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Urteil

AN 9 K 20.01681

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. A. Klagegegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2020, der die bauaufsichtliche Genehmigung für das Vorhaben „Veränderungen an den Gauben und Zwerchhaus sowie Errichtung eines Schwimmbeckens“ ausspricht und Befreiung wegen der Nichteinhaltung der Baugrenzen durch die Lage des Schwimmbeckens erteilt. B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung besteht für den Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung einer Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie auch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 40.87 - juris). Das Vorhaben beurteilt sich im Hinblick auf seine Lage im Geltungsbereiche eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. …, der unter anderem Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zum Ausschluss von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 23 Abs. 5 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen trifft. 1. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich als bestimmt genug. 1.1 Es bestehen keine Unklarheiten bezüglich der Erteilung der Befreiung. Der Bescheid hat eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Baugrenzen erteilt. Die auf dem Grundstück des Beigeladenen verlaufende Baugrenze ist dem Bebauungsplan eindeutig zu entnehmen und auch in den Bauvorlagen eingezeichnet. Das Schwimmbecken liegt ersichtlich vollständig außerhalb dieser Baugrenze, so dass keine Unklarheiten gegeben sind, welche Baugrenze von der Befreiung erfasst wird. Aufgrund der erteilten Befreiung wegen Nichteinhaltung der Baugrenze ist keine weitere Befreiung von der textlichen Festsetzung in § 2 Nr. 3 des Bebauungsplans erforderlich, da das Schwimmbecken nunmehr gerade nicht mehr außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt. 1.2 Es sind auch keine unbestimmten Bauvorlagen gegeben, die zu einer Nachbarrechtsverletzung führen könnten. Ein Nachbar muss die Möglichkeit haben, zweifelsfrei festzustellen, ob und in welchen Umfang er durch die jeweils erteilte Genehmigung betroffen ist. Eine Verletzung in nachbarlichen Rechten ist dabei aber nur dann gegeben, wenn eine Unbestimmtheit gerade ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (so zur Baugenehmigung BayVGH, B.v. 18.5.2018 - 9 CS 18-10 - juris Rn. 13). Das Erfordernis der Bestimmtheit bezieht sich insbesondere auch auf die eingereichten Bauvorlagen, auf die im Tenor des streitgegenständlichen Bescheids ausdrücklich Bezug genommen wird. Nachbarrechte können in diesem Zusammenhang dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit eines Bescheids bzw. der zugehörigen Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang des Bescheids nicht festgestellt werden kann und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. zur Bestimmtheit z.B. BayVGH, U.v. 22.5.2006 - 1 B 04.3531 - juris; VG München, U.v. 24.11.2014 - M 8 K 13.5076 - juris Rn. 24). Bedenken bestehen insbesondere nicht im Hinblick auf die Eintragung „Pooltechnik“ im Bereich der Garage, die im Freiflächengestaltungsplan vorgenommen wurde. Mit dieser Eintragung ist unter Berücksichtigung der Vorhabensbezeichnung „Veränderung an den Gauben und Zwerchhaus sowie Errichtung eines Schwimmbeckens“, der Baubeschreibung und der übrigen Bauvorlagen sowie auch der erteilten Genehmigung keine Nutzungsänderung bezüglich der Garage hin zu einem „Pooltechnikraum“ verbunden. Ein solcher wurde weder beantragt noch genehmigt; es finden sich vielmehr überhaupt keine Angaben auf eine zum Schwimmbecken gehörende Pooltechnik, der Bescheid bezieht sich ebenso wie die Antragsunterlagen nur auf ein Becken. Der Bezeichnung Pooltechnik kann insoweit nur ein informatorischer Gehalt entnommen werden dahingehend, dass Pooltechnik in der Garage untergebracht ist. Dem Freiflächengestaltungsplan kann insoweit kein darüberhinausgehender Regelungsgehalt entnommen werden; insbesondere trifft dieser nur Aussagen zur Gestaltung der außerhalb der Gebäude liegenden Freiflächen. Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den Klägerbevollmächtigten erwähnte unterbliebene Streichung bezüglich Garage und Haus im Unterscheid zum Freiflächengestaltungsplan zur Genehmigung vom 28. Juli 2021 führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine Streichung von Garage und Haus mit dem Zusatz „nicht Gegenstand des Verfahrens“ hätte vorliegend gerade nicht vorgenommen werden können, da das Haus durch die Veränderung an Gauben und Zwerchhaus gerade Gegenstand des Verfahrens ist und der Bereich der Garage jedenfalls durch die Abstandsflächen der nördlichen Gaube tangiert wird. 2. Hinsichtlich der erteilten Befreiung wegen Nichteinhaltung der Baugrenzen durch die Lage des Schwimmbeckens werden die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. 2.1 Wird eine Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung erteilt, so führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung. Handelt es sich hingegen um eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung, so richtet sich der Nachbarschutz lediglich nach dem im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebot (siehe hierzu BayVGH, B.v. 5.9.2016 15 CS 16.1536 - juris). Ein Abwehranspruch des Nachbarn ist in diesem Fall nur gegeben, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die nachbarlichen Interessen genommen hat, (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 4 B 64.98 - juris). Grundsätzlich sind lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nachbarschützend - der Nachbar kann gebietsfremde Vorhaben im Wege des sog. Gebietserhaltungsanspruchs abwehren. Anderweitige Festsetzungen, insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche, haben dagegen grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung, da derartige Festsetzungen in der Regel den Gebietscharakter nicht berühren (BVerwG, U.v. 23.6.1995, 4 B 52.95 - juris). Derartige Festsetzungen dienen im Regelfall nur dem öffentlichen Interesse und der städtebaulichen Ordnung. Nachbarschutz besteht daher im Hinblick auf solche Festsetzungen oder Befreiungen von derartigen Festsetzungen im Regelfall nur durch das Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, B.v. 8.7.1998, 4 B 64.98 - juris). Anderweitige Festsetzungen als Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, insbesondere hinsichtlich des Maßes und der überbaubaren Grundstückflächen, sind ausnahmsweise dann nachbarschützend, wenn dies dem Willen der Gemeinde als Plangeber entspricht (st. Rspr., z.B. BVerwG, U.v. 9.8.2018, 4 C 7/17 - juris). Bei der Ermittlung des planerischen Willens der Gemeinde kommt es maßgeblich darauf an, ob im Text oder in der Begründung des Bebauungsplans Ausführungen dazu enthalten sind, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise nachbarschützend sind (st. Rspr., so z.B. BayVGH, B.v. 21.9.2016 - 9 ZB 14.2715 - juris; B.v. 27.6.2018 - 9 ZB 16.1012 - juris) oder ob sich aus den zeichnerischen Festsetzungen Anhaltspunkte für einen Nachbarschutz ergeben (siehe hierzu BVerwG, U.v. 9.8.2018. 4 C 7/17 - juris; VG Ansbach, U.v. 26.6.2019 - AN 9 K 18.01371 - juris). Ein Nachbarschutz ist dabei anzunehmen, wenn die Festsetzung (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 15 CS 20.1332 - juris). Das BVerwG hat in der sog. „Wannsee-Entscheidung“ mit Urteil vom 9. August 2019 (Az. 4 C 7/17) ausgeführt, dass Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - wobei die Ausführungen auf Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche zu übertragen sein dürften - bei älteren Bebauungsplänen (d.h. solchen, die vor 1960 entstanden sind) nachträglich nachbarschützend „aufgeladen“ werden können, wenn der Plangeber die Planbetroffenen mit diesen Festsetzungen in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden wollte. Die Möglichkeit dieser subjektivrechtlichen „Aufladung“ ist allerdings auf diese Bebauungspläne begrenzt, die aus einer Zeit vor 1960 stammen. Bei „jüngeren“ Bebauungsplänen bestand für den kommunalen Plangeber angesichts der zum damaligen Zeitpunkt bereits ausgebildeten Dogmatik zum Drittschutz durch Bauleitplanung ja gerade die Möglichkeit, die entsprechenden Regelungen nachbarschützend auszugestalten. Die Unterstellung einer vom Plangeber nicht positiven Drittschutzwirkung erschiene insofern problematisch (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 15 CS 20.1332 - juris). Unabhängig von der Möglichkeit der nachträglichen Aufladung setzt eine nachbarschützende Wirkung einer Festsetzung aber immer voraus, dass dem Plan ein wechselseitiges Austauschverhältnis zu entnehmen ist. 2.2 Nach diesen Grundsätzen sind die einschlägigen Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen jedenfalls im Hinblick auf das Baugrundstück im Verhältnis zum Grundstück der Kläger nicht nachbarschützend. Die Kläger können sich daher über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus nicht darauf berufen, dass dem Beigeladenen hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen Befreiung erteilt wurde. In den textlichen Festsetzungen unter Einbeziehung der Begründung des Bebauungsplans findet sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass diese Festsetzungen nicht nur städtebaulichen Charakter haben sollen, sondern auch Nachbarschutz vermittelt werden soll. Auch aus den zeichnerischen Festsetzungen sind keine Anhaltspunkte für einen Nachbarschutz erkennbar. Der Bebauungsplan setzt das Instrument der Baugrenze „flächendeckend und unabhängig vom Vorhandensein potenziell schutzbedürftiger Nachbarbebauung“ ein, was auf ortsgestalterische Zielsetzungen schließen lässt (siehe hierzu BayVGH, B.v. 7.3.2017 - 9 /B 15.85 - juris). Eine wechselseitige Einbindung der Nachbarn in ein Austauschverhältnis ist aber gerade nicht erkennbar. Als städtebauliche Zielsetzung ist auch unter Berücksichtigung der Begründung zum Bebauungsplan, wonach auf die Wahrung des Gebietscharakters und die einheitliche Gestaltung des Orts- und Straßenbildes abgestellt wird, die Erhaltung einer offenen Bebauungsstruktur und großzügiger Freiflächen zu nennen. 2.3 Da es sich um Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen handelt, bleibt als Anknüpfungspunkt für den Nachbarschutz, wie oben dargestellt, lediglich das Gebot der Rücksichtnahme, welches im in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltenen Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ seinen Niederschlag gefunden hat. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes liegt nach Auffassung der Kammer unter Abwägung aller Gesichtspunkte nicht vor. Unzumutbare Belästigungen oder Störungen sind durch das Bauvorhaben gerade nicht zu erwarten. Ausgehend vom Regelungsgehalt des streitgegenständlichen Bescheides, der oben bereits im Rahmen der Bestimmtheit erörtert wurde, wurde eine Befreiung nur hinsichtlich der Lage des Schwimmbeckens außerhalb der Baugrenzen erteilt. Eine darüberhinausgehende Genehmigung oder Befreiung hinsichtlich technischer Anlagen wurde gerade nicht erteilt; es kann insofern dahinstehen, ob diese Anlagen überhaupt genehmigungspflichtig wären. Aufgrund der Tatsache, dass die Anlagen aber vom streitgegenständlichen Bescheid gar nicht umfasst werden, kann aus ihrem Betrieb auch nicht die Rücksichtslosigkeit des Bescheides begründet werden. Sonstige Bedenken hinsichtlich einer etwaigen Rücksichtslosigkeit des Schwimmbeckens selbst und dessen Nutzung sind weder vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich. Die Errichtung und Nutzung eines Schwimmbeckens in dieser Größe stellt sich in einem Allgemeinen Wohngebiet in der Regel als sozialadäquate Nutzung dar. 3. Bezüglich der mit dem streitgegenständlichen Bescheid genehmigten Änderungen an Gauben und Zwerchhaus sind Nachbarrechtsverletzungen weder vorgetragen noch erkennbar. Insbesondere werden nach den genehmigten Bauvorlagen die Abstandsflächen vollständig eingehalten. 4. Bezüglich der vorgetragenen Veränderungen an der Garage in Länge und Traufhöhe ist diese - wie oben schon erörtert - gerade kein Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids. 5. Auch ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist nicht Klagegegenstand. Ein solcher Anspruch wäre zunächst mit einem hinreichend konkreten Antrag bei der Behörde geltend zu machen. Nach Aktenlage wurde ein solcher Antrag bislang allerdings nicht gestellt. 6. Hinsichtlich der klägerseits angeführten Zweifel bezüglich der Ermessensausübung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer - wie hier gegebenen - Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung der Bescheid nur wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes angefochten werden kann; es besteht gerade kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 16.8.2005 - 1 CS 05.1421 - juris Rn. 23; B. v. 23.3.2015 - 15 CS 14.2871 - juris Rn. 28; B.v. 18.6.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 36). Die Entscheidung des BayVGH vom 4. November 2009 (Az. 9 CS 09.2422), die in einem Beschwerdeverfahren ergangen ist, kann nicht als eine Abkehr von dieser ständigen Rechtsprechung angesehen werden. Insbesondere stünde dies auch im Widerspruch zur Rechtsprechung zum versteckten Dispens im Falle einer unterbliebenen, aber notwendigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Vorschrift. Hier ist nach der Rechtsprechung des BayVGH eine Prüfung ausschließlich anhand des Rücksichtnahmegebotes vorzunehmen; auf den in diesem Fall zwangsläufig vorliegenden Ermessensausfall kann sich der Nachbar bei Vorliegen einer nicht nachbarschützenden Vorschrift nicht berufen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 33; B.v. 27.11.2019 - 9 CS 19.1595 - juris Rn. 22). Selbst wenn man aber, entgegen der Auffassung des erkennenden Gerichts, eine Ermessensausübung für erforderlich halten sollte, hat eine solche vorliegend auch stattgefunden. Auf Seite 2 des Bescheides werden die klägerseits vorgebrachten Bedenken angeführt; auch der Ermessensspielraum wurde erkannt, wie die Formulierung, dass die Befreiung erteilt werden kann, belegt. Weiterhin ergibt sich aus S. 53 der Behördenakte eine ausführliche Auseinandersetzung mit den klägerseits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwänden. Letztlich wurden die Ermessenserwägungen auch durch den Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch in zulässiger Weise weiter ergänzt (vgl. § 114 S. 2 VwGO), wobei auf die fehlende Berührung nachbarlicher Interessen durch das Schwimmbecken abgestellt wurde. C. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Mangels Antragstellung trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.