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Urteil

4 K 1180/24.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2025:0512.4K1180.24A.00
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Leitsätze

Eine Überstellung darf nur vorgenommen werden, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zuvor gemäß Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO abgelehnt wurde; dies gilt jedenfalls auch dann, wenn eine erste Überstellungsentscheidung eines Mitgliedstaates in der Vergangenheit bereits vollzogenen wurde und der Betroffene nach seiner Wiedereinreise in diesen Mitgliedstaat einen neuen Asylantrag stellt und er eine Änderung der für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates maßgeblichen Umstände nach Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens bezüglich des ersten Asylantrags aufgrund der asylrechtlichen Berufungszulassungsgründe nur noch eingeschränkt geltend machen könnte.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Mai 2024 wird aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Überstellung darf nur vorgenommen werden, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zuvor gemäß Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO abgelehnt wurde; dies gilt jedenfalls auch dann, wenn eine erste Überstellungsentscheidung eines Mitgliedstaates in der Vergangenheit bereits vollzogenen wurde und der Betroffene nach seiner Wiedereinreise in diesen Mitgliedstaat einen neuen Asylantrag stellt und er eine Änderung der für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates maßgeblichen Umstände nach Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens bezüglich des ersten Asylantrags aufgrund der asylrechtlichen Berufungszulassungsgründe nur noch eingeschränkt geltend machen könnte. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Mai 2024 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigenen Angaben angolanischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmalig im November 2023 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit erstem Dublin-Bescheid vom 10. Januar 2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 2). Zugleich ordnete es seine Abschiebung nach Frankreich (Nr. 3) und ein auf zehn Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Nr. 4). Die dagegen erhobene Klage wies das VG Arnsberg mit Urteil vom 9. April 2024 - 2 K 285/24.A - ab, nachdem es einen Eilantrag des Klägers mit Beschluss vom 22. Februar 2024 ‑ 2 L 91/24.A - abgelehnt hatte. Am 8. Mai 2024 beantragte dieser die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. Mit Beschluss vom 24. September 2024 - 11 A 1043/24.A - lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen diesen Antrag ab. Der Kläger wurde am 18. April 2024 nach Frankreich überstellt und reiste eigenen Angaben zufolge am selben Tag wieder in das Bundesgebiet ein. Sodann stellt er einen neuen Asylantrag, von dem das Bundesamt spätestens am 24. April 2024 Kenntnis erlangte. Unter dem 30. April 2024 richtete es ein Wiederaufnahmegesuch an Frankreich, dem die französischen Behörden mit Schreiben vom 13. Mai 2024 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO entsprachen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 21. Mai 2024, in der vom Kläger seinerzeit bewohnten Aufnahmeeinrichtung eingegangen am 29. Mai 2024, ordnete das Bundesamt die Abschiebung des Klägers nach Frankreich (Nr. 1) und ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Nr. 2) und führt aus, dass der Bescheid vom 10. Januar 2024 hinsichtlich seiner Nr. 1 und 2 unberührt bleibe (Nr. 3). In der Begründung heißt es u.a.: Die Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 10. Januar 2024 sei durch die Vollziehung verbraucht. Mangels aufschiebender Wirkung der dagegen erhobenen Klage liege mit Nr. 1 jenes Bescheides auch weiterhin eine vollziehbare Unzulässigkeitsentscheidung i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor. Auch das aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. Januar 2018 - C-360/16 - erneut durchzuführende Dublinverfahren führe zu keiner anderen Entscheidung. Nach dieser Rechtsprechung seien insoweit nur solche Änderungen zu berücksichtigen, die seit dem Erlass der ersten Überstellungsentscheidung eingetreten seien. Im vorliegenden Fall seien keine Gründe vorgetragen worden, die eine anderweitige Zuständigkeit begründen könnten. Der Kläger hat am 4. Juni 2024 Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Er trägt im Wesentlichen vor, dass eine erneute Überstellungsentscheidung nicht hätte getroffen werden dürfen, solange noch nicht über die Rechtmäßigkeit des ersten Dublin-Bescheids bestandskräftig entschieden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 21. Mai 2024 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Die vormals zuständige 2. Kammer des erkennenden Gerichts hat die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 21. Mai 2024 mit Beschluss vom 3. Juli 2024 ‑ 2 L 449/24.A - angeordnet. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses und des zugehörigen Eilverfahrens sowie auf die beigezogenen Bundesamtsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage, über die der Einzelrichter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist mit ihrem Hauptantrag begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Mai 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Eine Abschiebung kann durchgeführt werden, wenn sie tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. So liegt der Fall hier nicht. Eine Überstellung darf nämlich nur vorgenommen werden, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zuvor gemäß Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO abgelehnt wurde; dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn - wie hier - eine erste Überstellungsentscheidung eines Mitgliedstaates in der Vergangenheit bereits vollzogenen wurde und der Betroffene nach seiner Wiedereinreise in diesen Mitgliedstaat einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, juris, Rn. 49; VG Bremen, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 3 V 2955/23 -, Rn. 19 ff.; VG Meiningen, Urteil vom 8. September 2023 - 2 K 296/20 -, juris, Rn. 29 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 18. Juli 2018 ‑ A 6 K 4361/18 -, juris, Rn. 19. Soweit das Bundesamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Bezugnahme auf das zuvor zitierte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgeführt hat, eine neue Unzulässigkeitsentscheidung i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sei nicht geboten, weil keine Gründe vorgetragen seien, die eine andere Zuständigkeit (als die Frankreichs) begründen könnten, ist dem nicht zu folgen. Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt klar, dass „bei der Überprüfung“, ob die Zuständigkeit nach einer Überstellung auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist, nur Änderungen berücksichtigt zu werden brauchen, die seit dem Erlass der ersten Überstellungsentscheidung eingetreten sind (Rn. 54). Damit bringt er jedoch gerade nicht zum Ausdruck, dass es im Fall des Fehlens von Änderungen keiner neuen Unzulässigkeitsentscheidung bedarf. Seine Aussage betrifft vielmehr allein den materiellen Prüfungsumfang der zu treffenden Entscheidung. Eine dementsprechende Ablehnungsentscheidung ist zudem aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten, um eine gerichtliche Überprüfung der im Einzelfall ggf. schwierigen oder strittigen Rechtsauffassung zu ermöglichen, dass keine Sachlagenänderung eine andere Zuständigkeit rechtfertige. Schließlich kann man der hier vertretenen Auffassung, dass es im Fall des Klägers einer neuen Unzulässigkeitsentscheidung i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (und einer neuen Feststellung bezüglich nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG [vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG]) bedarf, jedenfalls in der vorliegenden Verfahrenskonstellation nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Kläger eine etwaige Zuständigkeitsänderung im Rahmen des Verfahrens betreffend seinen ersten Asylantrag hätte geltend machen können und der neue Antrag nach Wiedereinreise daher ins Leere ginge und nicht beschieden werden müsste. Vgl. in diesem Sinne aber VG Hamburg, Urteil vom 4. Juli 2024 - 12 A 4989 -, juris, Rn. 18 a.E. Denn abgesehen davon, dass das Verwaltungsverfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz mittlerweile und somit im Zeitpunkt dieser Entscheidung bestandskräftig abgeschlossen ist, war ihm die Geltendmachung einer Sachlagenänderung angesichts der erneuten Asylantragstellung nach seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet am 18. April 2024 nicht mehr ohne weiteres möglich. Denn seine Klage gegen den ersten Dublin-Bescheid hatte das VG Arnsberg bereits mit Urteil vom 9. April 2024 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen, sodass der Kläger seine Rechte nur noch mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen konnte. Und gemäß § 78 Abs. 3 AsylG kann die Berufung nicht wegen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils, sondern nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Im Übrigen sieht auch der Gerichtshof der Europäischen Union das Verwaltungsverfahren bezüglich des ersten Antrags auf internationalen Schutz in dem die Überstellung durchführenden Staat bereits dann als abgeschlossen an, wenn einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag keine aufschiebende Wirkung zukommt. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, juris, Rn. 50; VG Bremen, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 3 V 2955/23 -, Rn. 22; VG Stuttgart, Beschluss vom 18. Juli 2018 - A 6 K 4361/18 -, juris, Rn. 21. So lag auch der Fall des Klägers, weil das VG Arnsberg seinen Eilantrag mit Beschluss vom 22. Februar 2024 - 2 L 91/24.A - abgelehnt hatte. Bedurfte die neue Abschiebungsordnung nach allem hier auch einer neuen Unzulässigkeitsentscheidung, ist festzustellen, dass eine solche bislang nicht ergangen ist. Im streitgegenständlichen Bescheid heißt es stattdessen, dass Nr. 1 und 2 des Bescheides vom 10. Januar 2024 unberührt blieben und Nr. 1 „weiterhin“ eine vollziehbare Entscheidung darstelle. Das in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls rechtswidrig. Diese Anordnung ist aufgrund der rechtswidrigen Abschiebungsanordnung mangels rechtlicher Grundlage verfrüht ergangen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris, Rn. 52. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 Alt. 2, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.