Urteil
AN 3 K 18.02303, AN 3 K 19.01510
Verwaltungsgericht Ansbach, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren. Tatbestand Der Kläger begehrt mit vorliegenden Klagen die Aufhebung einer den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zum Anbau eines Balkons an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … Der Kläger ist Miteigentümer der Grundstücke FlNrn. …(AN 3 K 18.02303) und … (AN 3 K 19.01510), Gemarkung …, die sich unmittelbar westlich des Vorhabengrundstücks befinden. Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 beantragten die Beigeladenen obiges Vorhaben. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. Oktober 2018 wurde das Vorhaben im vereinfachten Verfahren genehmigt. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Abstandsflächen seien eingehalten, nach Westen sei eine Halbierung der Abstandsflächen möglich, der Mindestabstand von 3m sei eingehalten. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. November 2018 ließ der Kläger Klage erheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, entgegen der Bescheidsbegründung sei eine Halbierung der Abstandsflächen nach Westen nicht möglich, da das Wohnhaus der Beigeladenen nach Norden und nach Osten das 16-Meter-Privileg bereits ausnutze. Die Nordansicht zeige, dass der östlich des Hauseingangs gelegene und nach Norden vorspringende Gebäudeteil im Bereich Traufe an der nordöstlichen Gebäudeecke eine Höhe von 4 m und im Bereich des Firstes eine solche von 8,6 m aufweise. Hieraus resultiere unter Anrechnung von einem Drittel der Höhe der Giebelfläche eine Abstandsflächentiefe von H=5,53 m. Laut dem vorgelegten Grundriss betrage der Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze jedoch nur 5,315 m. Die Ostfassade weise im Bereich des Treppenhauserkers eine Höhe von 8,50 m und an der südöstlichen Gebäudeecke eine solche von 6 m auf, halte aber zu der östlichen Grundstücksgrenze lediglich einen Abstand von 3 m bzw. 4 m ein. Damit sei das 16-Meter Privileg, das lediglich von zwei Außenwänden die Privilegierung erlaube, bereits in Richtung Norden und Osten ausgeschöpft und könne nicht auch noch nach Westen in Anspruch genommen werden. Ferne handele es sich bei dem streitgegenständlichen Balkon auch nicht um einen untergeordneten Vorbau nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO. Hinzu komme, dass das Vorhaben zu einer derart massiven grenznahen Bebauung in Richtung der Klägergrundstücks führe, dass dies nicht mehr zumutbar sei. Nördlich befinde sich bereits eine voluminöse und unterkellerte Garage mit einer Grundfläche von mehr als 35 qm direkt an der Grundstücksgrenze. Die nunmehr geplante fast 9 m parallel zur Grundstückgrenze verlaufende und 28,84 qm große Balkonanlage in gerade mal 3 m Entfernung zur Grundstücksgrenze führe zu nicht mehr hinnehmbaren Einsichtmöglichkeiten zu Lasten des Klägers. Es wird in beiden Verfahren beantragt, Der Bescheid des Landratsamtes … vom 23. Oktober 2018 wird aufgehoben. Der Beklagte beantragt, Die Klagen werden abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, in tatsächlicher Hinsicht wird mitgeteilt, dass sich direkt nördlich des Beigeladenengrundstücks eine ca. 10 m breite öffentliche Straße befinde. Zudem sei im Jahr 1990 bei Erteilung der Baugenehmigung für das Wohnhaus der Beigeladenen eine Abweichung bzgl. der östlichen Abstandsflächen erteilt worden. Entgegen der Ansicht des Klägers halte das Vorhaben die Abstandsflächen ein. Auf der Südseite lägen die Abstandsflächen unproblematisch in voller Tiefe auf dem Grundstück der Beigeladenen. Auf der Nordseite halte das Gebäude unter Heranziehung von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 BayBO die Abstandsflächen in voller Tiefe ein. Da insofern nur nach Westen eine Außenwand das 16-Meter Privileg ausnutze, seien die Abstandsflächen eingehalten. Daran hindere auch die erteilte Abweichung nichts. Solange insgesamt nur zwei Außenwände nicht die volle Tiefe einhielten, sei das 16-Meter Privileg mit der Erteilung der Abweichung kombinierbar. Auch sei der Kläger nicht im Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Ein Vorhaben, das die Abstandsflächen einhalte, verletze in der Regel auch nicht das Rücksichtnahmegebot. Da keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme von dieser Regel vorlägen, sei das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Behörden- und die Gerichtsakten sowie auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift. Gründe Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Der Kläger kann das streitgegenständliche Vorhaben zum Anbau eines Balkons an das bestehende Wohnhaus nicht abwehren. Der Kläger wird durch die angefochtene Baugenehmigung vom 23. Oktober 2018 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG v. 6.10.1989 - 4 C 40.87). Eine Rechtsverletzung des Klägers durch die Nichteinhaltung von Abstandsflächenvorschriften ist nicht gegeben, da das Vorhaben die Anforderungen des Art. 6 BayBO, hier insbesondere des Art. 6 Abs. 6 BayBO einhält (dazu 1.). Zudem ist das geplante Vorhaben dem Kläger gegenüber nicht rücksichtslos (dazu 2.). 1. Eine Rechtswidrigkeit und in Folge davon eine Rechtsverletzung des Klägers als Nachbarn ergibt sich nicht aus dem Abstandsflächenrecht, da die Beigeladenen an der hier relevanten Westseite in rechtmäßiger Weise vom 16-Meter-Privileg nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO Gebrauch machen durften und das Vorhaben damit zu den klägerischen Grundstücken die Abstandsflächen einhält. Entgegen der Ansicht des Klägers schließt die Tatsache, dass die nördliche Abstandsfläche des Wohngebäudes der Beigeladenen teilweise auf einer öffentlichen Straße liegt (jedoch nicht über die Mitte der Straße hinaus) und die Beigeladenen eine Abweichung für die östliche Abstandsfläche erhalten haben, die Anwendbarkeit des 16-Meter-Privilegs nicht aus. Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 17. April 2000 - Gr. S. 1/1999, 14 B 97.2901, scheidet eine Anwendung des 16-Meter Privilegs nur dann aus, wenn die Abstandsflächentiefe des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO vor mehr als zwei Außenwänden unterschritten wird. Ein derartiges Vorhaben ist danach nur dann zulässig, wenn für jede der Außenwände, vor denen die Abstandsflächentiefe des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO unterschritten wird, eine Abweichung nach Art. 63 BayBO zugelassen wird. Damit wird die Möglichkeit, die Anwendung des sog. 16-Meter Privilegs mit der Erteilung von Abweichungen zu kombinieren, ausgeschlossen. Eine solche oder eine vergleichbare Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die Abstandsfläche vor der nördlichen Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen wird nicht unterschritten, sondern im vollem Umfang im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO eingehalten, weil sie sich in rechtmäßiger Weise auf einem Teil einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO ausdrücklich vor. Für eine solche Erstreckung auf öffentliche Verkehrsflächen ist folgerichtig auch keine Abweichung gemäß Art. 63 BayBO erforderlich (BayVGH, B.v. 14. August 2001 - 26 ZS 01.1297; U.v. 13. Februar 2006 - 14 B 04.1331). Da im vorliegenden Fall für das Gebäude der Beigeladenen lediglich eine Abweichung erteilt wurde, die Abstandsfläche im Süden in vollem Umfang auf dem Grundstück der Beigeladenen liegt und die Abstandsfläche der Nordseite die Straßenmitte nicht überschreitet, durften die Beigeladenen für ihr Vorhaben das 16-Meter Privileg in Anspruch nehmen. Dessen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO sind auch erfüllt: Die westliche Außenwand beträgt mit Garage und geplantem Balkon nur ca. 15 Meter und der Mindestabstand von 3 Metern wird laut Abstandsflächenplan eingehalten. Die Abstandsflächen zu den klägerischen Grundstücken sind somit eingehalten, eine Rechtsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 2. Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt nach Ansicht der Kammer nicht vor. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351). Wenn jedoch die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, indiziert das regelmäßig, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist. Dieses gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung oder vor Einsichtsmöglichkeiten in sein Grundstück verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung unzumutbar ist. (vgl. z.B. BayVGH U. v. 6. Oktober 2012 - 1 CS 12.2036; BayVGH März 2011 - 15 CS 11.9; vom 23.9.2009 - 15 ZB 09.98; auch BVerwG vom 11.1.1999 NVwZ 1999, 879). Anhaltspunkte für einen unzumutbaren „Einmauerungseffekt“ oder eine abriegelnde Wirkung liegen nicht vor (dazu vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525; B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508; B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 und B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222). Insbesondere wird die sich am Balkon anschließende Garage der Beigeladenen durch die Grenzgarage des Klägers vollständig verdeckt, sie ragt sogar ein Stück weit in den Bereich des neu zu errichtenden Balkons. Dieser wird auch nicht in einer Weise errichtet, die einer durchgehende „Einmauerung“ entspricht, sondern laut den Planunterlagen eher in lockerer Bauweise. Die Garage der Beigeladenen liegt auch nicht vollständig oberhalb des natürlichen Geländes, sondern ist teilweise unterkellert, weshalb sie vom klägerischen Grundstück aus optisch nicht in ihrer ganzen Größe zur Geltung kommt. Die durch das Vorhaben geschaffenen Einsichtmöglichkeiten verletzen den Kläger ebenfalls nicht in seinem Gebot der Rücksichtnahme. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken; die Möglichkeit der Einsichtnahme ist grundsätzlich nicht städtebaulich relevant (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89, BayVGH B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342). In bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in andere Grundstücke und Gebäude genommen werden kann. Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen daher kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten Ausnahmefällen kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 m.w.N.). Die Kammer kann anhand der Planunterlagen keinen solchen Ausnahmefall feststellen. Zum einen befinden sich an der Westseite des Wohnhauses der Beigeladenen schon seit dessen Errichtung größere Fensterfronten, so dass ein gewisser Einblick auf die klägerischen Grundstücke schon immer möglich war. Zum anderen ist auf Luftbildern zu erkennen, dass zwischen den Grundstücken ein gewisser Baumbestand vorherrscht, der ebenfalls, zumindest für einen längeren Zeitraum im Jahr, Schutz vor Einblicken gewährt. Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass bei Einhaltung der Abstandsflächen von einer Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme ausgegangen werden kann, und der Kläger im innerörtlichen Bereich Einblicke auf sein Grundstück hinnehmen muss. Nach alledem waren die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.