Beschluss
AN 17 S 19.50869
VG ANSBACH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn eine Abschiebungsandrohung gerichtlich aufschiebende Wirkung erlangen soll, obwohl die Behörde den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt hat.
• Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen können die Fristwirkung verändern und damit das Rechtschutzbedürfnis sowie die Zulässigkeit eines Eilantrags beeinflussen.
• Die allgemeine Lage in Rumänien rechtfertigt trotz schwieriger Lebensumstände keine Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG, sofern staatliche und zivilgesellschaftliche Unterstützungsangebote grundsätzlich vorhanden sind.
• Fehlende konkrete und substantiiert nachgewiesene persönliche Gefährdungen oder Gesundheitsprobleme rechtfertigen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
Entscheidungsgründe
Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung nach Rumänien abgelehnt • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn eine Abschiebungsandrohung gerichtlich aufschiebende Wirkung erlangen soll, obwohl die Behörde den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt hat. • Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen können die Fristwirkung verändern und damit das Rechtschutzbedürfnis sowie die Zulässigkeit eines Eilantrags beeinflussen. • Die allgemeine Lage in Rumänien rechtfertigt trotz schwieriger Lebensumstände keine Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG, sofern staatliche und zivilgesellschaftliche Unterstützungsangebote grundsätzlich vorhanden sind. • Fehlende konkrete und substantiiert nachgewiesene persönliche Gefährdungen oder Gesundheitsprobleme rechtfertigen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Der 1996 geborene syrische Staatsangehörige (kurdischer Herkunft) war bereits 2017 nach Rumänien und später nach Deutschland gereist und erhielt in Rumänien subsidiären Schutz. Nach Abschiebung 2018 kehrte er 2019 nach Deutschland zurück und stellte erneut einen Asylantrag; er schilderte in Rumänien mangelhafte Unterbringung, eingeschränkte Rechte und materielle Not. Das Bundesamt lehnte den erneuten Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG für Rumänien vorliegen, und drohte die Abschiebung nach Rumänien an. Der Bescheid enthielt offenbar eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung. Der Antragsteller beantragte beim Verwaltungsgericht Ansbach die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO und Prozesskostenhilfe. • Statthaftigkeit: Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist grundsätzlich geeignet, aufschiebende Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung zu erzielen, insbesondere weil die aufschiebende Wirkung der Hauptsacheklage fehlt (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. AsylG). • Rechtschutzbedürfnis: Die Aussetzung des Sofortvollzugs durch die Behörde schließt nicht generell das Bedürfnis am gerichtlichen Eilrechtsschutz aus, wenn die Behörde die Aussetzung zeitlich unbestimmt belassen kann; hier ist ein Bedürfnis gegeben. Zudem kann eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung die Fristwirkung verändern und damit die Möglichkeiten des Rechtswegs beeinflussen. • Materielle Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung: Das Bundesamt hat den Antragsteller zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt, weil er bereits in Rumänien subsidiären Schutz erhielt. Es liegen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 36 Abs. 4 VwGO an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung vor. • Lage in Rumänien: Nach den vorliegenden Erkenntnissen gewährt Rumänien anerkannten Schutzberechtigten grundsätzlich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Arbeitsmarkt und Sozialleistungen; staatliche und NGO-Angebote sowie Integrationsprogramme verhindern eine Verelendung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Charta. • Persönliche Umstände: Die vorgetragenen pauschalen Angaben zu Hygienemängeln, Unterbringung und materieller Not sind nicht ausreichend konkretisiert oder durch Nachweise belegt; konkrete gesundheitliche Einschränkungen wurden nicht substantiiert dargelegt, sodass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG bejaht werden kann. • Prozesskosten und PKH: Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist Prozesskostenhilfe zu versagen und der Antragsteller kostenpflichtig, § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt, da die Abschiebungsandrohung nach Rumänien rechtmäßig ist und keine ernstlichen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Das Gericht sieht keine ausreichenden Tatsachen, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG begründen würden; die allgemeinen Lebensverhältnisse in Rumänien führen nicht zur Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ändert nichts am Ergebnis, da auch unter Berücksichtigung möglicher Fristfragen die materiellen Voraussetzungen für eine aufschiebende Wirkung fehlen. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts werden mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.