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Urteil

AN 5 K 18.00675

Verwaltungsgericht Ansbach, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger begehrt zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter eine Aufnahmezusage als jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion. Der Kläger beantragte für sich, seine Ehefrau und seine Tochter am 2. November 2016 bei der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in … die Aufnahme als jüdische Zuwanderer in die Bundesrepublik Deutschland. Im Rahmen des Antragsverfahrens legte der Kläger unter anderem seinen ukrainischen Pass, seinen Wehrpass, seine Geburtsurkunde (ausgestellt am 2. Juni 1998), die Geburtsurkunde seines Vaters, die Geburtsurkunde der Mutter, die Heiratsurkunde, eine Bescheinigung über die achtjährige (Schul-)Bildung, ein schulisches Attest über die Mittelausbildung, das Arbeitsbuch und ein Führungszeugnis vor. Für die Ehefrau des Klägers wurden darüber hinaus unter anderem der ukrainische Pass, die Geburtsurkunde, eine Bescheinigung über die nicht volle allgemeine Mittelausbildung, das Diplom einer qualifizierten Mitarbeiterin (Buchhalter der landwirtschaftlichen Produktion), sowie ein Führungszeugnis vorgelegt. Für die Tochter des Klägers wurden der ukrainische Reisepass und die Geburtsurkunde vorgelegt. Später nachgereicht wurden ein Registerauszug über die Geburt des Klägers, ausgestellt am 12. April 1963, der Wehrpass des Vaters des Klägers, der Pass des Vaters des Klägers, eine Bescheinigung des staatlichen Komitees der lettischen SSR für die Fachausbildung zum Fahrer Transportmittel Kategorie „C“ und eine Prüfungsbescheinigung des Goethe-Instituts, aus der hervorgeht, dass die Ehefrau die Prüfung für das Goethe-Zertifikat A1: „Start Deutsch 1“ nicht bestanden hat. Mit Bescheid vom 30. November 2017, zugestellt am 29. Januar 2018, lehnte die Beklagte die Aufnahmezusage gegenüber dem Kläger, seiner Ehefrau und seiner Tochter ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es könne keine positive Integrationsprognose im Sinne der Nr. I 2. lit b) der Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 21. Mai 2015 - Anordnung BMI - erstellt werden. Der Kläger erreiche von den notwendigen 50 Punkten 11 Punkte (6 Punkte für das familiäre Umfeld (minderjährige Tochter) und 5 Punkte für die in Deutschland lebende Verwandtschaft (Onkel und Cousine in …*)). Weitere Punkte könnten nicht vergeben werden. Darüber hinaus stehe einer Aufnahmezusage auch die Nichterfüllung der Nr. I 2. lit. c) der Anordnung BMI entgegen, da der Kläger keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen habe. Ein Härtefall liege beim Kläger nicht vor. Eine Aufnahme der nicht selbst aufnahmeberechtigten Ehefrau scheide aufgrund der fehlenden Aufnahmeberechtigung des Klägers aus. Darüber hinaus habe auch die Ehefrau die erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Stufe A1 GER) nicht nachweisen können. Eine Aufnahme der Tochter scheide aufgrund der fehlenden Aufnahmeberechtigung des Vaters bzw. der Eltern ebenfalls aus. Mit Schreiben vom 21. März 2018 erhob der Kläger persönlich Klage und beantragte sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. November 2017 zu verpflichten, dem Kläger, zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter, eine Aufnahmezusage als jüdische Zuwanderer zu erteilen. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, er sei der einzige Versorger der Familie und als Berufskraftfahrer immer unterwegs. Deswegen habe er keinerlei Möglichkeit, an einem regulären Deutschsprachkurs teilzunehmen. Er fahre sehr oft in den deutschsprachigen Raum und kommuniziere dort oft auf Deutsch. Er versuche permanent, seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Auch die Ehefrau lerne weiter Deutsch. Er habe eine Ausbildung als Berufskraftfahrer. Seine Ausbildung habe er in Lettland absolviert. Er habe 35 Jahre Berufserfahrung. Zusätzlich habe er eine Berufsausbildung als Fahrzeugmechaniker. Die Frau habe mehrere Jahre in der Gastronomie gearbeitet. Außerdem habe sie Erfahrungen in der Alten- und Krankenpflege gemacht, da sie die Mutter des Klägers drei Jahre lang betreut und versorgt habe. Es liege ein Härtefall vor, da die antisemitische Bedrohung in der Ukraine immer weiter anwachse. Mit Schriftsatz vom 14. April 2018 erwiderte die Beklagte und beantragte Klageabweisung. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte und die Sitzungsniederschrift verwiesen. Gründe Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Klägers und der Beklagten entschieden werden, da ersterer zum Termin ordnungsgemäß mit einfachem Brief unter Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens geladen worden war. Nachdem der Kläger mit gerichtlichem Schreiben aufgefordert wurde, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auch auf die Folgen der Nichtbenennung hingewiesen wurde, konnte insbesondere die Ladung durch Aufgabe eines einfachen Briefes zur Post erfolgen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 21. November 2019 mitgeteilt, nicht an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Die Beklagte wurde mit Empfangsbekenntnis, empfangen am 9. Oktober 2019, ebenfalls ordnungsgemäß geladen. Die Klage ist bereits unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Kläger am 29. Januar 2018 zugestellt. Die am 10. April 2018 bei Gericht eingegangene Klage wahrt die Monatsfrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO nicht, da diese mit Ablauf des 28. Februar 2018 endete (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 3 BGB). Die Klage ist zudem unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. November 2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), da ihm kein Anspruch auf Erteilung einer Aufnahmezusage als jüdischer Zuwanderer zusteht. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Diesen Ausländern ist dann entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Mit Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 21. Mai 2015 - Anordnung BMI - wurde dem Bundesamt im Benehmen mit den Bundesländern die Aufgabe übertragen, unter Wahrung eines bestimmten Verfahrens über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus den Staaten der früheren Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten zu entscheiden. In der Anordnung wurden darüber hinaus konkrete Aufnahmevoraussetzungen festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. November 2011 (1 C 21.10 - juris) zu § 23 Abs. 2 AufenthG ausgeführt, dass eine solche Anordnung des Bundesministeriums des Innern in dessen Ermessen steht, welches lediglich durch das im Gesetz genannte Motiv („zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“) dahingehend begrenzt ist, dass eine Anordnung nicht aus anderen Gründen erlassen werden darf. Insbesondere ist das Bundesministerium des Inneren bei der Definition der besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik und bei der Festlegung der Aufnahmekriterien weitgehend frei. Es steht hierbei eine politische Leitentscheidung inmitten, die - entsprechend der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Das Bundesministerium des Innern kann im Rahmen seines Entschließungs- und Auswahlermessens den von einer solchen Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen und dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers auf Einbeziehung in eine Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG besteht nicht. Ein Aufnahmebewerber hat lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der Anordnung durch das Bundesamt. Diese unterliegt nicht einer eigenständigen richterlichen Auslegung. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden (siehe BVerwG, a.a.O.). Die Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zur Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion bestimmt den Personenkreis, dem eine Aufnahmezusage zu erteilen ist. Durch sie werden dem Bundesamt die Kriterien an die Hand gegeben, die eine nachvollziehbare und objektive Entscheidung über die Aufnahme in das Bundesgebiet erst ermöglichen, d.h. eine Gleichbehandlung aller Aufnahmebewerber garantieren. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass das Bundesministerium des Innern von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 2 AufenthG abgewichen ist. Vielmehr hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass aus historischen Gründen bzw. zur Stärkung des jüdischen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland so genannte jüdische Kontingentflüchtlinge unter bestimmten Voraussetzungen Aufnahme im Bundesgebiet finden können und im Rahmen dieser Ermächtigung die Voraussetzungen definiert. Nach Ziffer I Nr. 2 der Verfahrensanordnung können als jüdische Zuwanderer nur Personen aufgenommen werden, a) die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen oder von mindestens einem jüdischen Großelternteil abstammen, b) von denen erwartet werden kann, dass sie zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht dauerhaft auf Leistungen nach dem II. oder XII. Buch SGB angewiesen sind (eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes); dabei soll die Familienzusammenführung ermöglicht werden. Eine Prognose hinsichtlich dieser Erwartung wird für den selbst aufnahmeberechtigten Antragsteller abgegeben, bezieht aber auch das familiäre Umfeld ein. Die Prognose hinsichtlich der Erwartung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes erfolgt zunächst nach einer Selbstauskunft der Zuwanderungswilligen, mit der abgefragt wird, welche Ausbildung, beruflichen Pläne, Deutschkenntnisse usw. vorliegen; c) die über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, GER) verfügen; dabei können Härtefälle, die ein Absehen von diesem Erfordernis möglich machen, geltend gemacht werden; d) die sich nicht zu einer anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft bekennen und e) für die der Nachweis erbracht wird, dass die Möglichkeit zu einer Aufnahme in eine jüdische Gemeinde im Bundesgebiet besteht. Der Nachweis erfolgt durch gutachterliche Stellungnahme der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden e.V.. Die Union progressiver Juden e.V. wird in dieses Verfahren eingebunden und kann im Rahmen dieses Verfahrens eine Stellungnahme abgeben. Der Kläger hat unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufnahmezusage, denn er verfügt weder über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, GER) im Sinne der Nr. I 2. lit. c), noch sind die Voraussetzungen einer positiven Integrationsprognose im Sinne der Nr. I 2. lit. b) der Anordnung BMI gegeben. Der Kläger hat einen Nachweis hinreichender Sprachkenntnisse auf dem Niveau Deutsch A1 unstreitig nicht erbracht. Ein Härtefall, der ein Absehen von diesem Erfordernis möglich machen würde, liegt nicht vor; insbesondere begründet die häufige berufliche Abwesenheit des Klägers einen solchen nicht. Der Kläger erfüllt im Übrigen nicht die Voraussetzung einer positiven Integrationsprognose nach Nr. I 2. lit. b) der Anordnung BMI. Danach ist es erforderlich, dass erwartet werden kann, dass der Ausländer zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht dauerhaft auf Sozialleistungen angewiesen ist. Daneben soll die Familienzusammenführung ermöglicht werden. Um eine objektiv nachvollziehbare Prognoseentscheidung treffen zu können, wurde durch einen Beirat, der aus Mitgliedern des Bundesinnenministeriums, des Auswärtigen Amts, der Bundesländer und auch aus Vertretern des Zentralrates der Juden in Deutschland und der Union progressiver Juden besteht, ein Fragen- und Punktekatalog entwickelt. Ziel dieses Kriterienkatalogs, der regelt, dass für bestimmte integrationsfördernde Tatbestände Punkte vergeben werden, ist es, die Tatbestandsvoraussetzungen der Ziffer I Nr. 2b) der Anordnung objektiv festzusetzen. Dies ist nicht zu beanstanden. Durch den Kriterienkatalog wird gewährleistet, dass alle Antragsteller auf Ausstellung einer Aufnahmezusage soweit möglich nach gleichen Kriterien behandelt werden und so in Ausfüllung der Regelung in Ziffer I Nr. 2b) der Anordnung über die Frage, wann eine Integrationsprognose positiv bzw. auch negativ ausfällt, einheitlich entschieden werden kann. Angesichts der Tatsache, dass ein Anspruch auf Aufnahme gerade nicht besteht, hat die Beklagte sowohl bezüglich der materiellen Voraussetzungen als auch bezüglich des gewählten Verfahrens einen großen Gestaltungsspielraum. Sowohl aus der Anordnung als auch dem Kriterienkatalog zur Bestimmung der Integrationsprognose ergeben sich hinreichende sachliche Motive für die Frage, ob sich ein Ausländer voraussichtlich integrieren kann oder eben nicht. Auch diesbezüglich findet angesichts der Einschätzungsprärogative von Gesetzgeber und Exekutive nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle statt (BVerwG, U.v. 11.5.2006 - 5 C 10/05 - juris). Der Kriterienkatalog hat also gerade den Zweck, gegen Art. 3 GG verstoßende, d.h. willkürliche Entscheidungen zu vermeiden. Es ist hierbei nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei konkreter Anwendung der Anordnung und des Kriterienkatalogs des Beirats zur Bestimmung einer positiven Integrationsprognose eine Aufnahmezusage willkürlich bzw. gleichheitswidrig nicht erteilt wurde. Der Kläger erreicht die nach dem Kriterienkatalog für eine positive Integrationsprognose erforderliche Mindestpunktzahl von 50 Punkten bei maximal erreichbaren 135 Punkten (und ggf. weiteren 15 Bonuspunkten) nämlich nicht. Wie vom Bundesamt festgestellt, sind im Rahmen der Integrationsprognose zu Gunsten des Klägers 6 Punkte für das familiäre Umfeld (minderjährige Tochter) und 5 Punkte für die in Deutschland lebende Verwandtschaft (Onkel und Cousine in …*) zu vergeben. Im Hinblick auf die vorgetragene Berufsausbildung des Klägers und seine Berufserfahrung als Kraftfahrer und Fahrzeugmechaniker sind keine weitere Punkte zu vergeben, da die Ausbildung des Klägers ausweislich der vorgelegten Bescheinigung des staatlichen Komitee der Lettischen SSR (* …*) nur rund 10 Monate dauerte. Punkte werden nach der Behördenpraxis aber nur für Berufsausbildungen mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer vergeben. Auch Punkte für Berufserfahrungen werden nur vergeben, soweit sie sich auf einen entsprechend qualifizierten Beruf beziehen. Im Übrigen werden selbst bei anerkennungsfähiger Berufserfahrung maximal 10 Punkte vergeben. Eine sonstige Punktevergabe ist derzeit nicht angezeigt und es verbleibt bei einer Punktzahl von 11. Damit kann letztlich offenbleiben, ob die Beklagte im Rahmen des Ermessens dem Kläger weitere Punkte hätte zubilligen müssen. Denn im Ermessenswege hat die Beklagte lediglich einen Spielraum von 10 Punkten, bei dessen vollständiger Ausschöpfung die erforderliche Mindestpunktzahl im Fall des Klägers von 50 Punkten auch nicht erreicht wird. Ergänzend sei jedoch ausgeführt, dass die schwierigen Lebensverhältnisse, die der Kläger geltend macht, im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer Aufnahmezusage als jüdischer Zuwanderer nicht berücksichtigt werden können. Weder die Verfahrensanordnung selbst, noch der Kriterienkatalog zur Erstellung der Integrationsprognose haben hierzu eine entsprechende Regelung getroffen. Im Übrigen folgt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO den Gründen des angefochtenen Bescheids und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung ab. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.