Urteil
AN 5 K 19.01629
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2019 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO), da das Bundesamt zu Recht die Erteilung einer Aufnahmezusage abgelehnt hat. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Diesen Ausländern ist dann entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Mit der Anordnung BMI - nunmehr in der Fassung vom 22. April 2020 - ist dem Bundesamt im Benehmen mit den Bundesländern die Aufgabe übertragen, unter Wahrung eines bestimmten Verfahrens über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus den Staaten der früheren Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten zu entscheiden. In der Anordnung BMI wurden darüber hinaus konkrete Aufnahmevoraussetzungen festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. November 2011 (1 C 21.10 - juris) zu § 23 Abs. 2 AufenthG ausgeführt, dass eine solche Anordnung des Bundesministeriums des Innern in dessen Ermessen steht, welches lediglich durch das im Gesetz genannte Motiv („zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“) dahingehend begrenzt ist, dass eine Anordnung nicht aus anderen Gründen erlassen werden darf. Insbesondere ist das Bundesministerium des Innern bei der Definition der besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik und bei der Festlegung der Aufnahmekriterien weitgehend frei. Es steht hierbei eine politische Leitentscheidung inmitten, die - entsprechend der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Das Bundesministerium des Innern kann im Rahmen seines Entschließungs- und Auswahlermessens den von einer solchen Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen und dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers auf Einbeziehung in eine Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG besteht nicht. Ein Aufnahmebewerber hat lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der Anordnung BMI durch das Bundesamt. Die Anordnung BMI unterliegt nicht einer eigenständigen richterlichen Auslegung. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden (siehe BVerwG, a.a.O.). Durch die Anordnung BMI werden dem Bundesamt die Kriterien an die Hand gegeben, die eine nachvollziehbare und objektive Entscheidung über die Aufnahme in das Bundesgebiet erst ermöglichen, d.h. eine Gleichbehandlung aller Aufnahmebewerber garantieren. Nach Nr. I.2. der Anordnung BMI können als jüdische Zuwanderer nur Personen aufgenommen werden, a) die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil oder von mindestens einem jüdischen Großelternteil abstammen, b) von denen erwartet werden kann, dass sie zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht dauerhaft auf Leistungen nach dem II. oder XII. Buch SGB angewiesen sind (eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes); dabei soll die Familienzusammenführung ermöglicht werden. Eine Prognose hinsichtlich dieser Erwartung wird für den selbst aufnahmeberechtigten Antragsteller abgegeben, bezieht aber auch das familiäre Umfeld ein. Die Prognose hinsichtlich der Erwartung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes erfolgt zunächst nach einer Selbstauskunft der Zuwanderungswilligen, mit der abgefragt wird, welche Ausbildung, beruflichen Pläne, Deutschkenntnisse usw. vorliegen; c) die über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, GERR) verfügen; dabei können Härtefälle, die ein Absehen von diesem Erfordernis möglich machen, geltend gemacht werden; soweit der Erwerb oder die Zertifizierung solcher Sprachkenntnisse infolge von besonderen und durch das Auswärtige Amt bestätigten, regionalen Gegebenheiten auf absehbare Dauer unmöglich ist, wird von diesem Erfordernis abgesehen und die Aufnahmezusage mit der Maßgabe erteilt, die Sprachkenntnisse innerhalb von zwölf Monaten nach Einreise nachzuweisen; d) die sich nicht zu einer anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft bekennen und e) für die der Nachweis erbracht wird, dass die Möglichkeit zu einer Aufnahme in eine jüdische Gemeinde im Bundesgebiet besteht. Der Nachweis erfolgt durch gutachterliche Stellungnahme der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden e.V.. Die Union progressiver Juden e.V. wird in dieses Verfahren eingebunden und kann im Rahmen dieses Verfahrens eine Stellungnahme abgeben. In Nr. II 7. der Anordnung BMI wird zur Möglichkeit einer Zweitbeantragung und zur Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeführt: Wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Nr. I 2. lit. b) oder c) oder von Grundkenntnissen nach Nr. I 4. abgelehnt, wird das Verfahren nur unter den Voraussetzungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes wiederaufgenommen. Bei einer Ablehnung aufgrund fehlender Voraussetzung nach Nr. I 2. lit. a) besteht die Möglichkeit, erneut einen Antrag zu stellen, wenn die Abstammung von einem jüdischen Großelternteil im Sinne von Ziffer I 2. lit. a) nachgewiesen werden kann. Bei einer vor dem 22. April 2020 erfolgten Ablehnung aufgrund fehlender Voraussetzung nach Nr. I 2. lit. b) besteht die Möglichkeit, einmalig erneut einen Antrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen nach Nr. I 4. lit. a) oder b) vorliegen. Gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte Folgeanträge wie den der Klägerin zu 1) als unzulässig einstuft. Der erneute Antrag der Klägerin zu 1) ist nicht nach Nr. II 7. Satz 2 der Anordnung BMI zulässig. Zwar betreffen die neu vorgelegten Unterlagen inhaltlich die Abstammung der Klägerin zu 1). Die Ablehnungsentscheidung im Erstverfahren fußte aber nicht auf einer nicht nachgewiesenen jüdischen Abstammung der Klägerin, sondern (alleine) auf der negativen gutachterlichen Stellungnahme der ZWST. Der Wortlaut der Anordnung, auf den sich das Bundesamt im Rahmen seiner ständigen Verwaltungspraxis bezieht, stellt für die Frage des Wiederaufgreifens bzw. des Zweitverfahrens in Nr. II 7. aber ausdrücklich darauf ab, auf Basis welcher Erteilungsvoraussetzung das Erstverfahren negativ verbeschieden wurde. Vorliegend kommt auch Anspruch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht in Betracht. Zwar ist allgemein anerkannt, dass sich aus den genannten Normen - auch jenseits das gebundenen Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG - ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber ergeben kann, ob inhaltlich unrichtige oder inhaltlich unrichtig gewordene Entscheidungen von Amts wegen geändert werden (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.1999 - 1 C 6.99 - juris Rn. 16; BVerfG, B.v.27.09.2007 - 2 BvR 1613/07, juris Rn. 23 m.w.N.). Zum einen steht vorliegend aber nach wie vor die negative Stellungnahme der ZWST einer Aufnahmezusage entgegen, deren inhaltliche Prüfung dem Gericht nicht zusteht; folglich ist die ablehnende Erstentscheidung nach wie vor richtig. Zum anderen kommt ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn ohnehin nur dann in Betracht, wenn eine nachträgliche Änderung der Entscheidung im jeweiligen Kontext grundsätzlich vorgesehen ist. Das Bundesministerium des Inneren hat in der Verfahrensanordnung die §§ 48 ff. VwVfG aber nicht vollumfänglich für heranziehbar erklärt hat. Vielmehr hat es in Nr. II 7. der Anordnung BMI eine ausdifferenzierte Maßgabe formuliert, in welchen Konstellationen ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. ein Zweitantrag zulässig ist. Dabei wurde für Fälle, in denen der Erstantrag unter Verweis auf Nr. I 2. lit. e) abgelehnt wurde, ein Wiederaufgreifen (auch nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) gerade nicht vorgesehen. Folglich kommt in dieser Konstellation auch ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nicht in Betracht. Die anhand des Wortlauts von Nr. II 7. der Anordnung BMI entwickelte Verwaltungspraxis, dass nur in den in dort im Einzelnen aufgeführten Fällen von einem zulässigen Folgeantrag auszugehen bzw. ein Wiederaufgreifen möglich ist, entspricht offensichtlich dem Willen des Anordnungsgebers. Dies ist gerichtlich nicht zu beanstanden, da das Bundesministerium des Innern im Rahmen seines Entschließungs- und Auswahlermessens den von einer solchen Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen und dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen kann. Es spricht vorliegend auch nichts dafür, dass bei der Handhabung dieser Verwaltungspraxis im konkreten Einzelfall der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden wäre. Auch die Versagung der Aufnahmezusagen gegenüber den Klägern zu 2) und zu 3) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere wurden abgeleitete Ansprüche im Hinblick auf die rechtmäßige Ablehnung des Antrags der Klägerin zu 1) zu Recht abgelehnt. Im Übrigen folgt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO den Gründen des angefochtenen Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Die Klage war nach alledem vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.