits volljährig gewordenen, zu Beginn des Asylverfahrens aber noch minderjährigen Antragsteller um einen „unbegleiteten Minderjährigen“ im Sinne der Vorschrift handelt. Dies ist nach Auffassung der Kammer der Fall, weshalb sein Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden durfte. Der Begriff des „Minderjährigen“ ist in Art. 2 lit. l) der Richtlinie 2013/32/EU definiert, und zwar als Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren. Hinsichtlich des Begriffs des „unbegleiteten Minderjährigen“ wird in Art. 2 lit. m) der Richtlinie 2013/32/EU auf die Begriffsbestimmung in Art. 2 lit. l) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) verwiesen, wonach ein solcher ein Minderjähriger ist, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaates verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dort ohne Begleitung zurückgelassen werden. In Art. 2 lit. l) und m) der Richtlinie 2013/32/EU wird allerdings weder der Zeitpunkt näher konkretisiert, auf den für die Beurteilung der Minderjährigkeit abzustellen ist, noch wird insoweit etwa auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen. Diese Frage bedarf daher der Auslegung, die in Anwendung des Grundsatzes der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und des Gleichheitsgrundsatzes unter Berücksichtigung des Kontextes der Bestimmung und des mit der Regelung verfolgten Ziels erfolgen muss. Vgl. EuGH, Urteile vom 1. August 2022 - C-273/20 - und - C-355/20 -, beide juris, Rn. 34 (zu Art. 2 lit. f der Richtlinie 2003/86/EG), und vom 9. September 2021 - C-768/19 -, juris, Rn. 35 (zu Art. 2 lit. k der Richtlinie 2011/95/EU); vgl. zudem OVG Bremen, Urteil vom 20. Juli 2021 - 2 LB 96/21 -, juris, Rn. 30. Davon ausgehend spricht nach Auffassung der Kammer Überwiegendes dafür, dass hinsichtlich der Frage, wann ein Antragsteller minderjährig im vorgenannten Sinn ist, nicht auf den Zeitpunkt der Anhörung beim Bundesamt oder auf den der Entscheidung des Bundesamts, sondern auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen ist. Im Zeitpunkt der formlosen Äußerung seines Asylgesuchs am 23. September 2023 – im Übrigen auch noch im Zeitpunkt der Aufnahme seines förmlichen Asylantrags beim Bundesamt am 18. Oktober 2023 – war der Antragsteller minderjährig. Bereits aus dem Umkehrschluss aus Art. 25 Abs. 6 Unterabs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten das beschleunigte Verfahren nach Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU dann nicht (mehr) anwenden und einen Asylantrag damit auch nicht (mehr) als offensichtlich unbegründet ablehnen dürfen, wenn „im Laufe des Asylverfahrens“ festgestellt wird, dass ein Asylantragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger ist und kein Ausnahmefall vorliegt. Das Asylverfahren beginnt mit der Äußerung des formlosen Asylgesuchs (vgl. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU), vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-768/19 -, juris, Rn. 49; OVG Bremen, Urteil vom 20. Juli 2021 - 2 LB 96/21 -, juris, Rn. 35, und endet mit der erstinstanzlichen Entscheidung der Asylbehörde (vgl. Art. 46 Abs. 1 der der Richtlinie 2013/32/EU). Danach reicht es grundsätzlich aus, wenn „im Laufe des Asylverfahrens“, d. h. zu irgendeinem Zeitpunkt nach der formlosen Äußerung des Asylgesuchs und vor der erstinstanzlichen Entscheidung der Asylbehörde, die Minderjährigkeit des Antragstellers festgestellt wird. Aus Art. 25 Abs. 6 Unterabs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU folgt, dass dann nur noch in – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefällen das beschleunigte Verfahren durchgeführt bzw. fortgesetzt werden darf. Vgl. insoweit auch VG Bremen, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 2 V 2163/24 -, juris, Rn. 22 f., und VG Aachen, Beschluss vom 27. März 2025 - 8 L 200/25.A -, unveröffentlicht, Bl. 5 f. des Beschlussabdrucks. Dieses Ergebnis entspricht auch dem beabsichtigten Schutz unbegleiteter Minderjähriger. Der besondere Schutz von Minderjährigen ist ausdrücklich in Art. 25 Abs. 6 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU angesprochen. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie vorrangig das Kindeswohl. Auch aus dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32/EU folgt, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Richtlinie gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. Art. 24 Abs. 2 der GR-Charta) und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes das Wohl des Kindes vorrangig und bei der Beurteilung des Wohls des Kindes insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung einschließlich des Hintergrunds des Minderjährigen berücksichtigen sollen. Der somit ausdrücklich zu gewährleistende Schutz unbegleiteter Minderjähriger würde aber gerade in Frage gestellt und gefährdet, wenn die Gewährleistung der besonderen Verfahrensgarantien für Minderjährige (vgl. hierzu Art. 25 der Richtlinie 2013/32/EU) im Wesentlichen von Umständen abhinge, die in der Sphäre der nationalen Behörden oder Gerichte liegen, insbesondere von der mehr oder weniger zügigen Bearbeitung des Asylantrags einschließlich der Durchführung der persönlichen Anhörung und behördlichen Entscheidung durch das Bundesamt oder von der mehr oder weniger zügigen Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Asylantrags durch die Gerichte, und nicht von Umständen, die in der Sphäre des Antragstellers liegen. Sonst hätten es Behörde oder Gerichte ggf. sogar in der Hand, durch eine verzögerte Bearbeitung des Verfahrens darauf Einfluss zu nehmen, ob der – hier in § 30 Abs. 2 AsylG verkörperte – Minderjährigenschutz greift. Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 2 V 2163/24 -, juris, Rn. 22 f.; VG Berlin, Beschlüsse vom 12. Dezember 2024 - 24 L 877/24.A -, juris, Rn. 9 ff., und vom 27. November 2024 - 4 L 726.24.A -, juris, Rn. 7 ff.; VG Saarland, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 6 L 530/24 -, juris, S. 2 f.; VG Aachen, Beschluss vom 27. März 2025 - 8 L 200/25.A -, unveröffentlicht, Bl. 6 f. des Beschlussabdrucks; vgl. zudem OVG Bremen, Urteil vom 20. Juli 2021 - 2 LB 96/21 -, juris, Rn. 28 ff. (zu § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG); vgl. auch (ablehnend, zugleich aber sogar noch weiter gehend, nämlich auf den Zeitpunkt der Einreise abstellend): VG Ansbach, Beschluss vom 2. Januar 2024 - AN 10 S 23.31732 -, juris Rn. 22 f. Daraus folgt, dass es im Sinne eines effektiven Minderjährigenschutzes, aber auch aus Gründen einer rechtssicheren Verfahrensbearbeitung und einer Gleichbehandlung aller im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährigen Antragsteller für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Minderjährigkeit vorliegen muss, um im Regelfall einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet entgegenzustehen, weder auf den Zeitpunkt der Anhörung beim Bundesamt oder der Entscheidung des Bundesamts noch auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommen kann. So aber (Zeitpunkt der Anhörung): VG Wiesbaden, Beschluss vom 23. April 2024 - 4 L 353/24.WI.A -, juris, Rn. 35 f.; VG Berlin, Beschlüsse vom 12. Februar 2025 - 29 L 68/25.A -, juris, Rn. 16, vom 19. September 2024 - 4 L 483/24.A -, juris, Rn. 6, und vom 26. Januar 2023 - 39 L 610.22.A -, juris, Rn. 10 ff. Richtigerweise ist nach Auffassung der Kammer vielmehr auf den Zeitpunkt der (ggf. zunächst formlosen) Asylantragstellung abzustellen. Denn nur so wird auch verhindert, dass einem zu diesem Zeitpunkt noch Minderjährigen kein Verhalten und keine Angaben zum Nachteil gereichen, die unter Umständen auf seiner fehlenden Reife beruhen. Insoweit ist keineswegs ausgeschlossen, dass es entscheidungserheblich nicht nur auf die Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung ankommt, sondern in die behördliche Entscheidungsfindung und – wie vorliegend relevant – in die Bewertung eines Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet auch Umstände einfließen, die der Antragsteller in einer Frühphase des Verfahrens zu verantworten hat, in der er besonders schutzbedürftig war. Hiervor soll er aber gerade geschützt werden. Vgl. insoweit VG Berlin, Beschlüsse vom 12. Dezember 2024 - 24 L 877/24.A -, juris, Rn. 11, und vom 27. November 2024 - 4 L 726.24.A -, juris, Rn. 8. Der Asylantrag des im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen Antragstellers durfte daher nach § 30 Abs. 2 AsylG nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. An der Abschiebungsandrohung bestehen vor diesem Hintergrund ernstliche Zweifel, die zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage führen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).