Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. April 2022 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 4. Oktober 2022 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der am 23. November 1959 in A./Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Er verließ eigenen Angaben zufolge am 16. Oktober 2021 sein Heimatland gemeinsam mit seiner Ehefrau und reiste mit ihr am gleichen Tag mit einem am 1. März 2020 von der Deutschen Botschaft in Teheran erteilten und vom 17. April 2020 bis 16. April 2022 gültigen Schengen-Visum auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 24. Januar 2022 bei der Beklagten einen Asylantrag stellte. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 28. Februar 2022 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an: Er habe in Iran 30 Jahre lang als Lehrer gearbeitet und sei inzwischen pensioniert. Seit 2011 habe er bis zum 16. Oktober 2021 in der Rechtsabteilung des Schulministeriums von Teheran gearbeitet. Dort sei er zuständig gewesen für die Liegenschaften des Schulministeriums, wie Schulgebäude, Camps und Bibliotheken, und habe diese dokumentiert. Er habe sich als eine Art juristische Vertretung im Auftrag des Schulministeriums um die diese Liegenschaften betreffenden Eigentumsfragen gekümmert. Nach der Revolution von 1979 sei eine große Anzahl von Liegenschaften durch die Revolutionsgarde, die Stiftung für die Armen und die Organisation des obersten Führers vereinnahmt und annektiert worden. Weil er sich hiergegen gewendet habe, habe er Schwierigkeiten gehabt, sei von diesen Organisationen sehr oft beleidigt, geschlagen und mit dem Tode bedroht worden. Weil dies in den letzten Monaten zugenommen habe, habe er schließlich ausreisen müssen. Dies könne er für mindestens vier Fälle durch die Vorlage einschlägiger Unterlagen nachweisen. Im Jahr 2018 sei er sogar, obwohl er unschuldig gewesen sei, zu einer fünfmonatigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Insbesondere mit der Mostazafan-Stiftung sei es zu Problemen gekommen. Diese hätten im Jahr 2021 sogar dazu geführt, dass er von der Sicherheitsabteilung dieser Stiftung entführt worden sei. Es sei um ein Grundstück gegangen, das nach der Revolution von der Stiftung konfisziert worden sei. Weil es sich sehr gut als Schulgebäude geeignet habe, hätten der Revolutionsrat und Ayatollah Khomeini es aber dann an das Schulministerium übertragen. Nach dem Tod des Revolutionsführers habe die Stiftung darauf bestanden, die Liegenschaften zurückzubekommen. Das habe er aber verhindert, weshalb sie ihm damit gedroht hätten, ihn umzubringen. Am 2. Oktober 2021 hätten sie ihn auf offener Straße in ein Auto gezerrt. Sie hätten ihm gesagt, dass sie von der Rechts- und Sicherheitsabteilung der Stiftung seien. Er sei in ihre Zentrale gebracht worden, wo er von zwei Mitarbeitern befragt, massiv beschimpft und geschlagen worden sei. Am Abend hätten sie ihn wieder entlassen. Sie hätten ihm aber noch gedroht, dass er über die Geschehnisse des Tages nicht reden dürfe. Zuhause habe er es dennoch seiner Familie erzählt. Diese habe ihm gesagt, er solle erst einmal mit dem bereits erteilten Visum nach Deutschland fliegen und dann weitersehen. Eineinhalb Monate nach seiner Einreise nach Deutschland habe ein Kollege aus dem Bildungsministerium ihn aber angerufen und gesagt, dass die Stiftung inzwischen Klage beim Revolutionsgericht gegen das Schulministerium und ihn als dessen juristischen Vertreter eingereicht habe. Er sei vom Gericht vorgeladen worden. Sein Leben sei daher in Gefahr. Seine Frau habe nach Iran zurückreisen können und lebe nach wie vor in der ehelichen Wohnung, weil sie selbst nicht in Gefahr sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (Bl. 80-89 der Bundesamtsakte). In einem vom Kläger zur Akte gereichten schriftlichen Asylstatement vom 28. Februar 2022 fasste er seine Fluchtgründe noch einmal zusammen. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Dokument verwiesen (Bl. 103-104 der Bundesamtsakte). Darüber hinaus legte der Kläger zum Nachweis seiner Fluchtgründe zahlreiche schriftliche Unterlagen vor, die zur Bundesamtsakte genommen wurden. Mit Bescheid vom 21. April 2022, dem Kläger zugegangen am 28. April 2022, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) als offensichtlich unbegründet ab. Zudem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde die Abschiebung nach Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 5.). Schließlich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Der Kläger hat am 4. Mai 2022 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren Bezug nimmt. Ergänzend führt er aus, er werde in Iran durch die Mitglieder der Mostazafan-Stiftung verfolgt. Er sei über Jahre massiv bedroht, immer wieder geschlagen und eingeschüchtert worden. Diese Drohungen und Einschüchterungen hätten dann schließlich in der geschilderten Entführung gegipfelt. Diese sei für ihn ein einschneidendes Erlebnis gewesen. Er sei geschlagen, beschimpft und über mehrere Stunden hinweg der Freiheit beraubt worden. Für ihn sei zu diesem Zeitpunkt keineswegs ersichtlich gewesen, dass er am Ende wieder in die Freiheit entlassen werde. In diesen Stunden habe er vielmehr Todesangst gehabt, zumal er im Vorfeld bereits Todesdrohungen erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt sei zwar sein Flug nach Deutschland bereits gebucht gewesen. Er habe bereits seit dem 1. März 2020 ein Visum für Deutschland gehabt, um seine hier lebenden Familienangehörigen zu besuchen. So habe er das in der Vergangenheit immer wieder gemacht. Die Reise nach Deutschland habe sich dann wegen der Corona-Pandemie verzögert. Dass der Kauf der Tickets und seine Entführung zeitlich so nah beieinander lägen, sei aber allein dem Zufall geschuldet. Zunächst sei auch gar nicht beabsichtigt gewesen, dass er in Deutschland bleibe. Das habe er erst entschieden, als er eineinhalb Monate nach seiner Einreise von der Klage der Stiftung beim Revolutionsgericht erfahren habe. Inzwischen habe er über das Sana-Portal, auf das er mithilfe seines Sohnes habe Zugriff nehmen können, auch eine Klageschrift eines Verfahrens zweier Mitglieder der Basij-Gruppierung gegen ihn und seinen Fahrer vom Schulministerium einsehen können. Es handele sich um eine Vorladung. Ihm und seinem Fahrer würden Sachbeschädigung und Beleidigung vorgeworfen. Diese Beschuldigung und das eingeleitete Verfahren gingen ebenfalls auf Schwierigkeiten zurück, die er mit dieser Gruppierung aus den bereits dargelegten Gründen seit dem Jahr 2018 habe. Inzwischen sei ihm der Zugriff auf das Sana-Portal nicht mehr möglich, weil die SIM-Karte, über die er die TAN-Nummer erhalte, die er für einen Zugang zum Portal benötige, offensichtlich zwischenzeitlich deaktiviert worden sei. Er habe zudem von einem Kollegen gehört, dass die Mitarbeiter des Revolutionsgerichts und der Stiftung nach wie vor an seiner Arbeitsstelle erschienen und nach ihm suchten. Der Kläger hat im Klageverfahren weitere Unterlagen vorgelegt, unter anderem eine Vorladung vom 27. März 2022 des Revolutionsgerichts zu B.. Mit Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2022 hob das Bundesamt den Bescheid vom 21. April 2022 insoweit auf, als die Anträge des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden waren (Ziffer 1.). Zugleich wurde der Bescheid in seiner Ziffer 5. hinsichtlich der Abschiebungsandrohung dahingehend abgeändert, dass der Kläger aufgefordert werde, die Bundesrepublik Deutschland 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 2.). Im Übrigen wurde der Bescheid vom 21. April 2022 aufrechterhalten (Ziffer 3.). Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. April 2022 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 4. Oktober 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Ergänzend führt sie aus, es spreche nach dem Vortrag des Klägers zwar Überwiegendes für die Authentizität der im Klageverfahren vorgelegten Vorladung. Es sei aber zu erwarten, dass angesichts des Zeitablaufs nunmehr der Ausgang des Verfahrens bekannt sei und die entsprechenden Daten dem Kläger über das Sana-Portal zugänglich sein müssten. Gäbe es eine Verurteilung, müsste diese bekannt sein. Insoweit komme aber selbst bei entsprechendem Nachweis ohnehin allenfalls die Feststellung eines Abschiebungsverbots in Betracht. Eine Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus komme nicht in Betracht, weil nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungshandlung oder einem ernsthaften Schaden bei Rückkehr nach Iran ausgegangen werden könne, solange der Kläger von seiner früheren Tätigkeit Abstand nehme bzw. diese Tätigkeit bei Rückkehr nicht wiederaufnehme. Die vorgetragenen Ereignisse, also die Bedrohungen und Beleidigungen sowie die Entführung, hätten bei Wahrunterstellung lediglich dazu gedient, den Kläger von seiner Tätigkeit in der Rechtsabteilung des Schulministeriums abzubringen. Weitere derartige Ereignisse seien daher bei Rückkehr und Wiederaufnahme einer anderen Tätigkeit bzw. Versetzung in den Ruhestand nicht anzunehmen. Auf Antrag des Klägers hat das Gericht mit Beschluss vom 24. Juni 2022 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamts vom 21. April 2022 angeordnet (10 L 355/22.A). In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 L 355/22.A sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 21. April 2022 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 4. Oktober 2022 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im angefochtenen Umfang insofern als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, als ihm in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit er mit seinem (ersten) Hilfsantrag die Zuerkennung subsidiären Schutzes begehrt, ist die Klage jedoch erfolgreich. Die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ziffern 4. bis 6. sind infolgedessen ebenfalls aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Die in Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts getroffene Entscheidung ist daher rechtmäßig. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22 und 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden jedoch durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert. Danach besteht bei ihnen die tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe liegt vor, wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 10. Auflage 2019, § 28 Rn. 28. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG). Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative. 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht dem Kläger in Iran zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung. Aus seinem Vorbringen folgen weder Vorfluchtgründe noch Nachfluchtgefahren, die zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Der Kläger trägt vor, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu können, weil er dort schon vor seiner Ausreise insbesondere von Mitgliedern der Basij-Miliz und der Stiftung Mostazafan massiv bedroht und auch geschlagen und sogar entführt worden sei und inzwischen mehrere ungerechtfertigte Gerichtsverfahren gegen ihn geführt würden. Hintergrund dieser Schwierigkeiten sei offenbar, dass er in seiner Stellung als juristischer Vertreter des Schulministeriums illegale und zu Lasten des Schulministeriums erfolgte Grundstücksgeschäfte bzw. die illegale Vereinnahmung von Grundstücken durch diese Organisationen aufgedeckt und entscheidend zur Rückabwicklung der Vermögensverschiebungen beigetragen habe. Hierdurch habe er diesen Organisationen wirtschaftlich einen großen Schaden zugefügt und sei von ihnen deswegen massiv unter Druck gesetzt worden. Durch falsche Anschuldigungen hätten sie sogar erreicht, dass gegen ihn verschiedene Gerichtsverfahren durchgeführt worden seien, deren Ausgang er nicht kenne. Die vom Kläger damit beschriebene Verfolgungsfurcht bezieht sich aber nicht auf eine Verfolgung, der ein Verfolgungsmerkmal i. S. d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG zu Grunde liegt. Insbesondere ergibt sich keine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG, die - wie es § 3a Abs. 3 AsylG jedoch erfordert - mit einem Verfolgungsgrund i. S. d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) verknüpft ist. Hierfür hat der Kläger weder etwas substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Die vom Kläger beschriebene Verfolgungsfurcht bezieht sich vielmehr allein auf rechtswidrige und sogar kriminelle und damit grundsätzlich strafbare Bedrohungen durch die Basij-Miliz und die Stiftung Mostazafan. Eine politische Verfolgung ergibt sich hieraus auch unter Berücksichtigung der Staatsnähe dieser Organisationen nicht. Anderes folgt auch nicht aus den gegen den Kläger geführten gerichtlichen Verfahren. Auch aus den insoweit aktenkundig gemachten Informationen ergibt sich unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers nicht, dass die Einleitung und Durchführung dieser Verfahren auf ein relevantes Verfolgungsmerkmal zurückzuführen ist. Auch der mehrjährige Auslandsaufenthalt des Klägers und/oder die Stellung des Asylantrags lösen bei einer Rückkehr schließlich keine staatlichen Repressionen aus. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 28; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 184; OVG NRW, Urteile vom 3. Juni 2024 - 6 A 3287/21.A -, juris, Rn. 137 ff., vom 22. April 2024 - 6 A 242/21.A -, juris, Rn. 147 ff., vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 53 ff., und vom 7. Juni 2021 - 6 A 2115/19.A -, juris, Rn. 55 ff.; ebenso Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2024 - 14 B 23.30128 -, juris, Rn. 70 ff., m. w. N. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat das Gericht daher nicht die Überzeugungsgewissheit erlangen können, dass der Kläger wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden ist bzw. verfolgt wird. II. Der Kläger hat aber den mit seinem ersten Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Die in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts getroffene gegenteilige Feststellung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 1. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Akteure, von denen die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen kann, sind gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 ‑ 1 C 11.19 -, juris, Rn. 10; Bay. VGH, Urteil vom 17. März 2016 ‑ 13a B 15.30241 -, juris, S. 5 des Entscheidungsabdrucks. Eine schwerwiegende erniedrigende Behandlung hat der Gerichtshof in Fällen angenommen, in denen bei den Opfern Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht wurden, die geeignet waren, zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Die Kriterien hierfür sind jeweils aus den Umständen des Einzelfalls abzuleiten. Vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 ‑ 14038/88, 1/1989/161/217 ‑, NJW 1990, 2183 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 17. März 2016 ‑ 13a B 15.30241 ‑, juris, S. 6 des Entscheidungsabdrucks. Der Begriff der „stichhaltigen Gründe“ geht zurück auf die Definition des subsidiär Schutzberechtigten in Art. 2 lit. f) der Qualifikationsrichtlinie. Der Maßstab der stichhaltigen Gründe unterscheidet sich nicht von den für die Darlegung der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ einer Verfolgungsgefahr geltenden Anforderungen im Rahmen von § 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat, beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung. Diese Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch eine Beweiserleichterung, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, juris, Rn. 18 ff. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr wiederholen werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Schutzsuchende im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. 2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Iran ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (und damit zudem ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK) droht. a. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) stichhaltige Gründe dafür vorgetragen, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Iran dort ein ernsthafter Schaden droht. Ihm kann insbesondere geglaubt werden, dass er bei einer Rückkehr Gefahr läuft, durch Angehörige der Basij-Miliz und der Stiftung Mostazafan massiv bedroht und menschenrechtswidrig behandelt zu werden. Die Kammer glaubt dem Kläger insbesondere, dass Angehörige der Stiftung Mostazafan und der Basij-Miliz über Jahrzehnte hinweg ungesetzliche Grundstücksverschiebungen zu Lasten des Schulministeriums vorgenommen haben, dass er diesen „Geschäften“ auf die Spur gekommen ist und sie in seiner Stellung als juristischer Vertreter des Schulministeriums verfolgt und in vielen Fällen auch die Rückabwicklung zu Lasten dieser Organisationen erreicht hat, und vor allem auch, dass diejenigen, die sich in ihren kriminellen Machenschaften durch ihn bedroht und wirtschaftlich empfindlich geschädigt gesehen haben, den Kläger massiv, ernsthaft und mit Gewalt bedroht haben. Die Ausführungen des Klägers hierzu sind im gesamten Verfahren im Wesentlichen widerspruchsfrei und detailliert gewesen und nach dem Eindruck, den er im Rahmen seiner mehrstündigen persönlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, insgesamt glaubhaft. Der Kläger hat im Einzelnen und nachvollziehbar das, was ihm während seiner beruflichen Tätigkeit über die kriminellen Aktivitäten der Stiftung Mostazafan und der Basij-Miliz bekannt geworden ist, geschildert und überdies lebensnah und anschaulich beschrieben, dass es kurz vor seiner Ausreise durch Angehörige der Stiftung sogar zu einem Angriff auf ihn gekommen ist, bei dem er entführt, geschlagen und massiv bedroht worden ist. Nach dem Gesamteindruck der Kammer besteht für den Kläger die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens, sollte er nach Iran zurückkehren. Dem steht nicht entgegen, dass nicht anzunehmen ist, dass der Kläger nach seiner Rückkehr überhaupt in sein früheres berufliches Umfeld zurückkehren wird. Ungeachtet des jahrelangen (unentschuldigten) Fernbleibens des Klägers vom Dienst, das einer Fortführung der früheren beruflichen Tätigkeit entgegenstehen dürfte, hat er mit 65 Jahren inzwischen das Renteneintrittsalter bereits überschritten. Vgl. hierzu Iran Journal, Parlament beschließt Anhebung des Rentenalters in Iran, 20. November 2023, im Internet aufrufbar unter https://iranjournal.org/news/ parlament-beschliesst-anhebung-des-rentenalters-in-iran, zuletzt aufgerufen am 3. Juni 2025. Zur Überzeugung der Kammer ist die Gefährdung des Klägers aber nicht derart eng mit seiner – inzwischen beendeten – beruflichen Tätigkeit verknüpft, dass nunmehr stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass er im Falle einer Rückkehr erneut bedroht wird. Denn er hat insoweit nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass er aufgrund seines Wissens um die kriminellen Machenschaften der Stiftung Mostazafan und der Basij-Miliz auch heute noch für diese – jedenfalls aus ihrer Sicht – eine Gefahr darstellt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass er nach wie vor über Detailkenntnisse der kriminellen Machenschaften dieser Organisationen verfügt und auch zahlreiche Unterlagen in seinem Besitz hat, die ihn aus Sicht seiner Verfolger nach wie vor als gefährlichen Gegner erscheinen lassen und zur Überzeugung der Kammer zu einer fortdauernden Gefährdung des Klägers auch nach dem Ende seiner beruflichen Tätigkeit führen. Insoweit kommt es letztlich nicht entscheidend darauf an, wie die gegen den Kläger geführten gerichtlichen Verfahren ausgegangen sind und ob sie insbesondere zu einer Verurteilung des Klägers geführt haben. Denn ungeachtet einer möglichen Strafverfolgung des Klägers ist er im Fall einer Rückkehr ernsthaften Gefahren bereits aufgrund seines für die Stiftung Mostazafan und die Basij-Miliz gefährlichen Wissens um deren kriminelle Machenschaften ausgesetzt. b. Die Kammer ist weiter davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der iranische Staat erwiesenermaßen nicht willens ist, Schutz vor der Verfolgung im Sinne von § 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG zu bieten. Dass andere Akteure im Sinne von § 3d Abs. 1 Nr. 2 AsylG Schutz bieten könnten, ist nicht anzunehmen. Soweit die angenommenen Gefahren von der Basij-Miliz ausgehen, gewinnt an Bedeutung, dass diese organisatorisch der Revolutionsgarde zugeordnet ist. Sie verfügt als militärische Kampftruppe, Sicherheitsbehörde und Geheimdienstorganisation über einen hohen Einfluss in Iran, stellt auch eine soziale und kulturelle Macht dar und spielt zudem eine dominante Rolle in der iranischen Wirtschaft. Die Basij übernehmen dabei eine wichtige Funktion bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit in Iran, ihnen werden Unterdrückungs- und weitreichende Kontrollaufgaben zugesprochen und geheimdienstliche Aufgaben zugeordnet. Sie sind so weit in den Staat eingegliedert, dass ihre Handlungen dem Staat zuzurechnen sind. Vgl. im Einzelnen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 20; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Dezember 2018 an das Bundesamt; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 49 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Ausstieg aus der Basij, 25. Januar 2013; vgl. zudem Schweizerische Flüchtlingshilfe, Militäreinsatz im Irak, 31. Juli 2018, im Internet aufrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2018171/180731-irn -militaereinsatz-im-irak.pdf; Mena Research Center, Irans Basij: Revolutionsschutzkräfte bestehen aus Schlägern und vorbestraften Personen, 28. Oktober 2020, im Internet aufrufbar unter: https://www.mena-researchcenter.org/de/irans-basij-revolutionsschutzkraefte-bestehen-aus-schlaegern-und-vorbestraften-personen/; Transparency for Iran e. V., Iran Journal, Die Sanktionen und die iranische Revolutionsgarde - Aus der Schwäche wuchs ihre Macht, im Internet aufrufbar unter: https://iranjournal.org/wirtschaft/geschichte-der-revoltuionsgarde (alle zuletzt aufgerufen am 3. Juni 2025). Ausgehend hiervon ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger durch den iranischen Staat keinen Schutz vor der Basij-Miliz erhalten könnte. Gleiches gilt hinsichtlich der Bedrohung durch Mitglieder der Stiftung Mostazafan. Insoweit gehen die Gefahren zwar von einem nichtstaatlichen Akteur i. S. d. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG aus. Angesichts des großen Einflusses, den die Akteure dieser Stiftung in Iran in Politik, Gesellschaft, Wirtschaft und Staatswesen jedoch haben, und ihrer weitreichenden Verflechtung mit dem iranischen Machtapparat ist zur Überzeugung der Kammer aber nicht anzunehmen, dass der Kläger staatlichen Schutz vor ihnen erhalten könnte (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG). Vgl. zu der großen Bedeutung und weitreichenden Verflechtung der Mostazafan Foundation of Islamic Revolution (vormals: Bonyad-e Mostazafan va Janbazan) in Politik, Gesellschaft, Wirtschaft und Staatswesen in Iran: BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 60, 172, 177; Iran Watch, Bonyad Mostazafan, 18. November 2020, im Internet aufrufbar unter https://www.iranwatch.org/iranian-entities/bonyad-mostazafan; Deutsche Welle, Mullahs, Militärs und Kampf um Devisen, 8. November 2020, im Internet aufrufbar unter https://www.dw.com/de/mullahs-milit%C3%A4rs-und-irans-kampf-um-devisen/a-51921523; Iran Journal, Vier Stiftungen besitzen 60 Prozent des Staatsvermögens, 1. Oktober 2019, im Internet aufrufbar unter https://iranjournal.org/wirtschaft/iran-maechtige-stiftungen; Das Parlament, Die kleinen Könige Irans - Religiöse Stiftungen halten die Fäden in der Hand, 3. August 2005, im Internet aufrufbar unter https://webarchiv.bundestag.de/archive/2005/0919/dasparlament/ 2005/32-33/Thema/016.html; Deutsche Welle, Mauscheleien unter Mullahs, 6. Februar 2004, im Internet aufrufbar unter https://www.dw.com/de/mauscheleien-unter-mullahs/a-1106548 (alle zuletzt aufgerufen am 3. Juni 2025). c. Zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist schließlich weiter davon auszugehen, dass der Kläger keine interne Schutzmöglichkeit i. S. d. § 3e AsylG hat. Denn es ist anzunehmen, dass die Mitglieder der Basij-Miliz und der Stiftung Mostazafan, deren kriminelle Aktivitäten durch den Kläger bedroht sind, nicht nur ein hohes Interesse daran haben, dass der Kläger sein Wissen nicht verbreitet, sondern dass sie auch über die Mittel verfügen, ihn überall im Land ausfindig zu machen. Allein schon die organisatorischen Strukturen der Basij und ihr Verbreitungsgrad im Land mit landesweit rund 50.000 Stützpunkten stehen der Annahme eines möglichen internen Schutzes entgegen. Das weit reichende Netzwerk der Basij eröffnet vielmehr die Möglichkeit, die Bevölkerung auf kleinstem Raum und auch in entlegenen Gebieten zu kontrollieren. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 20; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Dezember 2018 an das Bundesamt; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 50 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Ausstieg aus der Basij, 25. Januar 2013, S. 4. Eine Wohnsitznahme, die erforderliche behördliche Anmeldung und die Aufnahme einer Arbeit oder gegebenenfalls die Inanspruchnahme staatlicher Hilfen zum Lebensunterhalt sind nicht möglich, ohne dass die Basij - ein fortbestehendes entsprechendes Interesse hieran vorausgesetzt - hiervon Kenntnis erlangen können. Auf einen illegalen Aufenthalt und ein Leben im Untergrund muss der Kläger sich nicht verweisen lassen. Vgl. u. a. OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 88. Für die Mitglieder der einflussreichen und im gesamten Land in Politik und Gesellschaft eingebundenen Stiftung Mostazafan dürfte nach der Erkenntnislage Gleiches gelten. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens, vor dem den Kläger auch staatliche Organe nicht wirksam schützen können, besteht mithin zur Überzeugung der Kammer landesweit. III. Die unter Ziffer 4. des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist aus den vorgenannten Gründen aufzuheben. Einer Entscheidung über die mit dem (zweiten) Hilfsantrag begehrte Feststellung zu den behaupteten Abschiebungshindernissen bedarf es nach Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG). IV. Die in Ziffer 5. des Bundesamtsbescheids in seiner geänderten Fassung verfügte Androhung der Abschiebung nach Iran ist ebenfalls aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylG liegen nicht vor, weil dem Kläger subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. V. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6. des Bescheids ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG und berücksichtigt das jeweilige Maß von Obsiegen und Unterliegen. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.