Urteil
AN 18 K 19.02088
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Wortlaut der § 22 Abs. 5 BayBhV aF lässt eindeutig nicht zu, die 3-Jahres-Frist nicht anzuwenden, wenn innerhalb der drei Jahre eine Sonnenbrille oder phototrope Brille und eine „Klarglasbrille“ angeschafft wurden, da laut Wortlaut die „erneute Beschaffung von Sehhilfen“ geregelt ist, ohne dass zwischen den unterschiedlichen Brillentypen unterschieden wird; lediglich hinsichtlich der Dauer der Frist wird zwischen weichen Kontaktlinsen (2 Jahre) und sonstigen Sehhilfen (3 Jahre) unterschieden. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Verordnungsgeber hat die „weichen Kontaktlinsen“ als eine Form der Sehhilfe durch eine kürzere Frist bewusst privilegieren wollen, nicht aber andere Sehhilfen; für eine Analogie ist kein Raum gegeben. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Wortlaut der § 22 Abs. 5 BayBhV aF lässt eindeutig nicht zu, die 3-Jahres-Frist nicht anzuwenden, wenn innerhalb der drei Jahre eine Sonnenbrille oder phototrope Brille und eine „Klarglasbrille“ angeschafft wurden, da laut Wortlaut die „erneute Beschaffung von Sehhilfen“ geregelt ist, ohne dass zwischen den unterschiedlichen Brillentypen unterschieden wird; lediglich hinsichtlich der Dauer der Frist wird zwischen weichen Kontaktlinsen (2 Jahre) und sonstigen Sehhilfen (3 Jahre) unterschieden. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Verordnungsgeber hat die „weichen Kontaktlinsen“ als eine Form der Sehhilfe durch eine kürzere Frist bewusst privilegieren wollen, nicht aber andere Sehhilfen; für eine Analogie ist kein Raum gegeben. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Aufgrund des schriftlich erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige, insbesondere fristgerechte Klage vom 28. Oktober 2019 ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von Beihilfe für die hier streitgegenständlichen Aufwendungen für die Sehhilfe, geltend gemacht durch Optikerrechnung vom 26. März 2019 in Höhe von 1.079,00 Euro, hat und durch den ablehnenden Bescheid vom 17. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2019 daher nicht in eigenen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Die durch den - im Zeitpunkt der Klageerhebung - anwaltlich nicht vertretenen Kläger erhobene Klage ist - sinngemäß und nach dem verfolgten Klagebegehren gemäß § 88 VwGO - als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage auszulegen, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Denn der Kläger verfolgt nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheids vom 17. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2019 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sondern letztendlich die Gewährung der durch Beihilfeantrag vom 8. April 2019 beantragten Beihilfe entsprechend seinem Beihilfebemessungssatz in Höhe von 70 Prozent für die mit Rechnung vom 26. März 2019 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 1.079,00 Euro. Die mit Beihilfeantrag vom 8. April 2019 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 1.079,00 Euro für eine vom Kläger so bezeichnete Klarglasbrille sind nicht beihilfefähig, da seit dem Erwerb der letzten Brille noch keine drei Jahre vergangen sind, § 22 Abs. 5 BayBhV in der hier anwendbaren Fassung vom 12.10.2018. 1. Die Deutsche Rentenversicherung … ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung passivlegitimiert, § 29 SGB IV (in der Fassung vom 12.11.2009) i.V.m. §§ 1 Abs. 4, 34 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung … vom … 2. Der Kläger hat jedoch gegen die Beklagte keinen Beihilfeanspruch aus Art. 96 BayBG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 BayBhV. Gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG erhalten Beamte Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge. Das Nähere hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen ergibt sich aus der jeweils anwendbaren Bayerischen Beihilfeverordnung, Art. 96 Abs. 5 BayBG. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BayBhV sind Aufwendungen „nach den folgenden Vorschriften“ beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig, der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Aus § 22 BayBhV in der jeweils anwendbaren Fassung ergibt sich die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Sehhilfen. Für die Frage, welche Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung anzuwenden ist, kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen an (st. Rspr. vgl. z.B. BVerwG, U. v. 2.4.2014, 5 C 40.12, NVWZ-RR 2014, 609 Rn. 9, juris; BayVGH, U.v.14.7.2015, 14 B 13.654, Rn. 15, juris). Die hier streitgegenständlichen Aufwendungen sind im Zeitpunkt der Rechnungsstellung am 26. März 2019 entstanden, so dass vorliegend § 22 BayBhV in der Fassung vom 12.10.2018 anwendbar ist (im Folgenden: § 22 BayBhV aF). § 22 BayBhV aF hat folgenden Wortlaut: Abs. 1 1. Aufwendungen für Sehhilfen sind nach den Absätzen 2 bis 6 beihilfefähig. 2. Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist eine augenärztliche Verordnung in Schriftform. 3Für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin bzw. eines Augenoptikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13,00 Euro je Sehhilfe beihilfefähig, Abs. 9 bleibt unberührt. Abs. 2 Aufwendungen für Brillen sind - einschließlich Handwerksleistungen, jedoch ohne Brillenfassung - bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: 1. Für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt): a) Einstärkengläser: für das sph. Glas bis zu 31,00 €, für das cyl. Glas bis zu 41,00 €, b) Mehrstärkengläser: für das sph. Glas bis zu 72,00 €, für das cyl. Glas bis zu 92,50 €, 2. bei Gläserstärken über +/- 6 Dioptrien (dpt): zuzüglich je Glas 21,00 €, 3. Dreistufen- oder Multifokalgläser: zuzüglich je Glas 21,00 €, 4. Gläser mit prismatischer Wirkung: zuzüglich je Glas 21,00 €. (…) Abs. 5 Im Übrigen sind die Aufwendungen für die erneute Beschaffung vom Sehhilfen nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind, oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat, die bisherige Sehhilfe verloren oder unbrauchbar geworden ist oder sich bei Kindern die Kopfform geändert hat. (…) 3. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 5 BayBhV aF sind die hier streitgegenständlichen Aufwendungen entgegen der Auffassung des Klägers nicht beihilfefähig, weil zwischen dem Kauf der letzten (hier zu berücksichtigenden) Brille am 12. Juli 2018 und dem Erwerb der streitgegenständlichen Sehhilfe am 26. März 2019 noch keine drei Jahre vergangen waren und die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Ziff. 1 bis 3 BayBhV aF ebenfalls nicht vorliegen. Insoweit ist, anders als der Kläger meint, gerade nicht zwischen einer „Klarglasbrille“ und einer phototropen Brille, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Sonnenbrille handelt oder nicht, zu differenzieren. Eine derartige, von der Klage geforderte Unterscheidung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus einer - hier nicht angezeigten - etwaigen geltungserhaltenden Auslegung der Vorschrift. Der Wortlaut des § 22 Abs. 5 BayBhV aF trägt die vom Kläger gewünschte Auslegung, dass nämlich die 3-Jahres-Frist nicht gelten solle, wenn innerhalb der drei Jahre eine Sonnenbrille oder phototrope Brille und eine „Klarglasbrille“ angeschafft wurden, eindeutig nicht. So ist darin die „erneute Beschaffung von Sehhilfen“ geregelt, ohne dass zwischen Sonnenbrillen, phototropen Brillen und Klarglasbrillen unterschieden wird. Vielmehr wird lediglich hinsichtlich der Dauer der Frist zwischen weichen Kontaktlinsen (2 Jahre) und sonstigen Sehhilfen (3 Jahre) unterschieden. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich bei Sonnenbrillen, phototropen Brillen und Klarglasbrillen jeweils um „Sehhilfen“, also Hilfsmittel zum Sehen, so dass sich daraus bereits kein Anknüpfungspunkt für eine Unterscheidung ergeben kann. Dem Kläger ist zwar insoweit Recht zu geben, als sich die drei genannten Sehhilfen durch ihre Einsatzmöglichkeiten bzw. ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch durchaus voneinander unterscheiden. Die Einsatzmöglichkeiten einer Sonnenbrille in Innenräumen oder auch in den dunkleren Wintermonaten sind begrenzt, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Allerdings haben die unterschiedlichen Verwendungsbereiche der drei Sehhilfen keinen Niederschlag in der Verordnung gefunden. Vielmehr ist eine Sonnenbrille bzw. phototrope Brille im Rahmen der Fristberechnung von § 22 Abs. 5 BayBhV aF zu berücksichtigen, wenn innerhalb der drei Jahre nach deren Anschaffung eine weitere Brille beschafft wird, ohne dass ein Fall des § 22 Abs. 5 Ziffer 1 bis 3 BayBhV aF vorliegt, auch wenn es sich dabei nicht erneut um eine Sonnenbrille oder phototrope Brille handelt. Hingegen hat der Verordnungsgeber die „weichen Kontaktlinsen“ als eine Form der Sehhilfe durch eine kürzere Frist privilegiert. Die Tatsache, dass dies bei Sonnenbrillen bzw. phototropen Brillen und Klarglasbrillen unterblieben ist, zeigt, dass es sich bei der gewählten Formulierung in § 22 Abs. 5 BayBhV, nämlich ohne ausdrückliche Unterscheidung zwischen Sonnenbrillen und sonstigen Brillen, nicht um ein Versehen oder unbewusstes Weglassen durch den Verordnungsgeber handeln kann. Der Wortlaut bietet demnach keinen Anknüpfungspunkt für eine Auslegung, wie sie durch die Klage vorgenommen wird, oder für eine Analogie. Der als medizinische Ausnahmefall bezeichnete Umstand, dass der Kläger besonders blendungsempfindlich und daher auf eine getönte Brille und eine ungetönte Brille angewiesen sei, weshalb eine Ausnahme von der 3-Jahres-Frist in § 22 Abs. 5 BayBhV aF zu machen sei, führt vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Ausnahmen von der 3-Jahres-Frist werden in § 22 Abs. 5 BayBhV aF abschließend genannt. Darunter fällt die erhöhte Blendungsempfindlichkeit des Klägers unstreitig nicht. Eine Art geltungserhaltende Auslegung, welche aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift (s.o.) eher eine tatbestandliche „Ergänzung“ im Sinne einer Erweiterung darstellen würde, ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die beamtenrechtliche Beihilfe, wie sie in Art. 96 BayBG i.V.m. den Vorschriften der B. Beihilfeverordnung geregelt worden ist, nicht auf eine umfassende „Rundumversorgung“ des Beamten im Krankheitsfalle abzielt. Vielmehr handelt es sich um ein „Mischsystem“, worin der Beamte durch die Höhe seiner Bezüge in die Lage versetzt wird, Eigenvorsorge durch Abschluss einer Krankenversicherung zu treffen, und der Dienstherr anlassbezogen aufgrund seiner Fürsorgepflicht Beihilfe gewährt. Weder die Alimentationspflicht noch die Fürsorgepflicht gebieten jedoch eine lückenlose Gewährung von Beihilfe (st. Rsp., vgl. u.a. BVerwG, U.v.20.3.2008, 2 C 49/07, juris, Rn. 19). Vielmehr ist es dem Beamten zumutbar, Eigenvorsorge zu treffen bzw. Eigenanteile zu tragen, es sei denn, die von ihm zu tragenden Kosten führten zu einer finanziellen Notlage, welche gegen das grundgesetzlich gesicherte Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen würde. Etwaige Anhaltspunkte für eine derartige finanzielle Notlage des Klägers aufgrund der Brillenbeschaffung sind vorliegend weder vorgetragen noch für das Gericht ansatzweise ersichtlich. Auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2015 (14 B 13.654, juris) zur Vorgängerregelung in § 22 Abs. 1 BayBhV, wonach die Beihilfefähigkeit von Sehhilfen auf einige Fälle von Blindheit bzw. der Blindheit nahekommender Sehschwächen beschränkt war, führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. In dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt war der Kläger ohne die Gleitsichtbrille, deren beihilferechtliche Anerkennung ihm unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 BayBhV in der damals gültigen Fassung durch den Beklagten versagt worden war, nicht einmal in der Lage, wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens (z.B. Rasur) zu erledigen, weil er in seiner Sehfähigkeit stark eingeschränkt war (Ferne Rechts: Sph -12.5, cyl -1.5, A 140°, RA 4 Prismen Basis innen; Ferne Links: Sph -4.5, cyl -1.25, A 34°, LA 6 Prismen Basis unten; Nähe Rechts: Sph -10.0, cyl -1.5, A 140°, RA 4 Prismen Basis innen; Nähe Links: Sph -2.0, cyl -1.25, A 34°, LA 6 Prismen Basis unten, BayVGH, aaO, Rn. 2, juris). Im Unterschied zur damaligen Rechtslage, welche vom BayVGH - jedenfalls bei Vorliegen einer derart gravierenden Sehschwäche - für unwirksam gehalten wurde, sind die Aufwendungen für eine Sehhilfe, wie sie der Kläger angeschafft hat, gemäß § 22 Abs. 1 BayBhV aF nunmehr grundsätzlich beihilfefähig. Allerdings kann der Beihilfeberechtigte eine erneute Beschaffung innerhalb von drei Jahren nur verlangen, wenn eine der weiteren Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Ziff. 1 bis 3 BayBhV aF (z.B. Änderung der Refraktion) vorliegt, was jedoch beim Kläger unstreitig nicht der Fall ist. Eine derartige Einschränkung durch den Verordnungsgeber betrifft jedoch nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht und ist damit zulässig. Der Kläger hat nach alledem unter keinen denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die Aufwendungen, welche ihm durch den Kauf der Brille am 26. März 2019 entstanden sind. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.